Etaamb.openjustice.be
Wet van 28 april 2019
gepubliceerd op 23 april 2021

Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021031007
pub.
23/04/2021
prom.
28/04/2019
ELI
eli/wet/2019/04/28/2021031007/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 APRIL 2019. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 22, 29 tot 38, 42 tot 51 en 53 tot 55 van de wet van 28 april 2019 houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955 (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5.April 1955 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 1 - Spin-off Art. 2 - Artikel 264 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. der einem Einwohner des Königreichs von einer Gesellschaft gewährt oder zuerkannt wird, deren Aktien oder Anteile an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union notiert sind unter den Bedingungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen oder an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften zumindest gleichwertige Zulassungsbedingungen vorsehen, in Form von Aktien oder Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft oder einer bestehenden Gesellschaft, die an einer vorerwähnten Wertpapierbörse notiert sind und die die ausschüttende Gesellschaft im Tausch für die Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit erhalten hat, sofern die Einbringung und der Erhalt der Aktien oder Anteile Gegenstand ein und desselben Umstrukturierungsvorgangs sind, der in einem Staat stattfindet, mit dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern diese Vereinbarung oder dieses Abkommen oder ein anderes bilaterales oder multilaterales Rechtsinstrument, zu dessen Parteien dieser Staat zusammen mit Belgien gehört, den Informationsaustausch in Steuersachen ermöglicht, und der in diesem Staat als steuerlich neutral oder steuerfrei gilt." Art. 3 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Dividenden anwendbar.

KAPITEL 2 - Berufssteuervorabzug Art. 4 - Artikel 2751 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- folgende autonome öffentliche Unternehmen: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,". 2. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt." Art. 5 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Nr.1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost,". 2. In § 2 wird Nr.1 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: "c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". 3. In § 2 wird Nr.2 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost,". 4. In § 2 wird Nr.2 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: "c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". 5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wird um 2,2 Prozentpunkte" und dem Wort "erhöht" die Wörter "der Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer" eingefügt.6. In § 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "mit mindestens zwei Personen" und den Wörtern "geleistet wird" die Wörter "- ohne Berücksichtigung der Studenten, die in Titel VII des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und der Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, -" eingefügt. 7. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- und sofern diese Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmern in der vorerwähnten Schicht einen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder zuerkennen." 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn diese Unternehmen einen in vorhergehendem Absatz erwähnten Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder zuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Schichtzulage wie in § 1 Absatz 1 erwähnt gezahlt oder zuerkannt haben." 9. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnte Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24.Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30.

März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Monats September 2017 (103,42). Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres angepasst, indem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September 2017 geteilt wird. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht." 10. In § 5 Absatz 7, so wie er durch Nr.9 ersetzt worden ist, werden im zweiten Satz die Wörter "Dieser Betrag" durch die Wörter "Dieser gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 8 erhöhte Betrag" ersetzt. 11. In § 5 werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8, der Absatz 10 wird, zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrag erhöhen.Diese Erhöhung darf jeweils 10 Prozent des in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrags nicht übersteigen, gegebenenfalls nach Anwendung von Erhöhungen, die in Ausführung des vorliegenden Absatzes bereits durchgeführt und gemäß nachstehendem Absatz bestätigt worden sind.

Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von vorhergehendem Absatz. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 6 - Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "b) Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis einschließlich s) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, einschließlich der sozialen Werkstätten erwähnt in vorerwähntem Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis s) und der beschützten Werkstätten beziehungsweise "maatwerkbedrijven",". Art. 7 - Die Artikel 4 und 5 Nr. 1 bis 4 sind auf die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 5 Nr. 5 bis 9 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 6 ist für die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.

KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 8 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 10.Dezember 2017 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 2. der Königliche Erlass vom 25.März 2018 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92, 3. der Königliche Erlass vom 7.Dezember 2018 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 4. der Königliche Erlass vom 21.Dezember 2018 zur Ausführung von Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts, 5. die Artikel 3, 4, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 28.Januar 2019 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte.

KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen Art. 9 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 22.

Dezember 2008 und 30. Juli 2013, werden die Wörter "2.755 EUR" durch die Wörter "2.756 EUR" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015, 18. Dezember 2016, 17. Dezember 2017 und 26.

März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 3. In § 5 Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr.2 Buchstabe b)" durch die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt. 4. In § 5 wird Absatz 10 wie folgt ersetzt: "Wird eine der in § 3 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe b) bis d) erwähnten Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." Art. 11 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 5 Nr.2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "und 5 Nr.2 Buchstabe b)" durch die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt. 4. In § 4 wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Wird eine der in § 2 Absatz 5 Nr.2 Buchstabe b) bis d) erwähnten Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." Art. 12 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a)" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a)" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 185bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "nur in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, steuerpflichtig" durch die Wörter "nur steuerpflichtig in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind und keine in Artikel 198/1 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, die auch nicht als Werbungskosten gelten, sind" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 230 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 21. Juli 2017, werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "der Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durch die Wörter "Enabel, Belgische Entwicklungsagentur" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 526 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Absatz 2 ist ebenfalls auf Steuerpflichtige anwendbar, für die die Steuer gemäß Artikel 243/1 berechnet wird, wobei die Anwendung der vorerwähnten Artikel 14517 bis 14520 nur beantragt werden kann, wenn die Hypothekenanleihe den in Artikel 243/1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen entspricht." Art. 16 - Artikel 9 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar.

Die Artikel 10 und 11 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2020.

Artikel 12 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder bewilligten Entschädigungen anwendbar.

Artikel 13 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2019 beginnt.

Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2018.

Artikel 15 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2018.

KAPITEL 5 - Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs Art. 17 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 262 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet von Steuerpflichtigen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen und Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte beziehen, die entweder zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, wenn es sich um Einkünfte belgischer Herkunft handelt, oder in Belgien eingenommen oder bezogen wurden, wenn es sich um Einkünfte ausländischer Herkunft handelt: - ohne dass gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten oder gezahlt wurde - und in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 261 wird der Mobiliensteuervorabzug von den Empfängern nachstehender Einkünfte geschuldet: 1. in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 Nr.6 und 11 erwähnte Einkünfte ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wobei diese Einkünfte ohne Beteiligung eines in Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen wurden, 2. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Güter, die aus der Vermietung von Hausrat hervorgehen, der in möblierten Wohnungen, Zimmern oder Appartements vorhanden ist, Einkünfte aus Untervermietung, Abtretung eines Mietvertrags und Überlassung eines Nutzungsrechts wie in Artikel 90 Nr.5 erwähnt und Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts, wenn diese Einkünfte von den in Artikel 220 erwähnten juristischen Personen oder von Gebietsfremden bezogen werden, 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr.11 erwähnte Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte unberechtigterweise erstattet wurde oder die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden: a) aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung b) oder auf kollektiven oder individuellen Sparkonten, die den in Artikel 21 Absatz 1 Nr.8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, 4. in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnte Einkünfte, wenn sie ausländischer Herkunft sind, und Einkünfte aus festverzinslichen Wertpapieren ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wenn die Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, vor dem Fälligkeitsdatum der Einkünfte veräußert werden, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr.6 und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz 2: - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde, oder - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, das/die in Belgien ansässig ist, bezogen wurden, 6. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." Art. 18 - Artikel 263 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Er regelt die Ausführung von Artikel 262 § 2 Nr. 3 im Falle von Einkünften, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung auf kollektiven oder individuellen Sparkonten, die den in Artikel 21 Nr. 8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, bezogen wurden, und bestimmt die Auskünfte, die Institute und Unternehmen, die zur Eröffnung solcher Konten befugt sind, zu diesem Zweck übermitteln müssen." Art. 19 - In Artikel 267 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2006, werden die Wörter "Artikel 262 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "Artikel 262 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

Art. 20 - Die Artikel 17 bis 19 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf die ab diesem Datum zuerkannten, ausgeschütteten, eingenommenen oder bezogenen Einkünfte anwendbar.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer Art. 21 - Artikel 20/1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird widerrufen.

Art. 22 - In Artikel 86 Buchstabe B2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird das Wort "20/1," aufgehoben. (...) TITEL 5 - Zoll und Akzisen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 29 - In Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 2013 und 25. April 2014, werden die Wörter "zehn Prozent" durch die Wörter "10 Prozent" und die Wörter "und/oder gelagerten" durch die Wörter ", gelagerten und/oder empfangenen" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 25 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter " § 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich" durch die Wörter " § 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich und Buchstabe c) erster Gedankenstrich" und die Wörter "bei Eingang" durch die Wörter "bei Einfuhr oder Eingang" ersetzt.

Art. 31 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Waren" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt.2. Das Wort "Güter" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. Art. 32 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Waren" durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 33 - In das allgemeine Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird ein Artikel 209/2 folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 209/2 - § 1 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung sind in den Grenzen der Befugnisse, die ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes für die Durchführung von Kontrollen im Bereich Zoll und Akzisen erteilt werden, und als Bestandteil solcher Kontrollen ermächtigt, bei der Durchführung einer solchen Kontrolle die Aushändigung von Nachweisen zu verlangen, anhand deren die Identität der kontrollierten Personen festgestellt werden kann.

Informationen über die Identität einer in Absatz 1 erwähnten Person werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen und administrativen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Kontrolle einer in Absatz 1 erwähnten betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf.

Die den Bediensteten ausgehändigten Identitätsnachweise dürfen nur während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach zurückgegeben werden. § 2 - Wenn eine in § 1 erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität zweifelhaft ist, darf sie so lange festgehalten werden, wie es für die Überprüfung ihrer Identität notwendig ist.

Der Betreffende wird vorher von dieser Möglichkeit, dass er festgehalten wird, in Kenntnis gesetzt und ihm wird die Möglichkeit gegeben, seine Identität in irgendeiner Weise nachzuweisen.

Die Polizeidienste werden unverzüglich über die von den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgenommene Festhaltung benachrichtigt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5.

August 1992 über das Polizeiamt darf der Betreffende auf keinen Fall länger als zwei Stunden zu dem genannten Zweck festgehalten werden.

Die Festhaltung wird darüber hinaus unverzüglich beendet: 1. zu dem Zeitpunkt, wo der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er nicht kommen wird oder nicht binnen zwei Stunden nach der Benachrichtigung vor Ort sein wird, 2.wenn binnen zwei Stunden nach der Benachrichtigung kein Polizeidienst vor Ort ist.

Der Betreffende wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit entzogen. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betreffende ständig unter direkter Aufsicht des Zolls. Es ist verboten, den Betreffenden einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo festzubinden. § 3 - Die Nichtaushändigung der in § 1 erwähnten Nachweise wird mit einer Geldbuße von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet." KAPITEL 4 - Anpassung der Geldbußen im Bereich Akzisen und Einführung der Einziehung von Fahrzeugen bei der Feststellung eines Verstoßes in Bezug auf die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl Abschnitt 1 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 34 - In Artikel 393 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, ersetzt durch das Programmgesetz vom 19.Dezember 2014, werden die Wörter "gegen das vorliegende Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 395 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 396 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 397 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und die Gesetze vom 30. Dezember 2002, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2012, werden die Wörter "gegen vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch", die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und die Wörter "12,50 EUR bis 2.500 EUR" durch die Wörter "625,00 bis zu 3.125,00 EUR" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 399 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch" ersetzt. (...) Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 42 - In Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt.

Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung Art. 44 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. Art. 45 - In Artikel 46 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt.

TITEL 6 - Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 Art. 46 - In Artikel 80 Absatz 5 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "Wohnsitzwahl im Gerichtsbezirk enthalten" durch die Wörter "Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, falls der Einsprucherhebende weder seinen Gesellschaftssitz noch einen Betriebssitz noch seinen Wohnsitz in Belgien hat" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1913, 21. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Alle die Eintragung betreffenden Zustellungen und Notifizierungen ergehen an den Sitz oder Wohnsitz des Eintragenden, falls dieser einen Sitz oder seinen Wohnsitz in Belgien hat." 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der Eintragende keinen Sitz oder Wohnsitz in Belgien hat oder behält, muss er in Belgien einen Wohnsitz wählen." Art. 48 - Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im selben Bezirk einen anderen Wohnsitz wählt und angibt" durch die Wörter "in Belgien einen anderen Wohnsitz wählt" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Begünstigte einer Eintragung, der keinen Wohnsitz in Belgien gewählt hat, seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Belgiens verlegt, wählt er oder wählen seine Vertreter in Belgien einen Wohnsitz.Die Absätze 2 und 3 sind anwendbar. In Ermangelung einer Wohnsitzwahl ergehen die Zustellungen und Notifizierungen an den letzten im Register angegebenen Sitz oder Wohnsitz in Belgien." Art. 49 - In Artikel 89 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihren wirklichen Wohnsitz, den vom Gläubiger gewählten oder für ihn gewählten Wohnsitz im Bezirk" durch die Wörter "ihren Sitz oder Wohnsitz" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter "an dem Wohnsitz, den sie für die Eintragung gewählt haben," aufgehoben.

Art. 51 - In Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1963, werden die Wörter ", wobei pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem gewählten Wohnsitz und dem vom Gericht, das über die Festsetzung des Rangverhältnisses zu erkennen hat, am weitesten entfernten tatsächlichen Wohnsitz des Gläubigers ein Tag hinzugegeben wird" aufgehoben. (...) TITEL 8 - Änderungen der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenwerke Art. 53 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. Dezember 2009, 17.

Juni 2013, 12. Mai 2014, 26. Mai 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "das von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995" durch die Wörter "die von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen sind als europäische Werke im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März 2010 (2010/13/EU)" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 33 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen Multiplikationskoeffizienten anwenden von: - 356/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 29 Prozent festgelegt wird, - 421/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird. Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen Multiplikationskoeffizienten von 421/356 anwenden, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird.

Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben.

Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben." 3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6] 4.In § 7 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Gesellschaftssteuersatz, der auf die in Absatz 2 erwähnten vorher steuerfreien Gewinne, auf die in Absatz 3 erwähnten zuvor vorläufig von der Steuer befreiten Gewinne und auf den in Absatz 4 erwähnten Restbetrag anwendbar ist, ist der in Artikel 215 erwähnte Gesellschaftssteuersatz, der für das Steuerjahr gilt, für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, gegebenenfalls erhöht um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe." 5. In § 7 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "in den drei vorhergehenden Absätzen" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4" und die Wörter "auf die geschuldete Steuer" durch die Wörter "auf die gemäß Absatz 5 geschuldete Steuer" ersetzt. Art. 54 - In Artikel 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 5 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben.

Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben.

Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2 und 194ter/1 § 5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen dürfen." Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2018 und sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018 beginnt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^