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Wet tot wijziging van diverse wetten tot instelling van een wettelijk kader voor de elektronische uitwisseling tussen de OCMW's en de burgers en tot invoering van diverse verplichtingen voor OCMW's met betrekking tot de behandeling van een steunaanvraag. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses lois instituant un cadre légal pour l'échange électronique entre les CPAS et les citoyens et introduisant diverses obligations aux CPAS concernant le traite-ment d'une demande d'aide. - Traduction allemande |
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29 FEBRUARI 2024. - Wet tot wijziging van diverse wetten tot | 29 FEVRIER 2024. - Loi modifiant diverses lois instituant un cadre |
instelling van een wettelijk kader voor de elektronische uitwisseling tussen de OCMW's en de burgers en tot invoering van diverse verplichtingen voor OCMW's met betrekking tot de behandeling van een steunaanvraag. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 februari 2024 tot wijziging van diverse wetten tot instelling van een wettelijk kader voor de elektronische uitwisseling tussen de OCMW's en de burgers en tot invoering van diverse verplichtingen voor OCMW's met betrekking tot de behandeling van een steunaanvraag (Belgisch | légal pour l'échange électronique entre les CPAS et les citoyens et introduisant diverses obligations aux CPAS concernant le traite-ment d'une demande d'aide. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 février 2024 modifiant diverses lois instituant un cadre légal pour l'échange électronique entre les CPAS et les citoyens et introduisant diverses obligations aux CPAS concernant le traitement |
Staatsblad van 11 april 2024). | d'une demande d'aide (Moniteur belge du 11 avril 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze zur | 29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze zur |
Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den elektronischen Austausch | Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den elektronischen Austausch |
zwischen den ÖSHZ und den Bürgern und zur Einführung verschiedener | zwischen den ÖSHZ und den Bürgern und zur Einführung verschiedener |
Verpflichtungen für die ÖSHZ in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen | Verpflichtungen für die ÖSHZ in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen |
auf Hilfeleistung | auf Hilfeleistung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren | die öffentlichen Sozialhilfezentren |
Art. 2 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Art. 2 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren wird wie folgt ersetzt: | öffentlichen Sozialhilfezentren wird wie folgt ersetzt: |
"Anträge auf Sozialhilfe, über die das Zentrum einen Beschluss fassen | "Anträge auf Sozialhilfe, über die das Zentrum einen Beschluss fassen |
muss, können mündlich, schriftlich, elektronisch über das | muss, können mündlich, schriftlich, elektronisch über das |
elektronische Formular, das vom Minister, der für die | elektronische Formular, das vom Minister, der für die |
Sozialeingliederung zuständig ist, zur Verfügung gestellt wird, oder | Sozialeingliederung zuständig ist, zur Verfügung gestellt wird, oder |
von Amts wegen durch das Zentrum eingereicht werden. | von Amts wegen durch das Zentrum eingereicht werden. |
Anträge auf Hilfe werden am Tag ihres Eingangs in chronologischer | Anträge auf Hilfe werden am Tag ihres Eingangs in chronologischer |
Reihenfolge in das zu diesem Zweck vom öffentlichen Sozialhilfezentrum | Reihenfolge in das zu diesem Zweck vom öffentlichen Sozialhilfezentrum |
geführte Register eingetragen. | geführte Register eingetragen. |
Bei schriftlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die von | Bei schriftlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die von |
ihm schriftlich bestimmte Person. | ihm schriftlich bestimmte Person. |
Bei mündlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die | Bei mündlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die |
schriftlich bestimmte Person im dafür vorgesehenen Feld des in Absatz | schriftlich bestimmte Person im dafür vorgesehenen Feld des in Absatz |
2 erwähnten Registers. | 2 erwähnten Registers. |
Bei elektronischen Anträgen gilt deren Registrierung als Unterschrift. | Bei elektronischen Anträgen gilt deren Registrierung als Unterschrift. |
Wird ein elektronischer Antrag an einem Samstag, Sonntag oder | Wird ein elektronischer Antrag an einem Samstag, Sonntag oder |
gesetzlichen Feiertag eingereicht, gilt der nächste Werktag als Datum | gesetzlichen Feiertag eingereicht, gilt der nächste Werktag als Datum |
des Eingangs des Antrags. | des Eingangs des Antrags. |
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 1 | Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 1 |
erwähnten elektronischen Formulars bestimmen." | erwähnten elektronischen Formulars bestimmen." |
Art. 3 - Artikel 58 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit | Art. 3 - Artikel 58 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wird ein Antrag über das in § 1 erwähnte elektronische Formular | "Wird ein Antrag über das in § 1 erwähnte elektronische Formular |
eingereicht, erhält der Antragsteller noch am selben Tag eine | eingereicht, erhält der Antragsteller noch am selben Tag eine |
Empfangsbestätigung." | Empfangsbestätigung." |
Art. 4 - Artikel 58 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 58 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für den es sich nicht | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für den es sich nicht |
zuständig erachtet," und den Wörtern "übermittelt es diesen Antrag" | zuständig erachtet," und den Wörtern "übermittelt es diesen Antrag" |
die Wörter "oder wenn es eine Hilfe wegen territorialer | die Wörter "oder wenn es eine Hilfe wegen territorialer |
Unzuständigkeit einstellt," eingefügt. | Unzuständigkeit einstellt," eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "eines Schreibens" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "eines Schreibens" durch die Wörter |
"eines Schriftstücks" ersetzt. | "eines Schriftstücks" ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Sozialhilfezentrum" und dem | 3. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Sozialhilfezentrum" und dem |
Wort "validiert" die Wörter "oder am Datum der Übermittlung des | Wort "validiert" die Wörter "oder am Datum der Übermittlung des |
Antrags, wenn das ÖSHZ eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit | Antrags, wenn das ÖSHZ eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit |
einstellt," eingefügt. | einstellt," eingefügt. |
4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die dieser Verpflichtung | 4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die dieser Verpflichtung |
nicht nachkommen" und dem Wort ", müssen" die Wörter "oder die Hilfe | nicht nachkommen" und dem Wort ", müssen" die Wörter "oder die Hilfe |
wegen territorialer Unzuständigkeit einstellen" eingefügt und | wegen territorialer Unzuständigkeit einstellen" eingefügt und |
[Abänderung des niederländischen Textes]. | [Abänderung des niederländischen Textes]. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 60ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 60ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Das Zentrum ist verpflichtet, den Antragsteller auf dessen Anfrage | "Das Zentrum ist verpflichtet, den Antragsteller auf dessen Anfrage |
hin anzuhören, bevor es über Folgendes beschließt: | hin anzuhören, bevor es über Folgendes beschließt: |
- die in Artikel 57 erwähnte Hilfe, | - die in Artikel 57 erwähnte Hilfe, |
- die in den Artikeln 98 § 1 und 99 erwähnte Rückforderung, | - die in den Artikeln 98 § 1 und 99 erwähnte Rückforderung, |
Das Zentrum muss den Betreffenden gemäß den vom König festgelegten | Das Zentrum muss den Betreffenden gemäß den vom König festgelegten |
Modalitäten über dieses Recht in Kenntnis setzen. | Modalitäten über dieses Recht in Kenntnis setzen. |
Der Betreffende wird entweder vom Rat oder vom zuständigen Organ mit | Der Betreffende wird entweder vom Rat oder vom zuständigen Organ mit |
Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall angehört. | Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall angehört. |
Bei seiner Anhörung kann sich der Betreffende von einer Person seiner | Bei seiner Anhörung kann sich der Betreffende von einer Person seiner |
Wahl beistehen oder vertreten lassen." | Wahl beistehen oder vertreten lassen." |
Art. 6 - Artikel 62bis Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 62bis Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "festlegen kann," und dem Wort "mitgeteilt" | 1. Zwischen den Wörtern "festlegen kann," und dem Wort "mitgeteilt" |
werden die Wörter "innerhalb von acht Tagen ab dem Datum des | werden die Wörter "innerhalb von acht Tagen ab dem Datum des |
Beschlusses" eingefügt. | Beschlusses" eingefügt. |
2. Zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "oder | 2. Zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "oder |
gegen Empfangsbestätigung" werden die Wörter "oder per elektronischem | gegen Empfangsbestätigung" werden die Wörter "oder per elektronischem |
Einschreiben über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über | Einschreiben über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über |
den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox | den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox |
vorgesehen," eingefügt. | vorgesehen," eingefügt. |
3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Es gilt das Datum | 3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Es gilt das Datum |
des Poststempels, der elektronischen Versendung beziehungsweise der | des Poststempels, der elektronischen Versendung beziehungsweise der |
Empfangsbestätigung." | Empfangsbestätigung." |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung | auf soziale Eingliederung |
Art. 7 - Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | Art. 7 - Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung, wird wie folgt ersetzt: | auf soziale Eingliederung, wird wie folgt ersetzt: |
"Anträge, über die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, können | "Anträge, über die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, können |
mündlich, schriftlich, elektronisch über das elektronische Formular, | mündlich, schriftlich, elektronisch über das elektronische Formular, |
das vom Minister, der für die Sozialeingliederung zuständig ist, zur | das vom Minister, der für die Sozialeingliederung zuständig ist, zur |
Verfügung gestellt wird, oder von Amts wegen durch das Zentrum | Verfügung gestellt wird, oder von Amts wegen durch das Zentrum |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Anträge werden am Tag ihres Eingangs in chronologischer Reihenfolge in | Anträge werden am Tag ihres Eingangs in chronologischer Reihenfolge in |
das zu diesem Zweck vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geführte | das zu diesem Zweck vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geführte |
Register eingetragen. | Register eingetragen. |
Bei schriftlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die von | Bei schriftlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die von |
ihm schriftlich bestimmte Person. | ihm schriftlich bestimmte Person. |
Bei mündlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die | Bei mündlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die |
schriftlich bestimmte Person im dafür vorgesehenen Feld des in Absatz | schriftlich bestimmte Person im dafür vorgesehenen Feld des in Absatz |
2 erwähnten Registers. | 2 erwähnten Registers. |
Bei elektronischen Anträgen gilt deren Registrierung als Unterschrift. | Bei elektronischen Anträgen gilt deren Registrierung als Unterschrift. |
Wird ein elektronischer Antrag an einem Samstag, Sonntag oder | Wird ein elektronischer Antrag an einem Samstag, Sonntag oder |
gesetzlichen Feiertag eingereicht, gilt der nächste Werktag als Datum | gesetzlichen Feiertag eingereicht, gilt der nächste Werktag als Datum |
des Eingangs des Antrags. | des Eingangs des Antrags. |
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 1 | Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 1 |
erwähnten elektronischen Formulars bestimmen." | erwähnten elektronischen Formulars bestimmen." |
Art. 8 - Artikel 18 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen | Art. 8 - Artikel 18 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen |
Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wird ein Antrag über das in § 2 erwähnte elektronische Formular | "Wird ein Antrag über das in § 2 erwähnte elektronische Formular |
eingereicht, erhält der Antragsteller noch am selben Tag eine | eingereicht, erhält der Antragsteller noch am selben Tag eine |
Empfangsbestätigung." | Empfangsbestätigung." |
Art. 9 - Artikel 18 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 18 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für den es sich nicht | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für den es sich nicht |
zuständig erachtet," und den Wörtern "leitet es diesen Antrag" die | zuständig erachtet," und den Wörtern "leitet es diesen Antrag" die |
Wörter "oder wenn es eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit | Wörter "oder wenn es eine Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit |
einstellt," eingefügt. | einstellt," eingefügt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "einen Brief" durch die Wörter "ein | 2. In Absatz 1 werden die Wörter "einen Brief" durch die Wörter "ein |
Schriftstück" ersetzt. | Schriftstück" ersetzt. |
3. Absatz 2 wird durch die Wörter ", oder ab dem Datum der | 3. Absatz 2 wird durch die Wörter ", oder ab dem Datum der |
Übermittlung des Antrags, wenn das ÖSHZ eine Hilfe wegen territorialer | Übermittlung des Antrags, wenn das ÖSHZ eine Hilfe wegen territorialer |
Unzuständigkeit einstellt" ergänzt. | Unzuständigkeit einstellt" ergänzt. |
4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "das dieser Verpflichtung | 4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "das dieser Verpflichtung |
nicht nachkommt" und den Wörtern ", muss das Eingliederungseinkommen" | nicht nachkommt" und den Wörtern ", muss das Eingliederungseinkommen" |
die Wörter "oder das die Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit | die Wörter "oder das die Hilfe wegen territorialer Unzuständigkeit |
einstellt" eingefügt. | einstellt" eingefügt. |
Art. 10 - Artikel 21 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 21 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "oder | 1. Zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "oder |
gegen Empfangsbestätigung" werden die Wörter "oder per elektronischem | gegen Empfangsbestätigung" werden die Wörter "oder per elektronischem |
Einschreiben über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über | Einschreiben über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über |
den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox | den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox |
vorgesehen," eingefügt. | vorgesehen," eingefügt. |
2. Zwischen den Wörtern "des Poststempels" und den Wörtern "oder der | 2. Zwischen den Wörtern "des Poststempels" und den Wörtern "oder der |
Empfangsbestätigung" werden die Wörter ", der elektronischen | Empfangsbestätigung" werden die Wörter ", der elektronischen |
Versendung" eingefügt. | Versendung" eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden | Art. 11 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden |
zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "mitgeteilt | zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "mitgeteilt |
wird" die Wörter "oder per elektronischem Einschreiben über die eBox, | wird" die Wörter "oder per elektronischem Einschreiben über die eBox, |
wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch | wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch |
von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. | von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 |
bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
gewährten Hilfeleistungen | gewährten Hilfeleistungen |
Art. 12 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | Art. 12 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Hilfeleistungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Benachrichtigung des öffentlichen Sozialhilfezentrums wird per | "Die Benachrichtigung des öffentlichen Sozialhilfezentrums wird per |
Brief oder elektronisch über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar | Brief oder elektronisch über die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar |
2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox | 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox |
vorgesehen, übermittelt." | vorgesehen, übermittelt." |
Art. 13 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 13 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "oder gegen | den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "oder gegen |
Empfangsbestätigung" die Wörter "oder elektronisch über die eBox, wie | Empfangsbestätigung" die Wörter "oder elektronisch über die eBox, wie |
im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von | im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von |
Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. | Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. |
KAPITEL V - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | KAPITEL V - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
Art. 14 - In Artikel 257 § 2 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 22. | Art. 14 - In Artikel 257 § 2 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 22. |
Dezember 2008 werden zwischen den Wörtern "per Brief" und den Wörtern | Dezember 2008 werden zwischen den Wörtern "per Brief" und den Wörtern |
"oder gegen Empfangsbestätigung" die Wörter "oder elektronisch über | "oder gegen Empfangsbestätigung" die Wörter "oder elektronisch über |
die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen | die eBox, wie im Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen |
Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. | Austausch von Nachrichten über die eBox vorgesehen," eingefügt. |
KAPITEL VI - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 | KAPITEL VI - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 |
zur Ausführung von Artikel 62bis Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom | zur Ausführung von Artikel 62bis Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom |
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren |
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von |
Artikel 62bis Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | Artikel 62bis Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben. | die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung, | Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung, |
beauftragt mit Personen mit Behinderung, Armutsbekämpfung und Beliris | beauftragt mit Personen mit Behinderung, Armutsbekämpfung und Beliris |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |