Etaamb.openjustice.be
Wet van 29 februari 2016
gepubliceerd op 21 december 2016

Wet tot aanvulling en wijziging van het Sociaal Strafwetboek en houdende diverse bepalingen van sociaal strafrecht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000759
pub.
21/12/2016
prom.
29/02/2016
ELI
eli/wet/2016/02/29/2016000759/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 FEBRUARI 2016. - Wet tot aanvulling en wijziging van het Sociaal Strafwetboek en houdende diverse bepalingen van sociaal strafrecht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 februari 2016 tot aanvulling en wijziging van het Sociaal Strafwetboek en houdende diverse bepalingen van sociaal strafrecht (Belgisch Staatsblad van 21 april 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener sozialstrafrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuchs Abschnitt 1 - Vorbeugungs- und Überwachungspolitik Art. 2 - Artikel 4 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.4 wird durch die Buchstaben e) und f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) Verwaltung Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, f) Inspektionsdienst des Landesamtes für den Jahresurlaub,".2. In Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern" durch die Wörter "der Föderalagentur für Familienbeihilfen und des Landesamtes für den Jahresurlaub" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.10 wird das Wort "sechs" durch das Wort "acht" ersetzt. 4. Absatz 1 wird durch die Nummern 12 und 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.einem von jeder der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständigen Behörden bestimmten Vertreter, also vier Vertretern. Diese Bestimmung ist Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses, ergangen nach Zustimmung der zuständigen Regierungen, 13. dem leitenden Beamten der Direktion administrative Geldbußen der Abteilung juristische Untersuchungen, Dokumentation und Streitsachen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung." 5. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 7 Nr. 14 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "14. die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs notwendige Information zu sammeln, entgegenzunehmen, zu koordinieren und zu verarbeiten und sie den öffentlichen und den mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, den Sozialinspektoren der Inspektionsdienste und allen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten mitzuteilen, sofern diese Auskünfte Letztere für die Durchführung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder für die Anwendung anderer Rechtsvorschriften interessieren können; der Direktor des Föderalen Orientierungsbüros, so wie in Artikel 6 § 3 Nr. 1 erwähnt, oder sein von ihm bestimmter Vertreter ist für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich." Abschnitt 2 - Von den Sozialinspektoren getroffene Maßnahmen Art. 4 - In Artikel 53 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder seinem Beauftragten", "oder sein Beauftragter" beziehungsweise "oder seinen Beauftragten" durch die Wörter ", seinem Beauftragten oder dem Selbständigen", ", sein Beauftragter oder der Selbständige" beziehungsweise ", seinen Beauftragten oder den Selbständigen" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "oder sein Beauftragter" und dem Wort "bestraft" die Wörter "beziehungsweise der Selbständige" eingefügt.

Abschnitt 3 - Mitteilung des E-Pr.

Art. 6 - In Artikel 100/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und" aufgehoben.

Abschnitt 4 - Verhütung der durch die Arbeit hervorgerufenen psychosozialen Belastung, darunter Stress, Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 7 - In Buch II Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit".

Art. 8 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 119 - Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt und unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat oder eine Tat moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz begeht." Art. 9 - Artikel 121 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 121 - Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. keine Risikoanalyse in Bezug auf Situationen durchführt, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, unter Berücksichtigung der Gefahren, die an die verschiedenen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz gebunden sind, 2.die Risikoanalyse in Bezug auf Situationen durchführt, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können: a) ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer, b) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte einzubeziehen, wenn er dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, c) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzubeziehen, wenn die Komplexität der Analyse dies erfordert, d) ohne der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz mit Personen in Kontakt kommen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind, 3.keine in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnte Risikoanalyse durchführt in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, unter Berücksichtigung der Gefahren, die an die verschiedenen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz gebunden sind, insbesondere wenn eine Führungskraft oder mindestens ein Drittel der Arbeitnehmervertretung im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz diese Risikoanalyse beantragt hat, 4. eine in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10.April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnte Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, durchführt: a) ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer, b) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte einzubeziehen, wenn er dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, c) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzubeziehen, wenn die Komplexität der Situation dies erfordert, d) ohne den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, Informationen anonym zu übermitteln, wenn der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte nicht in die Analyse einbezogen wird." Art. 10 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 122 - Gefahrenverhütungsmaßnahmen in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Gefahrenverhütungsmaßnahmen ergreift, um Situationen und Handlungen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, sowie Schäden vorzubeugen oder diese zu begrenzen, 2.beim Ergreifen der in Nr. 1 erwähnten Gefahrenverhütungsmaßnahmen der Tatsache nicht Rechnung trägt, dass seine Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz mit Personen in Kontakt kommen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind, insbesondere, wenn er die im Register über die Taten von Dritten aufgenommenen Erklärungen der Arbeitnehmer nicht zur Kenntnis nimmt, 3. sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Gefahrenverhütungsmaßnahmen ergreift, um die Gefahr, die aus einer in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10.April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnten spezifischen Arbeitssituation hervorgeht, zu beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen beziehungsweise diese zu begrenzen, 4. sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, um Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende zu setzen, wenn sie dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden, 5.nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreift, wenn die Schwere der Gewalttaten oder der Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz es erfordert, 6. keine Verfahren einsetzt, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, aufgrund psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden, und die den vom König festgelegten Bestimmungen entsprechen, 7.Verfahren festlegt, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, aufgrund psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden: a) ohne das Einverständnis des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, b) ohne das Einverständnis von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, wenn das Einverständnis des Ausschusses nicht infolge der Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten erreicht wurde, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften, c) die nicht den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen entsprechen, 8.keine Verfahren einsetzt, die die Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern betreffen, die der Ansicht sind, aufgrund psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden, 9. nicht dafür sorgt, dass Arbeitnehmer, gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind, eine angemessene psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder Einrichtungen erhalten, deren Kosten vom Arbeitgeber unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen übernommen werden, 10.nicht die Verpflichtungen der Führungskräfte in Sachen Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz festlegt, 11. nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz über die vom König vorgeschriebenen nützlichen Informationen verfügen, 12.nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die vom König vorgeschriebene Ausbildung erhalten.

Die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten." Art. 11 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 122/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 122/1 - Anwendung der für Arbeitnehmer zugänglichen Verfahren Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. im Rahmen eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention, der hauptsächlich kollektiver Natur ist: a) sich nicht mit dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder der Gewerkschaftsvertretung gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten abspricht, b) seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung des Antrags nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt, c) sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die notwendigen kollektiven Gefahrenverhütungsmaßnahmen ergreift, d) infolge der Vorschläge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte keine Gefahrenverhütungsmaßnahmen ergreift, die darauf abzielen, den Risiken individueller Natur abzuhelfen, damit der Arbeitnehmer, der den Antrag eingereicht hat, keine ernsthaften Gesundheitsschäden erleidet, sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, 2.im Rahmen eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention, der hauptsächlich individueller Natur ist, oder der Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft: a) den Arbeitnehmer, in Bezug auf den er individuelle Maßnahmen zu treffen erwägt, nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzt, b) dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den er individuelle Maßnahmen zu treffen erwägt, die seine Arbeitsbedingungen ändern, keine Kopie der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte übermittelt, c) den in Buchstabe b) erwähnten Arbeitnehmer nicht in einem Gespräch, bei dem dieser sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen kann, anhört, d) seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung des Antrags nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt, e) sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Gefahrenverhütungsmaßnahmen ergreift, um dem Schaden, den der Arbeitnehmer erlitten hat, der den Antrag eingereicht hat, ein Ende zu setzen, 3.im Rahmen eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention, der Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft: a) seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die Weiterverfolgung der Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt, b) es versäumt, mit dem Arbeitgeber des externen Unternehmens, deren Arbeitnehmer ständig Tätigkeiten beim Arbeitgeber ausüben, Kontakt aufzunehmen, damit die individuellen Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die in Bezug auf einen Arbeitnehmer dieses Unternehmens getroffen werden müssen, der das das interne Verfahren des Arbeitgebers gemäß den vom König festgelegten Bedingungen verwendet hat, tatsächlich angewandt werden können, c) keine Kopie der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte übermittelt, obwohl die Person, die den Antrag eingereicht hat, oder die in diesem Antrag beschuldigte Person für den Fall, dass sie erwägen, Klage zu erheben, darum ersucht hat, 4.einem Vorgesetzten des Antragstellers Elemente aus der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte übermittelt, ohne dass dies für die Anwendung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen notwendig wäre.

Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e) erwähnte Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte." Art. 12 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 122/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 122/2 - Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. im internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz keinen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt, 2.die Aufträge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte nicht einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zuweist, wenn er im internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz keinen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt hat oder er weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. im internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte ohne das vorherige Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, bestimmt, 2.einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt, der dem leitenden Personal angehört, 3. einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt, der die Funktion eines für die Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausübt." Art. 13 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 122/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 122/3 - Vertrauensperson Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. eine Vertrauensperson ohne das vorherige Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, bestimmt, 2.keine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem Verfahren bestimmt, die im vorerwähnten Gesetz vom 4. August 1996 festgelegt sind, wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, einen entsprechenden Antrag stellen, 3. eine Vertrauensperson ohne das vorherige Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, aus ihrem Amt entfernt, 4.wenn zwischen sämtlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, und dem Arbeitgeber kein Einverständnis über die Entfernung der Vertrauensperson aus ihrem Amt erreicht wird, nicht die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten einholt, 5. eine Vertrauensperson bestimmt, die das Amt eines für die Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausübt, 6.eine Vertrauensperson bestimmt, die dem Personal des Unternehmens angehört, in dem sie ihr Amt ausübt, und Vertreter des Arbeitgebers oder Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist, 7. eine Vertrauensperson bestimmt, die dem Personal des Unternehmens angehört, in dem sie ihr Amt ausübt, und der Gewerkschaftsvertretung angehört, 8.eine Vertrauensperson bestimmt, die dem leitenden Personal angehört, 9. nicht dafür sorgt, dass mindestens eine Vertrauensperson dem Personal des Arbeitgebers angehört, wenn er nur auf einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte eines externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift und er zudem mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt, 10.nicht dafür sorgt, dass die Vertrauensperson ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen kann, 11. nicht dafür sorgt, dass die Tätigkeiten als Vertrauensperson für diese Vertrauensperson keinen Nachteil mit sich bringen, 12.nicht dafür sorgt, dass die Vertrauensperson ihr Amt völlig autonom ausübt, insbesondere indem er nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit niemand in irgendeiner Form sowohl direkt als auch indirekt Druck auf die Vertrauensperson in der Ausübung ihres Amtes ausübt, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Informationen, die in Zusammenhang mit der Ausübung dieses Amtes stehen oder stehen können, 13. nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit die Vertrauensperson: a) innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestimmung durch die Teilnahme an einer Ausbildung, deren Inhalt vom König bestimmt wird, über die vom König festgelegten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, b) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse verbessern kann, insbesondere durch die Teilnahme an einer Supervision gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten, 14.die Kosten, die an die in Nr. 13 erwähnten Ausbildungen gebunden sind, und die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht übernimmt." Art. 14 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 122/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 122/4 - Arbeitgeber und Einrichtungen, die Ausbildungen für Vertrauenspersonen organisieren Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter, sein Beauftragter oder die Einrichtung bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse eine Ausbildung in Bezug auf die Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauenspersonen organisiert, ohne die vom König festgelegten Bedingungen zu erfüllen." Art. 15 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 122/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 122/5 - Andere Verpflichtungen in Sachen Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. die Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden, nicht bei jeder Änderung, die die Aussetzung von Arbeitnehmern gegenüber psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz beeinflussen kann, überprüft, 2.die Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden, nicht mindestens einmal pro Jahr beurteilt, insbesondere unter Berücksichtigung der vom König bestimmten Elemente, 3. die Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden, beurteilt: a) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte einzubeziehen, wenn er dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, b) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzubeziehen, wenn die Komplexität der Beurteilung dies erfordert, 4.nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die bei der Ausführung ihrer Arbeit mit Personen in Kontakt kommen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind, ein Register über Taten von Dritten zur Verfügung hält, damit diese Arbeitnehmer darin ihre Erklärung in Bezug auf Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufnehmen lassen können, die diese Personen ihrer Meinung nach gegen sie verübt haben. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. nicht die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beantragt in Bezug auf: a) kollektive Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden, b) kollektive Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Beurteilung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen festgelegt werden, die aus der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, hervorgehen, c) alle Vorschläge für kollektive Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die in den Stellungnahmen des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte unterbreitet werden, um jegliche Wiederholung in anderen Arbeitssituationen zu vermeiden, 2.in Ermangelung einer Schlichtung folgende Einrichtung beziehungsweise Personen nicht von der Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten in Kenntnis setzt: a) den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz bei der Festlegung der Verfahren, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, wegen psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden, b) die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, bei der Bestimmung des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte oder bei der Bestimmung der Vertrauensperson beziehungsweise der Entfernung dieser Vertrauensperson aus ihrem Amt, 3.die Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte nicht einholt: a) bevor er die Gefahrenverhütungsmaßnahmen trifft, die aus der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, hervorgehen, wenn der Gefahrenverhütungsberater in diese Risikoanalyse einbezogen worden ist, b) bevor er die Gefahrenverhütungsmaßnahmen trifft, die hervorgehen aus der in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10.April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnten Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, wenn der Gefahrenverhütungsberater in diese Risikoanalyse einbezogen wird, 4. die vom König festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Führung des Registers über die Taten von Dritten und den Zugriff auf dieses Register nicht erfüllt, 5.die Ergebnisse der in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. April 2014 erwähnten Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, und seine Entscheidung in Bezug auf die Maßnahmen nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt, 6. nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Vertrauensperson oder den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte während der Arbeitszeit zu Rate zu ziehen, wenn die gewöhnliche Organisation der Arbeitszeit, die beim Arbeitgeber Anwendung findet, dies ermöglicht, 7.die an die in Nr. 6 erwähnte Konsultation gebundenen Fahrtkosten nicht trägt. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. die Ergebnisse der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, und die daraus hervorgehenden Gefahrenverhütungsmaßnahmen nicht in den Globalplan zur Gefahrenverhütung und gegebenenfalls in den jährlichen Aktionsplan aufnimmt, 2.die Kontaktdaten des neuen externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz nicht mitteilt, obwohl der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte, bei dem der Antrag eingereicht worden ist, darum ersucht hat." Art. 16 - Artikel 126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 126 - Schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. keine Beurteilung gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten über Art, Grad und Dauer der Aussetzung gegenüber Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit, die mit einem spezifischen Expositionsrisiko einhergehen kann, durchgeführt hat, um die Risiken für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie die Auswirkungen auf die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, das Stillen oder die Gesundheit des Kindes zu ermessen und um die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen zu bestimmen, 2.keine Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr. 1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten getroffen hat, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmerin dem festgestellten Risiko ausgesetzt wird, oder keine Maßnahmen für die Risiken, denen die Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt werden darf, getroffen hat, 3. keine Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr.1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten getroffen hat, wenn die Arbeitnehmerin eine eventuell auf die Arbeit zurückführbare Gefahr oder Krankheit in Zusammenhang mit ihrem Zustand geltend macht, sofern der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, an den sie sich wendet, ein Risiko feststellt, 4. die junge Mutter oder stillende Arbeitnehmerin, für die Maßnahmen zur Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen aufgrund von Risiken für ihre Sicherheit oder ihre Gesundheit oder diejenige ihres Kindes getroffen worden sind, nicht spätestens zehn Werktage nach Wiederaufnahme der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, 5.dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Zustand der Arbeitnehmerin nicht sofort mitgeteilt hat, sobald er Kenntnis davon hatte.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für eine Arbeitnehmerin Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen, die in § 1 Nr.1 erwähnt sind, nicht in einem schriftlichen Dokument festgehalten hat, das der Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung vorgelegt wird, 2. die Arbeitnehmerinnen nicht über die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen, die in § 1 Nr.1 erwähnt sind, informiert hat." Art. 17 - In Buch II Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3/1, der die Artikel 127 bis 133 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Andere Verstöße gegen das Wohlbefinden der Arbeitnehmer".

Art. 18 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 17, wird Artikel 127 wie folgt ersetzt: "Art. 127 - Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 119 bis 126 und 128 bis 133 wird mit einer Sanktion der Stufe 3 bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 2. die Person, die nicht dem Personal des Arbeitgebers angehört und die die Aufträge, die ihr in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 anvertraut sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführt oder diese Aufträge nicht gemäß den durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 19 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 128 wie folgt ersetzt: "Art. 128 - Schaffung und Arbeitsweise des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz in Anwendung des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse im Unternehmen einsetzt, 2. die Arbeit des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehen ist, verhindert, 3. die Ausführung der Aufträge des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz behindert, insbesondere indem er die durch das vorerwähnte Gesetz vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Auskünfte nicht beziehungsweise nicht gemäß den vorgesehenen Regeln erteilt, oder er die vorgeschriebenen Konsultationen nicht gemäß den vorgesehenen Regeln vornimmt.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 20 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 129 wie folgt ersetzt: "Art. 129 - Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz oder an angrenzenden oder benachbarten Arbeitsplätzen Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der gegen Artikel 7 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat.

Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 21 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 130 wie folgt ersetzt: "Art. 130 - Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Leiharbeitnehmern verrichtet werden Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 2. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben, 3. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 4. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben, 5. der Entleiher, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 12ter des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 verstoßen hat, und das Leiharbeitsunternehmen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, das beziehungsweise der gegen Artikel 12quater des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 22 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 131, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: "Art. 131 - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Bauprojekt Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. der Bauherr oder der mit der Planung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der gegen die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen Verpflichtungen verstoßen hat, 2. der Bauherr oder der mit der Planung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat, 3.die Person, die mit der Ausführung der durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Aufträge als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts beauftragt ist, und die die Aufträge als Koordinator nicht gemäß den durch vorerwähntes Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt oder sie nicht ausführt, ungeachtet dessen, ob sie eine natürliche oder juristische Person, ein Arbeitgeber, ein Selbständiger, ein Angestellter oder ein Beauftragter ist. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 23 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 132 wie folgt ersetzt: "Art. 132 - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Verwirklichung des Bauwerks Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der gegen die Artikel 15, 20, 21 und 23 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 2. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat, 3.der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 15, 20 Absatz 2, 23 und 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 4. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 5. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 25, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 6. der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 26, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 7. der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 27, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 8. der Selbständige, der gegen Artikel 28 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 10. der Unternehmer und der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 12. die Person, die mit der Ausführung der durch das vorerwähnte Gesetz vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Aufträge als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks beauftragt ist und die die Aufträge als Koordinator nicht gemäß den durch vorerwähntes Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt oder sie nicht ausführt, ungeachtet dessen, ob sie eine natürliche oder juristische Person, ein Arbeitgeber, ein Selbständiger, ein Angestellter oder ein Beauftragter ist.

Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 24 - In denselben Abschnitt 3/1 wird ein Artikel 132/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 132/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoß gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen." Art. 25 - Artikel 131/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird aufgehoben.

Art. 26 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 133 wie folgt ersetzt: "Art. 133 - Rauchen am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Kapitel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch und die Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen: 1. seinen Arbeitnehmern keine rauchfreien Arbeitsräume und Sozialanlagen zur Verfügung stellt, 2.in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen sowie den Beförderungsmitteln, die er dem Personal für die gemeinschaftliche Beförderung zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz aus zur Verfügung stellt, das Rauchen nicht verbietet, 3. nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um dafür zu sorgen, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Maßnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Dezember 2009 anwendet, 4. nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um alle Elemente, die zum Rauchen anregen oder zu der Annahme führen, dass Rauchen erlaubt ist, in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen sowie den Beförderungsmitteln, die er dem Personal für die gemeinschaftliche Beförderung zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz aus zur Verfügung stellt, zu verbieten, 5.im Unternehmen einen Raucherraum vorsieht ohne die vorherige Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 6. wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, einen Raucherraum vorsieht, der nicht auf wirksame Weise durchlüftet wird oder nicht mit einer Abluftanlage ausgestattet ist, die den Rauch auf wirksame Weise beseitigt beziehungsweise nicht die vom König festgelegten zusätzlichen Bedingungen erfüllt, die ein Raucherraum erfüllen muss, 7.wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, eine Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitszeit vorsieht ohne vorherige Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 8. wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, eine Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitszeit vorsieht, die eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer verursacht. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Abschnitt 5 - Leiharbeit Art. 27 - Artikel 176 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. entgegen dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Juli 1987 im Leiharbeitsvertrag nicht die Anzahl Leiharbeitnehmer angegeben hat, die dem Entleiher bereits zuvor überlassen worden sind, obwohl es diese Information vom Entleiher erhalten hat." 2. Paragraph 3 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. den Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben übermittelt in Bezug auf die paritätische Kommission, der er unterliegt, oder in Bezug auf die Entlohnungen der ständigen Arbeitnehmer." Art. 28 - In Buch II Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 176/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 176/1 - Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Entleihers von Leiharbeitnehmern Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet, gilt dieser als Arbeitgeber für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, bei Verstoß gegen die Bestimmungen, deren Anwendung aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung seiner Verantwortlichkeit unterliegt und die Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauenarbeit, Mutterschutz, Schutz stillender Mütter, Jugendarbeit, Nachtarbeit, Arbeitsordnungen, Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der Teilzeitarbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze betreffen." Abschnitt 6 - Versäumnis der Meldung eines Arbeitnehmers bei der Behörde Art. 29 - Artikel 181 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 181 - Unmittelbare Beschäftigungsmeldung § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen: 1. der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. November 2002 auferlegten Daten nicht in der vorgeschriebenen Form und auf die vorgeschriebene Weise spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt und spätestens am ersten Werktag nach Ende der gemeldeten Beschäftigung elektronisch übermittelt, 2. der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Änderung der Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit, die in den Artikeln 5bis § 2 Nr.2 und 6 Nr. 6 Ziffer 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 erwähnt sind, nämlich den Zeitpunkt des Endes der Leistung, spätestens am Ende des Kalendertags, auf den die Angaben sich beziehen, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen früher als vorgesehen beendet, nicht übermittelt hat, 3. eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung nach Ende des Kalendertags, auf den sie sich bezieht, annulliert hat, oder, wenn die Meldung sich auf einen Zeitraum von zwei Kalendertagen oder mehr bezieht, sie nach Ende des ersten Kalendertags der vorgesehenen Leistung annulliert hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen für einen Gelegenheitsarbeitnehmer, der für einen längeren täglichen Zeitraum beschäftigt worden ist als den, der in der zu Tagesbeginn erstellten unmittelbaren Beschäftigungsmeldung angekündigt ist, der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Änderung der Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit, die in den Artikeln 5bis § 2 Nr. 2 und 6 Nr. 6 Ziffer 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 erwähnt sind, nämlich den Zeitpunkt des Endes der Leistung, nicht spätestens binnen acht Stunden nach der in der ursprünglichen Meldung vorgesehenen Enduhrzeit oder, wenn die ursprünglich angekündigte Enduhrzeit zwischen 20 und 24 Uhr liegt, bis acht Uhr am Morgen des darauf folgenden Kalendertags mitgeteilt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 30 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 181/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 181/1 - Unmittelbare Beschäftigungsmeldung in besonderen Tätigkeitssektoren § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen, der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen für den Gelegenheitsarbeitnehmer, den er beschäftigt, nicht täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 aufgezählten Angaben den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung mitteilt, 2. der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. November 2002 für den in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, den er beschäftigt, nicht täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 aufgezählten Angaben entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines Tagesblocks mitteilt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen die Unternehmensnummer und die paritätische Kommission des Entleihers nicht angegeben hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Abschnitt 7 - Nicht gemeldete Arbeit des Arbeitnehmers Art. 31 - In Buch II Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Nicht gemeldete Arbeit des Arbeitnehmers".

Art. 32 - In Abschnitt 1/1, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel 183/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 183/1 - Nicht gemeldete Arbeit Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses eine Arbeit für einen Arbeitgeber verrichtet, der den Bestimmungen der Artikel 4 bis 6 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht entspricht und sofern: - dieser Arbeitnehmer diese Arbeit wissentlich und willentlich verrichtet und weiß, dass diese nicht gemeldet ist, - für diese nicht gemeldete Beschäftigung ebenfalls ein Protokoll zu Lasten des Arbeitgebers erstellt worden ist. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine Ersatzentschädigung beziehen und die infolge der in Absatz 1 erwähnten Beschäftigung zeitweilig das Anrecht auf diese Entschädigung verlieren können und denen aus diesem Grund eine andere Verwaltungssanktion oder strafrechtliche Sanktion droht." Abschnitt 8 - Sozialdokumente oder Dokumente sozialer Art Art. 33 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: "Verstöße in Bezug auf Sozialdokumente oder Dokumente sozialer Art".

Abschnitt 9 - Formular für Gelegenheitsarbeiten Art. 34 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Formular für Gelegenheitsarbeiten".

Art. 35 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel 188/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188/1 - Formular für Gelegenheitsarbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der einen Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschäftigt und: 1. dem Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 das in Artikel 8bis des vorerwähnten Erlasses erwähnte "Formular für Gelegenheitsarbeiten" nicht ausstellt, 2. das in Nr.1 erwähnte Formular gar nicht oder nur teilweise gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 14. November 2005 zur Festlegung des Musters eines Formulars für Gelegenheitsarbeiten im Gartenbau- beziehungsweise Landwirtschaftssektor und im Hotelgewerbe und der Bedingungen für die Ausstellung und Führung dieses Formulars führt, 3. das in Nr.3 erwähnte Formular nicht wöchentlich paraphiert.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert." Abschnitt 10 - Unternehmensorgane Art. 36 - Artikel 190 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 190 - Nichteinsetzung von Unternehmensorganen Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, seine Ausführungserlasse und das Gesetz vom 4.

Dezember 2007 über die Sozialwahlen in seinem Unternehmen keinen Betriebsrat einsetzt, 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse in seinem Unternehmen keinen Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einsetzt, 3. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der keine Gewerkschaftsvertretung einsetzt, wenn er durch ein gemäß dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen dazu verpflichtet ist, 4. die zentrale Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, die beziehungsweise der ein Verfahren zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, das an die Stelle des Betriebsrats tritt, in einem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 23.April 1998 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen nicht einleitet, wenn sie beziehungsweise er durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 62 vom 6.

Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 101 vom 21. Dezember 2010 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen dazu verpflichtet ist, 5. die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an einem Gründungsplan für eine Europäische Gesellschaft beteiligten Gesellschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft dazu verpflichtet sind, 6. die Leitungs- und Verwaltungsorgane der an einem Gründungsplan für eine Europäische Genossenschaft beteiligten Körperschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Körperschaften und der betroffenen Tochterkörperschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.88 vom 30. Januar 2007 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft dazu verpflichtet sind, 7. die Leitungs- und Verwaltungsorgane der an einem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Kapitalgesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.94 vom 29. April 2008 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften dazu verpflichtet sind.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." Art. 37 - Artikel 191 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, seine Ausführungserlasse und die vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen: 1. die Arbeit des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verhindert, 2.die Ausführung der Aufträge des vorerwähnten Ausschusses behindert, 3. dem vorerwähnten Ausschuss die Informationen nicht erteilt, die er ihm erteilen muss, oder diese Informationen nicht gemäß den vorgesehenen Regeln übermittelt, 4.die obligatorischen Konsultationen des vorerwähnten Ausschusses nicht gemäß den vorgesehenen Regeln vornimmt, 5. die Ausübung des Mandats der Vertreter des Personals im vorerwähnten Ausschuss behindert, 6.die Ausübung des Mandats der mit den Aufträgen des vorerwähnten Ausschusses beauftragten Gewerkschaftsvertretung behindert." b) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Mit der gleichen Sanktion wird die zentrale Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.62 vom 6.

Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 101 vom 21. Dezember 2010 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des Europäischen Betriebsrats oder die Anwendung des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das an dessen Stelle tritt, verhindert, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium, in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung behindert, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium, in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung die Informationen nicht erteilt, die er ihnen erteilen muss, 4.die obligatorischen Konsultationen der Arbeitnehmervertreter in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung nicht vornimmt." c) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertretungsorgans verhindern, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen, 4.die obligatorischen Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen." d) Artikel 191 wird durch die Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.88 vom 30. Januar 2007 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertretungsorgans verhindern, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen, 4.die Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen." § 7 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 94 vom 29. April 2008 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertretungsorgans verhindern, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen, 4.die Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen." Art. 38 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: "Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 23.April 1998 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen des Europäischen Betriebsrats oder eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das an die Stelle des Europäischen Betriebsrats tritt, ausübt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.

Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist." 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 9.Mai 2008 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, von einem Arbeitnehmervertreter, der im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer Europäischen Genossenschaft tagt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.

Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, von einem Arbeitnehmervertreter, der im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer aus der grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaft tagt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist." 3. Absatz 4, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: "Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn der Verstoß von einem Sekretär oder von einem Personalmitglied des Sekretariats der in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Personen begangen worden ist." Art. 39 - In Artikel 195 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen der Wörten "den Betriebsrat nicht" und den Wörtern "vor jeder Bekanntmachung" die Wörter "vorab und" eingefügt.

Abschnitt 11 - Notifizierungen bei Massenentlassung Art. 40 - In Artikel 197 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "an den Direktor des subregionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung" durch die Wörter "an die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden" ersetzt.

Abschnitt 12 - Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile Art. 41 - In Buch II Kapitel 9 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 220/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 220/1 - Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Fonds für Existenzsicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen Artikel 5bis des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit die Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile für die Begünstigten nicht garantieren, da sie ihnen in irgendeiner Weise Kosten zu Lasten legen." Abschnitt 13 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Art. 42 - Artikel 222 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 222 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden bestraft: 1. die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, die: a) versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle die in der Unfallerklärung aufgenommenen Angaben und die Angaben über die Abwicklung des Unfalls gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu übermitteln, b) versäumt haben, den Fonds für Berufsunfälle binnen dreißig Tagen nach Empfang der Unfallerklärung von ihrer Weigerung, den Unfall zu übernehmen, oder von ihrem Zweifel über die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 10.April 1971 auf den Unfall in Kenntnis zu setzen, 2. derjenige, der Schadenersatz zu leisten hat und unter Verstoß gegen das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung versäumt, den Versicherungsträger von seinem Vorhaben, den Begünstigten zu entschädigen, in Kenntnis zu setzen." Abschnitt 14 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen Art. 43 - In Artikel 223 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und, in den vom König bestimmten Fällen, den zuständigen Sozialinspektoren" aufgehoben.

Abschnitt 15 - Ergänzende Altersversorgung Art. 44 - In Buch II Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 9/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Verpflichtungen der Arbeitgeber, der Altersversorgungsträger, der Altersversorgungseinrichtungen und der mit der Ausführung der Solidaritätszusage in Sachen ergänzende Altersversorgung beauftragten juristischen Personen".

Art. 45 - In Abschnitt 9/1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel 225/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/1 - Einführung einer Altersversorgungszusage Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Altersversorgungsträger oder der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. eine individuelle Altersversorgungszusage zugunsten eines oder mehrerer Arbeitnehmer und/oder deren Rechtsnachfolger gewährt, ohne dass in dem Unternehmen eine Regelung für ergänzende Altersversorgung für alle Arbeitnehmer besteht, 2.der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht jedes Jahr die Anzahl individueller Altersversorgungszusagen pro Kategorie Arbeitnehmer und den Nachweis übermittelt, dass in dem Unternehmen eine Regelung für ergänzende Altersversorgung für alle Arbeitnehmer besteht." Art. 46 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/2 - Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird die Altersversorgungseinrichtung, der Altersversorgungsträger oder der Arbeitgeber bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. den Versorgungsanwärtern, mit Ausnahme der Rentenempfänger, nicht mindestens einmal im Jahr einen Rentenauszug übermittelt, der die durch das vorerwähnte Gesetz vom 28.April 2003 erwähnten Angaben umfasst, 2. dem Versorgungsanwärter, der darum ersucht, die Übersicht über die Entwicklung der erdienten Rücklagen und erdienten Leistungen nicht übermittelt, 3.nicht allen Versorgungsanwärtern ab einem Alter von fünfundvierzig Jahren mindestens alle fünf Jahre den Betrag der Rente ohne Abzug von Steuern mitteilt, den sie im Alter von fünfundsechzig Jahren erwarten können, 4. bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger nicht über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten informiert." Art. 47 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/3 - In Form eines Kapitals ausgezahlte Leistungen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Altersversorgungsträger, der Arbeitgeber oder die durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder eine Altersversorgungsordnung bestimmte Person bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. den Versorgungsanwärter nicht zwei Monate vor der Pensionierung beziehungsweise binnen zwei Wochen, nachdem er von der vorzeitigen Pensionierung erfahren hat, über sein Recht, die Umwandlung der in Form eines Kapitals ausgezahlten Leistung in eine Rente zu beantragen, informiert.2. die Rechtsnachfolger nicht binnen zwei Wochen, nachdem er beziehungsweise sie vom Tod des Versorgungsanwärters erfahren hat, über das in Nr.1 erwähnte Recht informiert." Art. 48 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/4 - Ausscheiden eines Arbeitnehmers Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Altersversorgungsträger oder der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter und die Altersversorgungseinrichtung, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse das Verfahren in Bezug auf das Ausscheiden eines Arbeitnehmers nicht befolgt." Art. 49 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/5 - Wechsel der Altersversorgungseinrichtung und Übertragungen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Altersversorgungsträger, der Arbeitgeber oder die durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder eine Altersversorgungsordnung bestimmte Person bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. die Versorgungsanwärter nicht über jeglichen Wechsel der Altersversorgungseinrichtung und die eventuelle Übertragung der Rücklagen, die daraus folgt, informiert, 2.die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht vorher über den Wechsel der Altersversorgungseinrichtung und die eventuelle Übertragung der Rücklagen informiert." Art. 50 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/6 - Schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik und den Bericht über die Verwaltung der Altersversorgungszusagen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft: 1. die Altersversorgungseinrichtung, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: a) keine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik einschließlich der im vorerwähnten Gesetz vom 28.April 2003 vorgesehenen Angaben ausarbeitet, b) die in Buchstabe a) erwähnte schriftliche Erklärung nicht mindestens alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik überprüft, c) der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht binnen einem Monat jegliche Änderung der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung mitteilt, 2.die Altersversorgungseinrichtung oder die durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die Altersversorgungsordnung bestimmte Person, die unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28. April 2003 und seine Ausführungserlasse: a) keinen Bericht über die Verwaltung der Altersversorgungszusagen gemäß den Vorschriften des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 erstellt, b) den in Buchstabe a) erwähnten Bericht dem Altersversorgungsträger nicht zur Verfügung stellt." Art. 51 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/7 - Kontrolle durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden bestraft: 1. die Altersversorgungseinrichtungen und die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte die Liste der Altersversorgungs- und Solidaritätszusagen, die sie verwalten, die Identifikationsdaten der betreffenden Altersversorgungsträger sowie die Auskünfte über die verwalteten Zusagen, die die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte bestimmt, nicht übermitteln, 2. die Altersversorgungseinrichtungen, die Altersversorgungsträger oder die Arbeitgeber und die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, die unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28.April 2003 und seine Ausführungserlasse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht alle Auskünfte erteilen und nicht alle Unterlagen vorlegen im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 und seiner Ausführungserlasse, obwohl die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte darum ersucht hat." Art. 52 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/8 - Unrichtige Erklärungen Mit einer Sanktion der Stufe 4 werden die Altersversorgungseinrichtungen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die Altersversorgungsträger und die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder der von ihr bevollmächtigten Person wissentlich und willentlich unrichtige Erklärungen abgeben." Art. 53 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/9 - Rechtswidrige Altersversorgungszusagen Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Altersversorgungseinrichtungen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die Altersversorgungsträger und die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse an der Ausführung von Altersversorgungszusagen mitwirken, die gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28. April 2003 und seine Ausführungserlasse verstoßen." Abschnitt 16 - Rückzahlung Art. 54 - In Buch II desselben Gesetzbuches werden Artikel 236 und Kapitel 11, das Artikel 237 umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 11 - Gemeinsame Bestimmungen für die vorhergehenden Kapitel Art. 236 - Rückzahlung Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in den Artikeln 218, 219, 220, 223 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 234 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmungen feststellt, den Schuldner der nicht gezahlten oder teilweise gezahlten Beiträge von Amts wegen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen.

Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in Artikel 233 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmung feststellt, den Angeklagten von Amts wegen zur Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge, zuzüglich der Verzugszinsen.

Wenn keine Abrechnung bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge erfolgt oder wenn die Abrechnung angefochten wird und in diesem Zusammenhang weitere Informationen erforderlich sind, behält sich der Richter die Entscheidung über die Verurteilung von Amts wegen vor.

Art. 237 - Vom Arbeitgeber vorzunehmende Notifizierung des Urteils zur Feststellung eines Verstoßes in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht wissentlich und willentlich versäumt, den betreffenden Arbeitnehmern das Urteil zur Feststellung eines Verstoßes gegen die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Gesetze und Verordnungen in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches auf seine Kosten zu notifizieren." Abschnitt 17 - Abänderungen anderer Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 55 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 56 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Kapitel VIII des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 57 - In Artikel 49 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die an derselben Arbeitsstätte wie Arbeitnehmer tätig sind" durch die Wörter "die zusammen mit den Arbeitnehmern an derselben Arbeitsstätte tätig sind" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 58 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 59 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 60 - In den Artikeln 154 § 2, 198 und 199 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", sein Angestellter oder sein Beauftragter" beziehungsweise die Wörter ", sein Angestellter oder sein Beauftragter," jedes Mal aufgehoben.

Art. 61 - In Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 aufgehoben.

Art. 62 - In Artikel 158 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", sein Angestellter oder sein Beauftragter" aufgehoben.

Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 64 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 65 - In Artikel 201 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "des Gefahrenverhütungsberaters" und den Wörtern "und gegebenenfalls" die Wörter ", der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist," eingefügt.

Art. 66 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) In Nr.6 wird das Wort "Ordnung" durch das Wort "Arbeitsordnung" ersetzt.

Art. 67 - In Artikel 210 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Artikel 38 und 40" durch die Wörter "der Artikel 38 und 40 Nr. 1" ersetzt.

Art. 68 - In Artikel 223 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "den in Absatz 1 erwähnten Verstoß" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnten Verstöße" ersetzt.

Art. 69 - In Artikel 226 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe c) aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 70 - In Artikel 582 des Gerichtsgesetzbuches wird Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, mit dem Wortlaut "über Streitfälle mit Bezug auf Kapitel IX des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung", zu Nr. 13.

Art. 71 - In Artikel 764 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: "10. Klagen, die in den Artikeln 578 Nr. 11, 580 Nr. 2, 3, 6 bis 18, 581 Nr. 2, 3, 9 und 10, 582 Nr. 1, 2, 6, 8, 9 und 12, 583 und 587septies vorgesehen sind,".

KAPITEL 4 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 72 - In Artikel 216bis § 1 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Juni 2010, das durch das Gesetz vom 11. Juli 2011 ersetzt worden ist, werden die Wörter "Praktikanten, selbstständigen Praktikanten oder Kinder" durch die Wörter "Praktikanten oder Kinder" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel Art. 73 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 6 - Abänderung der am 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche Art. 74 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben Art. 75 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen Art. 76 - 78 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 79 - In Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, ersetzt durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 6.

Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt.

KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 80 - In Artikel 31ter § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, werden die Wörter "dem Gesetz vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "dem Sozialstrafgesetzbuch" ersetzt.

KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung Art. 81 - Artikel 39bis des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 39bis - Unbeschadet des Artikels 176/1 des Sozialstrafgesetzbuches wird der Entleiher oder, wenn es sich um einen Verstoß der Stufe 2, 3 oder 4 handelt, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die in Artikel 19 erwähnten Bestimmungen verstößt, mit denselben strafrechtlichen Sanktionen belegt wie die, die in den Gesetzen bestimmt sind, aufgrund deren diese Bestimmungen ergangen sind." KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 82 - Artikel 148decies § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind dafür zuständig, die Einhaltung von § 1 zu kontrollieren, unbeschadet der Zuständigkeit des Instituts, die Einhaltung der anderen Artikel des vorliegenden Gesetzes zu kontrollieren und deren Nichteinhaltung zu ahnden. Diese Kontrolle wird gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches ausgeübt." KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 83 - In Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt.

KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades Art. 84 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse Art. 85 - In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt.

KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 86 - Artikel 54 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 54 - Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote, die im Gesetz vom 10 Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern und im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, erwähnt sind und die zu einem Verstoß gegen das in Artikel 14 § 1 erwähnte Diskriminierungsverbot führen, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR geahndet." Art. 87 - In Kapitel XI desselben Gesetzes wird ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54bis - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt und geahndet. Mit Ausnahme der in Artikel 54 erwähnten Verstöße werden diese Verstöße gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen Art. 88 - In Artikel 38/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16.

November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht Art. 89 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 90 - In Artikel 213 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 91 - Die Artikel 212 und 214 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Mai 2008 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft Art. 92 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 93 - Die Artikel 11 bis 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden aufgehoben.

KAPITEL 21 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften Art. 94 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 95 - Die Artikel 11 bis 13 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

KAPITEL 22 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch Art. 96 - Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art.15 - Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich.

Verstöße gegen die Bestimmungen von Kapitel 4 des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungserlasse dieser Bestimmungen werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 und 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln." Art. 97 - Artikel 15/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Die in Ausführung von Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse bestimmten Beamten sind mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 4 des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungserlasse dieser Bestimmungen beauftragt, und dies gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches." KAPITEL 23 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 98 - Artikel 154 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." KAPITEL 24 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen Art. 99 - Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in das Sozialstrafgesetzbuch einfügen.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Sozialstrafgesetzbuches ändern, 2.die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Sozialstrafgesetzbuches ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, 3. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Sozialstrafgesetzbuches ändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen." KAPITEL 25 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmaßnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens Art. 100 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs B. TOMMELEIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

^