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Wet tot invoering van boek I van het Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi introduisant le livre Ier du Code pénal. - Traduction allemande d'extraits |
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29 FEBRUARI 2024. - Wet tot invoering van boek I van het Strafwetboek. | 29 FEVRIER 2024. - Loi introduisant le livre Ier du Code pénal. - |
- Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
3 tot 38 van de wet van 29 februari 2024 tot invoering van boek I van | articles 1 et 3 à 38 de la loi du 29 février 2024 introduisant le |
het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 april 2024). | livre Ier du Code pénal (Moniteur belge du 8 avril 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Einführung von Buch 1 des | 29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Einführung von Buch 1 des |
Strafgesetzbuches | Strafgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Militärstrafgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Militärstrafgesetzbuches |
Art. 2 - In das Militärstrafgesetzbuch wird ein Artikel 14quinquies | Art. 2 - In das Militärstrafgesetzbuch wird ein Artikel 14quinquies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14quinquies - Personen, die auf der Grundlage der Bestimmungen | "Art. 14quinquies - Personen, die auf der Grundlage der Bestimmungen |
des vorliegenden Kapitels nicht den Militärstrafgesetzen unterliegen, | des vorliegenden Kapitels nicht den Militärstrafgesetzen unterliegen, |
können als Teilnehmer an einer in vorliegendem Gesetzbuch unter Strafe | können als Teilnehmer an einer in vorliegendem Gesetzbuch unter Strafe |
gestellten Straftat verurteilt werden. | gestellten Straftat verurteilt werden. |
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches sind auf diese | Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches sind auf diese |
Personen anwendbar. | Personen anwendbar. |
Die Militärgefängnisstrafe und die als Hauptstrafe angedrohte | Die Militärgefängnisstrafe und die als Hauptstrafe angedrohte |
Absetzung werden für diese Personen durch eine Strafe der Stufe 2 | Absetzung werden für diese Personen durch eine Strafe der Stufe 2 |
ersetzt." | ersetzt." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird in "Kapitel 9 - Allgemeine | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird in "Kapitel 9 - Allgemeine |
Bestimmungen" ein Artikel 57ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Bestimmungen" ein Artikel 57ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 57ter - Vorbehaltlich der in Buch 2 Titel 1 des | "Art. 57ter - Vorbehaltlich der in Buch 2 Titel 1 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten liegt keine Straftat vor, wenn | Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten liegt keine Straftat vor, wenn |
ein Mitglied der Streitkräfte im Rahmen eines operativen Einsatzes, | ein Mitglied der Streitkräfte im Rahmen eines operativen Einsatzes, |
der außerhalb des belgischen Staatsgebietes oder der belgischen | der außerhalb des belgischen Staatsgebietes oder der belgischen |
Küstengewässer stattfindet, oder einer militärischen Operation auf | Küstengewässer stattfindet, oder einer militärischen Operation auf |
Hoher See unter Einhaltung des Völkerrechts Zwangsmaßnahmen ergreift, | Hoher See unter Einhaltung des Völkerrechts Zwangsmaßnahmen ergreift, |
Waffengewalt anwendet oder einen entsprechenden Befehl erteilt, wenn | Waffengewalt anwendet oder einen entsprechenden Befehl erteilt, wenn |
dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig ist." | dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig ist." |
Abschnitt 2 - Abänderung des einleitenden Titels des | Abschnitt 2 - Abänderung des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 4 - Artikel 5ter des einleitenden Titels des | Art. 4 - Artikel 5ter des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember | Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember |
2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie | 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Im bestehenden Text, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "in den | 1. Im bestehenden Text, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "in den |
Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und 43quater des Strafgesetzbuches" durch die | Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und 43quater des Strafgesetzbuches" durch die |
Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 §§ 3, 4, 6 und | Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 §§ 3, 4, 6 und |
9, in Artikel 54 und in Artikel 67 Absatz 4 bis 6 des | 9, in Artikel 54 und in Artikel 67 Absatz 4 bis 6 des |
Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "in Artikel 42 Nr. 1" durch | Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "in Artikel 42 Nr. 1" durch |
die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. | die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. |
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Jeder | 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Jeder |
Interesse habende Dritte, der nach den durch das Verfahren gelieferten | Interesse habende Dritte, der nach den durch das Verfahren gelieferten |
Hinweisen und aufgrund seines rechtmäßigen Besitzes Ansprüche auf die | Hinweisen und aufgrund seines rechtmäßigen Besitzes Ansprüche auf die |
Einrichtung geltend machen kann, die für eine Schließung auf der | Einrichtung geltend machen kann, die für eine Schließung auf der |
Grundlage von Artikel 59 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, wird | Grundlage von Artikel 59 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, wird |
über die Anberaumung der Sitzung vor dem Gericht, das über die Sache | über die Anberaumung der Sitzung vor dem Gericht, das über die Sache |
selbst urteilen wird, informiert. In Ermangelung einer solchen | selbst urteilen wird, informiert. In Ermangelung einer solchen |
Notifizierung kann der Richter die Schließung der Einrichtung nicht | Notifizierung kann der Richter die Schließung der Einrichtung nicht |
aussprechen." | aussprechen." |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 5 - In Artikel 35 § 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt | Art. 5 - In Artikel 35 § 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "in | abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "in |
den Artikeln 42 und 43quater" durch die Wörter "in den Artikeln 53 § 2 | den Artikeln 42 und 43quater" durch die Wörter "in den Artikeln 53 § 2 |
Absatz 1 und 54" ersetzt. | Absatz 1 und 54" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 35ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - In Artikel 35ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden in § 1 Absatz 1, ersetzt durch | Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden in § 1 Absatz 1, ersetzt durch |
das Gesetz vom 5. Februar 2016, die Wörter "der Artikel 42 Nr. 3 oder | das Gesetz vom 5. Februar 2016, die Wörter "der Artikel 42 Nr. 3 oder |
43quater § 2" durch die Wörter "der Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 oder | 43quater § 2" durch die Wörter "der Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 oder |
54 § 2" ersetzt. | 54 § 2" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 216/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 216/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Juli 2018, wird § 1 wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. Juli 2018, wird § 1 wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 80 und 81" | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 80 und 81" |
durch die Wörter "gemäß Artikel 36 oder 38" ersetzt. | durch die Wörter "gemäß Artikel 36 oder 38" ersetzt. |
2. In Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben. | 2. In Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben. |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 31 bis 34" durch die | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 31 bis 34" durch die |
Wörter "in den Artikeln 47 und 48" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 47 und 48" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 216bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 216bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Juni 1984, werden in § 2 Absatz 11, ersetzt durch das | Gesetz vom 28. Juni 1984, werden in § 2 Absatz 11, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März | Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März |
2018, die Wörter "unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3" durch die | 2018, die Wörter "unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3" durch die |
Wörter "unbeschadet des Artikels 68 Absatz 2" ersetzt. | Wörter "unbeschadet des Artikels 68 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 216novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 216novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 216novies - Der Assisenhof erkennt über Kriminalsachen. | "Art. 216novies - Der Assisenhof erkennt über Kriminalsachen. |
Kriminalsachen sind Sachen in Bezug auf: | Kriminalsachen sind Sachen in Bezug auf: |
1. Straftaten, die mit einer Strafe der Stufe 8 bestraft werden, | 1. Straftaten, die mit einer Strafe der Stufe 8 bestraft werden, |
2. Totschlag, wie in den Artikeln 96 bis 100 des Strafgesetzbuches | 2. Totschlag, wie in den Artikeln 96 bis 100 des Strafgesetzbuches |
erwähnt, | erwähnt, |
3. Folter mit Todesfolge, wie in Artikel 118 des Strafgesetzbuches | 3. Folter mit Todesfolge, wie in Artikel 118 des Strafgesetzbuches |
erwähnt, | erwähnt, |
4. Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit und Vergewaltigung | 4. Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit und Vergewaltigung |
mit Todesfolge, wie in Artikel 139 des Strafgesetzbuches erwähnt, | mit Todesfolge, wie in Artikel 139 des Strafgesetzbuches erwähnt, |
5. Geiselnahme mit Todesfolge, wie in Artikel 228 des | 5. Geiselnahme mit Todesfolge, wie in Artikel 228 des |
Strafgesetzbuches erwähnt." | Strafgesetzbuches erwähnt." |
Art. 10 - In Artikel 524bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 10 - In Artikel 524bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird § 1, abgeändert durch die | das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 18. März 2018 und 28. November 2021, wie folgt abgeändert: | Gesetze vom 18. März 2018 und 28. November 2021, wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und |
43quater" durch die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und | 43quater" durch die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und |
Absatz 2 und in Artikel 54" ersetzt. | Absatz 2 und in Artikel 54" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1" durch die |
Wörter "in Artikel 54 § 1" ersetzt. | Wörter "in Artikel 54 § 1" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 11 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden in Absatz 1 Nr. 5, ersetzt | durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden in Absatz 1 Nr. 5, ersetzt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007, die Wörter "der Artikel 34bis bis | durch das Gesetz vom 26. April 2007, die Wörter "der Artikel 34bis bis |
34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "des Artikels 42 des | 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "des Artikels 42 des |
Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des | Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des |
Strafgesetzbuches" ersetzt. | Strafgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 594 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 12 - In Artikel 594 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird Absatz 1, zuletzt abgeändert | durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird Absatz 1, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. März 2018, wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 18. März 2018, wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 werden die Wörter "gemäß Artikel 37quinquies" durch die | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "gemäß Artikel 37quinquies" durch die |
Wörter "gemäß Artikel 45" ersetzt. | Wörter "gemäß Artikel 45" ersetzt. |
