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Wet van 28 februari 2022
gepubliceerd op 07 november 2023

Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023045246
pub.
07/11/2023
prom.
28/02/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 FEBRUARI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 tot 21, 23 tot 30 en 43 tot 45 van de wet van 28 februari 2022 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2022, err. van 21 maart 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Kleines Statut Art. 5 - In Artikel 1/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber" durch die Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der Kategorien von Verträgen" ersetzt.

Abschnitt 2 - Telearbeit Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Abschnitt 3 - Rente Kinder - Kindergeld Art. 7 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, werden die Wörter "aufgrund der Leistungen des Opfers oder des Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners" aufgehoben.

Abschnitt 4 - Erhöhte Risiken Art. 8 - In Artikel 49bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2018, wird der Satz "Der Vorbeugungsinstitut notifiziert es dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers." durch die Sätze "Der Vorbeugungsdienst notifiziert es dem Arbeitgeber. Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers.

Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag unter denselben Bedingungen selbst. Falls Fedris mit der Beitreibung des Pauschalbeitrags beauftragt ist, zahlt sie den Betrag an das Vorbeugungsinstitut zurück." ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 9 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, insofern diese Ausbildung in einem gesetzlichen Rahmen organisiert wird,". 2. Nummer 6 wird aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Fedris veröffentlich auf ihrer Website die Liste der Kategorien von Verträgen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen." Art. 11 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Grundentlohnung der in Artikel 2 § 1 Nr. 7 erwähnten Personen wird auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Weise berechnet." Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Januar 2020 für Anträge auf Entschädigung für Berufskrankheiten wirksam, die ab diesem Datum eingereicht werden.

KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen Abschnitt 1 - Berufsjournalisten - besonderer Pensionsbeitrag Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes] Unterabschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Art. 15 - Der Föderale Pensionsdienst bleibt ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind und die für die Quartale vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts zu entrichten waren.

Art. 16 - Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren in Bezug auf den an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrag der Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts laufen oder sich auf die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts liegenden Einziehungsquartale beziehen, werden vom Föderalen Pensionsdienst fortgeführt.

Art. 17 - Betriebs- und Gerichtskosten, die sich aus der Ausführung des an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrags der Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge ergeben, sind zu Lasten des Landesamtes für soziale Sicherheit.

Art. 18 - Der König kann bestehende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Einklang zu bringen.

Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der mit 1.

Januar 2013 wirksam wird.

Abschnitt 2 - Zahlung durch einen gesamtschuldnerisch Haftenden Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 20 - In Artikel 30bis § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Beschlusses einreichen.

Das Landesamt für soziale Sicherheit kann Aktenlage eine Ermäßigung von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des Zuschlags gewähren.

Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine Sozialschulden haben.

Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 21 - In Artikel 30ter § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Beschlusses einreichen.

Das Landesamt für soziale Sicherheit kann nach Aktenlage eine Ermäßigung von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des Zuschlags gewähren.

Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine Sozialschulden haben.

Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." (...) Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 12. November 2020.

Abschnitt 3 - Vereinheitlichung der "DmfA" Art. 24 - In Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Absätze 7, 8 und 9 aufgehoben.

Art. 25 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. September 2017, werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen: das Landesamt für soziale Sicherheit." Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am 1.

Januar 2022 in Kraft.

KAPITEL 6 - Nahestehende Hilfspersonen - Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen Art.28 - In Artikel 4/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2019, werden die Wörter "Person anerkannt, die mindestens 21 Jahre alt ist" durch die Wörter "Person anerkannt, die mindestens 18 Jahre alt ist" ersetzt.

Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. August 2020.

KAPITEL 7 - Asbestfonds - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006 Art. 30 - Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung, der von den in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht wird" durch die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung und über alle Anträge auf Revision bereits gewährter Entschädigungen, die von den in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht werden" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die Anträge auf Entschädigung oder Revision eingereicht und untersucht werden, und die Modalitäten, gemäß denen Fedris die Revision von Amts wegen vornehmen kann." (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen Art. 43 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Februar 2003, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2016 und das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Was den Sektor Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegt ist, für die Anwendung der vorhergehenden Paragraphen jedoch als Bestandteil der in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er mindestens 10 Prozent dieser Beträge und Vorteile während des Bezugszeitraums, der, je nach Fall, gemäß § 1 oder § 2 festgelegt wird, ausmacht." Art. 44 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 29. März 2019.

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen Art. 45 - In Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen werden die Wörter "Artikel 18" durch die Wörter "Artikel 31" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P - Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL

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