gepubliceerd op 30 januari 2018
Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk 3 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 8 - Artikel 46bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 23. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Straftaten, die keine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder keine schwerere Strafe zur Folge haben können, kann der Prokurator des Königs oder, in Fällen äußerster Dringlichkeit, der Gerichtspolizeioffizier die in Absatz 1 erwähnten Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten vor seiner Entscheidung anfordern." Art. 9 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 27.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können, und wenn der Untersuchungsrichter der Meinung ist, dass es Umstände gibt, die die Erfassung von elektronischen Nachrichten oder die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten notwendig machen, um die Wahrheit herauszufinden, kann er, nötigenfalls indem er dazu direkt oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordert, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: 1.die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten gerichtet sind oder waren, 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten." b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Telekommunikationsmittel" durch die Wörter "elektronische Kommunikationsmittel" ersetzt und werden die Wörter "der Fernmeldeverbindung" jeweils durch die Wörter "der elektronischen Nachricht" ersetzt. c) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Untersuchungsrichter gibt die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Maßnahme rechtfertigen, deren Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Privatlebens und deren Subsidiarität gegenüber jeder anderen Ermittlungsaufgabe in einem mit Gründen versehenen Beschluss an." d) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Er gibt auch die Dauer der Maßnahme für die Zukunft an, die nicht länger als zwei Monate ab dem Beschluss betragen darf, unbeschadet einer Erneuerung, und gegebenenfalls den Zeitraum in der Vergangenheit, über den der Beschluss sich gemäß § 2 erstreckt." e) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Dringlichkeitsfall kann die Maßnahme mündlich angeordnet werden. Sie muss so schnell wie möglich in der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Form bestätigt werden." f) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund von Artikel 126 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende Bestimmungen: - Für eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor dem Beschluss anfordern. - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." g) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selber verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen Kommunikationsmittel benutzen. Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten." h) In § 2, der zu § 4 umnummeriert wird, werden in Absatz 1 die Wörter "Jeder Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und jeder Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung" durch die Wörter "Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes" ersetzt. Art. 10 - Artikel 90decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2002, 7. Juli 2002, 6. Januar 2003 und durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diesem Bericht wird ebenfalls der in Anwendung von Artikel 126 § 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erstellte Bericht beigefügt." Art. 11 - In Artikel 464/25 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 88bis § 2 Absatz 1 und 3" durch die Wörter "Artikel 88bis § 4 Absatz 1 und 3" ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS