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Meertalige weergave van Wet van 28/02/2022
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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 FEBRUARI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale 28 FEVRIER 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière
zaken. - Duitse vertaling van uittreksels sociale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 21, 23 tot 30 en 43 tot 45 van de wet van 28 februari 2022 articles 1, 5 à 21, 23 à 30 et 43 à 45 de la loi du 28 février 2022
houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge
van 9 maart 2022, err. van 21 maart 2022). du 9 mars 2022, err. du 21 mars 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Soziales Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Abschnitt 1 - Kleines Statut Abschnitt 1 - Kleines Statut
Art. 5 - In Artikel 1/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über Art. 5 - In Artikel 1/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018,
werden die Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste werden die Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste
der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer
entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber" durch die entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber" durch die
Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der
Kategorien von Verträgen" ersetzt. Kategorien von Verträgen" ersetzt.
Abschnitt 2 - Telearbeit Abschnitt 2 - Telearbeit
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Abschnitt 3 - Rente Kinder - Kindergeld Abschnitt 3 - Rente Kinder - Kindergeld
Art. 7 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai
2007, werden die Wörter "aufgrund der Leistungen des Opfers oder des 2007, werden die Wörter "aufgrund der Leistungen des Opfers oder des
Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners" Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners"
aufgehoben. aufgehoben.
Abschnitt 4 - Erhöhte Risiken Abschnitt 4 - Erhöhte Risiken
Art. 8 - In Artikel 49bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel 49bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. das Gesetz vom 13. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird der Satz "Der Vorbeugungsinstitut notifiziert es Dezember 2018, wird der Satz "Der Vorbeugungsinstitut notifiziert es
dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne
Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses
Arbeitgebers." durch die Sätze "Der Vorbeugungsdienst notifiziert es Arbeitgebers." durch die Sätze "Der Vorbeugungsdienst notifiziert es
dem Arbeitgeber. Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, dem Arbeitgeber. Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist,
erhebt Fedris von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson erhebt Fedris von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson
einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers. einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers.
Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt das Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt das
Versicherungsunternehmen diesen Beitrag unter denselben Bedingungen Versicherungsunternehmen diesen Beitrag unter denselben Bedingungen
selbst. Falls Fedris mit der Beitreibung des Pauschalbeitrags selbst. Falls Fedris mit der Beitreibung des Pauschalbeitrags
beauftragt ist, zahlt sie den Betrag an das Vorbeugungsinstitut beauftragt ist, zahlt sie den Betrag an das Vorbeugungsinstitut
zurück." ersetzt. zurück." ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über KAPITEL 4 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
Art. 9 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Art. 9 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer "5. Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer
entlohnten Tätigkeit verrichten, insofern diese Ausbildung in einem entlohnten Tätigkeit verrichten, insofern diese Ausbildung in einem
gesetzlichen Rahmen organisiert wird,". gesetzlichen Rahmen organisiert wird,".
2. Nummer 6 wird aufgehoben. 2. Nummer 6 wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 10 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird ein Absatz mit folgendem durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Fedris veröffentlich auf ihrer Website die Liste der Kategorien von "Fedris veröffentlich auf ihrer Website die Liste der Kategorien von
Verträgen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes Verträgen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes
fallen." fallen."
Art. 11 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Grundentlohnung der in Artikel 2 § 1 Nr. 7 erwähnten Personen "Die Grundentlohnung der in Artikel 2 § 1 Nr. 7 erwähnten Personen
wird auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die wird auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle erwähnte Weise berechnet." Arbeitsunfälle erwähnte Weise berechnet."
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Januar 2020 für Anträge auf Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Januar 2020 für Anträge auf
Entschädigung für Berufskrankheiten wirksam, die ab diesem Datum Entschädigung für Berufskrankheiten wirksam, die ab diesem Datum
eingereicht werden. eingereicht werden.
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung und KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung und
Beitreibung von Beiträgen Beitreibung von Beiträgen
Abschnitt 1 - Berufsjournalisten - besonderer Pensionsbeitrag Abschnitt 1 - Berufsjournalisten - besonderer Pensionsbeitrag
Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen
Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember
2020, wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2020, wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der "Art. 5/4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der
Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8
des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für
Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des
Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung
des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes
vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für
Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die
Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses
vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für die Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für die
Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die
Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die
durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind."
Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Unterabschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Unterabschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 15 - Der Föderale Pensionsdienst bleibt ebenfalls mit der Art. 15 - Der Föderale Pensionsdienst bleibt ebenfalls mit der
Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8
des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für
Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des
Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung
des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes
vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für
Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die
Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses
vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind und und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind und
die für die Quartale vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts die für die Quartale vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts
zu entrichten waren. zu entrichten waren.
Art. 16 - Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren in Bezug auf Art. 16 - Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren in Bezug auf
den an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrag der den an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrag der
Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses
vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge, die zum Zeitpunkt des vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts laufen oder sich auf die Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts laufen oder sich auf die
vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts liegenden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts liegenden
Einziehungsquartale beziehen, werden vom Föderalen Pensionsdienst Einziehungsquartale beziehen, werden vom Föderalen Pensionsdienst
fortgeführt. fortgeführt.
Art. 17 - Betriebs- und Gerichtskosten, die sich aus der Ausführung Art. 17 - Betriebs- und Gerichtskosten, die sich aus der Ausführung
des an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrags der des an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrags der
Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses
vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge ergeben, sind zu Lasten des vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge ergeben, sind zu Lasten des
Landesamtes für soziale Sicherheit. Landesamtes für soziale Sicherheit.
Art. 18 - Der König kann bestehende Gesetzes- und Art. 18 - Der König kann bestehende Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um
sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Einklang zu sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Einklang zu
bringen. bringen.
Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König
festzulegenden Datum in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der mit 1. festzulegenden Datum in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der mit 1.
Januar 2013 wirksam wird. Januar 2013 wirksam wird.
Abschnitt 2 - Zahlung durch einen gesamtschuldnerisch Haftenden Abschnitt 2 - Zahlung durch einen gesamtschuldnerisch Haftenden
Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen
Art. 20 - In Artikel 30bis § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Art. 20 - In Artikel 30bis § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August
1987, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 3 wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte "Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte
Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach
Notifizierung des Beschlusses einreichen. Notifizierung des Beschlusses einreichen.
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann Aktenlage eine Ermäßigung Das Landesamt für soziale Sicherheit kann Aktenlage eine Ermäßigung
von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des Zuschlags von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des Zuschlags
gewähren. gewähren.
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung
vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der
Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der
Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine
Sozialschulden haben. Sozialschulden haben.
Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden."
Art. 21 - In Artikel 30ter § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen Art. 21 - In Artikel 30ter § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte "Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte
Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach
Notifizierung des Beschlusses einreichen. Notifizierung des Beschlusses einreichen.
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann nach Aktenlage eine Das Landesamt für soziale Sicherheit kann nach Aktenlage eine
Ermäßigung von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des Ermäßigung von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des
Zuschlags gewähren. Zuschlags gewähren.
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung
vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der
Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der
Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine
Sozialschulden haben. Sozialschulden haben.
Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden."
(...) (...)
Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 12. November 2020. Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 12. November 2020.
Abschnitt 3 - Vereinheitlichung der "DmfA" Abschnitt 3 - Vereinheitlichung der "DmfA"
Art. 24 - In Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 24 - In Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli
2016, werden die Absätze 7, 8 und 9 aufgehoben. 2016, werden die Absätze 7, 8 und 9 aufgehoben.
Art. 25 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 25 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 30. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 30. September 2017, werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. vom 30. September 2017, werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Einrichtung "Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Einrichtung
zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen: das Landesamt für zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen: das Landesamt für
soziale Sicherheit." soziale Sicherheit."
Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am 1. Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am 1.
Januar 2022 in Kraft. Januar 2022 in Kraft.
KAPITEL 6 - Nahestehende Hilfspersonen - Abänderung des Gesetzes vom KAPITEL 6 - Nahestehende Hilfspersonen - Abänderung des Gesetzes vom
12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen
Art. 28 - In Artikel 4/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über Art. 28 - In Artikel 4/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über
die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, eingefügt durch das die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2019, werden die Wörter "Person anerkannt, die Gesetz vom 17. Mai 2019, werden die Wörter "Person anerkannt, die
mindestens 21 Jahre alt ist" durch die Wörter "Person anerkannt, die mindestens 21 Jahre alt ist" durch die Wörter "Person anerkannt, die
mindestens 18 Jahre alt ist" ersetzt. mindestens 18 Jahre alt ist" ersetzt.
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. August 2020. Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. August 2020.
KAPITEL 7 - Asbestfonds - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. KAPITEL 7 - Asbestfonds - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006 Dezember 2006
Art. 30 - Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Art. 30 - Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, 2006, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung, 1. In Absatz 1 werden die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung,
der von den in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht wird" durch der von den in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht wird" durch
die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung und über alle Anträge die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung und über alle Anträge
auf Revision bereits gewährter Entschädigungen, die von den in Artikel auf Revision bereits gewährter Entschädigungen, die von den in Artikel
118 erwähnten Personen eingereicht werden" ersetzt. 118 erwähnten Personen eingereicht werden" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die Anträge auf "Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die Anträge auf
Entschädigung oder Revision eingereicht und untersucht werden, und die Entschädigung oder Revision eingereicht und untersucht werden, und die
Modalitäten, gemäß denen Fedris die Revision von Amts wegen vornehmen Modalitäten, gemäß denen Fedris die Revision von Amts wegen vornehmen
kann." kann."
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001
zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger
Gesetzesbestimmungen Gesetzesbestimmungen
Art. 43 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Art. 43 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur
Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger
Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Februar 2003, Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Februar 2003,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2016 und das abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2016 und das
Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Was den Sektor Gesundheitspflege- und " § 3 - Was den Sektor Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für
Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über
die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im
öffentlichen Sektor festgelegt ist, für die Anwendung der öffentlichen Sektor festgelegt ist, für die Anwendung der
vorhergehenden Paragraphen jedoch als Bestandteil der in Artikel 2 vorhergehenden Paragraphen jedoch als Bestandteil der in Artikel 2
Absatz 3 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er Absatz 3 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er
mindestens 10 Prozent dieser Beträge und Vorteile während des mindestens 10 Prozent dieser Beträge und Vorteile während des
Bezugszeitraums, der, je nach Fall, gemäß § 1 oder § 2 festgelegt Bezugszeitraums, der, je nach Fall, gemäß § 1 oder § 2 festgelegt
wird, ausmacht." wird, ausmacht."
Art. 44 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 29. März 2019. Art. 44 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 29. März 2019.
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung
nahestehender Hilfspersonen nahestehender Hilfspersonen
Art. 45 - In Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung Art. 45 - In Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung
nahestehender Hilfspersonen werden die Wörter "Artikel 18" durch die nahestehender Hilfspersonen werden die Wörter "Artikel 18" durch die
Wörter "Artikel 31" ersetzt. Wörter "Artikel 31" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P - Y. DERMAGNE P - Y. DERMAGNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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