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Wet van 27 april 2016
gepubliceerd op 13 september 2016

Wet inzake aanvullende maatregelen ter bestrijding van terrorisme. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000523
pub.
13/09/2016
prom.
27/04/2016
ELI
eli/wet/2016/04/27/2016000523/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 APRIL 2016. - Wet inzake aanvullende maatregelen ter bestrijding van terrorisme. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 april 2016 inzake aanvullende maatregelen ter bestrijding van terrorisme (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 27. APRIL 2016 - Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen vorgenommen werden dürfen Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen vorgenommen werden dürfen, werden die Wörter "Hausdurchsuchungen oder Haussuchungen" durch die Wörter "Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. November 1997, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. wenn die Haussuchung oder Hausdurchsuchung sich auf eine Straftat bezieht, die erwähnt ist: - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder - in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden vermögen, vorgefunden werden können." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - An Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, dürfen vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends keinerlei Festnahmen infolge eines Vorführungsbefehls, eines Haftbefehls, eines Haftbefehls im Versäumniswege oder eines Befehls zur sofortigen Festnahme im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für Festnahmen auf belgischem Staatsgebiet aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl oder aufgrund einer Regel des Völkervertragsrechts oder des Völkergewohnheitsrechts, durch die Belgien gebunden ist.

Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar: 1. wenn eine besondere Gesetzesbestimmung eine solche Festnahme während der Nacht zulässt, 2.wenn ein Magistrat oder ein Gerichtspolizeioffizier sich bei oder nach der Feststellung eines auf frischer Tat entdeckten Verbrechens oder Vergehens vor Ort befindet, 3. auf Antrag oder nach Zustimmung der Person, die das effektive Nutzungsrecht am Ort hat, oder der Person, die in Artikel 42 Nr.2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt ist, 4. wenn eine Anforderung von diesem Ort ausgeht, 5.wenn die Festnahme eine Straftat betrifft, die erwähnt ist: - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder - in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden vermögen, vorgefunden werden können." Art. 5 - In Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992, der Artikel 3 wird, werden die Wörter "von Artikel 1 Nr. 3" durch die Wörter "der Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 und 2 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches Art. 6 - Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: "10.in Buch II Titel IX Kapitel I Abschnitt 2bis und Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches," b) Eine Nr.16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16bis. in Artikel 47 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 15.

Juni 2012 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, Einzelteilen und Munition," c) Eine Nr.16ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16ter. in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern," d) Eine Nr.16quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16quater. in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer Munition," e) Eine Nr.16quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16quinquies. in den Artikeln 8 bis 11, 14, 16, 19 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6, 20, 22, 27 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, auch "Waffengesetz" genannt," f) Eine Nr.16sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16sexies. im Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte," g) Eine Nr.16septies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16septies. in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. März 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung des am 13.Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 7 - Artikel 44/2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Falls die gemeinsame Ausübung der Aufträge zur Verhütung und Überwachung des Terrorismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste oder des Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes, wenn er zu Terrorismus führen kann, durch alle oder einen Teil der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen oder den Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse, verlangt, dass sie die personenbezogenen Daten und Informationen über besagte Aufträge so strukturieren, dass sie direkt wieder aufgefunden werden können, werden diese personenbezogenen Daten und Informationen in einer oder mehreren gemeinsamen Datenbanken verarbeitet.

Die Bedingungen für die Einrichtung der gemeinsamen Datenbanken und für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Informationen in diesen Datenbanken werden in Artikel 44/11/3bis festgelegt.

Artikel 139 Absatz 2 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die gemeinsamen Datenbanken." Art. 8 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 44/2" durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1" ersetzt.2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Ein Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens wird gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet werden.Er ist für diese Datenbanken mit den in § 1 Absatz 5 aufgeführten Aufträgen betraut und sorgt insbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, wie in den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen.

Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem mit den Kontakten zu dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind, betraut.

Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab.

Die Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens darf weder vom Verwalter noch vom operativ verantwortlichen Leiter, der in Artikel 44/11/3bis § 9 beziehungsweise § 10 erwähnt ist, ausgeübt werden.

Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Regeln festlegen, nach denen der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt, insbesondere im Rahmen seiner Beziehung zu den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter erwähnt sind." Art. 9 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "hinsichtlich der in Artikel 44/2 § 1 erwähnten Datenbanken" ergänzt. 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken." Art. 10 - In Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikel 44/2" jeweils durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 44/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 44/2" werden durch die Wörter "Artikel 44/2 § 1" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kontrolle der Verarbeitung der Informationen und der personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der Ausübung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: a) durch das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, b) durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18.Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste.

Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt werden, für erforderlich erachten.

Art. 12 - In Artikel 44/11/3 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Artikeln 44/2" durch die Wörter "Artikeln 44/2 § 1" ersetzt.

Art. 13 - In Kapitel IV Abschnitt 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird ein Unterabschnitt 7bis, der die Artikel 44/11/3bis bis 44/11/3quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 7bis - Gemeinsame Datenbanken Art.44/11/3bis - § 1 - Für die gemeinsame Ausübung der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Aufträge können der Minister des Innern und der Minister der Justiz zusammen gemeinsame Datenbanken einrichten, für die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen werden. § 2 - Die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank ist durch mindestens einen der folgenden Zwecke begründet: 1. die strategische, taktische oder operative Notwendigkeit, personenbezogene Daten und Informationen gemeinsam zu verarbeiten, damit die in Artikel 44/2 § 2 erwähnten jeweiligen Befugnisse der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen oder des Ausschusses ausgeübt werden können, 2.die Hilfe bei der Entscheidungsfindung durch die Verwaltungsbehörden oder die Behörden der Verwaltungspolizei oder der Gerichtspolizei. § 3 - Vor der Einrichtung der gemeinsamen Datenbank geben der Minister des Innern und der Minister der Justiz eine Erklärung darüber sowie über die Verarbeitungsmodalitäten, darunter die Modalitäten in Bezug auf die Speicherung der Daten, und über die verschiedenen Kategorien und Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen bei dem Ausschuss und dem Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind; diese geben binnen dreißig Tagen ab Empfang der Erklärung eine gemeinsame Stellungnahme ab. § 4 - Die gemeinsamen Datenbanken ermöglichen die Verarbeitung verschiedener Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere in Bezug auf Personen, Gruppierungen, Organisationen und Phänomene, die angesichts der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Aufträge und der in § 2 erwähnten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.

Für jede gemeinsame Datenbank werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Regeln hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Organe, Dienste, Behörden und Einrichtungen, die Daten verarbeiten, in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten, die Regeln in Sachen Sicherheit der Verarbeitungen sowie die Regeln hinsichtlich der Benutzung, Aufbewahrung und Löschung der Daten bestimmt. § 5 - Unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden die in den gemeinsamen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, sobald die in § 2 bestimmten Zwecke verschwinden und spätestens dreißig Jahre nach der letzten Verarbeitung.

Nach der letzten Verarbeitung wird mindestens alle drei Jahre geprüft, ob die personenbezogenen Daten noch in direktem Zusammenhang mit einem der in § 2 erwähnten Zwecke stehen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten gelöscht. § 6 - Alle Verarbeitungen, die von den Direktionen, Diensten, Organen, Einrichtungen und Behörden oder vom Ausschuss in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird. § 7 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die gelöscht werden müssen, können für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren archiviert werden.

Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten und Informationen unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht.

Das Archiv einer gemeinsamen Datenbank darf nur im Rahmen folgender Zwecke eingesehen werden: 1. Unterstützung bei der Festlegung und der Umsetzung der Polizei- und Sicherheitspolitik in Sachen Terrorismus und Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, 2.Verarbeitung der Vorgeschichte im Rahmen von Untersuchungen in Bezug auf einen kriminellen Terrorakt, 3. Verteidigung der in Artikel 44/11/3bis § 2 Nr.2 erwähnten Behörden vor Gericht.

Das Ergebnis der Nutzung des Archivs der gemeinsamen Datenbank für den in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Zweck wird anonymisiert. § 8 - Zusätzliche Modalitäten für die Verwaltung der gemeinsamen Datenbanken können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt werden. § 9 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz einen Verwalter. Dieser Verwalter ist mit der technischen und funktionellen Verwaltung der gemeinsamen Datenbank beauftragt.

Der Verwalter nimmt mindestens folgende Aufträge wahr: - Einrichtung und Zurverfügungstellung der gemeinsamen Datenbank unter Rückgriff auf die erforderlichen technischen Mittel auf der Grundlage der Möglichkeiten, die sich aus der zu seinem Dienst gehörenden ICT-Umgebung ergeben, - Verwaltung der gemeinsamen Datenbank und Sicherstellung ihrer Wartung, - Umsetzung der Modalitäten in Bezug auf die Informationsverarbeitung, die die Minister aufgrund von § 3 bei der Erklärung mitgeteilt haben, in funktionelle Regeln, - Festlegung der technischen Normen, die für die Funktionsweise der gemeinsamen Datenbank erforderlich sind, und Gewährleistung ihrer Anwendung, - Abgabe einer Stellungnahme auf technischer und/oder funktioneller Ebene auf Antrag des operativ verantwortlichen Leiters oder des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, - Organisation der Rechte und der Zugriffe auf die in der gemeinsamen Datenbank durchzuführenden Verarbeitungen, - Bereitstellung einer Dokumentation und einer technischen Unterstützung, - sowohl technische als auch funktionelle Verwaltung und Behandlung der Meldungen von Sicherheitsvorfällen. § 10 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz einen operativ verantwortlichen Leiter. Dieser operativ verantwortliche Leiter ist mit der operativen Verwaltung der gemeinsamen Datenbank beauftragt.

Der operativ verantwortliche Leiter nimmt mindestens folgende Aufträge wahr: - Kontrolle der Qualität der Daten, die in der gemeinsamen Datenbank verarbeitet werden, und Überprüfung ihrer Relevanz in Bezug auf die Zwecke, für die die Datenbank eingerichtet worden ist, - Ausübung einer Koordinierungsfunktion für die Speisung der gemeinsamen Datenbank durch die verschiedenen Dienste, - Organisation der angemessenen Zusammenarbeit zwischen den Partnerdiensten zur Verwirklichung der vorgesehenen Zwecke, - Sicherstellung, dass die Nutzung der personenbezogenen Daten und der Informationen den in § 2 beschriebenen Zwecken entspricht. § 11 - Für jede gemeinsame Datenbank kann der König spezifische Aufträge des Verwalters und des operativ verantwortlichen Leiters festlegen.

Art. 44/11/3ter - § 1 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs haben das nachstehende Organ und die nachstehenden Dienste, die mit den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, unmittelbaren Zugriff auf alle oder einen Teil der personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken: a) das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, b) die integrierte Polizei, c) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste. § 2 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und operativer Ebene, können die nachstehenden Dienste, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, die personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken mitgeteilt bekommen oder unmittelbar darauf Zugriff haben oder sie direkt abfragen: a) der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei, b) die Generaldirektion Krisenzentrum, c) die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, d) die Generaldirektion der Strafanstalten und die Strafanstalten, e) der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten, f) die Staatsanwaltschaft, g) das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, h) das Ausländeramt, i) die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung. Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere belgische öffentliche Behörden, öffentliche Organe oder Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses bestimmen, die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Sachen öffentliche Sicherheit haben, die, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und operativer Ebene, Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben.

Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des Zugriffs und seine Modalitäten für die in Absatz 1 aufgeführten Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest.

Zudem bestimmen der Minister des Innern und der Minister der Justiz auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und operativer Ebene, gemeinsam die in Absatz 1 erwähnten Organe, Behörden oder Einrichtungen, denen die aus den gemeinsamen Datenbanken stammenden personenbezogenen Daten und Informationen mitgeteilt werden können.

Diese Organe, Behörden oder Einrichtungen werden in der vorherigen Erklärung gemäß Artikel 44/11/3bis § 3 festgelegt. § 4 - Das Organ und die Dienste, die in § 1 erwähnt sind, sowie die Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden oder der Ausschuss, die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, die unmittelbar Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben, übermitteln den gemeinsamen Datenbanken von Amts wegen die in Artikel 44/2 § 2 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen. Diese personenbezogenen Daten und Informationen werden unter ihrer Verantwortung und nach ihren internen Validierungsverfahren in den gemeinsamen Datenbanken gespeichert, gemäß den Regeln, die der König nach Einholung der in Artikel 44/11/3bis § 3 erwähnten Stellungnahme festgelegt hat.

Die in die gemeinsamen Datenbanken eingegebenen personenbezogenen Daten und Informationen werden sofort dem Korpschef jeder betroffenen Polizeizone mitgeteilt. Unter Einhaltung der in Artikel 44/1 § 4 vorgesehenen Bedingungen und in Anwendung dieses Artikels informiert er die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei. § 5 - In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator der Meinung ist, dass diese Speisung die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann. Gegebenenfalls kann der Föderalprokurator die Modalitäten der Abweichung bestimmen.

Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der gemeinsamen Datenbanken aufrechtzuerhalten.

In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der Leiter eines Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Meinung ist, dass diese Speisung die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann, oder wenn die Informationen von einem ausländischen Dienst stammen, der ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten übermittelt werden.

Art. 44/11/3quater - Zur verstärkten Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, können die aus einer gemeinsamen Datenbank stammenden personenbezogenen Daten und Informationen gemäß den vom König festgelegten Modalitäten nach Beurteilung durch den Verwalter und den operativ verantwortlichen Leiter sowie durch das Organ und die Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 erwähnt sind, einer Behörde oder einer Drittstelle mitgeteilt werden.

Art. 44/11/3quinquies - Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken ausländischen Polizeidiensten, internationalen Organisationen für gerichtliche und polizeiliche Zusammenarbeit und internationalen Fahndungsbehörden gemäß Artikel 44/11/13 mitgeteilt werden.

Für die in Artikel 44/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken gemäß den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischen Nachrichtendiensten und ausländischen Organen, die mit der Bedrohungsanalyse betraut sind, beziehungsweise ähnlichen Organen mitgeteilt werden.

Der König bestimmt die Modalitäten für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitteilung." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 14 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2005 und 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "den Sicherheitsoffizieren," und "dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste" die Wörter "dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz im Rahmen von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt," eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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