gepubliceerd op 28 mei 2025
Wet tot invoering van boek I van het Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels
29 FEBRUARI 2024. - Wet tot invoering van boek I van het Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 3 tot 38 van de wet van 29 februari 2024 tot invoering van boek I van het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 april 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Militärstrafgesetzbuches
Art. 2 - In das Militärstrafgesetzbuch wird ein Artikel 14quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14quinquies - Personen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht den Militärstrafgesetzen unterliegen, können als Teilnehmer an einer in vorliegendem Gesetzbuch unter Strafe gestellten Straftat verurteilt werden.
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches sind auf diese Personen anwendbar.
Die Militärgefängnisstrafe und die als Hauptstrafe angedrohte Absetzung werden für diese Personen durch eine Strafe der Stufe 2 ersetzt."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird in "Kapitel 9 - Allgemeine Bestimmungen" ein Artikel 57ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 57ter - Vorbehaltlich der in Buch 2 Titel 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten liegt keine Straftat vor, wenn ein Mitglied der Streitkräfte im Rahmen eines operativen Einsatzes, der außerhalb des belgischen Staatsgebietes oder der belgischen Küstengewässer stattfindet, oder einer militärischen Operation auf Hoher See unter Einhaltung des Völkerrechts Zwangsmaßnahmen ergreift, Waffengewalt anwendet oder einen entsprechenden Befehl erteilt, wenn dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig ist." Abschnitt 2 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 5ter des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Im bestehenden Text, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "in den Artikeln 42 Nr.3, 43bis und 43quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 §§ 3, 4, 6 und 9, in Artikel 54 und in Artikel 67 Absatz 4 bis 6 des Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "in Artikel 42 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Jeder Interesse habende Dritte, der nach den durch das Verfahren gelieferten Hinweisen und aufgrund seines rechtmäßigen Besitzes Ansprüche auf die Einrichtung geltend machen kann, die für eine Schließung auf der Grundlage von Artikel 59 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, wird über die Anberaumung der Sitzung vor dem Gericht, das über die Sache selbst urteilen wird, informiert.In Ermangelung einer solchen Notifizierung kann der Richter die Schließung der Einrichtung nicht aussprechen." Abschnitt 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 5 - In Artikel 35 § 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "in den Artikeln 42 und 43quater" durch die Wörter "in den Artikeln 53 § 2 Absatz 1 und 54" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 35ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden in § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, die Wörter "der Artikel 42 Nr. 3 oder 43quater § 2" durch die Wörter "der Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 oder 54 § 2" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 216/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird § 1 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 80 und 81" durch die Wörter "gemäß Artikel 36 oder 38" ersetzt. 2. In Absatz 1 wird Nr.2 aufgehoben. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 31 bis 34" durch die Wörter "in den Artikeln 47 und 48" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 216bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984, werden in § 2 Absatz 11, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, die Wörter "unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 68 Absatz 2" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 216novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 216novies - Der Assisenhof erkennt über Kriminalsachen.
Kriminalsachen sind Sachen in Bezug auf: 1. Straftaten, die mit einer Strafe der Stufe 8 bestraft werden, 2.Totschlag, wie in den Artikeln 96 bis 100 des Strafgesetzbuches erwähnt, 3. Folter mit Todesfolge, wie in Artikel 118 des Strafgesetzbuches erwähnt, 4.Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit und Vergewaltigung mit Todesfolge, wie in Artikel 139 des Strafgesetzbuches erwähnt, 5. Geiselnahme mit Todesfolge, wie in Artikel 228 des Strafgesetzbuches erwähnt."
Art. 10 - In Artikel 524bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. März 2018 und 28. November 2021, wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 42 Nr.3, 43bis und 43quater" durch die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 und in Artikel 54" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1" durch die Wörter "in Artikel 54 § 1" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden in Absatz 1 Nr. 5, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2007, die Wörter "der Artikel 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "des Artikels 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 594 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "gemäß Artikel 37quinquies" durch die Wörter "gemäß Artikel 45" ersetzt. 2. In Nr.5 werden die Wörter "gemäß Artikel 37ter" durch die Wörter "gemäß Artikel 43" ersetzt. 3. In Nr.6 werden die Wörter "Verurteilung zu einer autonomen Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies" durch die Wörter "Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe gemäß Artikel 44" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 626 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1964, werden in Absatz 1 und Absatz 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den Artikeln 54 bis 57bis des Strafgesetzbuches" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 60 des Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "oder wenn er in Anwendung der Artikel 34bis, 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches an das Strafvollstreckungsgericht überantwortet worden ist" jeweils durch die Wörter "oder wenn er in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches einer verlängerten Überwachung unterworfen worden ist" ersetzt.
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können
Art. 14 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975, wird § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1994 und 3.
Mai 2003, durch folgenden Satz ergänzt: "Unbewegliche Güter, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten zu begehen, dürfen eingezogen werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die gutgläubige Dritte an diesen Gütern geltend machen können." Abschnitt 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 15 - Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen in Bezug auf Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78 Absatz 5 zusammengesetzt werden."
