gepubliceerd op 12 januari 2011
Wet van dienstenwet. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAART 2010. - Wet van dienstenwet. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2010 van dienstenwet (Belgisch Staatsblad van 30 april 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. « Dienstleistungen »: durch Artikel 50 des EG-Vertrags erfasste selbständige Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, 2.« Dienstleistungserbringern »: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 48 des EG-Vertrags, die eine Dienstleistung anbieten oder erbringen, 3. « Niederlassung »: die tatsächliche Ausübung einer durch Artikel 43 des EG-Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird, 4.« Dienstleistungsempfängern »: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommen, oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 48 des EG-Vertrags, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, 5. « reglementiertem Beruf »: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen, 6. « Freiberuflern »: Unternehmen, die kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches sind und einem durch das Gesetz geschaffenen Disziplinarorgan unterliegen, 7.« Zulassungsregelung »: Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken, 8. « Anforderungen »: Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben, 9.« zwingenden Gründen des Allgemeininteresses »: Gründe, wie insbesondere öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Bevölkerung, Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Tierschutz, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, 10. « Berufshaftpflichtversicherung »: Versicherung, die ein Dienstleistungserbringer in Bezug auf seine potenzielle Haftung gegenüber Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten, die sich aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt, abgeschlossen hat, 11.« Arbeitsrecht »: Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschliesslich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und der damit verbundenen organisatorischen Strukturen, der Kontroll- und Strafmassnahmen, die sich darauf beziehen, und der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, wie das Recht über kollektive Arbeitsabkommen zu verhandeln und solche Abkommen abzuschliessen und anzuwenden und das Recht zu streiken und Gewerkschaftsaktionen durchzuführen, 12. « Sozialsicherheitsrecht »: Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen und sektorielle Bestimmungen über die Einziehung von Beiträgen und die Organisation und Gewährung von Sozialleistungen, auf die die Sozialversicherten einen Anspruch haben und die dazu dienen, berufliche oder nichtberufliche Einkünfte zu gewähren, zu ersetzen oder zu ergänzen, um die Sozialversicherten vor den Folgen von sozialen Risiken zu schützen, die durch die Vorschriften über Versicherungspflicht für Lohnempfänger und Selbständige, Gesundheitspflege und Entschädigungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Pensionen, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Jahresurlaub und Behindertenbeihilfe gedeckt werden, 13.« geografischer Anschrift »: Ort, an dem ein Unternehmen physisch anwesend ist oder kontaktiert werden kann, 14. « zuständiger Behörde »: Stelle oder Behörde, die eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, einschliesslich der als Verwaltungsbehörden fungierenden Gerichte, der Berufsverbände und der Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv regeln, 15.« Mitgliedstaat »: Mitgliedstaat der Europäischen Union, 16. « Niederlassungsmitgliedstaat »: den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer ansässig ist, 17.« Werktagen »: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Endet eine Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, 18. « personenbezogenen Daten »: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person gemäss der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Begriffsbestimmung, 19. « für die Verarbeitung Verantwortlicher »: natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, 20.« Verarbeitung »: mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgänge oder Vorgangsreihen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie Erhebung, Speicherung, Organisation, Aufbewahrung, Anpassung oder Veränderung, Auslesung, Abfragung, Benutzung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Formen der Bereitstellung, Kombination oder Verknüpfung und Sperrung, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten, 21. « föderalem Koordinator »: natürliche Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft bestimmt ist, um im Rahmen der in Kapitel 7 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit die Kontaktstelle zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen belgischen Behörden zu sein, 22.« Vorwarnungskoordinator »: auf föderaler Ebene bestimmte natürliche Person beziehungsweise Personen, die damit beauftragt sind, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über schwerwiegende und präzise Handlungen oder Umstände im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, zu unterrichten.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen gilt vorliegendes Gesetz für Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen, mit Ausnahme von: 1. nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einschliesslich der sozialen Dienstleistungen, die als solche betrachtet werden können und nicht in Nr.11 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, 2. Finanzdienstleistungen, 3.Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation und zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation geregelt sind, 4. Verkehrsdienstleistungen einschliesslich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des EG-Vertrags fallen, 5.Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Notare, 6. Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Gerichtsvollzieher, 7.Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, 8. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt, 9.Glücksspielen, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten, 10. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des EG-Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, 11.sozialen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die direkt oder indirekt vom Föderalstaat erbracht werden, unbeschadet der Möglichkeit, diese sozialen Dienstleistungen als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie in Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnt oder als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu betrachten, 12. privaten Sicherheitsdiensten. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: 1. den Bereich der Steuern, 2.das Arbeitsrecht, 3. das Sozialsicherheitsrecht. § 3 - Widersprechen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dienen und die spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regeln, so haben letztere Bestimmungen Vorrang. Dies gilt insbesondere für: 1. das Gesetz vom 5.März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, 2. das Gesetz vom 30.März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und-dienste und über die Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, soweit es die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit umsetzt, 3. das Gesetz vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen. § 4 - Vorliegendes Gesetz betrifft nicht die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschliesslich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht ihres Mitgliedstaats niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind. § 5 - Vorliegendes Gesetz und insbesondere seine Bestimmungen über die Kontrolle der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten werden umgesetzt und angewandt unbeschadet der Vorschriften, die in der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und dem Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind, und der Vorschriften, die in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und im Gesetz vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vorgesehen sind.
KAPITEL 2 - Niederlassungsfreiheit Art. 4 - Ist für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit eine Zulassung erforderlich, so muss diese Zulassung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Zulassungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend.2. Die Zulassungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.3. Das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein. Absatz 1 gilt nicht für Zulassungsregelungen, die direkt oder indirekt durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind, wie unter anderem die Zulassungsregelungen, bei denen der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft ist, und Sonderbestimmungen, die vorschreiben, dass eine bestimmte Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten ist.
Art. 5 - Zulassungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung der Ermessensbefugnis der zuständigen Behörden verhindern.
Diese Kriterien müssen: 1. nicht diskriminierend sein, 2.durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, 3. in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismässig sein, 4.klar und unzweideutig sein, 5. objektiv sein, 6.im Voraus bekannt gemacht werden, 7. transparent und zugänglich sein. Art. 6 - Zulassungsverfahren und -formalitäten müssen leicht zugänglich sein und eventuelle dem Antragsteller mit dem Antrag entstehende Kosten müssen vertretbar und zu den Kosten der Zulassungsverfahren verhältnismässig sein.
Art. 7 - Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung für eine neue Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterworfen ist. Der föderale Koordinator und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Behörde durch Übermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen notwendigen Informationen.
Art. 8 - Wenn ein Dienstleistungserbringer sich in Belgien niederlässt, darf keine Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit von ihm verlangt werden, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung in Bezug auf das versicherte Risiko, die Versicherungssumme oder eine Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem er bereits ansässig ist, abgedeckt ist.
Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, um nicht gedeckte Risiken abzusichern.
Wird von einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere Sicherheit verlangt, so werden Bescheinigungen über den Versicherungsschutz, die von Kreditinstituten und Versicherern ausgestellt werden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, als Nachweis zugelassen.
Art. 9 - Die Zulassung ermöglicht dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten belgischen Hoheitsgebiet, einschliesslich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen.
Vorstehender Absatz gilt nicht: 1. wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Zulassung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Teil des nationalen Hoheitsgebiets rechtfertigen, 2.für Zulassungen, die von Regional-, Gemeinschafts-, Provinzial- oder Gemeindebehörden ausgestellt werden.
Art. 10 - Für jeden Zulassungsantrag wird binnen zehn Werktagen eine Empfangsbestätigung übermittelt.
Die Empfangsbestätigung enthält folgende Angaben: - Datum, an dem der Antrag eingegangen ist, - Frist, innerhalb deren die Entscheidung getroffen werden muss, - verfügbare Rechtsbehelfe, zuständige Instanzen, die darüber erkennen, und zu beachtende Formalitäten und Fristen, - gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Zulassung als erteilt gilt, wenn der Antrag nicht binnen der vorgesehenen Frist beantwortet wird.
Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller so schnell wie möglich darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen dies auf die in Absatz 2 erwähnte Frist hat.
Wird ein Antrag wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Verfahren oder Formalitäten abgelehnt, so wird der Antragsteller so schnell wie möglich von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt.
Art. 11 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem eine angemessene Prüfung ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ist in den Vorschriften keine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Entscheidung über den Zulassungsantrag getroffen werden muss, so muss diese Entscheidung spätestens dreissig Werktage nach dem Datum der Empfangsbestätigung oder, wenn die Akte unvollständig ist, nach dem Datum, an dem der Antragsteller die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen nachgereicht hat, getroffen werden.
Die Frist kann einmal für eine begrenzte Dauer verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
Wird der Antrag nicht binnen der durch das Gesetz oder die Verordnung vorgesehenen Frist beantwortet, so gilt die Zulassung unbeschadet besonderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Regelungen, die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, als erteilt.
Art. 12 - § 1 - Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Zulassung ist unbefristet, es sei denn: 1. die Zulassung wird automatisch verlängert, 2.die Zulassung hängt lediglich von der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen ab, 3. die Zahl der verfügbaren Zulassungen ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt, 4.eine Befristung ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. 2 - Paragraph 1 lässt die Möglichkeit unberührt, Zulassungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt sind. § 3 - Paragraph 1 betrifft nicht die Höchstfrist, innerhalb deren der Dienstleistungserbringer nach Erteilung der Zulassung seine Tätigkeit tatsächlich aufnehmen muss.
Art. 13 - Ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wird ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber angewendet, wobei insbesondere die Eröffnung, der Ablauf und der Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt gemacht werden.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird die Zulassung für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Zulassung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.
Bei den Regeln für das Auswahlverfahren können Überlegungen im Hinblick auf die Volksgesundheit, sozialpolitische Ziele, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder Selbständigen, den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des kulturellen Erbes und jeden anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses berücksichtigt werden.
Art. 14 - § 1 - Die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in Belgien darf nicht von einer der folgenden Anforderungen abhängig gemacht werden: 1. diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder - für Unternehmen - dem satzungsmässigen Sitz beruhen, insbesondere: a) einem Staatsangehörigkeitserfordernis für den Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, seine Gesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane, b) einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane im belgischen Hoheitsgebiet, 2.einem Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat oder der Eintragung in Register oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder -vereinigungen in mehr als einem Mitgliedstaat, 3. Beschränkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschränkungen der Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft, 4.Bedingungen der Gegenseitigkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer bereits eine Niederlassung unterhält, mit Ausnahme solcher, die durch Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich der Energie vorgesehen sind, 5. einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die Erteilung der Zulassung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Marktnachfrage abhängig gemacht wird, oder der Beurteilung der tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit oder der Bewertung ihrer Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher, von der zuständigen Behörde festgelegter Programmziele, 6.der direkten oder indirekten Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern, einschliesslich in Beratungsgremien, an der Erteilung von Zulassungen oder dem Erlass anderer Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit Ausnahme der Berufsverbände und -vereinigungen oder anderen Berufsorganisationen, die als zuständige Behörde fungieren; dieses Verbot gilt weder für die Anhörung von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu Fragen, die nicht einzelne Zulassungsanträge betreffen, noch für die Anhörung der Öffentlichkeit, 7. der Pflicht, eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich daran zu beteiligen, oder eine Versicherung bei einem Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die im belgischen Hoheitsgebiet ansässig sind, abzuschliessen.Dies berührt weder die Möglichkeit, Versicherungen oder finanzielle Sicherheiten als solche zu verlangen, noch Anforderungen, die sich auf die Beteiligung an einem kollektiven Ausgleichsfonds, zum Beispiel für Mitglieder von Berufsverbänden oder -organisationen, beziehen, 8. der Pflicht, bereits vorher während eines bestimmten Zeitraums in den in Belgien geführten Registern eingetragen gewesen zu sein oder die Tätigkeit vorher während eines bestimmten Zeitraums in Belgien ausgeübt zu haben. § 2 - Das in § 1 Nr. 5 enthaltene Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen.
KAPITEL 3 - Dienstleistungsfreiheit Art. 15 - § 1 - Die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit darf nicht von Anforderungen abhängig gemacht werden, die: 1. diskriminierend sind und direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder - für Unternehmen - dem satzungsmässigen Sitz beruhen, 2.nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind, 3. nicht zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sind und über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. § 2 - Die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Dienstleistungserbringers darf nicht durch eine der folgenden Anforderungen eingeschränkt werden: a) Pflicht des Dienstleistungserbringers, in Belgien eine Niederlassung zu unterhalten, b) Pflicht des Dienstleistungserbringers, bei der zuständigen belgischen Behörde eine Zulassung einzuholen;dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in Belgien, ausser in den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen oder durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen, c) Verbot für den Dienstleistungserbringer, in Belgien eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschliesslich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt, d) Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt, e) Pflicht des Dienstleistungserbringers, sich von den zuständigen belgischen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen, f) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig, g) in Artikel 23 erwähnte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Art. 16 - Artikel 15 findet keine Anwendung auf: 1. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, 2.Angelegenheiten, die unter das Gesetz vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, fallen und nach den Regeln, die das Gesetz vom 5. März 2002 festlegt, 3. Angelegenheiten, die unter Teil II Buch III Titel Ibis Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches fallen, 4.die gerichtliche Beitreibung von Forderungen, 5. Angelegenheiten, die unter das Gesetz vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen und unter Sonderbestimmungen, die vorschreiben, dass eine bestimmte Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten ist, fallen, 6. Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fallen, 7. Verwaltungsformalitäten, die in den Artikeln 40 bis 47 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und in den Artikeln 43 bis 57 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehen sind, 8. in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen einer Dienstleistungserbringung nach Belgien begeben, die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Visa oder Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu verlangen, die nicht dem in Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vorgesehenen System der gegenseitigen Anerkennung unterfallen, oder die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Drittstaatsangehörige zu verpflichten, sich bei oder nach der Einreise ins Hoheitsgebiet bei ihnen zu melden, 9. in Bezug auf die Verbringung von Abfällen die Angelegenheiten, die durch die Verordnung (EWG) Nr.259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfasst werden, 10. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in Bezug auf Datenbanken, Rechte an gewerblichem Eigentum, 11.Handlungen, für die die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist, 12. Angelegenheiten, die unter den Königlichen Erlass vom 21.April 2007 zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates fallen, 13. Angelegenheiten, die unter die Artikel 132, 133 und 134 des Gesellschaftsgesetzbuches fallen, 14.Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geleast wurden.
Art. 17 - § 1 - Abweichend von Artikel 15 und nur in Ausnahmefällen kann der zuständige Minister oder sein Beauftragter Massnahmen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer ergreifen, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistungen beziehen, gemäss den Voraussetzungen und Verfahren, die für das Ergreifen ähnlicher Massnahmen gegenüber einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer gelten. Diese Massnahmen können nur unter Einhaltung des in Artikel 39 erwähnten Amtshilfeverfahrens und bei Vorliegen aller folgenden Voraussetzungen ergriffen werden: 1. Die Bestimmungen, aufgrund deren die Massnahme getroffen wird, waren nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen.2. Die Massnahmen bewirken für den Dienstleistungsempfänger einen grösseren Schutz als die Massnahmen, die der Niederlassungsmitgliedstaat aufgrund seiner nationalen Bestimmungen ergreifen würde.3. Der Niederlassungsmitgliedstaat hat keine beziehungsweise im Hinblick auf Artikel 39 unzureichende Massnahmen ergriffen.4. Die Massnahmen sind verhältnismässig. § 2 - Paragraph 1 lässt die durch oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts festgelegten Bestimmungen zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit oder zur Gewährung von Ausnahmen von dieser Freiheit unberührt.
KAPITEL 4 - Qualität der Dienstleistungen, Information und Transparenz Art. 18 - § 1 - Dienstleistungserbringer müssen in der Weise, die in Artikel 19 vorgesehen ist, Dienstleistungsempfängern folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1. Name oder Gesellschaftsname, 2.Rechtsform, 3. geografische Anschrift, unter der der Dienstleistungserbringer ansässig ist, 4.Angaben, einschliesslich der eventuellen E-Mail-Adresse, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte und effektive Kommunikation mit dem Dienstleistungserbringer ermöglichen, 5. Unternehmensnummer, 6.Gesellschaftssitz, 7. falls die Tätigkeit einer Zulassungsregelung, einer Zulassungs- oder Erklärungspflicht gemäss Artikel 17 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt, Angaben zur zuständigen Behörde oder zum Unternehmensschalter, 8. bei reglementierten Berufen: a) Berufsvereinigung oder Berufsorganisation, der der Dienstleistungserbringer angehört, b) Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde, 9.gegebenenfalls vom Dienstleistungserbringer verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen und Klauseln, 10. gegebenenfalls das Vorliegen vom Dienstleistungserbringer verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder das zuständige Gericht, 11.gegebenenfalls das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie, 12. Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, 13.Hauptmerkmale der Dienstleistung, 14. Angaben zur Versicherung oder zu den Sicherheiten, die in Artikel 8 erwähnt sind, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich. § 2 - Beschreiben Dienstleistungserbringer ihre Tätigkeiten in ausführlichen Informationsunterlagen, so müssen diese Unterlagen Informationen enthalten über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften, die in direkter Verbindung zu der fraglichen Dienstleistung stehen, und über die Massnahmen, die sie ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Art. 19 - Auf Initiative des Dienstleistungserbringers werden die in Artikel 18 § 1 erwähnten Informationen: 1. entweder dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilt 2.oder für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses leicht zugänglich gemacht 3. oder für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich gemacht 4.oder in allen von dem Dienstleistungserbringer zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen.
Art. 20 - Dienstleistungserbringer teilen den Dienstleistungsempfängern auf Verlangen folgende Zusatzinformationen mit: 1. falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglicht, den Preis zu überprüfen, oder einen hinreichend ausführlichen Kostenvoranschlag, 2.bei reglementierten Berufen einen Verweis auf die geltenden berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind, 3. Informationen über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften, die in direkter Verbindung zu der fraglichen Dienstleistung stehen, und über die Massnahmen, die sie ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden, 4.Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen.
Art. 21 - Die in den Artikeln 18 und 20 erwähnten Informationen müssen klar und unzweideutig sein und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt oder mitgeteilt werden.
Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels lassen zusätzliche Informationsanforderungen für Dienstleistungserbringer, die in Belgien ansässig sind, unberührt.
KAPITEL 5 - Verbotene Anforderungen an Dienstleistungsempfänger Art. 23 - Dienstleistungsempfänger dürfen keinen Anforderungen unterliegen, die die Inanspruchnahme einer Dienstleistung beschränken, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer angeboten wird; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen: 1. Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Zulassung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben, 2.diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird.
Absatz 1 gilt nicht für Zulassungsregelungen, die auch für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gelten, die von einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht wird.
Art. 24 - Dienstleistungsempfänger dürfen keinen diskriminierenden Anforderungen unterliegen, die auf deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz beruhen.
Die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten; dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit, Unterschiede bei den Zugangsbedingungen vorzusehen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
KAPITEL 6 - Streitbeilegung Art. 25 - Dienstleistungserbringer müssen Kontaktdaten, insbesondere eine Postanschrift, eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, angeben, an die alle Dienstleistungsempfänger, auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, direkt eine Beschwerde oder eine Bitte um Information über die erbrachte Dienstleistung richten können.
Die Dienstleistungserbringer teilen die Anschrift ihres Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes mit, falls diese nicht ihre übliche Korrespondenzanschrift ist.
Art. 26 - Dienstleistungserbringer beantworten die in Artikel 25 erwähnten Beschwerden so schnell wie möglich und bemühen sich um zufrieden stellende Lösungen.
Art. 27 - Sieht ein Verhaltenskodex, eine Berufsvereinigung oder ein Berufsverband ein aussergerichtliches Verfahren der Streitbeilegung vor, so müssen Dienstleistungserbringer, die diesem Verhaltenskodex unterworfen sind oder dieser Berufsvereinigung oder diesem Berufsverband angehören, die Dienstleistungsempfänger davon in Kenntnis setzen und in allen ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit darauf hinweisen; dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.
Art. 28 - Dienstleistungserbringer sind verpflichtet nachzuweisen, dass sie die in den Artikeln 18 bis 21 und 25 bis 27 vorgesehenen Informationspflichten erfüllen und ihre Informationen zutreffend sind.
KAPITEL 7 - Verwaltungszusammenarbeit Art. 29 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde übermittelt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die ein mit Gründen versehenes Ersuchen an sie richtet, jede relevante Information in Bezug auf den Dienstleistungserbringer und/oder seine Dienstleistungen, über die sie verfügt.
Sie übermittelt die angeforderten Informationen insbesondere in Bezug auf die Niederlassung und die Rechtmässigkeit der erbrachten Dienstleistungen. § 2 - Die zuständige belgische Behörde führt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder seine Dienstleistungen durch, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats durch ein mit Gründen versehenes Ersuchen erbeten werden.
Sie kann entscheiden, welche Massnahmen im Einzelfall am besten zu ergreifen sind, um dem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nachzukommen.
Art. 30 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde übermittelt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die ein mit Gründen versehenes Ersuchen an sie richtet, gemäss den Regeln, die durch die besonderen Rechtsvorschriften oder Regelungen für solche Übermittlungen festgelegt sind, endgültige Entscheidungen über berufsbezogene Disziplinar- und Verwaltungssanktionen.
Sie übermittelt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und gemäss Buch II Titel VII Kapitel I des Strafprozessgesetzbuches auch Informationen über berufsbezogene endgültige strafrechtliche Sanktionen und jedes Endurteil in Bezug auf Insolvenz im Sinne von Anhang A der EG-Verordnung 1346/2000 oder in Bezug auf Konkurs mit betrügerischer Absicht eines Dienstleistungserbringers.
In der Mitteilung werden die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vermerkt, gegen die verstossen wurde. § 2 - Diese Mitteilung geschieht unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Rechte von - auch durch Berufsverbände - sanktionierten oder verurteilten Personen. § 3 - Die zuständige belgische Behörde, die solche Informationen zur Verfügung stellt, informiert den Dienstleistungserbringer darüber.
Art. 31 - In Anwendung der Artikel 29 und 30 angeforderte Informationen oder Ergebnisse der Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen werden so schnell wie möglich über das elektronische System für den Austausch von Informationen übermittelt.
Art. 32 - Die zuständige belgische Behörde, die aus gesetzlichen oder praktischen Gründen ein Ersuchen um Informationen oder Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen nicht behandeln kann, informiert die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats so schnell wie möglich darüber, wobei sie die Gründe, die gegen die Behandlung des Ersuchens sprechen, angibt. Kann sich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Notifizierung dieser Verweigerung dem Standpunkt der zuständigen belgischen Behörde nicht anschliessen und lässt sich keine Lösung finden, so wird diese Feststellung dem föderalen Koordinator zur Information übermittelt.
Art. 33 - Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats kann unter denselben Bedingungen wie die zuständige belgische Behörde Zugang zu den Registern erhalten, die für die zuständige belgische Behörde zugänglich sind.
Art. 34 - § 1 - Wünscht die zuständige belgische Behörde, dass eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ihr Informationen übermittelt oder Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder seine Dienstleistungen durchführt, so richtet sie über das elektronische System für den Austausch von Informationen ein mit Gründen versehenes Ersuchen an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. § 2 - Behandelt die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen nicht und lässt sich keine Lösung finden, so informiert die zuständige belgische Behörde den föderalen Koordinator darüber.
Art. 35 - Ausgetauschte Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
Art. 36 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde erfüllt ihre Kontrollaufträge hinsichtlich der in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer auch für Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurden oder in dem anderen Mitgliedstaat Schaden verursacht haben. § 2 - Diese Verpflichtung gilt nicht für: 1. die Kontrolle der Einhaltung spezifischer Anforderungen, die den Dienstleistungserbringern durch den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, auferlegt wird, ungeachtet des Niederlassungsorts des Dienstleistungserbringers, 2.die Ausführung von Kontrollen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Diese Kontrollen werden auf Ersuchen der zuständigen belgischen Behörde und gemäss Artikel 34 von den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Dienstleistungserbringer vorübergehend tätig ist.
Art. 37 - Eine zuständige belgische Behörde kann auf eigene Initiative in Belgien Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der nicht in Belgien ansässig ist, durchführen, vorausgesetzt, diese Massnahmen sind nicht diskriminierend, beruhen nicht darauf, dass der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat und sind verhältnismässig.
Art. 38 - § 1 - Erhält die zuständige belgische Behörde Kenntnis von einem Verhalten, schwerwiegenden und spezifischen Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einem Dienstleistungserbringer oder einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, so unterrichtet sie so schnell wie möglich über einen Vorwarnungskoordinator und mittels des elektronischen Systems für den Austausch von Informationen die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission hierüber und informiert auch den föderalen Koordinator. § 2 - Wenn eine Vorwarnung verändert werden muss oder nicht mehr gerechtfertigt ist, unterrichtet die zuständige belgische Behörde über einen Vorwarnungskoordinator und mittels des elektronischen Systems für den Austausch von Informationen die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten hierüber und informiert auch den föderalen Koordinator. § 3 - Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt unbeschadet der gerichtlichen Verfahren.
Art. 39 - § 1 - Beabsichtigt die zuständige belgische Behörde, in Anwendung von Artikel 17 § 1 Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Dienstleistungen, die in Belgien erbracht werden, zu gewährleisten, so richtet sie mittels des elektronischen Systems für den Austausch von Informationen ein Ersuchen an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen über die in Frage stehende Dienstleistung und den jeweiligen Sachverhalt. § 2 - Nach Empfang der Antwort des Niederlassungsmitgliedstaats oder in Ermangelung einer Antwort innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet die zuständige belgische Behörde gegebenenfalls die Europäische Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat mittels des elektronischen Systems für den Austausch von Informationen über ihr Vorhaben, Massnahmen zu ergreifen, und informiert auch den föderalen Koordinator.
In der Mitteilung wird angegeben: 1. aus welchen Gründen die zuständige Behörde die vom Niederlassungsmitgliedstaat getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen für unzureichend hält, 2.warum sie der Auffassung ist, dass die von ihr beabsichtigten Massnahmen die Voraussetzungen des Artikels 17 § 1 erfüllen. § 3 - Die Massnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Versand einer Mitteilung gemäss § 2 an den Niederlassungsmitgliedstaat und die Europäische Kommission getroffen werden. § 4 - In dringenden Fällen kann die zuständige belgische Behörde von den Paragraphen 1, 2 und 3 abweichen. In diesen Fällen sind die getroffenen Massnahmen der Europäischen Kommission und dem Niederlassungsmitgliedstaat unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen. § 5 - Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt unbeschadet der gerichtlichen Verfahren.
Art. 40 - Vorliegendes Kapitel lässt die Zusammenarbeit im Informationsbereich in Anwendung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen unberührt.
KAPITEL 8 - Schutz personenbezogener Daten Art. 41 - Der Zweck des in Kapitel 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Datenaustauschs ist die gute Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die Kontrolle in Bezug auf Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen und die Anwendung der Vorschriften über Dienstleistungstätigkeiten.
Art. 42 - § 1 - Für den Austausch personenbezogener Daten stellt jede zuständige belgische Behörde einen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar. § 2 - Die betroffene Person erhält bei Beginn der Speicherung der Daten oder, wenn eine Übermittlung der Daten an eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats beabsichtigt wird, spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen folgende Informationen, sofern diese ihr noch nicht vorliegen: 1. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters, 2.Zweckbestimmungen der Verarbeitung, 3. andere Zusatzinformationen, insbesondere: a) Datenkategorien, die verarbeitet werden, b) Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, c) Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in Bezug auf die sie betreffenden Daten. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter muss: 1. genau darauf achten, dass die Daten fortgeschrieben und fehlerhafte, unvollständige oder nicht sachdienliche Daten berichtigt oder gelöscht werden, 2.dafür sorgen, dass für Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was diese Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, 3. Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und von allen anderen relevanten Vorschriften hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, in Kenntnis setzen. Art. 43 - § 1 - Personenbezogene Daten: 1. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden, 2.müssen für den in Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Zweck erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die unvereinbar mit diesen Zweckbestimmungen ist, 3. müssen dem in Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Zweck entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen, 4.müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung von § 1 zu sorgen.
Art. 44 - Die verarbeiteten Daten sind: 1. personenbezogene Daten, die für die Identifizierung des Dienstleistungserbringers erforderlich sind, 2.Daten über Disziplinarsanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 3. Daten über Verwaltungssanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 4.Daten über strafrechtliche Sanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 5. Daten über jedes Endurteil in Bezug auf Insolvenz im Sinne von Anhang A der EG Verordnung 1346/2000 oder in Bezug auf Konkurs mit betrügerischer Absicht eines Dienstleistungserbringers. Art. 45 - Nur die zuständigen belgischen Behörden haben Zugang zu den in Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten.
Sie unterliegen der Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips und sind an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 46 - § 1 - In Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes erwähnte personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mitgeteilt. § 2 - Stellt sich heraus, dass nichtzutreffende personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder dass personenbezogene Daten auf rechtswidrige Weise übermittelt worden sind, so wird der Empfänger sofort hierüber informiert.
Nichtzutreffende oder auf rechtswidrige Weise übermittelte personenbezogene Daten werden unverzüglich gemäss Artikel 4 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt.
Art. 47 - § 1 - Von der zuständigen belgischen Behörde verarbeitete personenbezogene Daten werden: 1. so lange, wie es für die Realisierung der in Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Zwecke erforderlich ist, aufbewahrt, 2.höchstens so lange, wie die besonderen Rechtsvorschriften der zuständigen belgischen Behörden es vorsehen, aufbewahrt.
Zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauschte personen bezogene Daten werden von der zuständigen belgischen Behörde, die die Daten empfängt, sechs Monate nach dem offiziellen Abschluss des Informationsaustauschs gelöscht. § 2 - Personenbezogene Daten und der Informationsaustausch können zu statistischen Zwecken länger aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass alle personenbezogenen Daten anonymisiert werden.
Der König legt die Anonymisierungsmodalitäten fest.
Art. 48 - Jede zuständige belgische Behörde ergreift Massnahmen, um die Sicherheit zu gewährleisten: 1. an den Zugängen zu Räumlichkeiten, in denen sich Datenverarbeitungsanlagen befinden, 2.des Speichers der Computer, die die Daten verarbeiten, 3. der Datenträger, auf denen die Daten gespeichert sind, 4.der Eingabe von Daten, 5. der Verfügbarkeit der Datenverarbeitung, 6.der Übermittlung von Daten, 7. des Zugriffs auf die Datenverarbeitung, 8.der Archivierungsmethode von Daten, 9. in Bezug auf die Wahl der technischen Standards, die bei der Speicherung und Übermittlung von Daten verwendet werden. Art. 49 - Gemäss den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verfügen die Betreffenden über folgende Rechte: 1. Die betroffene Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten: a) Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, und zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden, b) Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und verfügbare Informationen über die Herkunft der Daten, c) Information über die Möglichkeit, in den Artikeln 12 und 14 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehene Beschwerden einzureichen.
Zu diesem Zweck richtet die betroffene Person einen datierten und unterzeichneten Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen.
Die Auskünfte werden unverzüglich und spätestens fünfundvierzig Tage nach Empfang des Antrags mitgeteilt. 2. Jede Person hat das Recht, kostenlos alle fehlerhaften sie betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen zu lassen.3. Jede Person hat auch das Recht, kostenlos die Löschung oder das Verbot der Verwendung aller sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erwirken, die unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig oder nicht sachdienlich sind, deren Speicherung, Mitteilung oder Aufbewahrung verboten ist oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind. Um die in Nr. 2 und 3 erwähnten Rechte auszuüben, muss der Betreffende einen datierten und unterzeichneten Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen richten.
Innerhalb eines Monats nach Einreichen des Antrags teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person vorgenommene Berichtigungen oder Löschungen von Daten mit.
KAPITEL 9 - Verwarnungsverfahren Art. 50 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz bildet oder dass sie Anlass zu einer Unterlassungsklage gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung geben kann, kann der von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung des Artikels 52 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder eine Unterlassungsklage gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 26.März 2010 über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung eingeleitet wird oder die in Anwendung des Artikels 52 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 53 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können, 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. Vorliegender Artikel ist nicht auf Freiberufler anwendbar.
KAPITEL 10 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 51 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 und 24 bis 27 verstösst.
Mit einer Geldbusse von 500 bis 20.000 EUR wird belegt, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 und 24 bis 27 verstösst.
Art. 52 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, durch die Artikel 18 bis 21 und 24 bis 27 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht.Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 50 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 53 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 53 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 18 bis 21 und 24 bis 27 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 52 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.
KAPITEL 11 - Inkrafttreten Art. 54 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK