Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 30/12/2009
← Terug naar "Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid "
Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid Loi en vue de soutenir l'emploi
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 DECEMBER 2009. - Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid 30 DECEMBRE 2009. - Loi en vue de soutenir l'emploi
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
7 en 22 tot 28 van de wet van 30 december 2009 ter ondersteuning van articles 1er, 6, 7 et 22 à 28 de la loi du 30 décembre 2009 en vue de
de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). soutenir l'emploi (Moniteur belge du 31 décembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Unterstützung der Beschäftigung 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Unterstützung der Beschäftigung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 2 - Massnahmen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden KAPITEL 2 - Massnahmen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden
Personen und Einrichtung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds Personen und Einrichtung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds
(...) (...)
Art. 6 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember Art. 6 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, wird durch folgenden Buchstaben durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, wird durch folgenden Buchstaben
ergänzt: ergänzt:
"ze) die Zahlung der Kosten für die Ausbildungsinitiativen im Hinblick "ze) die Zahlung der Kosten für die Ausbildungsinitiativen im Hinblick
auf die Eingliederung der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt zu auf die Eingliederung der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt zu
gewährleisten, die auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des Gesetzes gewährleisten, die auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
finanziert werden." finanziert werden."
Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 5 und 6, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Ausnahme der Artikel 5 und 6, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Dienstleistungsschecks KAPITEL 7 - Dienstleistungsschecks
Art. 22 - In Artikel 7 § 1bis Absatz 9 des Erlassgesetzes vom 28. Art. 22 - In Artikel 7 § 1bis Absatz 9 des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern
"Die in § 1 Absatz 3 Buchstabe m) erwähnte Entschädigung kann" und den "Die in § 1 Absatz 3 Buchstabe m) erwähnte Entschädigung kann" und den
Wörtern "dagegen wohl" die Wörter "ausser in den durch Königlichen Wörtern "dagegen wohl" die Wörter "ausser in den durch Königlichen
Erlass vorgesehenen Fällen" eingefügt. Erlass vorgesehenen Fällen" eingefügt.
Art. 23 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. Art. 23 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20.
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und
Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "zu erheben sind" und den Wörtern "Die 1. Zwischen den Wörtern "zu erheben sind" und den Wörtern "Die
Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan" werden Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan" werden
die Wörter ", und keine ausstehenden Zahlungen der vom Landesamt für die Wörter ", und keine ausstehenden Zahlungen der vom Landesamt für
Arbeitsbeschaffung zurückgeforderten Beträge" eingefügt. Arbeitsbeschaffung zurückgeforderten Beträge" eingefügt.
2. Im letzten Satz werden die Wörter "als ausstehende Beiträge" durch 2. Im letzten Satz werden die Wörter "als ausstehende Beiträge" durch
die Wörter "als ausstehende Beträge" ersetzt. die Wörter "als ausstehende Beträge" ersetzt.
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4bis - Der König bestimmt die Modalitäten, die die Überwachung "Art. 4bis - Der König bestimmt die Modalitäten, die die Überwachung
der finanziellen Lage des Sektors und der zugelassenen Unternehmen der finanziellen Lage des Sektors und der zugelassenen Unternehmen
gewährleisten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, die die gewährleisten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, die die
zugelassenen Unternehmen erfüllen müssen, um diese Überwachung zu zugelassenen Unternehmen erfüllen müssen, um diese Überwachung zu
ermöglichen, und die eventuellen Daten, die die zugelassenen ermöglichen, und die eventuellen Daten, die die zugelassenen
Unternehmen zu diesem Zweck dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Unternehmen zu diesem Zweck dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung übermitteln müssen." Konzertierung übermitteln müssen."
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4ter - Der König kann für Dienstleistungsscheckunternehmen eine "Art. 4ter - Der König kann für Dienstleistungsscheckunternehmen eine
"Qualitätscharta" und die Pflichtbestimmungen, die in dieser Charta "Qualitätscharta" und die Pflichtbestimmungen, die in dieser Charta
anzugeben sind, festlegen." anzugeben sind, festlegen."
Art. 26 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 26 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann die Mindestbestimmungen, die in dem Abkommen, das den "Der König kann die Mindestbestimmungen, die in dem Abkommen, das den
Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, anzugeben sind, und Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, anzugeben sind, und
das Muster dieses Abkommens festlegen." das Muster dieses Abkommens festlegen."
KAPITEL 8 - Erstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen KAPITEL 8 - Erstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen
Art. 27 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über Art. 27 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird eine zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird eine
Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6bis . sich an den Kosten für die Gesundheitsüberwachung der "6bis . sich an den Kosten für die Gesundheitsüberwachung der
Jugendlichen zu beteiligen, die an einer dualen Ausbildung im Sinne Jugendlichen zu beteiligen, die an einer dualen Ausbildung im Sinne
von Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 von Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006
über den Start- und den Praktikumsbonus teilnehmen und die in diesem über den Start- und den Praktikumsbonus teilnehmen und die in diesem
Rahmen im Hinblick auf ihre praktische Ausbildung bei einem Rahmen im Hinblick auf ihre praktische Ausbildung bei einem
Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen der in Artikel Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen der in Artikel
1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. September 2006
erwähnten Ausbildungsverträge gebunden sind. Der König bestimmt, erwähnten Ausbildungsverträge gebunden sind. Der König bestimmt,
welche Kosten in Betracht kommen können, und legt die Bedingungen und welche Kosten in Betracht kommen können, und legt die Bedingungen und
Modalitäten der Beteiligung fest,". Modalitäten der Beteiligung fest,".
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, Chancengleichheit,
beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^