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Meertalige weergave van Wet van 26/03/2024
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Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2009 betreffende een regeling voor rookvrije plaatsen en ter bescherming van de bevolking tegen tabaksrook. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 22 décembre 2009 instaurant une réglementation relative à l'interdiction de fumer dans certains lieux et à la protection de la population contre la fumée du tabac. - Traduction allemande
26 MAART 2024. - Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2009 betreffende een regeling voor rookvrije plaatsen en ter bescherming van de bevolking tegen tabaksrook. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2024 tot wijziging van de wet van 22 december 2009 betreffende een regeling voor rookvrije plaatsen en ter bescherming van de 26 MARS 2024. - Loi modifiant la loi du 22 décembre 2009 instaurant une réglementation relative à l'interdiction de fumer dans certains lieux et à la protection de la population contre la fumée du tabac. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2024 modifiant la loi du 22 décembre 2009 instaurant une réglementation relative à l'interdiction de fumer dans certains lieux et à la protection de la population contre la fumée du tabac
bevolking tegen tabaksrook (Belgisch Staatsblad van 5 april 2024). (Moniteur belge du 5 avril 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 26. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember
2009 zur Einführung einer Regelung zum Rauchverbot in bestimmten 2009 zur Einführung einer Regelung zum Rauchverbot in bestimmten
Räumlichkeiten und zum Schutz der Bevölkerung vor Tabakrauch Räumlichkeiten und zum Schutz der Bevölkerung vor Tabakrauch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung
einer Regelung zum Rauchverbot in bestimmten Räumlichkeiten und zum einer Regelung zum Rauchverbot in bestimmten Räumlichkeiten und zum
Schutz der Bevölkerung vor Tabakrauch, abgeändert durch die Gesetze Schutz der Bevölkerung vor Tabakrauch, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. April 2014 und 8. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 10. April 2014 und 8. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 3 Buchstabe b) Punkt vi werden die Wörter "ältere Menschen" a) In Nr. 3 Buchstabe b) Punkt vi werden die Wörter "ältere Menschen"
durch das Wort "Senioren" ersetzt. durch das Wort "Senioren" ersetzt.
b) Nummer 3 Buchstabe b) wird durch einen Punkt xiii mit folgendem b) Nummer 3 Buchstabe b) wird durch einen Punkt xiii mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"xiii. Einkaufszentren,". "xiii. Einkaufszentren,".
c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. gewerblicher Personenbeförderung: die Personenbeförderung, die von "4. gewerblicher Personenbeförderung: die Personenbeförderung, die von
einer natürlichen oder juristischen Person aus beruflichen Gründen einer natürlichen oder juristischen Person aus beruflichen Gründen
durchgeführt wird, unabhängig davon, ob diese Beförderung von einer durchgeführt wird, unabhängig davon, ob diese Beförderung von einer
Organisation, einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Auftrag Organisation, einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Auftrag
gegeben wurde oder nicht,". gegeben wurde oder nicht,".
d) Artikel 2 wird durch die Nummern 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, d) Artikel 2 wird durch die Nummern 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22,
23, 24 und 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 23, 24 und 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"15. Vergnügungspark: einen zentralisierten und unbeweglichen, "15. Vergnügungspark: einen zentralisierten und unbeweglichen,
abgegrenzten Freizeitpark, der nicht frei zugänglich ist und in dem abgegrenzten Freizeitpark, der nicht frei zugänglich ist und in dem
große Fahrgeschäfte aufgestellt sind, große Fahrgeschäfte aufgestellt sind,
16. zoologischem Garten: eine Einrichtung, die an mehr als sieben 16. zoologischem Garten: eine Einrichtung, die an mehr als sieben
Tagen im Jahr für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in der lebende Tagen im Jahr für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in der lebende
Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, die nicht auf der Liste Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, die nicht auf der Liste
der Haustiere aufgeführt sind, der Haustiere aufgeführt sind,
17. Spielplatz: jeder Spielplatz und Spielbereich, auf dem mindestens 17. Spielplatz: jeder Spielplatz und Spielbereich, auf dem mindestens
ein Spielplatzgerät vorhanden ist, das von Kindern oder Jugendlichen ein Spielplatzgerät vorhanden ist, das von Kindern oder Jugendlichen
unter achtzehn Jahren gemeinsam zum Spielen genutzt werden kann, unter achtzehn Jahren gemeinsam zum Spielen genutzt werden kann,
18. Kinderbauernhof: ein Bauernhof, der speziell dafür eingerichtet 18. Kinderbauernhof: ein Bauernhof, der speziell dafür eingerichtet
ist, um Kinder unter anderem, aber nicht ausschließlich, an die Tiere ist, um Kinder unter anderem, aber nicht ausschließlich, an die Tiere
des Bauernhofs heranzuführen; des Bauernhofs heranzuführen;
19. Sportgelände: ein Ort, an dem Sport aufgrund seiner Natur und 19. Sportgelände: ein Ort, an dem Sport aufgrund seiner Natur und
Zweckbestimmung getrieben und geschaut wird, Zweckbestimmung getrieben und geschaut wird,
20. Wohnpflegezentrum: eine Einrichtung, ungeachtet ihrer Bezeichnung, 20. Wohnpflegezentrum: eine Einrichtung, ungeachtet ihrer Bezeichnung,
in der Senioren, die dort dauerhaft wohnen, in einer Ersatzumgebung in der Senioren, die dort dauerhaft wohnen, in einer Ersatzumgebung
für das Zuhause Unterbringung und Altenpflege angeboten wird, für das Zuhause Unterbringung und Altenpflege angeboten wird,
21. Zentrum für Kurzzeitpflege: eine Einrichtung, in der Senioren für 21. Zentrum für Kurzzeitpflege: eine Einrichtung, in der Senioren für
einen begrenzten Zeitraum Unterbringung und Altenpflege angeboten einen begrenzten Zeitraum Unterbringung und Altenpflege angeboten
wird, wird,
22. Alten- und Pflegeheim: ein Wohnpflegezentrum, in dem ein 22. Alten- und Pflegeheim: ein Wohnpflegezentrum, in dem ein
umfassenderes Angebot an Altenpflege geboten wird, umfassenderes Angebot an Altenpflege geboten wird,
23. Kindertagesstätte: die Betreuung von Babys und Kleinkindern, das 23. Kindertagesstätte: die Betreuung von Babys und Kleinkindern, das
heißt die professionelle und entlohnte Betreuung, die zur Entwicklung heißt die professionelle und entlohnte Betreuung, die zur Entwicklung
und Pflege von Babys und Kleinkindern bis zum Eintritt in den und Pflege von Babys und Kleinkindern bis zum Eintritt in den
Kindergarten beiträgt. Die temporäre Kinderbetreuung fällt ebenfalls Kindergarten beiträgt. Die temporäre Kinderbetreuung fällt ebenfalls
unter diese Terminologie. unter diese Terminologie.
24. außerschulischer Betreuung: die Betreuung von Vorschul- und 24. außerschulischer Betreuung: die Betreuung von Vorschul- und
Primarschulkindern, Primarschulkindern,
25. Krankenhaus: ein Ort wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes 25. Krankenhaus: ein Ort wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes
vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen bestimmt." Pflegeeinrichtungen bestimmt."
Art. 3 - In die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes werden Art. 3 - In die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes werden
zwischen dem Wort "geschlossenen" und dem Wort "Räumlichkeiten" die zwischen dem Wort "geschlossenen" und dem Wort "Räumlichkeiten" die
Wörter "und offenen" eingefügt. Wörter "und offenen" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "als Art. 4 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "als
öffentliches Verkehrsmittel" durch die Wörter "zur gewerblichen öffentliches Verkehrsmittel" durch die Wörter "zur gewerblichen
Personenbeförderung" ersetzt. Personenbeförderung" ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - § 1 - Das Rauchen im Freien ist an den folgenden für die "Art. 3/1 - § 1 - Das Rauchen im Freien ist an den folgenden für die
Öffentlichkeit zugänglichen Orten verboten: Öffentlichkeit zugänglichen Orten verboten:
1. Vergnügungsparks, 1. Vergnügungsparks,
2. zoologischen Gärten, 2. zoologischen Gärten,
3. Spielplätzen, 3. Spielplätzen,
4. Kinderbauernhöfen, nur während der Öffnungszeiten, 4. Kinderbauernhöfen, nur während der Öffnungszeiten,
5. Sportgeländen, außer bei Musikfestivals, die an mehreren 5. Sportgeländen, außer bei Musikfestivals, die an mehreren
aufeinanderfolgenden Tagen auf diesen Geländen stattfinden. aufeinanderfolgenden Tagen auf diesen Geländen stattfinden.
Diese Orte müssen rauchfrei sein. Diese Orte müssen rauchfrei sein.
§ 2 - An den in Absatz 1 erwähnten Orten müssen genügend § 2 - An den in Absatz 1 erwähnten Orten müssen genügend
Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass Anwesende davon Kenntnis Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass Anwesende davon Kenntnis
nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen
die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss." die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/2 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/2 - § 1 - Das Rauchen ist in einem Umkreis von zehn Metern an "Art. 3/2 - § 1 - Das Rauchen ist in einem Umkreis von zehn Metern an
den Ein- und Ausgängen der folgenden für die Öffentlichkeit den Ein- und Ausgängen der folgenden für die Öffentlichkeit
zugänglichen Orten verboten: zugänglichen Orten verboten:
1. Wohnpflegezentren, Zentren für Kurzzeitpflege, Alten- und 1. Wohnpflegezentren, Zentren für Kurzzeitpflege, Alten- und
Pflegeheimen, Pflegeheimen,
2. Krankenhäusern, 2. Krankenhäusern,
3. Kindertagesstätten, 3. Kindertagesstätten,
4. außerschulischen Betreuungen, 4. außerschulischen Betreuungen,
5. Primar-, Sekundar- und Hochschulen und Akademien für 5. Primar-, Sekundar- und Hochschulen und Akademien für
Teilzeit-Kunstunterricht, Teilzeit-Kunstunterricht,
6. öffentlichen Bibliotheken. 6. öffentlichen Bibliotheken.
Diese Bereiche müssen rauchfrei sein und mit allen Mitteln deutlich Diese Bereiche müssen rauchfrei sein und mit allen Mitteln deutlich
gekennzeichnet werden, um ihre Lage zu bestimmen. gekennzeichnet werden, um ihre Lage zu bestimmen.
Für die in den Nummern 1, 3, 4 und 5 erwähnten Orte gelten nur die von Für die in den Nummern 1, 3, 4 und 5 erwähnten Orte gelten nur die von
den zuständigen Behörden anerkannten Orte. den zuständigen Behörden anerkannten Orte.
Raucherzonen außerhalb der in § 1 erwähnten Orte, die zum Zeitpunkt Raucherzonen außerhalb der in § 1 erwähnten Orte, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits bestanden und des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits bestanden und
sich im Umkreis von zehn Metern von einem Ein- oder Ausgang befanden, sich im Umkreis von zehn Metern von einem Ein- oder Ausgang befanden,
können bis zum 31. Dezember 2028 weiterbestehen. können bis zum 31. Dezember 2028 weiterbestehen.
§ 2 - Für Ein- oder Ausgänge an einer Fassade von weniger als zehn § 2 - Für Ein- oder Ausgänge an einer Fassade von weniger als zehn
Metern an den in § 1 aufgeführten Orten gilt der Umkreis nicht. In Metern an den in § 1 aufgeführten Orten gilt der Umkreis nicht. In
diesen Fällen erstreckt sich die rauchfreie Zone bis zu den Grenzen diesen Fällen erstreckt sich die rauchfreie Zone bis zu den Grenzen
der Fassade. der Fassade.
Wenn es sich bei dem in Nr. 3 oder Nr. 4 erwähnten Ort um eine Wohnung Wenn es sich bei dem in Nr. 3 oder Nr. 4 erwähnten Ort um eine Wohnung
handelt, entfällt der Umkreis von zehn Metern. In diesen Fällen handelt, entfällt der Umkreis von zehn Metern. In diesen Fällen
erstreckt sich die rauchfreie Zone bis zu den Grenzen der Fassade mit erstreckt sich die rauchfreie Zone bis zu den Grenzen der Fassade mit
einem maximalen Radius von zehn Metern. einem maximalen Radius von zehn Metern.
§ 3 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die § 3 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die
Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss." Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/3 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/3 - Das Rauchverbot auf Außenbahnsteigen von Bahnhöfen wird "Art. 3/3 - Das Rauchverbot auf Außenbahnsteigen von Bahnhöfen wird
durch das Gesetz vom 27. April 2018 zur Festlegung von durch das Gesetz vom 27. April 2018 zur Festlegung von
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn geregelt." Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn geregelt."
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"In Horeca-Betrieben ist Minderjährigen der Zutritt zu den "In Horeca-Betrieben ist Minderjährigen der Zutritt zu den
Raucherräumen verboten." Raucherräumen verboten."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3/1 § 1 Absatz 1 "Art. 6/1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3/1 § 1 Absatz 1
können Betreiber der folgenden Orte eine oder mehrere klar abgegrenzte können Betreiber der folgenden Orte eine oder mehrere klar abgegrenzte
Raucherzonen im Freien einrichten: Raucherzonen im Freien einrichten:
1. Sportgelände, 1. Sportgelände,
2. Vergnügungsparks, 2. Vergnügungsparks,
3. zoologische Gärten, 3. zoologische Gärten,
4. Spielplätze, 4. Spielplätze,
5. Kinderbauernhöfe. 5. Kinderbauernhöfe.
Die Raucherzone ist keine Durchgangszone; sie befindet sich außer Die Raucherzone ist keine Durchgangszone; sie befindet sich außer
Sichtweite und ist so eingerichtet, dass nachteilige Folgen des Rauchs Sichtweite und ist so eingerichtet, dass nachteilige Folgen des Rauchs
für Nichtraucher vermieden werden. für Nichtraucher vermieden werden.
Die Raucherzone ist mit allen Mitteln deutlich zu kennzeichnen, um Die Raucherzone ist mit allen Mitteln deutlich zu kennzeichnen, um
ihre Lage zu bestimmen." ihre Lage zu bestimmen."
Art. 10 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird das Wort "Kunde" durch Art. 10 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird das Wort "Kunde" durch
das Wort "Raucher" ersetzt. das Wort "Raucher" ersetzt.
Art. 11 - In demselben Gesetz werden aufgehoben: Art. 11 - In demselben Gesetz werden aufgehoben:
1. Artikel 8, 1. Artikel 8,
2. Artikel 10/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009. 2. Artikel 10/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009.
Art. 12 - Die Artikel 5, 6 und 9 treten am 31. Dezember 2024 in Kraft. Art. 12 - Die Artikel 5, 6 und 9 treten am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2024 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen:Der Minister der Volksgesundheit Von Königs wegen:Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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