gepubliceerd op 12 augustus 2024
Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2009 betreffende een regeling voor rookvrije plaatsen en ter bescherming van de bevolking tegen tabaksrook. - Duitse vertaling
26 MAART 2024. - Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2009Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/12/2009 pub. 31/03/2010 numac 2010000174 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2009 betreffende een algemene regeling van rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming voor werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling type wet prom. 22/12/2009 pub. 31/03/2010 numac 2010000173 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling sluiten betreffende een regeling voor rookvrije plaatsen en ter bescherming van de bevolking tegen tabaksrook. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2024 tot wijziging van de
wet van 22 december 2009Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
22/12/2009
pub.
31/03/2010
numac
2010000174
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2009 betreffende een algemene regeling van rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming voor werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling
type
wet
prom.
22/12/2009
pub.
31/03/2010
numac
2010000173
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling
sluiten betreffende een regeling voor rookvrije plaatsen en ter bescherming van de bevolking tegen tabaksrook (Belgisch Staatsblad van 5 april 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.Dezember 2009 zur Einführung einer Regelung zum Rauchverbot in bestimmten Räumlichkeiten und zum Schutz der Bevölkerung vor Tabakrauch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer Regelung zum Rauchverbot in bestimmten Räumlichkeiten und zum Schutz der Bevölkerung vor Tabakrauch, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 8. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 Buchstabe b) Punkt vi werden die Wörter "ältere Menschen" durch das Wort "Senioren" ersetzt. b) Nummer 3 Buchstabe b) wird durch einen Punkt xiii mit folgendem Wortlaut ergänzt: "xiii.Einkaufszentren,". c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.gewerblicher Personenbeförderung: die Personenbeförderung, die von einer natürlichen oder juristischen Person aus beruflichen Gründen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob diese Beförderung von einer Organisation, einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Auftrag gegeben wurde oder nicht,". d) Artikel 2 wird durch die Nummern 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15.Vergnügungspark: einen zentralisierten und unbeweglichen, abgegrenzten Freizeitpark, der nicht frei zugänglich ist und in dem große Fahrgeschäfte aufgestellt sind, 16. zoologischem Garten: eine Einrichtung, die an mehr als sieben Tagen im Jahr für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in der lebende Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, die nicht auf der Liste der Haustiere aufgeführt sind, 17.Spielplatz: jeder Spielplatz und Spielbereich, auf dem mindestens ein Spielplatzgerät vorhanden ist, das von Kindern oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren gemeinsam zum Spielen genutzt werden kann, 18. Kinderbauernhof: ein Bauernhof, der speziell dafür eingerichtet ist, um Kinder unter anderem, aber nicht ausschließlich, an die Tiere des Bauernhofs heranzuführen;19. Sportgelände: ein Ort, an dem Sport aufgrund seiner Natur und Zweckbestimmung getrieben und geschaut wird, 20.Wohnpflegezentrum: eine Einrichtung, ungeachtet ihrer Bezeichnung, in der Senioren, die dort dauerhaft wohnen, in einer Ersatzumgebung für das Zuhause Unterbringung und Altenpflege angeboten wird, 21. Zentrum für Kurzzeitpflege: eine Einrichtung, in der Senioren für einen begrenzten Zeitraum Unterbringung und Altenpflege angeboten wird, 22.Alten- und Pflegeheim: ein Wohnpflegezentrum, in dem ein umfassenderes Angebot an Altenpflege geboten wird, 23. Kindertagesstätte: die Betreuung von Babys und Kleinkindern, das heißt die professionelle und entlohnte Betreuung, die zur Entwicklung und Pflege von Babys und Kleinkindern bis zum Eintritt in den Kindergarten beiträgt.Die temporäre Kinderbetreuung fällt ebenfalls unter diese Terminologie. 24. außerschulischer Betreuung: die Betreuung von Vorschul- und Primarschulkindern, 25.Krankenhaus: ein Ort wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen bestimmt."
Art. 3 - In die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "geschlossenen" und dem Wort "Räumlichkeiten" die Wörter "und offenen" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "als öffentliches Verkehrsmittel" durch die Wörter "zur gewerblichen Personenbeförderung" ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - § 1 - Das Rauchen im Freien ist an den folgenden für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten verboten: 1. Vergnügungsparks, 2.zoologischen Gärten, 3. Spielplätzen, 4.Kinderbauernhöfen, nur während der Öffnungszeiten, 5. Sportgeländen, außer bei Musikfestivals, die an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen auf diesen Geländen stattfinden. Diese Orte müssen rauchfrei sein. § 2 - An den in Absatz 1 erwähnten Orten müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass Anwesende davon Kenntnis nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/2 - § 1 - Das Rauchen ist in einem Umkreis von zehn Metern an den Ein- und Ausgängen der folgenden für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten verboten: 1. Wohnpflegezentren, Zentren für Kurzzeitpflege, Alten- und Pflegeheimen, 2.Krankenhäusern, 3. Kindertagesstätten, 4.außerschulischen Betreuungen, 5. Primar-, Sekundar- und Hochschulen und Akademien für Teilzeit-Kunstunterricht, 6.öffentlichen Bibliotheken.
Diese Bereiche müssen rauchfrei sein und mit allen Mitteln deutlich gekennzeichnet werden, um ihre Lage zu bestimmen.
Für die in den Nummern 1, 3, 4 und 5 erwähnten Orte gelten nur die von den zuständigen Behörden anerkannten Orte.
Raucherzonen außerhalb der in § 1 erwähnten Orte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits bestanden und sich im Umkreis von zehn Metern von einem Ein- oder Ausgang befanden, können bis zum 31. Dezember 2028 weiterbestehen. § 2 - Für Ein- oder Ausgänge an einer Fassade von weniger als zehn Metern an den in § 1 aufgeführten Orten gilt der Umkreis nicht. In diesen Fällen erstreckt sich die rauchfreie Zone bis zu den Grenzen der Fassade.
Wenn es sich bei dem in Nr. 3 oder Nr. 4 erwähnten Ort um eine Wohnung handelt, entfällt der Umkreis von zehn Metern. In diesen Fällen erstreckt sich die rauchfreie Zone bis zu den Grenzen der Fassade mit einem maximalen Radius von zehn Metern. § 3 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/3 - Das Rauchverbot auf Außenbahnsteigen von Bahnhöfen wird durch das Gesetz vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn geregelt."
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "In Horeca-Betrieben ist Minderjährigen der Zutritt zu den Raucherräumen verboten."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3/1 § 1 Absatz 1 können Betreiber der folgenden Orte eine oder mehrere klar abgegrenzte Raucherzonen im Freien einrichten: 1. Sportgelände, 2.Vergnügungsparks, 3. zoologische Gärten, 4.Spielplätze, 5. Kinderbauernhöfe. Die Raucherzone ist keine Durchgangszone; sie befindet sich außer Sichtweite und ist so eingerichtet, dass nachteilige Folgen des Rauchs für Nichtraucher vermieden werden.
Die Raucherzone ist mit allen Mitteln deutlich zu kennzeichnen, um ihre Lage zu bestimmen."
Art. 10 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird das Wort "Kunde" durch das Wort "Raucher" ersetzt.
Art. 11 - In demselben Gesetz werden aufgehoben: 1. Artikel 8, 2.Artikel 10/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009.
Art. 12 - Die Artikel 5, 6 und 9 treten am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2024 PHILIPPE Von Königs wegen:Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT