← Terug naar "Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling "
| Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling | Loi portant mise en oeuvre du projet d'accord interprofessionnel 2019-2020. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 26 MEI 2019. - Wet tot uitvoering van het ontwerp van | 26 MAI 2019. - Loi portant mise en oeuvre du projet d'accord |
| interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling | interprofessionnel 2019-2020. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2019 tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord | loi du 26 mai 2019 portant mise en oeuvre du projet d'accord |
| 2019-2020 (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2019). | interprofessionnel 2019-2020 (Moniteur belge du 17 juin 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des | 26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des |
| berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020 | berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Beschäftigung | TITEL 2 - Beschäftigung |
| KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit | KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit |
| Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, |
| wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der | "Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der |
| paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein | paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein |
| kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen | kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen |
| Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den | Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von |
| mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der | mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der |
| laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von | laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von |
| mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser | mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser |
| Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, | Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, |
| bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der | bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der |
| Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei | Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei |
| Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus | Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus |
| Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem | Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem |
| Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat | Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres | beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres |
| Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 | Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 |
| hinausgehen darf." | hinausgehen darf." |
| Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
| zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
| Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird |
| Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird | "Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird |
| und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket | und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket |
| zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel | zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel |
| 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, | 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, |
| das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine | das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine |
| Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die | Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die |
| noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der | noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der |
| Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils | Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils |
| der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des | der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des |
| Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen | Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen |
| überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der | überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der |
| Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des | Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des |
| Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten. | Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum |
| vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch | vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch |
| nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf." | nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf." |
| KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien | KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien |
| Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung | Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] |
| KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den | KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den |
| Risikogruppen gehörenden Personen | Risikogruppen gehörenden Personen |
| Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden | verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden |
| wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die | " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die |
| Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den | Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den |
| Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis | Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis |
| zum 31. Dezember 2020." | zum 31. Dezember 2020." |
| Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
| TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten |
| KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
| Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. |
| Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April | Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April |
| 2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem | 2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = | "10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = |
| 100)." | 100)." |
| KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
| zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per | Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per |
| Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit | Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit |
| Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und | Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per | "Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per |
| Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner | Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner |
| per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes | per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes |
| vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen | vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen |
| Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen | Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen |
| und der Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte | und der Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte |
| Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung der | Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung der |
| beizutreibenden Beträge. | beizutreibenden Beträge. |
| In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit darauf | In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit darauf |
| hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn der Schuldner nicht innerhalb | hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn der Schuldner nicht innerhalb |
| eines Monats ab Notifizierung der Inverzugsetzung per | eines Monats ab Notifizierung der Inverzugsetzung per |
| Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder | Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder |
| Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per | Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per |
| Zwangsbefehl beitreiben kann. | Zwangsbefehl beitreiben kann. |
| In der Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur | In der Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur |
| Beanstandung der Schuldforderung und die Modalitäten für die | Beanstandung der Schuldforderung und die Modalitäten für die |
| Beanstandung anzugeben. In der Inverzugsetzung ist auch die | Beanstandung anzugeben. In der Inverzugsetzung ist auch die |
| Möglichkeit der Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben. | Möglichkeit der Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben. |
| Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale | Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale |
| Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und | Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und |
| die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten | die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten |
| Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden." | Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden." |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort |
| "können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind," | "können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach der | 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach der |
| Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für | Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für |
| soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter | soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter |
| "binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des | "binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des |
| Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale | Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale |
| Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer | Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer |
| Antragschrift" ersetzt. | Antragschrift" ersetzt. |
| Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| TITEL 4 - Pensionen | TITEL 4 - Pensionen |
| KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und der | KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und der |
| garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der | garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der |
| Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands | Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands |
| Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte | Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte |
| Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung | Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung |
| einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 | Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 |
| und vom 21. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit | und vom 21. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der | " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der |
| Paragraphen 3 und 4 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten | Paragraphen 3 und 4 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten |
| Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. | Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. |
| § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der | § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der |
| Paragraphen 3 bis 5 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten | Paragraphen 3 bis 5 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten |
| Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." | Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." |
| Abschnitt 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension für eine | Abschnitt 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension für eine |
| unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger | unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger |
| Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in | Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in |
| Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch | Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter |
| "13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter | "13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter |
| "10.853,01 EUR" ersetzt. | "10.853,01 EUR" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
| Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." | Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." |
| Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter |
| "10.707,96 EUR" ersetzt. | "10.707,96 EUR" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
| Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." | Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." |
| Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
| Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
| über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
| und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
| in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
| zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
| Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die |
| Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands | Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands |
| Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
| Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung | Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung |
| der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
| Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
| gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 | gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 |
| Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
| Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
| Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den | Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR" | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR" |
| durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt. | durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt. |
| Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 26. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
| über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen | über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen |
| Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen | Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen |
| Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert: | Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der |
| Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn | Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn |
| darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: | darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: |
| 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht, | entspricht, |
| 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht, | entspricht, |
| 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
| gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht." | entspricht." |
| 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn | " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn |
| entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
| nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
| 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
| Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr | Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr |
| nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf | nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf |
| 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei | 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei |
| oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
| 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
| in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
| festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, |
| 3. 0,691542." | 3. 0,691542." |
| 3. In § 2 Absatz 1, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr. | 3. In § 2 Absatz 1, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr. |
| 1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. | 1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. |
| 4. In § 2bis Absatz 1, der § 4 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 | 4. In § 2bis Absatz 1, der § 4 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 |
| Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. | Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. |
| 5. Paragraph 3 Absatz 1, der § 5 Absatz 1 wird, wird wie folgt | 5. Paragraph 3 Absatz 1, der § 5 Absatz 1 wird, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Wörter " § 1 Nr. 3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" | 1. Die Wörter " § 1 Nr. 3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Nr. 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr. | 2. In Nr. 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr. |
| 1" ersetzt. | 1" ersetzt. |
| 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß | " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß |
| den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." | den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." |
| 7. Paragraph 5 wird zu § 7. | 7. Paragraph 5 wird zu § 7. |
| 8. Paragraph 6 wird zu § 8. | 8. Paragraph 6 wird zu § 8. |
| Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird |
| der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des | der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des |
| verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: | verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: |
| 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht, | entspricht, |
| 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht, | entspricht, |
| 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
| gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht." | entspricht." |
| 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn | " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn |
| entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
| nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
| 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner |
| des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das | des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das |
| betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
| dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
| nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
| 2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
| 3. 0,691542." | 3. 0,691542." |
| 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 |
| Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch |
| die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt. | die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt. |
| 4. Paragraph 2bis, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: | 4. Paragraph 2bis, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 |
| Nr. 3" ersetzt. | Nr. 3" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" |
| durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. |
| 5. Paragraph 3, der § 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 3, der § 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des | " § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des |
| verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
| indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
| 1. demselben wie dem in § 3 Nr. 1 erwähnten Bruch, | 1. demselben wie dem in § 3 Nr. 1 erwähnten Bruch, |
| 2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
| 3. dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch." | 3. dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch." |
| 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß | " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß |
| den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." | den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." |
| 7. Paragraph 5 wird zu § 7. | 7. Paragraph 5 wird zu § 7. |
| Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird |
| der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn | der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn |
| des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: | des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: |
| 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht, | entspricht, |
| 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
| wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
| 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
| die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht, | entspricht, |
| 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
| gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
| entspricht." | entspricht." |
| 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten | " § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten |
| Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die | Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die |
| Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
| 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner |
| des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das | des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das |
| betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
| dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
| nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
| 2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
| 3. 0,691542." | 3. 0,691542." |
| 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 |
| Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch |
| die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. | die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. |
| 4. Paragraph 3, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: | 4. Paragraph 3, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 |
| Nr. 3" ersetzt. | Nr. 3" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" |
| durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. |
| 5. Paragraph 4, der § 5 wird, wird wie folgt abgeändert: | 5. Paragraph 4, der § 5 wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die | 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die |
| Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt. | Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt. |
| 2. In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter | 2. In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter |
| "Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt. | "Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt. |
| 6. Paragraph 5, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 5, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| "Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird | "Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird |
| gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." | gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." |
| 7. In § 6, der § 7 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 7. In § 6, der § 7 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
| "Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." | "Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." |
| 8. Paragraph 7, der § 8 wird, wird wie folgt abgeändert: | 8. Paragraph 7, der § 8 wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 9. Paragraph 8 wird zu § 9. | 9. Paragraph 8 wird zu § 9. |
| Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in | Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in |
| Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel | Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel |
| 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten | 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten |
| Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die | Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die |
| Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 | Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 |
| erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im | erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im |
| Sozialstatut der Selbständigen. | Sozialstatut der Selbständigen. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
| Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 | Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 |
| Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 | Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 |
| Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den | Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den |
| Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 | Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 |
| Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. | Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. |
| 3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in | 3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in |
| Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. | Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. |
| Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch |
| keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre | keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre |
| haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. | haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. |
| § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
| in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § | in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § |
| 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz | 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz |
| 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu | 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu |
| bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem | bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem |
| in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
| Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
| Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." | Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." |
| Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14, der auf Pensionen anwendbar | Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14, der auf Pensionen anwendbar |
| ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 | ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 |
| einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8 der auf Pensionen anwendbar ist, | einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8 der auf Pensionen anwendbar ist, |
| die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 | die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 |
| einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die | einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die |
| tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2020 einsetzen. | tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2020 einsetzen. |
| Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und | Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und |
| Artikel 17 Nr. 8, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. | Artikel 17 Nr. 8, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. |
| TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren | TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren |
| Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006] | Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006] |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Brüssel, den 26. Mai 2019 | Brüssel, den 26. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft | Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |