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Wet van 29 februari 2024
gepubliceerd op 07 februari 2025

Wet tot wijziging van diverse wetten tot instelling van een wettelijk kader voor de elektronische uitwisseling tussen de OCMW's en de burgers en tot invoering van diverse verplichtingen voor OCMW's met betrekking tot de behandeling van een steunaanvraag. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025000673
pub.
07/02/2025
prom.
29/02/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 FEBRUARI 2024. - Wet tot wijziging van diverse wetten tot instelling van een wettelijk kader voor de elektronische uitwisseling tussen de OCMW's en de burgers en tot invoering van diverse verplichtingen voor OCMW's met betrekking tot de behandeling van een steunaanvraag. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 februari 2024 tot wijziging van diverse wetten tot instelling van een wettelijk kader voor de elektronische uitwisseling tussen de OCMW's en de burgers en tot invoering van diverse verplichtingen voor OCMW's met betrekking tot de behandeling van een steunaanvraag (Belgisch Staatsblad van 11 april 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den elektronischen Austausch zwischen den ÖSHZ und den Bürgern und zur Einführung verschiedener Verpflichtungen für die ÖSHZ in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren

Art. 2 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird wie folgt ersetzt: "Anträge auf Sozialhilfe, über die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, können mündlich, schriftlich, elektronisch über das elektronische Formular, das vom Minister, der für die Sozialeingliederung zuständig ist, zur Verfügung gestellt wird, oder von Amts wegen durch das Zentrum eingereicht werden.

Anträge auf Hilfe werden am Tag ihres Eingangs in chronologischer Reihenfolge in das zu diesem Zweck vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geführte Register eingetragen.

Bei schriftlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die von ihm schriftlich bestimmte Person.

Bei mündlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die schriftlich bestimmte Person im dafür vorgesehenen Feld des in Absatz 2 erwähnten Registers.

Bei elektronischen Anträgen gilt deren Registrierung als Unterschrift.

Wird ein elektronischer Antrag an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eingereicht, gilt der nächste Werktag als Datum des Eingangs des Antrags.

Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten elektronischen Formulars bestimmen."

Art. 3 - Artikel 58 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird ein Antrag über das in § 1 erwähnte elektronische Formular eingereicht, erhält der Antragsteller noch am selben Tag eine Empfangsbestätigung."

Art. 4 - Artikel 58 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für den es sich nicht zuständig erachtet," und den Wörtern "übermittelt es diesen Antrag" die Wörter "oder wenn es eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit einstellt," eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "eines Schreibens" durch die Wörter "eines Schriftstücks" ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Sozialhilfezentrum" und dem Wort "validiert" die Wörter "oder am Datum der Übermittlung des Antrags, wenn das ÖSHZ eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit einstellt," eingefügt.4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die dieser Verpflichtung nicht nachkommen" und dem Wort ", müssen" die Wörter "oder die Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit einstellen" eingefügt und [Abänderung des niederländischen Textes]. Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 60ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Zentrum ist verpflichtet, den Antragsteller auf dessen Anfrage hin anzuhören, bevor es über Folgendes beschließt: - die in Artikel 57 erwähnte Hilfe, - die in den Artikeln 98 § 1 und 99 erwähnte Rückforderung, Das Zentrum muss den Betreffenden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten über dieses Recht in Kenntnis setzen.

Der Betreffende wird entweder vom Rat oder vom zuständigen Organ mit Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall angehört.

Bei seiner Anhörung kann sich der Betreffende von einer Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen."

Art. 6 - Artikel 62bis Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "festlegen kann," und dem Wort "mitgeteilt" werden die Wörter "innerhalb von acht Tagen ab dem Datum des Beschlusses" eingefügt.2. Zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "oder gegen Empfangsbestätigung" werden die Wörter "oder per elektronischem Einschreiben über die eBox, wie im Gesetz vom 27.Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. 3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Es gilt das Datum des Poststempels, der elektronischen Versendung beziehungsweise der Empfangsbestätigung." KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung

Art. 7 - Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, wird wie folgt ersetzt: "Anträge, über die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, können mündlich, schriftlich, elektronisch über das elektronische Formular, das vom Minister, der für die Sozialeingliederung zuständig ist, zur Verfügung gestellt wird, oder von Amts wegen durch das Zentrum eingereicht werden.

Anträge werden am Tag ihres Eingangs in chronologischer Reihenfolge in das zu diesem Zweck vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geführte Register eingetragen.

Bei schriftlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die von ihm schriftlich bestimmte Person.

Bei mündlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die schriftlich bestimmte Person im dafür vorgesehenen Feld des in Absatz 2 erwähnten Registers.

Bei elektronischen Anträgen gilt deren Registrierung als Unterschrift.

Wird ein elektronischer Antrag an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eingereicht, gilt der nächste Werktag als Datum des Eingangs des Antrags.

Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten elektronischen Formulars bestimmen."

Art. 8 - Artikel 18 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird ein Antrag über das in § 2 erwähnte elektronische Formular eingereicht, erhält der Antragsteller noch am selben Tag eine Empfangsbestätigung."

Art. 9 - Artikel 18 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für den es sich nicht zuständig erachtet," und den Wörtern "leitet es diesen Antrag" die Wörter "oder wenn es eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit einstellt," eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "einen Brief" durch die Wörter "ein Schriftstück" ersetzt.3. Absatz 2 wird durch die Wörter ", oder ab dem Datum der Übermittlung des Antrags, wenn das ÖSHZ eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit einstellt" ergänzt.4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "das dieser Verpflichtung nicht nachkommt" und den Wörtern ", muss das Eingliederungseinkommen" die Wörter "oder das die Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit einstellt" eingefügt. Art. 10 - Artikel 21 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "oder gegen Empfangsbestätigung" werden die Wörter "oder per elektronischem Einschreiben über die eBox, wie im Gesetz vom 27.Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. 2. Zwischen den Wörtern "des Poststempels" und den Wörtern "oder der Empfangsbestätigung" werden die Wörter ", der elektronischen Versendung" eingefügt. Art. 11 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "mitgeteilt wird" die Wörter "oder per elektronischem Einschreiben über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt.

KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen

Art. 12 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Benachrichtigung des öffentlichen Sozialhilfezentrums wird per Brief oder elektronisch über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen, übermittelt."

Art. 13 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "oder gegen Empfangsbestätigung" die Wörter "oder elektronisch über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt.

KAPITEL V - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008

Art. 14 - In Artikel 257 § 2 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 2008 werden zwischen den Wörtern "per Brief" und den Wörtern "oder gegen Empfangsbestätigung" die Wörter "oder elektronisch über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt.

KAPITEL VI - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von Artikel 62bis Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren

Art.15 - Der Königliche Erlass vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von Artikel 62bis Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit Personen mit Behinderung, Armutsbekämpfung und Beliris K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


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