gepubliceerd op 02 januari 2023
Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 JUNI 2022. - Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 26 juni 2022 houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning (Belgisch Staatsblad van 29 juni 2022), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 30 oktober 2022 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de energiecrisis (Belgisch Staatsblad van 3 november 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. JUNI 2022 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen von Privatwohnungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Wohnung": Gebäude oder Gebäudeteil, das/der sich in Belgien befindet und ganz oder teilweise als individueller privater Hauptwohnort benutzt wird oder zu einer Immobilie in Miteigentum gehört, 2."Anspruchsberechtigtem": Person, die die Wohnung aufgrund eines dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis für die Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen dieser Wohnung begleicht, 3. "Verwalter der Immobilie in Miteigentum": natürliche oder juristische Person, die die Immobilie in Miteigentum verwaltet, 4."Haushalt": natürliche Person, die gewöhnlich alleine lebt, oder Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben, wobei die Haushaltszusammensetzung auf der Grundlage der Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt wird, 5. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingeführt worden ist, 6. "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 7."Musterformular A": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten verwendet wird, der eine Einzelwohnung bewohnt, und auf der Webseite des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, 8. "Musterformular B": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten verwendet wird, der eine Wohnung in Miteigentum bewohnt, und auf der Webseite des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, 9."Unternehmen": Unternehmen, das Heizöl oder Propangas als Massengut liefert.
Art. 3 - § 1 - Allen Anspruchsberechtigten, die zwischen dem 15.
November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich von einem Unternehmen beliefert werden, wird als Beteiligung an der Bezahlung der Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen ihres Hauptwohnortes einmalig und pauschal eine Zulage in Höhe von [300] EUR netto gewährt.
Interessehabenden, die an derselben Adresse wohnen und demselben Haushalt angehören, wird eine einzige Heizkostenzulage gewährt.
Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags gewährt. Der Anspruchsberechtigte fügt seinem Antrag Folgendes bei: 1. Kopie der Rechnung für eine Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen, 2.[Nachweis für die Zahlung der Rechnung, Abrechnung des Unternehmens - bei zeitlich gestreckten Zahlungen -, Bescheinigung des ÖSHZ oder des Lieferanten beziehungsweise jegliche andere Unterlage, mit der nachgewiesen wird, dass der Anspruchsberechtigte die Zahlung vorgenommen hat.] Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: 1. Name und Vorname des Beantragers, 2.Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, 3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, 4.Nummer des Bankkontos, auf das der Betrag überwiesen werden kann und das für die Zahlung der Rechnung verwendet wurde, 5. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, 6.Unternehmensnummer des Unternehmens, 7. Kundennummer, 8.Rechnungsdatum, 9. Rechnungsnummer, 10.Lieferdatum, 11. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten Angaben korrekt sind. § 2 - Die Heizkostenzulage wird ebenfalls Haushalten gewährt, die in einem Appartementhaus wohnen, das zu einer Immobilie in Miteigentum gehört, die durch eine Gemeinschaftsanlage mit Heizöl oder Propangas geheizt wird.
Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags gewährt.
Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: 1. Name und Vorname des Beantragers, 2.Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, 3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, 4.Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, 5. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, 6.Bankkontonummer des Beantragers, 7. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten Angaben korrekt sind. § 3 - Anträge können bis zum [30. April 2023] einschließlich eingereicht werden. § 4 - Der Antrag wird online gestellt oder dem FÖD Wirtschaft per Einschreibebrief an die auf der Website des FÖD Wirtschaft angegebene Adresse übermittelt. § 5 - Anträge wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, die nicht vollständig oder ordnungsgemäß ausgefüllt sind, werden in keinem Fall für die Heizkostenzulage berücksichtigt. In diesem Fall können Anträge spätestens bis zum [30. April 2023] einschließlich vervollständigt und erneut eingereicht werden. § 6 - Das Verfahren für die Verwaltung der Anträge ist auf der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar. [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 30.
Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); § 1 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); §§ 3 und 5 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] Art. 4 - Verwalter von Immobilien in Miteigentum übermitteln dem FÖD Wirtschaft [vor dem 15. April 2023] über eine EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem 15.
November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich stattgefunden hat: 1. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, die sie verwalten und die mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt wird, 2.Unternehmensnummer des Unternehmens, 3. Kundennummer, 4.Rechnungsnummer, 5. Rechnungsdatum, 6.Lieferdatum, 7. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen [...], 8. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, [9.Lieferadresse, 10. Art der Energie.] [Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung bestimmen.] [Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3.
November 2022); Abs. 1 Nr. 9 und 10 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] [Art. 4/1 - Eigentümer einer oder mehrerer Anlageimmobilien übermitteln dem FÖD Wirtschaft vor dem 15. April 2023 über eine EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. März 2023 einschließlich stattgefunden hat: 1. Unternehmensnummer des Unternehmens, 2.Kundennummer, 3. Rechnungsnummer, 4.Rechnungsdatum, 5. Lieferdatum, 6.Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen, 7. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, 8.Lieferadresse, 9. Art der Energie. Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung bestimmen.] [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft hat als Auftrag, die Heizkostenzulage zu gewähren. Er prüft, ob der Anspruchsberechtigte die Bedingungen für die Gewährung der Heizkostenzulage erfüllt. Er prüft insbesondere: 1. ob der Beantrager Anspruch auf die in Artikel 3 erwähnte Zulage hat, 2.ob der Beantrager Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen seiner Wohnung verwendet, 3. ob die Lieferadresse mit der Adresse übereinstimmt, an der der Beantrager seinen Hauptwohnort hat. Im Hinblick auf die Ausführung des in Absatz 1 erwähnten Auftrags übermitteln Unternehmen dem FÖD Wirtschaft über eine EDV-Plattform mindestens einmal pro Woche eine Liste ihrer Kunden, die folgende Daten enthält: 1. [...] Kundennummer, 2. Rechnungsnummer, 3.Lieferadresse, 4. Lieferdatum, 5.Nummer des Bankkontos, mit dem die Lieferung bezahlt wurde, [6. ZDU-Nummer ihres Kunden, 7. Art der Energie, 8.Rechnungsdatum.] In Absatz 2 erwähnte Daten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes datieren, werden ebenfalls rückwirkend ab dem 15. November 2021 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereitgestellt.
Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung bestimmen.
Das Verfahren für die Verwaltung der Kontrollen ist auf der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar. [Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 30.
Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 Nr. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] Art. 6 - Der FÖD Wirtschaft entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags und spätestens am [30. Juni 2023] über die Zulässigkeit des Antrags.
Die Heizkostenzulage wird innerhalb einer angemessenen Frist auf das auf dem Musterformular A oder B angegebene Bankkonto gezahlt. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] Art. 7 - Die Finanzierung der Heizkostenzulage wird durch den Staatshaushalt getragen.
Art. 8 - Sofern dies für den in Artikel 5 erwähnten Auftrag des FÖD Wirtschaft notwendig ist, kann der FÖD Wirtschaft das Nationalregister einsehen, und zwar gemäß der Ermächtigung, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen von dem für Inneres zuständigen Minister erteilt wird.
Das Nationalregister übermittelt folgende Daten: 1. Name und Vornamen, 2.Hauptwohnort, 3. Sterbedatum, 4.Haushaltszusammensetzung, 5. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 6.Datum der letzten Fortschreibung.
Art. 9 - Der FÖD Wirtschaft kann die Daten des Anspruchsberechtigten und des Unternehmens einschließlich der personenbezogenen Daten im Sinne des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser Daten für die Ausführung seines in Artikel 5 erwähnten Auftrags notwendig ist.
Der FÖD Wirtschaft bewahrt die Daten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Anspruchsberechtigten und dem Nationalregister mitgeteilt werden, höchstens zwei Jahre lang auf.
Der FÖD Wirtschaft ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die Verwaltung der Daten betrifft, die sich in seinem Besitz befinden oder ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung gestellt werden.
Art. 10 - Unbeschadet etwaiger festgestellter strafrechtlicher Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße in Höhe von 500 bis 10.000 EUR diejenigen bestraft, die die in [Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4/1 Absatz 1 und] Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermitteln oder bewusst unvollständig oder nicht korrekt übermitteln.
Der Generaldirektor der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft oder der von ihm beauftragte Generalberater kann gemäß dem vorliegenden Gesetz den Betrag der administrativen Geldbuße festlegen.
Anspruchsberechtigte, die einen oder mehrere Anträge auf die Heizkostenzulage gestellt haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf hatten, und bei denen eine betrügerische Absicht festgestellt wird, werden auf der Grundlage der Artikel 196, 197 und 210bis des Strafgesetzbuches verfolgt und bestraft.
Verstöße sowohl von Anspruchsberechtigten als auch von Unternehmen werden von den vom König zu diesem Zweck bestellten Bediensteten des FÖD Wirtschaft verfolgt, nämlich den Bediensteten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, die gegebenenfalls die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, oder den Bediensteten der Generaldirektion Energie. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] Art. 11 - Der König kann die in Artikel 3 §§ 1, 3 und 5, Artikel 4 [, Artikel 4/1] und Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Fristen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel verlängern. Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Verlängerung fest. [Art. 11 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] [Art. 11/1 - Der König kann den Betrag der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Zulage zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöhen. Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Erhöhung fest.] [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] [Art. 11/2 - Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags können die Bediensteten des FÖD Wirtschaft Überprüfungen an der Adresse durchführen, an der der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnort hat.] [Art. 11/2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.