Art. 16 - Artikel 699 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von einhundert bis zu fünftausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 1270 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine Geldstrafe von 100 bis zu 2.000 EUR und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten oder nur eine dieser Strafen" durch die Wörter "eine Strafe der Stufe 1" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 18 - In Artikel 1389bis/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einschließlich Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 1394/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter ", einschließlich Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 1411bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird § 5 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu 5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu 5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 21 - In Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden in Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, die Wörter "gemäß den Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 64 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Artikel 99bis des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 68 § 5 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 71 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wurde dem Verurteilten neben der Gefängnisstrafe oder der Behandlung unter Freiheitsentziehung auch eine in Artikel 46 des Strafgesetzbuches erwähnte verlängerte Überwachung auferlegt, darf die Probezeit nicht kürzer sein als die Dauer der verlängerten Überwachung."
Art. 25 - In Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden in § 1 Nr. 1 die Wörter "Artikel 99bis des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 95/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 95/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "Artikel 99bis des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 95/28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 29 - In Artikel XI.66 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, werden in § 1 Absatz 1 die Wörter "im Sinne der Artikel 31 bis 34" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 47" ersetzt. Art. 30 - In Artikel XV.69 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Oktober 2015, werden die Wörter "einschließlich Kapitel VII und Artikel 85" aufgehoben.
Art. 31 - In Artikel XV.130 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "der Artikel 42 bis 43quater einschließlich" jeweils durch die Wörter "der Artikel 53 und 54" ersetzt. Art. 32 - In Artikel XV.130/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Artikel 43" durch die Wörter "von Artikel 53 § 1" ersetzt.
Art. 33 - Artikel XX.234 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 34 - Nachstehende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. Buch 1 des Strafgesetzbuches vom 8.Juni 1867, 2. das Gesetz vom 4.Oktober 1867 über die mildernden Umstände, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, 3. das Gesetz vom 7.Juli 1875 zur Ahndung des Angebots oder des Vorschlags, bestimmte Verbrechen zu begehen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2003, 4. das Gesetz vom 25.März 1891 zur Ahndung der Anstiftung zum Begehen von Verbrechen oder Vergehen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, 5.das Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, 6. Artikel 80 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, 7. die Artikel 27 und 28 des Gesetzes vom 30.Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, 8. die Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, 9. die Artikel 30 und 31 des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttretungsbestimmungen
Art. 35 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 46 des Strafgesetzbuches müssen die Verweise auf "die verlängerte Überwachung" im Strafgesetzbuch als Verweise auf "die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht" gelesen werden, wie durch Artikel 37 des vorliegenden Gesetzes geregelt.
Art. 36 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist eine Nebenstrafe, die in den in § 2 vorgesehenen Fällen im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ausgesprochen werden kann oder ausgesprochen werden muss.
Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ermöglicht es dem Strafvollstreckungsgericht, dem Verurteilten nach Vollstreckung der Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung erneut die Freiheit zu entziehen oder ihm erneut Strafvollstreckungsmodalitäten aufzuerlegen. § 2 - Spricht das Gericht eine Gefängnisstrafe oder eine Behandlung unter Freiheitsentziehung der Stufe 3 oder einer höheren Stufe wegen einer Straftat aus, durch die das Leben oder die körperliche, sexuelle oder geistige Unversehrtheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt wurde oder die eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte, kann es eine Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht als zusätzliche Strafe auferlegen.
Diese Strafe muss ausgesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 7 oder 8 verurteilt und der Angeklagte bereits früher wegen einer Straftat verurteilt wurde, für die im Gesetz eine Strafe der Stufe 7 oder 8 vorgesehen ist.
Diese Strafe muss auch ausgesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 4 oder einer höheren Stufe verurteilt und die Verurteilung, ob im Fall des Zusammentreffens mit anderen Straftaten oder nicht, auf einer der folgenden Straftaten beruht: a) die in Artikel 118 des Strafgesetzbuches erwähnte Folter mit Todesfolge, b) die Vergewaltigung eines Minderjährigen im Sinne der Artikel 143 fünfter Gedankenstrich, 144 fünfter Gedankenstrich und 145 fünfter Gedankenstrich des Strafgesetzbuches, c) die nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Todesfolge im Sinne von Artikel 139 des Strafgesetzbuches, d) die in Artikel 225 des Strafgesetzbuches erwähnte Entführung mit Todesfolge, e) eine in Artikel 371 des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftat, wenn diese den Tod einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat. § 3 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren auferlegt, wenn eine Strafe der Stufe 3 ausgesprochen wird, von höchstens zehn Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 4 ausgesprochen wird, und von höchstens fünfzehn Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 5, 6, 7 oder 8 ausgesprochen wird.
Ist die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 Absatz 2 oder 3 verpflichtend, beträgt die Mindestdauer der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht fünf Jahre.
Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird nach Ablauf der freiheitsentziehenden Strafe wirksam. § 4 - Strafakten in Bezug auf frühere Verurteilungen, die als Grundlage für die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht geltend gemacht werden, werden der Akte beigefügt. Handelt es sich um eine in Artikel 76 des Strafgesetzbuches erwähnte Verurteilung, wird der Akte eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Entscheidung beigefügt.
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Jahre nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 42 und 46 des Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des vorliegenden Gesetzes, die am 1. Januar 2035 in Kraft treten.
Der König kann das Inkrafttreten der Artikel 42 und 46 des Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des vorliegenden Gesetzes auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT