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Wet van 27 december 2012
gepubliceerd op 24 oktober 2013

Wet houdende diverse bepalingen betreffende justitie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000670
pub.
24/10/2013
prom.
27/12/2012
ELI
eli/wet/2012/12/27/2013000670/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende justitie. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 december 2012 houdende diverse bepalingen betreffende justitie (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 2 - Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar und 10.

April 2003, 31. Mai 2005, 20. Juli 2006 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Untersuchungsrichter entscheidet ebenfalls, ob dieser Haftbefehl entweder in einem Gefängnis oder durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss.Die Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung, die die ständige Anwesenheit des Betreffenden an einer bestimmten Adresse voraussetzt, erlaubtes Entfernen ausgenommen, erfolgt gemäß den vom König festgelegten Modalitäten. » 2. In § 5 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn der Untersuchungsrichter entscheidet, dass der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss, vermerkt er ebenfalls die Adresse, wo die Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird.» Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Januar 2005 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert: a) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Wenn der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, kann der Untersuchungsrichter: 1.dem Beschuldigten verbieten, Besuch von individuell im Haftbefehl vermerkten Personen zu erhalten, 2. jeglichen Briefverkehr mit individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen verbieten, 3.jegliche Telefongespräche oder elektronische Kommunikation mit individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen verbieten. » b) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund von § 3 » durch die Wörter « aufgrund von § 3 und § 3bis » ersetzt.c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht anwendbar auf den Haftbefehl, der durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird.» Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.2. In § 4 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Sie befindet darüber hinaus gemäß den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen Kriterien über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haft und über die Modalitäten für deren Vollstreckung.» Art. 5 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « In diesem Fall ist der Beschluss zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und die Modalität für deren Vollstreckung für drei Monate ab dem Tag, an dem der Beschluss gefasst wird, gültig.» 4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft » und dem Wort « vorliegen » die Wörter « oder für die Änderung der Vollstreckungsmodalität der Haft » eingefügt.5. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die Untersuchungshaft aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » die Wörter « oder dass die Vollstreckungsmodalität geändert » eingefügt. Art. 6 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « kann die Freilassung » und den Wörtern « von der Ratskammer » die Wörter « oder die Änderung der Vollstreckungsmodalität » eingefügt.2. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die Haft aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » die Wörter « oder dass die Vollstreckungsmodalität geändert » eingefügt.3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « der Untersuchungshaft » und den Wörtern « ist für drei Monate » die Wörter « oder zur Änderung der Vollstreckungsmodalität » eingefügt. Art. 7 - In Titel I Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24bis - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Prokurators des Königs zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschließen, dass der Haftbefehl oder der Beschluss oder Entscheid zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, die durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, ab diesem Zeitpunkt im Gefängnis vollstreckt werden wird, wenn: 1. der Beschuldigte versäumt, bei einer Verfahrenshandlung zu erscheinen, 2.der Beschuldigte die Standardanweisungen und die gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 festgelegten Regeln hinsichtlich der Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung nicht befolgt, 3. der Beschuldigte die in Artikel 20 § 3bis vorgesehenen Verbote missachtet, 4.neue und schwerwiegende Umstände diese Maßnahme erforderlich machen.

Der Beschluss wird dem Beschuldigten unverzüglich zugestellt und dem Prokurator des Königs unverzüglich übermittelt.

Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingelegt werden.

Das Verfahren verläuft gemäß den Bestimmungen der Kapitel III, IV und V. » Art. 8 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, werden zwischen den Wörtern « die Aufhebung des Haftbefehls » und den Wörtern « beim Untersuchungsrichter beantragen » die Wörter « oder die Änderung der Modalität für dessen Vollstreckung » eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 35 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 3 aufgezählten Gründe » durch die Wörter « einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 4 aufgezählten Gründe » ersetzt.

KAPITEL II - Bewertung Art. 10 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung binnen achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten.

KAPITEL III - Inkrafttreten Art. 11 - Vorliegender Titel tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft.

TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 12 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2005, 21. Dezember 2009 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen.» 2. In Absatz 8 wird der dritte Satz « Die Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften erfolgen.» wie folgt ersetzt: « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » Art. 14 - In Artikel 22bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird der dritte Satz wie folgt ersetzt: « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » TITEL IV - Abänderungen der Bestimmungen über das persönliche Erscheinen des Beschuldigten Art. 15 - Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « den Beschuldigten und seinen Beistand » durch die Wörter « den Beschuldigten und/oder seinen Beistand » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » ersetzt. Art. 16 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter « oder per Fernkopierer » durch die Wörter «, per Fernkopierer oder auf elektronischem Wege » ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » ersetzt.3. In Absatz 8 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » ersetzt. Art. 17 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Beistands, » durch die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und/oder seines Beistands, » ersetzt. Art. 18 - Artikel 23 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 2. Der Beschuldigte erscheint persönlich oder wird von einem Rechtsanwalt vertreten. Die Ratskammer kann das persönliche Erscheinen mindestens drei Tage vor dem Erscheinen anordnen, ohne dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese Entscheidung wird der betreffenden Partei auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zugestellt. Wenn der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt nicht erscheint, wird in ihrer Abwesenheit befunden. » Art. 19 - Artikel 30 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, des Angeklagten und seines Beistands » durch die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, des Angeklagten und/oder seines Beistands » ersetzt.2. Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Die in Artikel 23 Nr.1 bis 4 vorgesehenen Regeln sind auf das Verfahren vor der Anklagekammer anwendbar. » TITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 4.

Oktober 1867 über die mildernden Umstände Art. 20 - Artikel 410bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « einen Schalterbeamten eines Betreibers eines öffentlichen Verkehrsnetzes, » und den Wörtern « gegen einen Briefträger » die Wörter « gegen ein Mitglied des Personals, das vom FÖD Justiz in einer Strafanstalt oder beim Sicherheitskorps beschäftigt wird, » eingefügt und werden die Wörter « wird die in diesen Artikeln angedrohte Mindeststrafe im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Jahre erhöht.» durch die Wörter « sind die Strafen diejenigen, die in Absatz 3 vorgesehen sind. » ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter « Das Gleiche gilt, wenn » durch das Wort « Wenn » ersetzt und werden nach den Wörtern « begangen hat » die Wörter «, sind die Strafen diejenigen, die in Absatz 3 vorgesehen sind » eingefügt.c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Es gelten folgende Strafen: 1.In den in den Artikeln 398, 399 und 405 erwähnten Fällen wird die in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefängnisstrafe verdoppelt, wobei die Höchststrafe fünf Jahre nicht überschreiten darf. 2. In den in den Artikeln 400 Absatz 1 und 402 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren.3. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1 und 403 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren.4. In den in Artikel 401 Absatz 2 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren.5. In den in Artikel 404 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren. Art. 21 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 410bis Absatz 3 Nr. 5 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ».

TITEL VI - Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Strafakte und zum Erhalt einer Kopie davon Art. 22 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 27 - Artikel 460ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Das Verwenden von Informationen - nach Akteneinsicht oder nach Erhalt einer Kopie davon - mit dem Ziel und der Folge, den Verlauf der gerichtlichen Untersuchung zu behindern, das Privatleben, die körperliche oder moralische Unversehrtheit oder die Güter einer in der Akte angegebenen Person zu beeinträchtigen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL VII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 31 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 werden in dem Satz, der mit den Wörtern « Die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen » beginnt und mit den Wörtern « « einfacher Aufschub » genannt » endet, zwischen den Wörtern « « Aufschub mit Bewährungsauflagen » genannt » und den Wörtern « ;in Ermangelung von » die Wörter « und umfassen mindestens die in § 2bis erwähnten Auflagen » eingefügt. b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen sind immer mit folgenden Auflagen verbunden: 1.keine Straftaten begehen, 2. eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse des neuen Wohnortes mitteilen, 3.den Aufforderungen der Bewährungskommission und des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten.

Diese Auflagen können durch individualisierte Auflagen ergänzt werden, die eine Vermeidung des Rückfalls und eine Kontrolle der Betreuung zum Ziel haben. » c) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « oder Arbeitsstrafe » durch die Wörter «, Arbeitsstrafe oder Geldbuße » ersetzt. TITEL IX - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele Art. 32 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 23.Dezember 2009 über den von den Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen für das Kalenderjahr 2010 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, 2. der Königliche Erlass vom 22.Dezember 2010 über den von den Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F-, F+- und G-Lizenzen für das Kalenderjahr 2011 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, 3. der Königliche Erlass vom 22.Dezember 2010 zur Festlegung der Garantie für C-Lizenzen für das Kalenderjahr 2011, 4. der Königliche Erlass vom 6.März 2012 über den von den Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen für das Kalenderjahr 2012 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele.

TITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Art. 33 - In Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden zwischen den Wörtern « in Ausführung von » und den Wörtern « Artikel 3 § 3 Nr. 2 » die Wörter « Artikel 3 § 2 Nr. 2 oder » eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Pensionen A. DE CROO

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