2. In Nr. 5 werden die Wörter "gemäß Artikel 37ter" durch die Wörter | 2. In Nr. 5 werden die Wörter "gemäß Artikel 37ter" durch die Wörter |
"gemäß Artikel 43" ersetzt. | "gemäß Artikel 43" ersetzt. |
3. In Nr. 6 werden die Wörter "Verurteilung zu einer autonomen | 3. In Nr. 6 werden die Wörter "Verurteilung zu einer autonomen |
Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies" durch die Wörter | Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies" durch die Wörter |
"Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe gemäß Artikel 44" ersetzt. | "Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe gemäß Artikel 44" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 626 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 13 - In Artikel 626 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. April 1964, werden in Absatz 1 und Absatz 2, zuletzt | Gesetz vom 7. April 1964, werden in Absatz 1 und Absatz 2, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den |
Artikeln 54 bis 57bis des Strafgesetzbuches" jeweils durch die Wörter | Artikeln 54 bis 57bis des Strafgesetzbuches" jeweils durch die Wörter |
"gemäß Artikel 60 des Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "oder | "gemäß Artikel 60 des Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "oder |
wenn er in Anwendung der Artikel 34bis, 34ter oder 34quater des | wenn er in Anwendung der Artikel 34bis, 34ter oder 34quater des |
Strafgesetzbuches an das Strafvollstreckungsgericht überantwortet | Strafgesetzbuches an das Strafvollstreckungsgericht überantwortet |
worden ist" jeweils durch die Wörter "oder wenn er in Anwendung von | worden ist" jeweils durch die Wörter "oder wenn er in Anwendung von |
Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 | Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 |
des Strafgesetzbuches einer verlängerten Überwachung unterworfen | des Strafgesetzbuches einer verlängerten Überwachung unterworfen |
worden ist" ersetzt. | worden ist" ersetzt. |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den |
Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen | Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen |
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, | Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, |
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen | die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen |
Stoffen verwendet werden können | Stoffen verwendet werden können |
Art. 14 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den | Art. 14 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den |
Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen | Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen |
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, | Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, |
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen | die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen |
Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli | Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli |
1975, wird § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1994 und 3. | 1975, wird § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1994 und 3. |
Mai 2003, durch folgenden Satz ergänzt: | Mai 2003, durch folgenden Satz ergänzt: |
"Unbewegliche Güter, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die | "Unbewegliche Güter, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die |
in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten zu | in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten zu |
begehen, dürfen eingezogen werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des | begehen, dürfen eingezogen werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des |
Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die gutgläubige Dritte an | Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die gutgläubige Dritte an |
diesen Gütern geltend machen können." | diesen Gütern geltend machen können." |
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 15 - Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: | 11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen in Bezug auf | "Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen in Bezug auf |
Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von dreißig Jahren oder zu | Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von dreißig Jahren oder zu |
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß Artikel 42 des | einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß Artikel 42 des |
Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des | Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des |
Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das | Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78 | Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78 |
Absatz 5 zusammengesetzt werden." | Absatz 5 zusammengesetzt werden." |
Art. 16 - Artikel 699 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 699 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht |
Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von einhundert bis zu | Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von einhundert bis zu |
fünftausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter | fünftausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter |
"mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt. | "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 1270 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 1270 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine Geldstrafe von 100 bis zu 2.000 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine Geldstrafe von 100 bis zu 2.000 |
EUR und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten oder | EUR und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten oder |
nur eine dieser Strafen" durch die Wörter "eine Strafe der Stufe 1" | nur eine dieser Strafen" durch die Wörter "eine Strafe der Stufe 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 18 - In Artikel 1389bis/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 18 - In Artikel 1389bis/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einschließlich | durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einschließlich |
Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die | Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die |
Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt. | Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 1394/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 19 - In Artikel 1394/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter ", einschließlich | das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter ", einschließlich |
Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die | Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die |
Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt. | Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 1411bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 20 - In Artikel 1411bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird § 5 wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird § 5 wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu |
5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. | 5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu |
5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. | 5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. |
3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. | 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. |
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 21 - In Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 21 - In Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, werden in Absatz 1, abgeändert durch das | Gesetz vom 17. März 2013, werden in Absatz 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2017, die Wörter "gemäß den Artikeln 34ter | Gesetz vom 21. Dezember 2017, die Wörter "gemäß den Artikeln 34ter |
oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel | oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel |
42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des | 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des |
Strafgesetzbuches" ersetzt. | Strafgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 64 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 22 - In Artikel 64 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Artikel 99bis des | Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Artikel 99bis des |
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" | Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 68 § 5 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 23 - In Artikel 68 § 5 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "gemäß den | durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "gemäß den |
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter | Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter |
"gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von | "gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von |
Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt. | Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel 71 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 24 - In Artikel 71 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. November 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 | das Gesetz vom 28. November 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 |
ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wurde dem Verurteilten neben der Gefängnisstrafe oder der Behandlung | "Wurde dem Verurteilten neben der Gefängnisstrafe oder der Behandlung |
unter Freiheitsentziehung auch eine in Artikel 46 des | unter Freiheitsentziehung auch eine in Artikel 46 des |
Strafgesetzbuches erwähnte verlängerte Überwachung auferlegt, darf die | Strafgesetzbuches erwähnte verlängerte Überwachung auferlegt, darf die |
Probezeit nicht kürzer sein als die Dauer der verlängerten | Probezeit nicht kürzer sein als die Dauer der verlängerten |
Überwachung." | Überwachung." |
Art. 25 - In Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 25 - In Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden in § 1 Nr. 1 die Wörter | das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden in § 1 Nr. 1 die Wörter |
"Artikel 99bis des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des | "Artikel 99bis des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des |
Strafgesetzbuches" ersetzt. | Strafgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 95/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 26 - In Artikel 95/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1, abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis bis 34quater | vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis bis 34quater |
des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes | des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes |
vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" | vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 95/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 27 - In Artikel 95/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1 Nr. 1, ersetzt durch das | Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1 Nr. 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "Artikel 99bis des | Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "Artikel 99bis des |
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" | Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 95/28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 28 - In Artikel 95/28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis | Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis |
bis 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 | bis 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 |
des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des | des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des |
Strafgesetzbuches" ersetzt. | Strafgesetzbuches" ersetzt. |
Abschnitt 7 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 7 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 29 - In Artikel XI.66 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt | Art. 29 - In Artikel XI.66 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
8. Juli 2018, werden in § 1 Absatz 1 die Wörter "im Sinne der Artikel | 8. Juli 2018, werden in § 1 Absatz 1 die Wörter "im Sinne der Artikel |
31 bis 34" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 47" ersetzt. | 31 bis 34" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 47" ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel XV.69 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 30 - In Artikel XV.69 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. | Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Oktober 2015, werden die Wörter "einschließlich Kapitel VII und | Oktober 2015, werden die Wörter "einschließlich Kapitel VII und |
Artikel 85" aufgehoben. | Artikel 85" aufgehoben. |
Art. 31 - In Artikel XV.130 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 31 - In Artikel XV.130 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom |
19. April 2014, werden die Wörter "der Artikel 42 bis 43quater | 19. April 2014, werden die Wörter "der Artikel 42 bis 43quater |
einschließlich" jeweils durch die Wörter "der Artikel 53 und 54" | einschließlich" jeweils durch die Wörter "der Artikel 53 und 54" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel XV.130/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 32 - In Artikel XV.130/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Artikel 43" | das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Artikel 43" |
durch die Wörter "von Artikel 53 § 1" ersetzt. | durch die Wörter "von Artikel 53 § 1" ersetzt. |
Art. 33 - Artikel XX.234 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 33 - Artikel XX.234 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von drei | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von drei |
Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 | Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 |
EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt. | EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 34 - Nachstehende Bestimmungen werden aufgehoben: | Art. 34 - Nachstehende Bestimmungen werden aufgehoben: |
1. Buch 1 des Strafgesetzbuches vom 8. Juni 1867, | 1. Buch 1 des Strafgesetzbuches vom 8. Juni 1867, |
2. das Gesetz vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, | 2. das Gesetz vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, |
3. das Gesetz vom 7. Juli 1875 zur Ahndung des Angebots oder des | 3. das Gesetz vom 7. Juli 1875 zur Ahndung des Angebots oder des |
Vorschlags, bestimmte Verbrechen zu begehen, zuletzt abgeändert durch | Vorschlags, bestimmte Verbrechen zu begehen, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 23. Januar 2003, | das Gesetz vom 23. Januar 2003, |
4. das Gesetz vom 25. März 1891 zur Ahndung der Anstiftung zum Begehen | 4. das Gesetz vom 25. März 1891 zur Ahndung der Anstiftung zum Begehen |
von Verbrechen oder Vergehen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | von Verbrechen oder Vergehen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Mai 2014, | 5. Mai 2014, |
5. das Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und | 5. das Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und |
die Bewährung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, | die Bewährung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, |
6. Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | 6. Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, | Ausländern, |
7. die Artikel 27 und 28 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung | 7. die Artikel 27 und 28 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung |
bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, | bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, |
8. die Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung | 8. die Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung |
bestimmter Formen von Diskriminierung, | bestimmter Formen von Diskriminierung, |
9. die Artikel 30 und 31 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung | 9. die Artikel 30 und 31 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung |
der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern. | der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttretungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttretungsbestimmungen |
Art. 35 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 46 des Strafgesetzbuches | Art. 35 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 46 des Strafgesetzbuches |
müssen die Verweise auf "die verlängerte Überwachung" im | müssen die Verweise auf "die verlängerte Überwachung" im |
Strafgesetzbuch als Verweise auf "die Überantwortung an das | Strafgesetzbuch als Verweise auf "die Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht" gelesen werden, wie durch Artikel 37 des | Strafvollstreckungsgericht" gelesen werden, wie durch Artikel 37 des |
vorliegenden Gesetzes geregelt. | vorliegenden Gesetzes geregelt. |
Art. 36 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht | Art. 36 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht |
ist eine Nebenstrafe, die in den in § 2 vorgesehenen Fällen im | ist eine Nebenstrafe, die in den in § 2 vorgesehenen Fällen im |
Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ausgesprochen werden kann | Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ausgesprochen werden kann |
oder ausgesprochen werden muss. | oder ausgesprochen werden muss. |
Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ermöglicht es dem | Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ermöglicht es dem |
Strafvollstreckungsgericht, dem Verurteilten nach Vollstreckung der | Strafvollstreckungsgericht, dem Verurteilten nach Vollstreckung der |
Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung erneut die | Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung erneut die |
Freiheit zu entziehen oder ihm erneut Strafvollstreckungsmodalitäten | Freiheit zu entziehen oder ihm erneut Strafvollstreckungsmodalitäten |
aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
§ 2 - Spricht das Gericht eine Gefängnisstrafe oder eine Behandlung | § 2 - Spricht das Gericht eine Gefängnisstrafe oder eine Behandlung |
unter Freiheitsentziehung der Stufe 3 oder einer höheren Stufe wegen | unter Freiheitsentziehung der Stufe 3 oder einer höheren Stufe wegen |
einer Straftat aus, durch die das Leben oder die körperliche, sexuelle | einer Straftat aus, durch die das Leben oder die körperliche, sexuelle |
oder geistige Unversehrtheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt wurde | oder geistige Unversehrtheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt wurde |
oder die eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit | oder die eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit |
darstellte, kann es eine Überantwortung an das | darstellte, kann es eine Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht als zusätzliche Strafe auferlegen. | Strafvollstreckungsgericht als zusätzliche Strafe auferlegen. |
Diese Strafe muss ausgesprochen werden, wenn das Gericht den | Diese Strafe muss ausgesprochen werden, wenn das Gericht den |
Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 7 oder 8 verurteilt und der | Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 7 oder 8 verurteilt und der |
Angeklagte bereits früher wegen einer Straftat verurteilt wurde, für | Angeklagte bereits früher wegen einer Straftat verurteilt wurde, für |
die im Gesetz eine Strafe der Stufe 7 oder 8 vorgesehen ist. | die im Gesetz eine Strafe der Stufe 7 oder 8 vorgesehen ist. |
Diese Strafe muss auch ausgesprochen werden, wenn das Gericht den | Diese Strafe muss auch ausgesprochen werden, wenn das Gericht den |
Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 4 oder einer höheren Stufe | Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 4 oder einer höheren Stufe |
verurteilt und die Verurteilung, ob im Fall des Zusammentreffens mit | verurteilt und die Verurteilung, ob im Fall des Zusammentreffens mit |
anderen Straftaten oder nicht, auf einer der folgenden Straftaten | anderen Straftaten oder nicht, auf einer der folgenden Straftaten |
beruht: | beruht: |
a) die in Artikel 118 des Strafgesetzbuches erwähnte Folter mit | a) die in Artikel 118 des Strafgesetzbuches erwähnte Folter mit |
Todesfolge, | Todesfolge, |
b) die Vergewaltigung eines Minderjährigen im Sinne der Artikel 143 | b) die Vergewaltigung eines Minderjährigen im Sinne der Artikel 143 |
fünfter Gedankenstrich, 144 fünfter Gedankenstrich und 145 fünfter | fünfter Gedankenstrich, 144 fünfter Gedankenstrich und 145 fünfter |
Gedankenstrich des Strafgesetzbuches, | Gedankenstrich des Strafgesetzbuches, |
c) die nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Todesfolge im | c) die nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Todesfolge im |
Sinne von Artikel 139 des Strafgesetzbuches, | Sinne von Artikel 139 des Strafgesetzbuches, |
d) die in Artikel 225 des Strafgesetzbuches erwähnte Entführung mit | d) die in Artikel 225 des Strafgesetzbuches erwähnte Entführung mit |
Todesfolge, | Todesfolge, |
e) eine in Artikel 371 des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische | e) eine in Artikel 371 des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische |
Straftat, wenn diese den Tod einer oder mehrerer Personen | Straftat, wenn diese den Tod einer oder mehrerer Personen |
herbeigeführt hat. | herbeigeführt hat. |
§ 3 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird für | § 3 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird für |
eine Dauer von höchstens fünf Jahren auferlegt, wenn eine Strafe der | eine Dauer von höchstens fünf Jahren auferlegt, wenn eine Strafe der |
Stufe 3 ausgesprochen wird, von höchstens zehn Jahren, wenn eine | Stufe 3 ausgesprochen wird, von höchstens zehn Jahren, wenn eine |
Strafe der Stufe 4 ausgesprochen wird, und von höchstens fünfzehn | Strafe der Stufe 4 ausgesprochen wird, und von höchstens fünfzehn |
Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 5, 6, 7 oder 8 ausgesprochen wird. | Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 5, 6, 7 oder 8 ausgesprochen wird. |
Ist die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 | Ist die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 |
Absatz 2 oder 3 verpflichtend, beträgt die Mindestdauer der | Absatz 2 oder 3 verpflichtend, beträgt die Mindestdauer der |
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht fünf Jahre. | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht fünf Jahre. |
Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird nach Ablauf | Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird nach Ablauf |
der freiheitsentziehenden Strafe wirksam. | der freiheitsentziehenden Strafe wirksam. |
§ 4 - Strafakten in Bezug auf frühere Verurteilungen, die als | § 4 - Strafakten in Bezug auf frühere Verurteilungen, die als |
Grundlage für die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht | Grundlage für die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht |
geltend gemacht werden, werden der Akte beigefügt. Handelt es sich um | geltend gemacht werden, werden der Akte beigefügt. Handelt es sich um |
eine in Artikel 76 des Strafgesetzbuches erwähnte Verurteilung, wird | eine in Artikel 76 des Strafgesetzbuches erwähnte Verurteilung, wird |
der Akte eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Entscheidung | der Akte eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Entscheidung |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Jahre nach dem Tag seiner | Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Jahre nach dem Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 42 und 46 des Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des | Artikel 42 und 46 des Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des |
vorliegenden Gesetzes, die am 1. Januar 2035 in Kraft treten. | vorliegenden Gesetzes, die am 1. Januar 2035 in Kraft treten. |
Der König kann das Inkrafttreten der Artikel 42 und 46 des | Der König kann das Inkrafttreten der Artikel 42 und 46 des |
Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des vorliegenden Gesetzes auf | Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des vorliegenden Gesetzes auf |
ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |