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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 FEBRUARI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale | 28 FEVRIER 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 21, 23 tot 30 en 43 tot 45 van de wet van 28 februari 2022 | articles 1, 5 à 21, 23 à 30 et 43 à 45 de la loi du 28 février 2022 |
houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad | portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge |
van 9 maart 2022, err. van 21 maart 2022). | du 9 mars 2022, err. du 21 mars 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Soziales | Bereich Soziales |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Abschnitt 1 - Kleines Statut | Abschnitt 1 - Kleines Statut |
Art. 5 - In Artikel 1/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über | Art. 5 - In Artikel 1/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, | die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, |
werden die Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste | werden die Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste |
der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer | der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer |
entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber" durch die | entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber" durch die |
Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der | Wörter "veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der |
Kategorien von Verträgen" ersetzt. | Kategorien von Verträgen" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Telearbeit | Abschnitt 2 - Telearbeit |
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Abschnitt 3 - Rente Kinder - Kindergeld | Abschnitt 3 - Rente Kinder - Kindergeld |
Art. 7 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 16 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai | Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai |
2007, werden die Wörter "aufgrund der Leistungen des Opfers oder des | 2007, werden die Wörter "aufgrund der Leistungen des Opfers oder des |
Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners" | Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Abschnitt 4 - Erhöhte Risiken | Abschnitt 4 - Erhöhte Risiken |
Art. 8 - In Artikel 49bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 49bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 13. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | das Gesetz vom 13. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2018, wird der Satz "Der Vorbeugungsinstitut notifiziert es | Dezember 2018, wird der Satz "Der Vorbeugungsinstitut notifiziert es |
dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne | dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne |
Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses | Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses |
Arbeitgebers." durch die Sätze "Der Vorbeugungsdienst notifiziert es | Arbeitgebers." durch die Sätze "Der Vorbeugungsdienst notifiziert es |
dem Arbeitgeber. Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, | dem Arbeitgeber. Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, |
erhebt Fedris von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson | erhebt Fedris von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson |
einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers. | einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers. |
Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt das | Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt das |
Versicherungsunternehmen diesen Beitrag unter denselben Bedingungen | Versicherungsunternehmen diesen Beitrag unter denselben Bedingungen |
selbst. Falls Fedris mit der Beitreibung des Pauschalbeitrags | selbst. Falls Fedris mit der Beitreibung des Pauschalbeitrags |
beauftragt ist, zahlt sie den Betrag an das Vorbeugungsinstitut | beauftragt ist, zahlt sie den Betrag an das Vorbeugungsinstitut |
zurück." ersetzt. | zurück." ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | KAPITEL 4 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
Art. 9 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten | Art. 9 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli | Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli |
2006, wird wie folgt abgeändert: | 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer | "5. Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer |
entlohnten Tätigkeit verrichten, insofern diese Ausbildung in einem | entlohnten Tätigkeit verrichten, insofern diese Ausbildung in einem |
gesetzlichen Rahmen organisiert wird,". | gesetzlichen Rahmen organisiert wird,". |
2. Nummer 6 wird aufgehoben. | 2. Nummer 6 wird aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 10 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird ein Absatz mit folgendem | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Fedris veröffentlich auf ihrer Website die Liste der Kategorien von | "Fedris veröffentlich auf ihrer Website die Liste der Kategorien von |
Verträgen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes | Verträgen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes |
fallen." | fallen." |
Art. 11 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Die Grundentlohnung der in Artikel 2 § 1 Nr. 7 erwähnten Personen | "Die Grundentlohnung der in Artikel 2 § 1 Nr. 7 erwähnten Personen |
wird auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | wird auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle erwähnte Weise berechnet." | Arbeitsunfälle erwähnte Weise berechnet." |
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Januar 2020 für Anträge auf | Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Januar 2020 für Anträge auf |
Entschädigung für Berufskrankheiten wirksam, die ab diesem Datum | Entschädigung für Berufskrankheiten wirksam, die ab diesem Datum |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung und | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung und |
Beitreibung von Beiträgen | Beitreibung von Beiträgen |
Abschnitt 1 - Berufsjournalisten - besonderer Pensionsbeitrag | Abschnitt 1 - Berufsjournalisten - besonderer Pensionsbeitrag |
Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen | Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember |
2020, wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2020, wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der | "Art. 5/4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ebenfalls mit der |
Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 | Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 |
des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für | des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für |
Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des | Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des |
Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung | Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung |
des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes |
vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für | vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für |
Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die | Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die |
Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses | Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses |
vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des | vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für die | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für die |
Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die | Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die |
Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die | Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die |
durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." | durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." |
Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Unterabschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen | Unterabschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 15 - Der Föderale Pensionsdienst bleibt ebenfalls mit der | Art. 15 - Der Föderale Pensionsdienst bleibt ebenfalls mit der |
Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 | Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die in Artikel 8 |
des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für | des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für |
Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des | Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des |
Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung | Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung |
des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes |
vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für | vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für |
Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die | Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die |
Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses | Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses |
vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des | vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind und | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind und |
die für die Quartale vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts | die für die Quartale vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts |
zu entrichten waren. | zu entrichten waren. |
Art. 16 - Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren in Bezug auf | Art. 16 - Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren in Bezug auf |
den an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrag der | den an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrag der |
Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge, die zum Zeitpunkt des | vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts laufen oder sich auf die | Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts laufen oder sich auf die |
vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts liegenden | vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts liegenden |
Einziehungsquartale beziehen, werden vom Föderalen Pensionsdienst | Einziehungsquartale beziehen, werden vom Föderalen Pensionsdienst |
fortgeführt. | fortgeführt. |
Art. 17 - Betriebs- und Gerichtskosten, die sich aus der Ausführung | Art. 17 - Betriebs- und Gerichtskosten, die sich aus der Ausführung |
des an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrags der | des an das Landesamt für soziale Sicherheit übertragenen Auftrags der |
Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Einziehung und Beitreibung der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge ergeben, sind zu Lasten des | vom 27. Juli 1971 erwähnten Beiträge ergeben, sind zu Lasten des |
Landesamtes für soziale Sicherheit. | Landesamtes für soziale Sicherheit. |
Art. 18 - Der König kann bestehende Gesetzes- und | Art. 18 - Der König kann bestehende Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um | Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um |
sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Einklang zu | sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Einklang zu |
bringen. | bringen. |
Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten | Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König | Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König |
festzulegenden Datum in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der mit 1. | festzulegenden Datum in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der mit 1. |
Januar 2013 wirksam wird. | Januar 2013 wirksam wird. |
Abschnitt 2 - Zahlung durch einen gesamtschuldnerisch Haftenden | Abschnitt 2 - Zahlung durch einen gesamtschuldnerisch Haftenden |
Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen | Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 20 - In Artikel 30bis § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | Art. 20 - In Artikel 30bis § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August | Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August |
1987, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt | 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 3 wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte | "Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte |
Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach | Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach |
Notifizierung des Beschlusses einreichen. | Notifizierung des Beschlusses einreichen. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann Aktenlage eine Ermäßigung | Das Landesamt für soziale Sicherheit kann Aktenlage eine Ermäßigung |
von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des Zuschlags | von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des Zuschlags |
gewähren. | gewähren. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung | Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung |
vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der | vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der |
Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der | Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der |
Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine | Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine |
Sozialschulden haben. | Sozialschulden haben. |
Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit | Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit |
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach | muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach |
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." | Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." |
Art. 21 - In Artikel 30ter § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen | Art. 21 - In Artikel 30ter § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte | "Der in Absatz 1 erwähnte Auftraggeber oder der in Absatz 2 erwähnte |
Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach | Unternehmer kann seine Verteidigungsmittel binnen dreißig Tagen nach |
Notifizierung des Beschlusses einreichen. | Notifizierung des Beschlusses einreichen. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann nach Aktenlage eine | Das Landesamt für soziale Sicherheit kann nach Aktenlage eine |
Ermäßigung von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des | Ermäßigung von bis zu zwanzig Prozent des ursprünglichen Betrags des |
Zuschlags gewähren. | Zuschlags gewähren. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung | Das Landesamt für soziale Sicherheit kann eine vollständige Befreiung |
vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der | vom Zuschlag gewähren, wenn höhere Gewalt vorliegt oder wenn der |
Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der | Auftraggeber und der Unternehmer oder der Unternehmer und der |
Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine | Subunternehmer zum Zeitpunkt der Anwendung des Zuschlags keine |
Sozialschulden haben. | Sozialschulden haben. |
Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit | Beschwerde gegen den Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit |
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach | muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach |
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." | Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." |
(...) | (...) |
Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten | Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 12. November 2020. | Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 12. November 2020. |
Abschnitt 3 - Vereinheitlichung der "DmfA" | Abschnitt 3 - Vereinheitlichung der "DmfA" |
Art. 24 - In Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 24 - In Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli | der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli |
2016, werden die Absätze 7, 8 und 9 aufgehoben. | 2016, werden die Absätze 7, 8 und 9 aufgehoben. |
Art. 25 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 25 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 30. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. September 2017, werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. | vom 30. September 2017, werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: | vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Einrichtung | "Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Einrichtung |
zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen: das Landesamt für | zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen: das Landesamt für |
soziale Sicherheit." | soziale Sicherheit." |
Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am 1. | Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am 1. |
Januar 2022 in Kraft. | Januar 2022 in Kraft. |
KAPITEL 6 - Nahestehende Hilfspersonen - Abänderung des Gesetzes vom | KAPITEL 6 - Nahestehende Hilfspersonen - Abänderung des Gesetzes vom |
12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen | 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen |
Art. 28 - In Artikel 4/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über | Art. 28 - In Artikel 4/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über |
die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, eingefügt durch das | die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2019, werden die Wörter "Person anerkannt, die | Gesetz vom 17. Mai 2019, werden die Wörter "Person anerkannt, die |
mindestens 21 Jahre alt ist" durch die Wörter "Person anerkannt, die | mindestens 21 Jahre alt ist" durch die Wörter "Person anerkannt, die |
mindestens 18 Jahre alt ist" ersetzt. | mindestens 18 Jahre alt ist" ersetzt. |
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. August 2020. | Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. August 2020. |
KAPITEL 7 - Asbestfonds - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. | KAPITEL 7 - Asbestfonds - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. |
Dezember 2006 | Dezember 2006 |
Art. 30 - Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 30 - Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, | 2006, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung, | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung, |
der von den in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht wird" durch | der von den in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht wird" durch |
die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung und über alle Anträge | die Wörter "über jeden Antrag auf Entschädigung und über alle Anträge |
auf Revision bereits gewährter Entschädigungen, die von den in Artikel | auf Revision bereits gewährter Entschädigungen, die von den in Artikel |
118 erwähnten Personen eingereicht werden" ersetzt. | 118 erwähnten Personen eingereicht werden" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die Anträge auf | "Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die Anträge auf |
Entschädigung oder Revision eingereicht und untersucht werden, und die | Entschädigung oder Revision eingereicht und untersucht werden, und die |
Modalitäten, gemäß denen Fedris die Revision von Amts wegen vornehmen | Modalitäten, gemäß denen Fedris die Revision von Amts wegen vornehmen |
kann." | kann." |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 | Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 |
zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli | zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli |
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des | gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des |
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger | "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger |
Gesetzesbestimmungen | Gesetzesbestimmungen |
Art. 43 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur | Art. 43 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur |
Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des | gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des |
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger | "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger |
Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Februar 2003, | Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Februar 2003, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2016 und das | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2016 und das |
Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit | Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Was den Sektor Gesundheitspflege- und | " § 3 - Was den Sektor Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für | Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für |
Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur | die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur |
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
öffentlichen Sektor festgelegt ist, für die Anwendung der | öffentlichen Sektor festgelegt ist, für die Anwendung der |
vorhergehenden Paragraphen jedoch als Bestandteil der in Artikel 2 | vorhergehenden Paragraphen jedoch als Bestandteil der in Artikel 2 |
Absatz 3 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er | Absatz 3 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er |
mindestens 10 Prozent dieser Beträge und Vorteile während des | mindestens 10 Prozent dieser Beträge und Vorteile während des |
Bezugszeitraums, der, je nach Fall, gemäß § 1 oder § 2 festgelegt | Bezugszeitraums, der, je nach Fall, gemäß § 1 oder § 2 festgelegt |
wird, ausmacht." | wird, ausmacht." |
Art. 44 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 29. März 2019. | Art. 44 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 29. März 2019. |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung |
nahestehender Hilfspersonen | nahestehender Hilfspersonen |
Art. 45 - In Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung | Art. 45 - In Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Mai 2019 zur Anerkennung |
nahestehender Hilfspersonen werden die Wörter "Artikel 18" durch die | nahestehender Hilfspersonen werden die Wörter "Artikel 18" durch die |
Wörter "Artikel 31" ersetzt. | Wörter "Artikel 31" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P - Y. DERMAGNE | P - Y. DERMAGNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen | Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |