gepubliceerd op 22 december 2015
Wet houdende optimalisatiemaatregelen voor de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAART 2014. - Wet houdende optimalisatiemaatregelen voor de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2014 houdende optimalisatiemaatregelen voor de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 2 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden die Wörter "des Bürgermeisterbeirats" durch die Wörter "des Bürgermeisterrats" ersetzt.
Art. 3 - Die Überschrift von Titel I Kapitel III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Kapitel III - Der Bürgermeisterrat".
Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Bürgermeisterbeirat" wird durch das Wort "Bürgermeisterrat" ersetzt und die Wörter "Beirat" und "Beirats" werden jedes Mal durch das Wort "Rat" beziehungsweise "Rats" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Er kann zudem aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern Empfehlungen in Bezug auf alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Regelungen oder Rechtsvorschriften über die lokale Polizei abgeben." Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, das die Artikel 8bis bis 8quater umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IV - Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei und der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei".
Art. 6 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - § 1 - Bei der föderalen Polizei wird ein Direktionsausschuss geschaffen, der sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalkommissar, 2.dem Generaldirektor der Verwaltungspolizei, 3. dem Generaldirektor der Gerichtspolizei, 4.dem Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information, der mit dem Personal-, Logistik-, IKT-, Informations- und Finanzmanagement beauftragt ist.
Der Direktionsausschuss wird vom Generalkommissar geleitet, der zudem das Sekretariat organisiert.
Der Generalkommissar und die Generaldirektoren können innerhalb des Direktionsausschusses nur gemäß Artikel 120 Absatz 3 und 4 ersetzt werden. § 2 - Der Direktionsausschuss ist beauftragt, Entscheidungen zu treffen oder mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben, insbesondere in Bezug auf: 1. die polizeiliche Strategie, 2.den Entwurf des nationalen Sicherheitsplans, 3. den Entwurf der Rahmenmitteilung in Sachen integrale Sicherheit, 4.die Strategie der föderalen Polizei in Sachen Personal, Logistik, IKT, Finanzen und Information, 5. die Haushalts- und Investitionspolitik. § 3 - Der Direktionsausschuss entscheidet im Prinzip im Konsens. In Ermangelung eines Konsenses trifft der Generalkommissar die Entscheidung und setzt er den Minister des Innern und den Minister der Justiz, wenn die Angelegenheit in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, davon in Kenntnis.
Der Direktionsausschuss arbeitet eine Geschäftsordnung aus, in der die anderen Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt." Art. 7 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8ter - § 1 - Es wird ein Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei geschaffen, der sich zusammensetzt aus: 1. den Mitgliedern des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, 2.dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder ihren Beauftragten.
Der Vorsitz der Versammlungen des Koordinierungsausschusses der integrierten Polizei wird abwechselnd vom Generalkommissar beziehungsweise bei Abwesenheit von seinem Vertreter und vom Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei beziehungsweise bei Abwesenheit oder Verhinderung von einem der Vizevorsitzenden geführt.
Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses der integrierten Polizei können sich gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten von Spezialisten der integrierten Polizei oder von Sachverständigen zu Beratungszwecken beistehen lassen. § 2 - Der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei ist entweder aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz oder beider Minister insbesondere beauftragt, ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen über die gemeinsame Polizeipolitik oder die Strategie der integrierten Polizei in Sachen Personal, Logistik, IKT, Haushalt und Information abzugeben.
Der Koordinierungsausschuss kann sich mit dem Bürgermeisterrat für Angelegenheiten versammeln, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. § 3 - Der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die anderen Modalitäten für seine Arbeitsweise festgelegt sind. Sie wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt." Art. 8 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 8quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8quater - § 1 - Es wird eine Plattform für die Beratung zwischen der integrierten Polizei und den Gerichtsbehörden, "Beratungsplattform Justipol" genannt, eingerichtet.
Die Beratungsplattform Justipol setzt sich zusammen aus: 1. den Mitgliedern des Kollegiums der Generalprokuratoren, 2.dem Föderalprokurator, 3. dem Präsidenten des Rats der Prokuratoren des Königs, 4.den Mitgliedern des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, 5. dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder ihren Beauftragten. Der Vorsitz der Beratungsplattform Justipol wird vom Vorsitzenden des Kollegiums der Generalprokuratoren beziehungsweise bei Abwesenheit oder Verhinderung von einem vom Kollegium bestimmten Generalprokurator geführt. § 2 - Die Beratungsplattform Justipol ist insbesondere beauftragt, die gemeinsame Strategie und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichtsbehörden und der integrierten Polizei zu stärken, unbeschadet des Artikels 143quater des Gerichtsgesetzbuches. Sie gibt zudem entweder aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Empfehlungen in Bezug auf die Angelegenheiten gemeinsamer Interessen ab, die in den Zuständigkeitsbereich des Ministers der Justiz und in den Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern fallen. § 3 - Die Beratungsplattform Justipol versammelt sich mindestens einmal pro Halbjahr." Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder seinem Stellvertreter" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der zonale Sicherheitsrat versammelt sich mindestens einmal pro Jahr." Art. 10 - In Artikel 59 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird das Wort "Bürgermeisterbeirat" durch das Wort "Bürgermeisterrat" ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter "mit der Einsatzleitung" durch die Wörter "mit der Einsatzleitung und -koordination" ersetzt. Art. 12 - Artikel 92 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dem nationalen Sicherheitsplan wird eine für den Minister der Justie und den Minister des Innern bestimmte mehrjährige Schätzung der Mittel und Investitionen beigefügt, die die föderale Polizei für die Dauer des Plans als unentbehrlich für die Realisierung der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Zielsetzungen erachtet." Art. 13 - Artikel 93 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art.93 - § 1 - Die föderale Polizei umfasst: 1. das Generalkommissariat, 2.eine transversale Generaldirektion, die mit dem Personal, der Logistik, der IKT, der Information und den Finanzen beauftragt ist, "Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" genannt, 3. zwei operative Generaldirektionen, namentlich die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die Generaldirektion der Gerichtspolizei. § 2 - Das Generalkommissariat und die Generaldirektionen bestehen aus zentralen und dekonzentrierten Direktionen und Diensten. Die dekonzentrierten Direktionen und Dienste sind: 1. die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, 2.die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen, einschließlich der Abteilungen der Gerichtspolizei, die gegebenenfalls bei deutlich nachgewiesenen operativen Erfordernissen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, 3. der Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks, bestehend aus dem Informationsknotenpunkt des Bezirks und dem Kommunikations- und Informationszentrum. Pro Bezirk und im Amtsbereich der Staatsanwaltschaft Halle-Vilvoorde werden die in Absatz 1 erwähnten Direktionen und Dienste auf koordinierte und integrierte Weise organisiert. § 3 - Für das Übrige regelt der König vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 100bis bis 102 die Organisation des Generalkommissariats und der Generaldirektionen in Direktionen und Dienste. § 4 - Alle Generaldirektionen, Direktionen und Dienste der föderalen Polizei unterstehen dem Generalkommissariat." Art. 14 - In Artikel 95 desselben Gesetzes werden die Wörter "werden von der Generaldirektion der Gerichtspolizei unter der Amtsgewalt der beiden Minister ausgearbeitet" durch die Wörter "werden gemeinsam von der Generaldirektion der Gerichtspolizei und der Generaldirektion der Verwaltungspolizei unter der Amtsgewalt der beiden Minister ausgearbeitet" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "werden für ein einmal erneuerbares Mandat in die Generaldirektionen und die mit der Unterstützung der lokalen Polizei beauftragten Dienste der föderalen Polizei entsendet" durch die Wörter "können für ein einmal erneuerbares Mandat in die Generaldirektionen und die mit der Unterstützung der lokalen Polizei beauftragten Dienste der föderalen Polizei entsendet werden" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Bürgermeisterbeirats" durch das Wort "Bürgermeisterrats" und in Absatz 4 wird das Wort "Bürgermeisterbeirat" durch das Wort "Bürgermeisterrat" ersetzt. Art. 16 - Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 98 - § 1 - Gemäß den Gesetzesbestimmungen legen der Minister des Innern und der Minister der Justiz gemeinsam die allgemeinen Grundsätze für die Organisation, die Arbeitsweise und die allgemeine Verwaltung der föderalen Polizei, die ihrer Amtsgewalt untersteht, fest, insbesondere damit der Bevölkerung gleichwertige Mindestdienstleistungen gewährleistet werden. § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz legen gemeinsam die Befugnisse des Generalkommissars, der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren und der Gerichtspolizeidirektoren fest sowie die Zuständigkeiten der Generaldirektoren, die über Befugnisse für die interne Organisation ihrer Generaldirektion und deren Verwaltung in Sachen Personal, Arbeitsweise und Investitionen verfügen werden.
Die Unterschrift des Ministers des Innern und die Unterschrift des Ministers der Justiz sind insbesondere für die Königlichen Grundlagenerlasse über die föderale Polizei und für den allgemeinen Richtlinienplan in Bezug auf die föderale Polizei im Rahmen des Entwurfs des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans erforderlich.
Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen überwacht der Minister des Innern die tägliche Verwaltung der föderalen Polizei, die dem Generalkommissar anvertraut worden ist. Wenn die Behandlung dieser Akten unmittelbaren Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen oder die Informationsverwaltung hat, beteiligt er den Minister der Justiz nach den Regeln, die sie gemeinsam dafür festlegen." Art. 17 - Artikel 100bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 100bis - § 1 - Der Generalkommissar sorgt für die effektive und effiziente Arbeitsweise der föderalen Polizei und die Anwendung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität.
Er trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise beider Polizeikomponenten bei, insbesondere indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste und durch die Generaldirektionen sorgt. Zu diesem Zweck sorgt der Generalkommissar für die Verwaltung der Beziehungen sowie der Beratung und die Koordinierung mit der lokalen Polizei.
In diesem Rahmen erfüllt der Generalkommissar insbesondere folgende Aufträge: 1. Ausarbeitung folgender Richtlinien nach Stellungnahme der betreffenden Generaldirektoren: - allgemeine Richtlinien in Sachen operative polizeiliche Strategie, - spezifische und allgemeine Richtlinien in Sachen Sammlung und Auswertung der operativen und nichtoperativen polizeilichen Informationen sowie Organisationsmanagement der föderalen Polizei in Bezug auf Personal, Logistik, IKT, Finanzen, Haushalts- und Investitionspolitik sowie Folgemaßnahmen und Bewertung dieser Richtlinien, 2.internationale polizeiliche Zusammenarbeit, 3. Kommunikation der föderalen Polizei. § 2 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information ist mit den Aufträgen in Sachen Sammlung und Auswertung der operativen und nichtoperativen polizeilichen Informationen, mit den nichtoperativen Managementaufträgen zugunsten der föderalen Polizei und mit bestimmten nichtoperativen Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und der lokalen Polizei betraut.
Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei und nimmt die Verwaltung seiner Generaldirektion sowie das Personal-, das Informations-, das IKT-Management und das Management der materiellen und finanziellen Mittel zugunsten der Behörden und der Dienste der integrierten Polizei im Rahmen der Richtlinien über das in § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Organisationsmanagement wahr, dessen Folgemaßnahmen und Koordinierung mit der dekonzentrierten Ebene er sicherstellt." Art. 18 - Artikel 101 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art.101 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei ist mit überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen zugunsten der Polizeibehörden und der Dienste der integrierten Polizei betraut. Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste sorgt.
In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Verwaltungspolizei insbesondere folgende Aufträge: 1. Auswertung der polizeilichen Informationen, die für die Aufträge der integrierten Polizei erforderlich sind, 2.Leitung und Einsatzkoordination der verwaltungspolizeilichen Aufträge seiner Direktionen und Dienste, 3. verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei den Polizeiaufträgen, 4.Organisation der föderalen Einsatzreserve zugunsten aller Polizeidienste, 5. Unterstützung im Rahmen der dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen Aufträge der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Personal im Rahmen einer belastbaren Kapazität und von Mitteln gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern." Art. 19 - Artikel 102 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art.102 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei ist mit überlokalen gerichtspolizeilichen Aufträgen und gerichtspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen zugunsten der Polizeibehörden und der Dienste der integrierten Polizei betraut. Der Generaldirektor der Gerichtspolizei trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste sorgt.
In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Gerichtspolizei insbesondere folgende Aufträge: 1. Auswertung der polizeilichen Informationen, die für die Aufträge der integrierten Polizei erforderlich sind, 2.Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, 3. Einsatzkoordination, Kontrolle und Unterstützung der dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen, 4.gerichtspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen Polizeiaufträgen, einschließlich der Untersuchungsaufträge im Rahmen der Angelegenheiten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, 5. Kriminaltechnik und -wissenschaft unbeschadet der Befugnisse des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie, 6.Organisation von Sondereinheiten zugunsten aller Polizeidienste." Art. 20 - Artikel 102bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 103 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 103 - § 1 - Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator leitet und organisiert die dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdirektion und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen zur Bewältigung auf überlokaler Ebene von krisenhaften Ereignissen, Krisensituationen, Kalamitäten, Katastrophen oder Unglücksfällen getroffen werden. Er nimmt die Verwaltung des in Artikel 93 § 2 Nr. 3 erwähnten Kommunikations- und Informationsdienstes des Bezirks wahr. § 2 - Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator sorgt für eine regelmäßige Beratung mit dem Gouverneur und unterhält regelmäßige dienstliche Kontakte mit dem Bezirkskommissar. Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator sorgt zudem auf Verlangen für eine Beratung mit jedem Korpschef oder dem Bürgermeister seines Bezirks. § 3 - Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufträge nach den Befehlen, Anweisungen und Richtlinien des Generalkommissars und der Generaldirektoren entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen. § 4 - Er stimmt seine Tätigkeiten auf die des Gerichtspolizeidirektors ab. § 5 - Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator leistet jeder Unterstützungsanforderung des Generaldirektors der Verwaltungspolizei Folge, und zwar vorrangig vor der Ausführung jedes anderen verwaltungspolizeilichen Auftrags. In diesem Rahmen sorgt er für eine garantierte Inanspruchnahme der angeforderten Unterstützung für die Aufträge, die der Generaldirektor der Verwaltungspolizei bestimmt. § 6 - Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator untersteht der Amtsgewalt des Generalkommissars." Art. 22 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 104 - § 1 - Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator ist insbesondere mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Ausführung des nationalen Sicherheitsplans innerhalb seines Amtsbereichs für die Aspekte, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, unter Berücksichtigung der lokalen Prioritäten und in Absprache mit den Partnern, 2.administrative Verwaltung des Personals, der Logistik, der IKT und der Finanzen der föderalen Polizei für die Dienste, die ihm unterstehen, und für die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen, die sich innerhalb seines Amtsbereichs befinden, 3. Funktion "Kontaktstelle" für die zuerst betroffenen Einheiten der Generaldirektion der Verwaltungspolizei innerhalb seines Amtsbereichs, 4.Teilnahme an der Ermittlungsberatung, der provinzialen Beratung und dem zonalen Sicherheitsrat, 5. auf Antrag der zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei, Koordinierung der Unterstützung bei überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen sowie bei Aufträgen, die sowohl eine verwaltungspolizeiliche als auch eine gerichtspolizeiliche Komponente umfassen, durch die föderale Ebene, 6.Koordination und Leitung der Polizeioperationen gemäß den Artikeln 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt, ausgenommen die in Artikel 102 erwähnten gerichtspolizeilichen Sonderaufträge, 7. Beantwortung von Anträgen auf technische, administrative oder operative Unterstützung sowie Anträgen in Sachen Verwaltung und Auswertung von polizeilichen Informationen der lokalen Polizei, ausgenommen die Unterstützung bei den in Artikel 102 erwähnten gerichtspolizeilichen Sonderaufträgen, 8.Verantwortung für die tägliche logistische und administrative Verwaltung des Kommunikations- und Informationsdienstes des Bezirks sowie funktionelle Amtsgewalt über die verwaltungspolizeiliche Information, 9. im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse Verwaltung der Beziehungen mit der lokalen Polizei, insbesondere durch die Einladung aller Bürgermeister und der Korpschefs seines territorialen Amtsbereichs mindestens einmal pro Jahr. Auf Antrag einer Polizeizone kann zwischen der Zone und dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator ein Vereinbarungsprotokoll geschlossen werden, in dem die Modalitäten und die Verpflichtungen in Sachen Unterstützung präzisiert werden. § 2 - Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator leistet den Anforderungen von operativer Unterstützung und den Anforderungen von nichtoperativer Unterstützung zugunsten des Gerichtspolizeidirektors Folge, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausführung der seinen Diensten anvertrauten Aufträge erforderlich sind, insbesondere in Sachen: 1. administrative Verwaltung des Personals, der Logistik, der IKT und der Finanzen, 2.Verwaltung und Auswertung der polizeilichen Informationen.
Wenn er diesen Anforderungen keine Folge leistet, entscheidet der Generalkommissar." Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 104bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 104bis - In Ausführung von Artikel 103 § 1 erfüllt der Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks für den Bereich, für den er zuständig ist, eine unterstützende Rolle bei der Verarbeitung und Verwaltung der Informationen.
Der Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks erfüllt seine Aufträge sowohl zugunsten der föderalen Polizei als auch zugunsten der lokalen Polizei und folglich beteiligen sich die föderale Polizei und die lokale Polizei effektiv an seiner Zusammensetzung und an seiner Arbeit.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise der Kommunikations- und Informationsdienste fest.
Art. 24 - Artikel 105 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 105 - § 1 - Die dekonzentrierte Gerichtspolizeidirektion erfüllt gerichtspolizeiliche Sonderaufträge, mit denen sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt betraut worden ist.
Sie untersteht der Leitung des Direktors der dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektion, Gerichtspolizeidirektor genannt. § 2 - Der Gerichtspolizeidirektor gewährleistet die Leitung, die Organisation und die Aufgabenverteilung innerhalb seiner Direktion und koordiniert die Ausführung dieser Aufträge durch die Mitglieder seiner Direktion. § 3 - Er übt die funktionelle Amtsgewalt über die gerichtspolizeiliche Information aus. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 7 Absatz 2 und des Artikels 99 Absatz 2 richtet er sich bei der Ausführung seiner Aufträge im Rahmen der Richtlinien des Generalkommissars nach den Befehlen und Anweisungen des Generaldirektors der Gerichtspolizei und in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Sonderaufträge nach den Befehlen und Anweisungen des Generaldirektors der Verwaltungspolizei. § 5 - Er stimmt seine Tätigkeiten auf die des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators ab. § 6 - Um die Koordinierung der gerichtspolizeilichen Aufträge zwischen der lokalen Polizei und der dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektion zu gewährleisten, unterhält der Gerichtspolizeidirektor regelmäßige dienstliche Kontakte mit den Verantwortlichen der lokalen Polizei und nimmt er an der Ermittlungsberatung und an der provinzialen Beratung teil. Er trifft sich mindestens einmal pro Jahr mit den Bürgermeistern und den Korpschefs seines Amtsbereichs.
Um die Koordinierung der gerichtspolizeilichen Aufträge zu gewährleisten, spricht sich der Gerichtspolizeidirektor regelmäßig mit dem Prokurator des Königs seines Amtsbereichs ab. § 7 - Der Gerichtspolizeidirektor gewährleistet die Unterstützung der Fahndungsdienste der lokalen Polizeidienste.
Auf Antrag einer Polizeizone kann zwischen der Zone und dem Gerichtspolizeidirektor ein Vereinbarungsprotokoll geschlossen werden, in dem die Modalitäten und die Verpflichtungen in Sachen gerichtspolizeiliche Unterstützung präzisiert werden.
Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen führen subsidiär auch verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge aus. § 8 - Der Gerichtspolizeidirektor untersteht der Amtsgewalt des Generaldirektors der Gerichtspolizei. § 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die territorialen Amtsbereiche der dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen in zwei oder mehrere Abteilungen der Gerichtspolizei aufteilen, wenn die operativen Erfordernisse es verlangen. § 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Prokuratoren des Königs werden die Entscheidungen des Föderalprokurators, die in der in Artikel 144ter § 1 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Angelegenheit getroffen worden sind, auf Verlangen des Letztgenannten von den dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen von Antwerpen, Brüssel, Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich ausgeführt. Die Modalitäten der Koordination, der Leitung und des Einsatzes von Personal können durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. § 11 - In Sachen organisierte Wirtschafts- und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Sozialbetrug und IKT-Kriminalität werden innerhalb der dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen von Antwerpen, Brüssel, Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich Fahndungseinheiten geschaffen, die mit Sonderuntersuchungen beauftragt sind. Sie sind insbesondere beauftragt, an den gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams teilzunehmen. Die Modalitäten der Koordination, der Leitung und des Einsatzes von Personal können durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden." Art. 25 - Artikel 105bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 108bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 108bis - Die höheren Offiziere werden vom König ernannt. Die Ernennung der einer dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektion zugewiesenen höheren Offiziere erfolgt nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof.
Die anderen Offiziere werden vom Minister ernannt.
Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A werden vom Minister ernannt beziehungsweise vom Generalkommissar angestellt.
Die anderen Personalmitglieder werden vom Generalkommissar oder von seinem Beauftragten ernannt beziehungsweise angestellt." Art. 27 - In Artikel 119 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete" durch das Wort "Polizeibedienstete" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 128 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister nach Konzertierung im hohen Konzertierungsausschuss in dem Zeitraum, der nicht über achtzehn Monate ab dem 1. Mai 2014 hinausgehen kann, einmal eine spezifische Mobilität "IN" organisieren, die auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzt ist, wenn diese Mobilität im Rahmen eines Plans zur Optimierung oder strukturellen Reorganisation der föderalen Polizei stattfindet.
Wenn die Mobilität im Rahmen einer Fusion von zwei oder mehreren Polizeizonen stattfindet, kann der Minister in Abweichung von Absatz 1 und nach Konzertierung in den versammelten betroffenen Konzertierungsausschüssen in dem Zeitraum, der nicht über zwölf Monate nach Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone hinausgehen kann, einmal eine spezifische Mobilität "IN" organisieren, die auf die Personalmitglieder der betreffenden Polizeizonen begrenzt ist." Art. 30 - In Artikel 133 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete" durch das Wort "Polizeibedienstete" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 139 desselben Gesetzes werden die Wörter "Polizeihilfsbediensteten" und "Polizeihilfsbedienstete" durch das Wort "Polizeibediensteten" beziehungsweise "Polizeibedienstete" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "den von der Föderalbehörde eingerichteten Polizeischulen" durch die Wörter "der von der Föderalbehörde eingerichteten Polizeischule" ersetzt. b) In Nr.2 wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" jedes Mal durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz, für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten, kontrollieren die Qualität der Polizeiausbildungen.Der Minister des Innern kann beschließen, die Zuschüsse, die zugelassenen Polizeischulen zuerkannt worden sind, die die Standards in Sachen Ausbildung nicht einhalten, zu kürzen. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Kürzung." Art. 33 - In Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 149quinquies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Bürgermeisterbeirat" durch das Wort "Bürgermeisterrat" ersetzt.
Art. 35 - Artikel 149octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners" durch die Wörter "dem Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners des SSGPI" ersetzt.2. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei" durch die Wörter "Der Generalkommissar oder sein Beauftragter" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste Art. 36 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Ein Vereinbarungsprotokoll wird zwischen der Generalinspektion und dem Ausschuss P geschlossen und dem Minister des Innern, dem Minister der Justiz und der parlamentarischen Begleitkommission des Ausschusses P zur Billigung vorgelegt. Ziel dieses Vereinbarungsprotokolls ist es, die Synergie zwischen den beiden Diensten zu optimieren, ihre Effizienz zu steigern und die Zusammenarbeitsmodalitäten zu präzisieren." Art. 37 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Haushaltsplans der föderalen Polizei und der integrierten Arbeitsweise" durch die Wörter "des Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 38 - Artikel 44/3 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Jede Polizeizone" und den Wörtern "und jede Direktion der föderalen Polizei" die Wörter "und das Generalkommissariat, jeder Generaldirektor" eingefügt.2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "beziehungsweise mehrerer Direktionen" und den Wörtern "der föderalen Polizei" die Wörter ", Generaldirektionen und des Generalkommissariats" eingefügt.3. In § 1 Absatz 5 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "seinem Direktor" und den Wörtern "anvertraut werden." die Wörter ", seinem Generaldirektor oder dem Generalkommissar" eingefügt. 4. In § 1 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Direktor" und den Wörtern "direkt Rechenschaft ab." die Wörter ", dem Generaldirektor oder dem Generalkommissar" eingefügt.
Art. 39 - In Artikel 44/4 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden zwischen den Wörtern "die lokale Polizei" und den Wörtern "und die Direktoren für die föderale Polizei" die Wörter "sowie der Generalkommissar, die Generaldirektoren" eingefügt.
Art. 40 - Artikel 44/11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Generalkommissariats" durch die Wörter "der Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 41 - Artikel 44/11/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Generalkommissariats" durch die Wörter "der Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 42 - In Artikel 44/11/3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden zwischen den Wörtern "lokale Polizei" und den Wörtern "und die Direktoren für die föderale Polizei" die Wörter "sowie der Generalkommissar, die Generaldirektoren" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 43 - Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.6 aufgehoben. 2. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 44 - In Artikel 67 Nr. 3 desselben Gesetztes werden die Wörter ", das Mandat des Direktors der föderalen Polizei" aufgehoben.
TITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 45 - Eine Bewertung der Arbeitsweise der föderalen Polizei und insbesondere der Effizienz der Organisation der dekonzentrierten Direktionen der Verwaltungspolizei und der Gerichtspolizei wird vom föderalen Polizeirat während des zweiten Halbjahrs 2018 vorgenommen.
Art. 46 - § 1 - Bis zum 1. Juni 2014 stimmen der Amtsbereich und der Sitz der in Artikel 93 § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten dekonzentrierten Direktionen und Dienste der föderalen Polizei mit dem Amtsbereich und dem Sitz der Gerichtsbezirke am 31. März 2014 überein, mit Ausnahme des Amtsbereichs und des Sitzes des Gerichtsbezirks Brüssel. § 2 - In den Bezirken Brügge, Kortrijk, Veurne, Ypern, Gent, Dendermonde, Oudenaarde, Antwerpen, Turnhout, Mecheln, Hasselt, Tongern, Lüttich, Verviers, Huy, Namur, Dinant, Marche, Neufchâteau, Arlon, Mons, Tournai und Charleroi üben die Gerichtspolizeidirektoren und die Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, die am 31. März 2014 im Amt sind, ihr Mandat folglich bis zum 1. Juni 2014 weiterhin aus. § 3 - Die Gerichtspolizeidirektoren und die Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, die bestellt worden sind, um die Bezirke zu leiten, die im Gesetz vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes festgelegt worden sind, nehmen ihre Funktion am 1. Juni 2014 auf. § 4 - Die Gerichtspolizeidirektoren und die Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren der Bezirke Brüssel, Löwen, Wallonisch-Brabant und Eupen, der Gerichtspolizeidirektor des Bezirks Charleroi sowie die in § 3 erwähnten Gerichtspolizeidirektoren und Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren sind beauftragt, in Absprache mit dem Generalkommissar und den Generaldirektoren den Plan zur Reorganisation des Bezirks, darunter das Projekt in Sachen polizeiliche, organisatorische und operative Strategie, vorzubereiten.
Art. 47 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am 1.
April 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, 13, 17, 20 bis 25, 32 Nr. 1 Buchstabe a), 40, 41, 43 und 44, die am 1. Oktober 2014 in Kraft treten, und mit Ausnahme von Artikel 37, der am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM