Etaamb.openjustice.be
Wet van 26 mei 2019
gepubliceerd op 19 september 2022

Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022020998
pub.
19/09/2022
prom.
26/05/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 MEI 2019. - Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2019 tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020 (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf." Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf." KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020." Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.

Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April 2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100)." KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes vom 24.Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung der beizutreibenden Beträge.

In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit darauf hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Inverzugsetzung per Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per Zwangsbefehl beitreiben kann.

In der Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Beanstandung der Schuldforderung und die Modalitäten für die Beanstandung anzugeben. In der Inverzugsetzung ist auch die Möglichkeit der Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben.

Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden." 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort "können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind," eingefügt.3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer Antragschrift" ersetzt. Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 4 - Pensionen KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und der garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und vom 21. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der Paragraphen 3 bis 5 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." Abschnitt 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter "13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter "10.853,01 EUR" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter "10.707,96 EUR" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR" durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr.1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, 3. 0,691542." 3. In § 2 Absatz 1, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. 4. In § 2bis Absatz 1, der § 4 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr.2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. 5. Paragraph 3 Absatz 1, der § 5 Absatz 1 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter " § 1 Nr. 3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt. 2. In Nr.1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr. 1" ersetzt. 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." 7. Paragraph 5 wird zu § 7.8. Paragraph 6 wird zu § 8. Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542." 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt.4. Paragraph 2bis, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt.5. Paragraph 3, der § 5 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr.4 erwähnten Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. demselben wie dem in § 3 Nr.1 erwähnten Bruch, 2. 60 Prozent, 3.dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch." 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." 7. Paragraph 5 wird zu § 7. Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: 1.einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1.Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht." 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr.1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,691542." 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.4. Paragraph 3, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt.5. Paragraph 4, der § 5 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt. 6. Paragraph 5, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der in § 1 Nr.5 und 6 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." 7. In § 6, der § 7 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." 8. Paragraph 7, der § 8 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.[Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 9.Paragraph 8 wird zu § 9.

Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im Sozialstatut der Selbständigen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14, der auf Pensionen anwendbar ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8 der auf Pensionen anwendbar ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2020 einsetzen.

Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und Artikel 17 Nr. 8, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird.

TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Brüssel, den 26. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^