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Wet van 29 juni 2021
gepubliceerd op 11 september 2023

Wet tot operationalisering van de procedure voor de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023031227
pub.
11/09/2023
prom.
29/06/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 JUNI 2021. - Wet tot operationalisering van de procedure voor de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 29 juni 2021 tot operationalisering van de procedure voor de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2021), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 28 november 2021 om justitie menselijker, sneller en straffer te maken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021); - de wet van 18 mei 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/2022 pub. 25/05/2022 numac 2022032118 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot uitstel van de inwerkingtreding van de bepalingen inzake de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder sluiten tot uitstel van de inwerkingtreding van de bepalingen inzake de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2022).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. JUNI 2021 - Gesetz zur Operationalisierung des Verfahrens zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden zwischen den Wörtern "Zeitbedingung erfüllt" und den Wörtern ", setzt der Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden kann" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung können dem Verurteilten gewährt werden, der in sechs Monaten die Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt." 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Vier Monate bevor der Verurteilte die in § 1 Absatz 1 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden kann, informiert ihn der Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung zu beantragen." Art. 4 - In Artikel 25/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern "Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden kann" eingefügt.

Art. 5 - In Artikel 26/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern "Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden kann" eingefügt.

Art. 6 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder" und die Wörter ", wenn der Verurteilte inhaftiert ist," aufgehoben.2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und übergibt" und den Wörtern "dem Direktor" die Wörter "vorbehaltlich der Anwendung von § 2/1" eingefügt.3. Die Paragraphen 2/1 und 2/2 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Der Verurteilte, in Bezug auf den die Kanzlei des Gefängnisses feststellt, dass er, nachdem er den Befehl der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung seiner Verurteilung erhalten hat, freiwillig beim Gefängnis vorstellig geworden ist, eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßen muss und in sechs Monaten die Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt, kann sofort den in § 2 erwähnten schriftlichen Antrag einreichen, es sei denn, gemäß Artikel 32 ist ein fachliches Gutachten erforderlich. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und den Haftschein und übergibt der Staatsanwaltschaft eine Abschrift des schriftlichen Antrags und des Haftscheins.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird nur einmal von Rechts wegen ab Einreichung des schriftlichen Antrags ausgesetzt. Diese Aussetzung endet von Rechts wegen an dem Tag, an dem das Urteil des Strafvollstreckungsrichters, der über den Antrag befindet, formell rechtskräftig geworden ist, oder, falls die elektronische Überwachung gewährt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Überwachung tatsächlich durchgeführt wird. Die Verjährung der im Antrag enthaltenen Strafen läuft nicht während dieses Aussetzungszeitraums.

Binnen fünfzehn Werktagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags bei der Kanzlei des Gefängnisses hinterlegt der betreffende Verurteilte seine Akte bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts. Diese Akte enthält die Mitteilung der Angaben, die für die speziell beantragte Strafvollstreckungsmodalität sachdienlich sind, und zwar: - wenn es sich um einen Antrag auf elektronische Überwachung handelt: genaue Informationen über eine sinnvolle Tagesbeschäftigung, über den Ort, an dem die elektronische Überwachung durchgeführt werden soll und das Einverständnis der volljährigen Mitbewohner an diesem Ort, - wenn es sich um einen Antrag auf Haftlockerung handelt: genaue Informationen über berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre Belange, die die Präsenz des Verurteilten außerhalb des Gefängnisses erfordern.

Die Akte enthält ebenfalls die Angaben, die für die Beurteilung der in Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch den Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind.

Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift dieser Akte und fügt der Akte einen aktualisierten Auszug aus dem Strafregister, den Haftschein und eine Abschrift der Urteile und Entscheide, auf die sich der Antrag bezieht, bei. § 2/2 - Während der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Verurteilte sich befindet, oder die Staatsanwaltschaft die Inhaftierung des Verurteilten anordnen, wenn dieser die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet oder die Gefahr besteht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte. Diese Entscheidung wird dem Verurteilten, dem zuständigen Strafvollstreckungsrichter und dem Gefängnisdirektor unverzüglich mitgeteilt. Dadurch endet die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des in § 2/1 erwähnten Verfahrens." 4. In § 3 werden die Wörter "Wenn der Verurteilte inhaftiert ist," durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von § 2/1" und die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 29/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht und dem Gefängnisdirektor wird eine Abschrift davon übergeben, wenn der Verurteilte inhaftiert ist.

Der Verurteilte, der eine Strafvollstreckungsmodalität in Anspruch nehmen kann, muss seinen schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts einreichen. Die Kanzlei übergibt der Staatsanwaltschaft eine Abschrift davon.

Ist der Verurteilte inhaftiert, hinterlegt er seinen Antrag bei der Kanzlei des Gefängnisses. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon." Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1/1 und 2 muss der Verurteilte, der sich unter elektronischer Überwachung befindet, die ihm auf einen gemäß Artikel 29 § 2/1 eingereichten Antrag hin gewährt wurde, den schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts einreichen und seinem Antrag die Angaben beifügen, die für die beantragte Strafvollstreckungsmodalität und für die Beurteilung der in Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch den Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übergibt der Staatsanwaltschaft und der Kanzlei des Gefängnisses eine Abschrift davon, wobei die Kanzlei des Gefängnisses ihnen eine Abschrift des Haftscheins übermittelt." Art. 9 - Artikel 32 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "muss der in Artikel 29 erwähnte Antrag oder die in Artikel 30 erwähnte Stellungnahme" durch die Wörter "muss die in Artikel 29 § 3 und in Artikel 30 § 2 erwähnte Stellungnahme des Direktors" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 30 § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2" ersetzt. Art. 10 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für erforderlich erachtet und für die das Kollegium der Generalprokuratoren Richtlinien erlassen kann, fasst die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und schickt diese binnen zehn Werktagen ab Empfang der Abschrift der Stellungnahme des Direktors oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 2 oder Artikel 30 § 3 erwähnten Antrags des Verurteilten oder nach Ablauf der in Artikel 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnten Frist für die Hinterlegung der Akte bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an den Strafvollstreckungsrichter und übergibt dem Verurteilten und gegebenenfalls dem Direktor eine Abschrift davon." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In den Fällen, in denen das Gesetz keine vorherige Abfassung einer Stellungnahme des Direktors vorgesehen hat, kann die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihre Gewährung den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen.Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung." 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und 3 binnen einem Monat nach Empfang der in Artikel 31 erwähnten Stellungnahme des Direktors oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 1 und 2 oder Artikel 30 § 3 erwähnten Antrags beziehungsweise nach Ablauf der Frist für die in Artikel 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnte Hinterlegung der Akte bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und frühestens nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer Stellungnahme eingeräumt wurde. § 2 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter jedoch urteilt, dass die Akte nicht entscheidungsreif ist und zusätzliche Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, oder er es für notwendig erachtet, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit zu beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung durchgeführt wird, oder es notwendig ist, eine Sitzung zu organisieren, um den Verurteilten anzuhören, kann die in § 1 erwähnte Frist von einem Monat ein einziges Mal um höchstens einen Monat verlängert werden.

Wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragt, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder die bedingte Freilassung durchgeführt wird, bringt die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts diesen Antrag dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel zusammen mit der Akte zur Kenntnis, die mindestens folgende Unterlagen umfasst: die Abschrift der auf Verurteilung lautenden Urteile oder auf Verurteilung lautenden Entscheide, die Abschrift des Haftscheins und den Auszug aus dem Strafregister. Der König legt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung fest.

Der Strafvollstreckungsrichter kann beim zuständigen Dienst der Gemeinschaften die Berichte über die Gerichtsverfahren einfordern.

Wenn der Strafvollstreckungsrichter zusätzliche Informationen beantragt hat oder den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragt hat, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung durchgeführt wird, und er es für die Entscheidungsfindung weiterhin für notwendig erachtet, eine Sitzung zu organisieren, um den Verurteilten anzuhören, kann die in Absatz 1 erwähnte Frist noch ein einziges Mal um höchstens einen Monat verlängert werden. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter urteilt, dass zusätzliche Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, oder wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragt, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, teilt er der Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und dem Verurteilten die Verlängerung der Frist unverzüglich mit und ersucht Letzteren oder gegebenenfalls den Direktor, innerhalb von vierzehn Tagen die notwendigen Informationen schriftlich mitzuteilen." Art. 12 - Artikel 43 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter über die Gewährung der Haftlockerung oder elektronischen Überwachung entscheidet, kann er zu diesem Zeitpunkt auch Hafturlaub gewähren." 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für erforderlich erachtet und für die das Kollegium der Generalprokuratoren Richtlinien erlassen kann, fasst die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und schickt diese binnen zehn Werktagen ab Empfang der Abschrift der Stellungnahme des Direktors an den Strafvollstreckungsrichter und übergibt dem Verurteilten und gegebenenfalls dem Direktor eine Abschrift davon." 3. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "binnen sieben Tagen" durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt.4. Paragraph 2 Absatz 6 wird durch die Wörter "und frühestens nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer Stellungnahme eingeräumt wurde" ergänzt.5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - In Abweichung von § 2 muss der Verurteilte, der nach Gewährung der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in Anwendung von Artikel 29 § 2/1 Hafturlaub beantragt, seinen schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts einreichen.Dieser Antrag enthält die Informationen über die tatsächlichen Umstände und den Rahmen, in dem der Urlaub stattfinden wird.

Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags des Verurteilten.

Die Artikel 39 und 40 finden Anwendung." Art. 13 - Artikel 46 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", falls der Verurteilte inhaftiert ist," aufgehoben. 2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Kenntnisnahme des Urteils stimmt der Verurteilte den Bedingungen zu." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Art. 14 - 15 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung Art. 16 - [Unter Berücksichtigung des in Artikel 17 erwähnten Datums des Inkrafttretens finden die Bestimmungen] des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, die sich auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten [...] Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, Anwendung auf Verurteilte, gegen die ausschließlich nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündete Urteile oder Entscheide mit Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger vollstreckt werden, sofern sie formell rechtskräftig geworden sind, es sei denn, der Verurteilte beantragt schriftlich, dass die vorerwähnten Bestimmungen dennoch Anwendung finden.

Falls ein Verurteilter gemäß Absatz 1 der Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen unterliegt und anschließend eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündete Strafe gegen ihn vollstreckt wird, bleiben die vorerwähnten Bestimmungen anwendbar, sofern diese Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 finden vorerwähnte Bestimmungen sofort Anwendung auf den Verurteilten, gegen den eine oder mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind, deren zu vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, sofern an eine dieser Verurteilungen eine Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht geknüpft ist. Die dem Verurteilten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte elektronische Überwachung wird gemäß den vorerwähnten Bestimmungen fortgesetzt. [In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird die von der Strafvollzugsverwaltung gewährte elektronische Überwachung, die zu dem Zeitpunkt läuft, wo die Bestimmungen in Bezug auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten auf den Verurteilten anwendbar werden, fortgesetzt, bis das Urteil des Strafvollstreckungsrichters über die elektronische Überwachung formell rechtskräftig geworden ist.] [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 17 - Mit Ausnahme von Artikel 14 und des vorliegenden Artikels, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am 1. September 2022] in Kraft. [In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten für die Verurteilten, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei Jahre oder weniger beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2023 in Kraft.] [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 137 des G. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021) und Art. 5 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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