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Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid | Loi en vue de soutenir l'emploi |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 DECEMBER 2009. - Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid | 30 DECEMBRE 2009. - Loi en vue de soutenir l'emploi |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
7 en 22 tot 28 van de wet van 30 december 2009 ter ondersteuning van | articles 1er, 6, 7 et 22 à 28 de la loi du 30 décembre 2009 en vue de |
de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). | soutenir l'emploi (Moniteur belge du 31 décembre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Unterstützung der Beschäftigung | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Unterstützung der Beschäftigung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Massnahmen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden | KAPITEL 2 - Massnahmen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden |
Personen und Einrichtung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds | Personen und Einrichtung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds |
(...) | (...) |
Art. 6 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | Art. 6 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, wird durch folgenden Buchstaben | durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, wird durch folgenden Buchstaben |
ergänzt: | ergänzt: |
"ze) die Zahlung der Kosten für die Ausbildungsinitiativen im Hinblick | "ze) die Zahlung der Kosten für die Ausbildungsinitiativen im Hinblick |
auf die Eingliederung der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt zu | auf die Eingliederung der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt zu |
gewährleisten, die auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des Gesetzes | gewährleisten, die auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des Gesetzes |
vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
finanziert werden." | finanziert werden." |
Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit | Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 5 und 6, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten. | Ausnahme der Artikel 5 und 6, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Dienstleistungsschecks | KAPITEL 7 - Dienstleistungsschecks |
Art. 22 - In Artikel 7 § 1bis Absatz 9 des Erlassgesetzes vom 28. | Art. 22 - In Artikel 7 § 1bis Absatz 9 des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern |
"Die in § 1 Absatz 3 Buchstabe m) erwähnte Entschädigung kann" und den | "Die in § 1 Absatz 3 Buchstabe m) erwähnte Entschädigung kann" und den |
Wörtern "dagegen wohl" die Wörter "ausser in den durch Königlichen | Wörtern "dagegen wohl" die Wörter "ausser in den durch Königlichen |
Erlass vorgesehenen Fällen" eingefügt. | Erlass vorgesehenen Fällen" eingefügt. |
Art. 23 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. | Art. 23 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. |
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 27. | Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "zu erheben sind" und den Wörtern "Die | 1. Zwischen den Wörtern "zu erheben sind" und den Wörtern "Die |
Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan" werden | Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan" werden |
die Wörter ", und keine ausstehenden Zahlungen der vom Landesamt für | die Wörter ", und keine ausstehenden Zahlungen der vom Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung zurückgeforderten Beträge" eingefügt. | Arbeitsbeschaffung zurückgeforderten Beträge" eingefügt. |
2. Im letzten Satz werden die Wörter "als ausstehende Beiträge" durch | 2. Im letzten Satz werden die Wörter "als ausstehende Beiträge" durch |
die Wörter "als ausstehende Beträge" ersetzt. | die Wörter "als ausstehende Beträge" ersetzt. |
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4bis - Der König bestimmt die Modalitäten, die die Überwachung | "Art. 4bis - Der König bestimmt die Modalitäten, die die Überwachung |
der finanziellen Lage des Sektors und der zugelassenen Unternehmen | der finanziellen Lage des Sektors und der zugelassenen Unternehmen |
gewährleisten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, die die | gewährleisten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, die die |
zugelassenen Unternehmen erfüllen müssen, um diese Überwachung zu | zugelassenen Unternehmen erfüllen müssen, um diese Überwachung zu |
ermöglichen, und die eventuellen Daten, die die zugelassenen | ermöglichen, und die eventuellen Daten, die die zugelassenen |
Unternehmen zu diesem Zweck dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Unternehmen zu diesem Zweck dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung übermitteln müssen." | Konzertierung übermitteln müssen." |
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4ter - Der König kann für Dienstleistungsscheckunternehmen eine | "Art. 4ter - Der König kann für Dienstleistungsscheckunternehmen eine |
"Qualitätscharta" und die Pflichtbestimmungen, die in dieser Charta | "Qualitätscharta" und die Pflichtbestimmungen, die in dieser Charta |
anzugeben sind, festlegen." | anzugeben sind, festlegen." |
Art. 26 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 26 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann die Mindestbestimmungen, die in dem Abkommen, das den | "Der König kann die Mindestbestimmungen, die in dem Abkommen, das den |
Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, anzugeben sind, und | Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, anzugeben sind, und |
das Muster dieses Abkommens festlegen." | das Muster dieses Abkommens festlegen." |
KAPITEL 8 - Erstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen | KAPITEL 8 - Erstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen |
Art. 27 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | Art. 27 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird eine | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird eine |
Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6bis . sich an den Kosten für die Gesundheitsüberwachung der | "6bis . sich an den Kosten für die Gesundheitsüberwachung der |
Jugendlichen zu beteiligen, die an einer dualen Ausbildung im Sinne | Jugendlichen zu beteiligen, die an einer dualen Ausbildung im Sinne |
von Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 | von Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 |
über den Start- und den Praktikumsbonus teilnehmen und die in diesem | über den Start- und den Praktikumsbonus teilnehmen und die in diesem |
Rahmen im Hinblick auf ihre praktische Ausbildung bei einem | Rahmen im Hinblick auf ihre praktische Ausbildung bei einem |
Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen der in Artikel | Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen der in Artikel |
1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 | 1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 |
erwähnten Ausbildungsverträge gebunden sind. Der König bestimmt, | erwähnten Ausbildungsverträge gebunden sind. Der König bestimmt, |
welche Kosten in Betracht kommen können, und legt die Bedingungen und | welche Kosten in Betracht kommen können, und legt die Bedingungen und |
Modalitäten der Beteiligung fest,". | Modalitäten der Beteiligung fest,". |
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung | und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit, | Chancengleichheit, |
beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |