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Wet van 26 december 2022
gepubliceerd op 05 september 2024

Wet houdende diverse bepalingen inzake rechterlijke organisatie II. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024006633
pub.
05/09/2024
prom.
26/12/2022
ELI
eli/wet/2022/12/26/2024006633/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 DECEMBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake rechterlijke organisatie II. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 62, 64 tot 75 en 93 van de wet van 26 december 2022 houdende diverse bepalingen inzake rechterlijke organisatie II (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gerichtswesen II PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 100 § 4 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant ernannten Staatsanwälte sind subsidiär beim Arbeitsauditorat von Brüssel ernannt."

Art. 3 - Artikel 121 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Mai 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Bereich des Appellationshofes" und dem Wort "bestimmt" die Wörter "oder nach Konzertierung mit den betreffenden Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht unter den Richtern am Polizeigericht im Bereich des Appellationshofes" eingefügt. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können auch vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes nach Konzertierung mit den betreffenden Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht unter den Richtern am Polizeigericht bestimmt werden, die aufgrund ihres Alters in den Ruhestand versetzt worden sind und noch nicht das fünfundsiebzigste Lebensjahr erreicht haben oder die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden sind und außerdem den Ehrentitel ihrer Ämter tragen dürfen." 3. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Gerichts Erster Instanz " und den Wörtern "von Eupen" die Wörter "oder des Polizeigerichts" eingefügt. 4. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Konzertierung findet zwischen dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes und dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Eupen statt."

Art. 4 - In Artikel 157 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

Dezember 2016, werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Ersten Präsidenten oder des Präsidenten eine selbe Kanzlei an mehrere Abteilungen desselben Gerichtshofes oder desselben Gerichts binden und bestimmen, wo diese Kanzlei ihren Sitz hat.

Wenn der König eine selbe Kanzlei an mehrere Friedensgerichte oder an mehrere Abteilungen desselben Gerichtshofes oder desselben Gerichts bindet, sorgt Er dafür, dass der Zugang zum Recht für den Rechtsuchenden und die Dienstqualität gewährleistet bleiben."

Art. 5 - Artikel 159 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sobald der König in Anwendung von Artikel 157 Absatz 3 eine selbe Kanzlei an mehrere Abteilungen eines Gerichtshofes oder eines Gerichts bindet, werden die Personalmitglieder der Stufe C und D, die in den betreffenden Abteilungen ernannt sind, von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies und ohne weitere Eidesleistung bei dieser neuen Kanzlei wiederernannt."

Art. 6 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 4 Nr.3 werden die Wörter "einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation, der von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird, und einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, der von dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt wird" durch die Wörter "einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung, der von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird, und einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung, der von dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt wird" ersetzt. b) In § 8 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Funktion und die aufgrund von § 3 bestimmte entsprechende Gewichtung, die den Titeln eines Chefgreffiers und eines Chefsekretärs zuerkannt wird, werden auf der Grundlage des Stellenplans der Kanzlei oder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft festgelegt."

Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 164/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 164/1 - Die Chefgreffiers der Gerichtshöfe und Gerichte, mit Ausnahme des Kassationshofes, bilden gemeinsam einen Rat, Rat der Chefgreffiers genannt.

Der Rat der Chefgreffiers ist beauftragt, dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte auf dessen Antrag hin oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu Themen und Fragen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der Kanzleien sowie in Bezug auf Statut, Laufbahn, Bewertung und Besoldungsstatut des Gerichtspersonals zu erteilen.

Der Rat bestimmt aus seiner Mitte, jedes Mal für die Dauer eines Gerichtsjahres, einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der einer anderen Sprachenregelung angehört und den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt.

Der Rat versammelt sich auf eigene Initiative oder auf Antrag des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte mindestens einmal pro Quartal."

Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 173/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 173/1 - Die Chefsekretäre der Generalstaatsanwaltschaften, Kassationshof ausgenommen, der Generalauditorate, der Föderalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit, der Staatsanwaltschaften Erster Instanz und der Arbeitsauditorate bilden gemeinsam einen Rat, Rat der Chefsekretäre genannt.

Der Rat der Chefsekretäre ist beauftragt, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem Kollegium der Staatsanwaltschaft auf deren Antrag hin oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu Themen und Fragen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der Sekretariate der Staatsanwaltschaft sowie in Bezug auf Statut, Laufbahn, Bewertung und Besoldungsstatut des Gerichtspersonals zu erteilen.

Der Rat bestimmt aus seiner Mitte, jedes Mal für die Dauer eines Gerichtsjahres, einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der einer anderen Sprachenregelung angehört und den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt.

Der Rat versammelt sich auf eigene Initiative oder auf Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren oder des Kollegiums der Staatsanwaltschaft mindestens einmal pro Quartal."

Art. 9 - Artikel 182 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 2017 und 15.April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 182 - § 1 - Das Kollegium setzt sich aus zwölf Mitgliedern, einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten zusammen. Zu den Mitgliedern zählen drei Erste Präsidenten von Appellationshöfen, ein Erster Präsident eines Arbeitsgerichtshofes, drei Präsidenten von Gerichten Erster Instanz, ein Präsident eines Unternehmensgerichts, ein Präsident eines Arbeitsgerichts, ein Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und zwei Mitglieder des Rates der Chefgreffiers. Das Kollegium setzt sich in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus dem Gerichtsbezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt. Die Mitglieder des Rates der Chefgreffiers gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. § 2 - Die Mitglieder des Kollegiums, die Magistrate sind, werden von den Korpschefs der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte und der Friedensgerichte für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.

Durch den Verlust des Mandats als Korpschef, außer infolge einer Disziplinarstrafe oder der Versetzung in den Ruhestand, wird dem Mandat als Mitglied des Kollegiums kein Ende gesetzt.

Ein Wahlkollegium der Ersten Präsidenten wählt die vier Vertreter der Gerichtshöfe unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität.

Ein Wahlkollegium der Präsidenten wählt die sechs Vertreter der Gerichte und Friedensgerichte unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität. Einer der drei Präsidenten von Gerichten Erster Instanz gehört einer anderen Sprachrolle an als die beiden anderen Präsidenten von Gerichten Erster Instanz.

Der König legt die Modalitäten der Wahl fest. § 3 - Die Mitglieder des Rates der Chefgreffiers wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von drei Jahren, der auf Antrag jedes Vertreters verlängert werden kann. Der König legt die Modalitäten der Wahl fest. § 4 - Das Kollegium wählt unter seinen in § 2 erwähnten Mitgliedern oder unter den in Artikel 259quater § 5/1 erwähnten Ehrenkorpschefs einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren, der von Amts wegen bei Ablauf des in § 2 Absatz 1 erwähnten Zeitraums endet. Der Ehrenkorpschef muss mindestens fünf Jahre von seiner Versetzung in den Ruhestand entfernt sein. Der Präsident und der Vizepräsident gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. Nach zweieinhalb Jahren muss ein Wechsel der Mandate eingehalten werden. Der König legt die Modalitäten für die Bestimmung des Präsidenten und des Vizepräsidenten auf gleichlautenden Vorschlag des Kollegiums fest.

Der gewählte Präsident und der gewählte Vizepräsident werden gemäß § 5 Absatz 1 als Mitglieder des Kollegiums ersetzt.

Der Präsident oder Vizepräsident, dessen Mandat vorzeitig vakant wird oder gegen den eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, wird für die restliche Dauer durch ein anderes gewähltes Mitglied des Kollegiums oder durch einen in Artikel 259quater § 5/1 erwähnten Ehrenkorpschef derselben Sprachrolle ersetzt.

Der Präsident und der Vizepräsident üben ihr Mandat vollzeitig aus.

Sie beziehen das Gehalt, das dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes zuerkannt wird. Artikel 323bis ist auf sie anwendbar. § 5 - Für die Dauer des Mandats der in § 2 erwähnten Mitglieder des Kollegiums wird eine Liste mit Nachfolgern erstellt, die sich aus den nicht gewählten Korpschefs in der Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zusammensetzt. Bei Abwesenheit, Verhinderung oder vorzeitiger Vakanz eines Mandats im Kollegium wird das betreffende Mitglied je nach Fall für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung oder für die restliche Dauer seines Mandats durch den erstplatzierten günstig eingestuften Nachfolger, der derselben Art von Rechtsprechungsorgan und derselben Sprachrolle angehört, aus der Liste der Nachfolger ersetzt, ausgenommen Nachfolger, deren Mandat als Korpschef infolge einer Disziplinarstrafe oder ihrer Versetzung in den Ruhestand geendet hat. Ansonsten wird das Mitglied durch den Korpschef ersetzt, der derselben Art von Rechtsprechungsorgan und derselben Sprachrolle angehört und das höchste Dienstalter innerhalb der Richterschaft hat.

Falls ein Mitglied des Kollegiums, das den Rat der Chefgreffiers vertritt, abwesend oder verhindert ist, wird es durch ein Mitglied des Rates, den es vertritt und das derselben Sprachrolle angehört, ersetzt. Wenn ein Vertreter des Rates der Chefgreffiers seine Eigenschaft als Chefgreffier im Laufe seines Mandats verliert, wird er durch einen Nachfolger aus einer Liste, die gemäß den vom König festgelegten Modalitäten erstellt wird, ersetzt. § 6 - Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme in jeder Sprachgruppe abgegeben werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Mitglieder des Rates der Chefgreffiers tagen mit beratender Stimme.

Das Kollegium fasst Beschlüsse in Bezug auf die in Artikel 181 Absatz 1 erwähnten Befugnisse. Der Präsident und der Vizepräsident treffen autonome und aufeinander abgestimmte Entscheidungen, mit denen die vom Kollegium festgelegte Strategie umgesetzt wird. Sie erstatten dem Kollegium Bericht darüber. Wenn der Präsident und der Vizepräsident sich nicht einig sind über die zu treffende Entscheidung, legen sie diese dem Kollegium vor.

Das Kollegium billigt seine Geschäftsordnung und kann ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die Beschlüsse vorbereitet und ausführt. Wird ein Präsidium eingerichtet, nehmen der Präsident und der Vizepräsident von Rechts wegen daran teil.

Das Kollegium versammelt sich mindestens einmal im Monat. Auch der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft kann das Kollegium durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium befindet über diese Ersuchen. Auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam."

Art. 10 - Artikel 183 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Kollegium kann einen oder mehrere Sonderbeauftragte der Klasse A3 oder A4 für die Ausführung von Aufgaben oder Aufträgen bestimmen, die besondere Kenntnisse oder weitreichende Erfahrungen auf hohem Niveau erfordern. Der Sonderbeauftragte wird für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Jahren abgeordnet.

Der Sonderbeauftragte wird abgeordnet aus: - Mitgliedern des Gerichtspersonals, - Mitgliedern des Personals eines föderalen öffentlichen Dienstes oder eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes.

Um abgeordnet werden zu können, muss das Personalmitglied des föderalen öffentlichen Dienstes oder das Mitglied des Gerichtspersonals mindestens der Klasse A2 angehören und ein Klassendienstalter von vier Jahren haben oder der Klasse A3 angehören, wenn es um einen Sonderbeauftragten der Klasse A3 geht, und mindestens der Klasse A3 angehören und ein Klassendienstalter von drei Jahren haben, wenn es um einen Sonderbeauftragten der Klasse A4 geht.

Während der Dauer der Abordnung wird der Sonderbeauftragte in seinem ursprünglichen Dienst wegen Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt.

Ein Bewerberaufruf, der eine Funktionsbeschreibung und ein Kompetenzprofil enthält, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und steht gleichzeitig Bewerbern aus den verschiedenen Anwerbungsformen offen." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die Abordnung oder die Bereitstellung" durch die Wörter "die Bereitstellung oder die Abordnung" ersetzt.3. In § 3 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "oder des Bediensteten" durch die Wörter ", des Bediensteten oder des Sonderbeauftragten" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder Bediensteten" durch die Wörter ", Bediensteten oder Sonderbeauftragten" ersetzt. 5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und Magistrate" durch die Wörter ", Magistrate und Sonderbeauftragten" ersetzt.6. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "und Sonderbeauftragten" eingefügt. 7. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 4 kann das Kollegium Personen als Sonderbeauftragte im Sinne von § 2 Absatz 6 im Rahmen eines Arbeitsvertrags anstellen, um während eines bestimmten, einmal erneuerbaren Zeitraums von höchstens drei Jahren Aufgaben oder Aufträge auszuführen, die besondere Kenntnisse oder weitreichende Erfahrungen auf hohem Niveau erfordern." 8. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder bereitgestellt ist," und den Wörtern "geht zu Lasten des Haushalts" die Wörter "und der Sonderbeauftragten" eingefügt. Art. 11 - Artikel 184 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs, ein Mitglied des Rates der Arbeitsauditoren und der Föderalprokurator.Der Rat der Prokuratoren des Königs und der Rat der Arbeitsauditoren wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von fünf Jahren." durch die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs, ein Mitglied des Rates der Arbeitsauditoren, zwei Mitglieder des Rates der Chefsekretäre und der Föderalprokurator. Der Rat der Prokuratoren des Königs, der Rat der Arbeitsauditoren und der Rat der Chefsekretäre wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von drei Jahren, der auf Antrag jedes der betreffenden Vertreter erneuerbar ist und, was den Rat der Prokuratoren des Königs und den Rat der Arbeitsauditoren betrifft, unter Einhaltung des turnusmäßigen Wechsels hinsichtlich der Sprachrolle. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes gilt der Prokurator für Verkehrssicherheit als dem Rat der Prokuratoren des Königs zugehörig." 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Mitglieder des Rates der Chefsekretäre gehören unterschiedlichen Sprachrollen an." 3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Falls ein Mitglied des Kollegiums, das den Rat der Prokuratoren des Königs, den Rat der Arbeitsauditoren oder den Rat der Chefsekretäre vertritt, abwesend oder verhindert ist, wird es durch ein Mitglied des Rates, den es vertritt und das derselben Sprachrolle angehört, ersetzt." 4. In Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden zwischen den Wörtern "eines Mitglieds des Kollegiums" und den Wörtern "wird dieses" die Wörter ", das nicht in Absatz 6 erwähnt wird," eingefügt.5. In Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs oder des Rates der Arbeitsauditoren seine Eigenschaft als Magistrat oder als Korpschef" durch die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs oder des Rates der Arbeitsauditoren seine Eigenschaft als Magistrat oder als Korpschef oder ein Vertreter des Rates der Chefsekretäre seine Eigenschaft als Chefsekretär" ersetzt. Art. 12 - Artikel 185 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Kollegium kann einen oder mehrere Sonderbeauftragte der Klasse A3 oder A4 für die Ausführung von Aufgaben oder Aufträgen bestimmen, die besondere Kenntnisse oder weitreichende Erfahrungen auf hohem Niveau erfordern. Der Sonderbeauftragte wird für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Jahren abgeordnet.

Der Sonderbeauftragte wird abgeordnet aus: - Mitgliedern des Gerichtspersonals, - Mitgliedern des Personals eines föderalen öffentlichen Dienstes oder eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes.

Um abgeordnet werden zu können, muss das Personalmitglied des föderalen öffentlichen Dienstes oder das Mitglied des Gerichtspersonals mindestens der Klasse A2 angehören und ein Klassendienstalter von vier Jahren haben oder der Klasse A3 angehören, wenn es um einen Sonderbeauftragten der Klasse A3 geht, und mindestens der Klasse A3 angehören und ein Klassendienstalter von drei Jahren haben, wenn es um einen Sonderbeauftragten der Klasse A4 geht.

Während der Dauer der Abordnung wird der Sonderbeauftragte in seinem ursprünglichen Dienst wegen Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt.

Ein Bewerberaufruf, der eine Funktionsbeschreibung und ein Kompetenzprofil enthält, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und steht gleichzeitig Bewerbern aus den verschiedenen Anwerbungsformen offen." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die Abordnung oder die Bereitstellung" durch die Wörter "die Bereitstellung oder die Abordnung" ersetzt.3. In § 3 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "oder des Bediensteten" durch die Wörter ", des Bediensteten oder des Sonderbeauftragten" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder Bediensteten" durch die Wörter ", Bediensteten oder Sonderbeauftragten" ersetzt. 5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und Magistrate" durch die Wörter ", Magistrate und Sonderbeauftragten" ersetzt.6. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "und Sonderbeauftragten" eingefügt. 7. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von Absatz 4 kann das Kollegium Personen als Sonderbeauftragte im Sinne von § 2 Absatz 6 im Rahmen eines Arbeitsvertrags anstellen, um während eines bestimmten, einmal erneuerbaren Zeitraums von höchstens drei Jahren Aufgaben oder Aufträge auszuführen, die besondere Kenntnisse oder weitreichende Erfahrungen auf hohem Niveau erfordern." 8. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder bereitgestellt ist," und den Wörtern "geht zu Lasten des Haushalts" die Wörter "und der Sonderbeauftragten" eingefügt. Art. 13 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 erster Satz werden zwischen dem Wort "Sachen" und den Wörtern ", für die" die Wörter ", Kategorien von Verfahren oder Verfahrensphasen" eingefügt.2. Paragraph 1 Absatz 3 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "des Bezirks" und dem Wort "ausdehnen" die Wörter "oder, was die Appellationshöfe und die Arbeitsgerichtshöfe betrifft, des Bereichs" eingefügt.3. In § 1 Absatz 3 dritter Satz werden zwischen dem Wort "Sitzungsorte" und dem Wort "führen" die Wörter "in den Polizeigerichten" eingefügt. 4. Paragraph 1 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der König durch eine Regelung zur Verteilung der Sachen eine oder mehrere Abteilung(en) ausschließlich zuständig macht für bestimmte Kategorien von Sachen, Kategorien von Verfahren oder Verfahrensphasen, sorgt Er dafür, dass der Zugang zum Recht und die Dienstqualität gewährleistet bleiben." 5. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben.6. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Der König kann auf der Grundlage einer je nach Fall vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte oder vom Kollegium der Staatsanwaltschaft abgegebenen gleichlautenden Stellungnahme zeitweilig von dem in § 1 Absatz 8 erwähnten Stellenplan der Magistrate oder Greffiers, der Stellenplan des Kassationshofs ausgenommen, abweichen, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 20 Prozent oder, wenn der Stellenplan nur fünf oder weniger Personen vorsieht, bis zu einer Einheit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Stellenpläne, die eine einzige Einheit enthalten, niemals zugunsten einer anderen Einheit abgeschafft werden dürfen.In der gleichlautenden Stellungnahme muss festgelegt werden, dass die Erhöhung des Stellenplans und die daraus resultierende Verringerung in einer anderen Einheit auf den Ergebnissen der zu diesem Zeitpunkt aktuellsten Arbeitslastmessung und auf den Daten über die ein- und ausgehenden Aktenströme der betreffenden Einheiten beruht und dass die zeitweilige Abweichung darauf abzielt, bei der Verteilung der personellen Mittel zwischen den Einheiten infolge der Entwicklung der Arbeitslast der betreffenden Einheiten wieder ein Gleichgewicht herzustellen. Diese zeitweilige Abweichung vom Stellenplan erfolgt ohne Überschreitung der nationalen Gesamtzahl im Stellenplan.

Ein Mitglied des gerichtlichen Stands, das in einer zeitweiligen Stelle ernannt ist, wird bei dem Rechtsprechungsorgan, der Staatsanwaltschaft oder der Kanzlei, das beziehungsweise die von der zeitweiligen Stellenplanerhöhung profitiert, in Überzahl ernannt.

Keine auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen ernannte Person kann ohne eine neue Ernennung und ohne ihre Zustimmung versetzt werden."

Art. 14 - In Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2021, werden die Wörter "in Artikel 186 § 1 Absatz 9" jeweils durch die Wörter "in Artikel 186 § 1 Absatz 8" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 190 § 2ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt ersetzt: " § 2ter - Für den Bewerber um das Amt eines Richters in einer Kammer für Steuersachen an einem Gericht Erster Instanz, der Inhaber eines Diploms ist, durch das eine Fachausbildung im Bereich Steuerwesen bescheinigt wird und das von einer belgischen Universität oder, sofern die Ausbildung von der in Artikel 259bis-8 erwähnten Ernennungs- und Bestimmungskommission berücksichtigt wird, von einer nichtuniversitären Hochschule ausgestellt wurde, wird die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehene Frist auf zehn Jahre herabgesetzt."

Art. 16 - In Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2021, werden die Wörter "in Artikel 186 § 1 Absatz 9" jeweils durch die Wörter "in Artikel 186 § 1 Absatz 8" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2021, werden die Wörter "in Artikel 186 § 1 Absatz 9" jeweils durch die Wörter "in Artikel 186 § 1 Absatz 8" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 196ter § 4 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden die Wörter "per Einschreibebrief mit, der ihn an den Minister weiterleitet" durch die Wörter "per Einschreibesendung mit und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG; der zuständige Präsident des Gerichts Erster Instanz leitet den Beschluss dann an den Minister weiter" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 259bis-2 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr.37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 259bis-3 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "per Einschreibebrief vorgeladen, der mindestens Folgendes enthält:" durch die Wörter "per Einschreibesendung vorgeladen und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, wobei diese Einschreibesendung mindestens Folgendes enthält:" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 259bis-9 § 1/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "zum Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "zum Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 259bis-10 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2003 und 28. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "in § 1 Nr.2 und Artikel 259bis-9 " durch die Wörter "in § 1 Nr. 2 und 4 und in Artikel 259bis-9 " ersetzt. 2. In Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Jede Ernennungskommission kann für die Ausübung der in § 1 erwähnten Befugnisse auswärtige Sachverständige hinzuziehen, die der Ernennungskommission oder den Unterkommissionen beistehen."

Art. 23 - Artikel 259bis-21 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "auf das Personal der Ministerien" durch die Wörter "auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste" ersetzt. 2. Der zweite Satz, der mit dem Wort "Personen" beginnt und mit den Wörtern "des Rangs 13 gleichgestellt." endet, und der dritte Satz, der mit den Wörtern "Der Präsident" beginnt und mit den Wörtern "des Rangs 17 gleichgestellt." endet, werden aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 259ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder als Gerichtspraktikant" durch die Wörter "oder als Magistrat in der Ausbildung oder Magistratsanwärter" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.3. In § 2 Absatz 4 Buchstabe c) werden die Wörter "und gegebenenfalls die Anmerkungen des Bewerbers" aufgehoben.4. Paragraph 3 Absatz 6 wird aufgehoben.5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "neunzig Tagen" durch die Wörter "fünfundsiebzig Tagen" ersetzt.6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Zur gleichen Zeit setzt der Minister der Justiz die Bewerber auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung von dieser Übermittlung in Kenntnis.Die Bewerber verfügen über eine Frist von fünf Tagen ab dieser Inkenntnissetzung, um sowohl dem Minister der Justiz als auch der zuständigen Ernennungs- und Bestimmungskommission ihre Anmerkungen zu den über sie abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Weg zu übermitteln." 7. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "diese Frist" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Frist von fünfundsiebzig Tagen" ersetzt.8. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "Gerichtspraktikanten" jeweils durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.9. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "neunzig Tagen" durch die Wörter "fünfundsiebzig Tagen" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 Buchstabe c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "und gegebenenfalls die Anmerkungen des Bewerbers" aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 259sexies/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter "nicht erneuerbaren " jeweils durch das Wort "erneuerbaren" ersetzt.2. In Absatz 7 werden die Wörter "Die Korpschefs" durch die Wörter "Die effektiven Magistrate, die das Mandat eines Korpschefs ausüben," ersetzt. Art. 27 - Artikel 259octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Gerichtspraktikantenstellen" durch die Wörter "Stellen für Magistrate in der Ausbildung" und das Wort "Gerichtsattachés" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" und wird das Wort "Gerichtspraktikanten" jeweils durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.3. In § 1 Absatz 5 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.4. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Praktikum, das Zugang zum Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft gewährt, dauert zwei Jahre. Es umfasst eine Ausbildung, die aus einem vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Kurszyklus besteht, und eine praktische Ausbildung, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Teilen besteht: - vom ersten bis zum dritten Monat und vom fünften Monat bis zum fünfzehnten Tag des zwölften Monats: Praktikum bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und/oder bei einem Arbeitsauditorat, - während des vierten Monats und ab dem sechzehnten Tag des dreiundzwanzigsten Monats bis zum vierundzwanzigsten Monat: externes Praktikum, - ab dem sechzehnten Tag des zwölften Monats bis zum fünfzehnten Tag des dreiundzwanzigsten Monats: Praktikum in einer oder mehreren Kammern eines Gerichts Erster Instanz, eines Arbeitsgerichts und/oder eines Unternehmensgerichts einschließlich eines externen Praktikums im Ausland." 5. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.6. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Vor Ende des neunten Monats des Praktikums muss der Praktikant" durch die Wörter "Vor Ende des zweiten Monats, was den ersten Teil des externen Praktikums betrifft, und vor Ende des neunzehnten Monats, was den letzten Teil des in § 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten externen Praktikums betrifft, muss der Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.8. In § 3 Absatz 4 erster Satz werden die Wörter "und im Laufe des fünfzehnten Monats des Praktikums einen ausführlichen Bericht über den Verlauf " durch die Wörter "und über den Verlauf des ersten Teils" ersetzt.9. In § 3 Absatz 4 zweiter Satz wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt. 10. Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Im Laufe des zwanzigsten Monats übermittelt der zweite Praktikumsleiter der zuständigen Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums einen ausführlichen Bericht über den Verlauf des zweiten Teils des Praktikums und im Laufe des vierundzwanzigsten Monats über den Verlauf des letzten Teils des Praktikums und lässt dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts und/oder des Unternehmensgerichts, dem der Magistrat in der Ausbildung zugewiesen worden ist, sowie dem Ersten Präsidenten des betreffenden Appellationshofes eine Abschrift davon zukommen." 11. In § 3 Absatz 6 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.12. In § 3 Absatz 7 wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.13. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "der Praktikant" durch die Wörter "der Magistrat in der Ausbildung" und die Wörter "dem Praktikanten" jeweils durch die Wörter "dem Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.14. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.15. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.16. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.17. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.18. In § 5 Absatz 3 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.19. In § 5 Absatz 5 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" und wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.20. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter "des Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "des Magistrats in der Ausbildung" ersetzt.21. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.22. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter "des Praktikanten" durch die Wörter "des Magistrats in der Ausbildung" ersetzt.23. In § 6 Absatz 4 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.24. In § 6 Absatz 5 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistraten in der Ausbildung" ersetzt.25. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "des Praktikanten" durch die Wörter "des Magistrats in der Ausbildung", die Wörter "den Praktikanten" durch die Wörter "den Magistrat in der Ausbildung" und wird das Wort "Gerichtsattaché" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.26. In § 7 Absatz 2 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" und werden die Wörter "eines Gerichtsattachés" durch die Wörter "eines Magistratsanwärters" ersetzt.27. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "Gerichtsattaché" jeweils durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.28. In § 7 Absatz 4 wird das Wort "Gerichtsattachés" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.29. In § 7 Absatz 5 wird das Wort "Gerichtsattaché" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.30. In § 7 Absatz 6 wird das Wort "Gerichtsattaché" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.31. In § 8 Absatz 1 wird das Wort "Gerichtsattachés" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.32. In § 8 Absatz 1 Nr.1, 2, 3 und 4 wird das Wort "Gerichtsattaché" jeweils durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt. 33. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "des Gerichtsattachés" durch das Wort "des Magistratsanwärters" ersetzt. Art. 28 - Artikel 260 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Um durch Anwerbung in einer Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.entweder Doktor, Lizentiat beziehungsweise Master der Rechte, Lizentiat beziehungsweise Master der romanischen Philologie oder germanischen Philologie oder Lizentiat-Übersetzer sein, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben." b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - "Um durch Beförderung in der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in der Klasse A1 mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. § 4 - Um durch Beförderung in der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Beraters in Sachen Übereinstimmung der Texte ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. in der Klasse A1 oder A2 mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben."

Art. 29 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Im heutigen Text dieses Artikels, der § 1 bilden wird, werden in Absatz 1 die Wörter "Um in eine Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Referenten am Appellationshof, am Arbeitsgerichtshof und an den Gerichten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Staatsanwaltschaften bei diesen Gerichtshöfen und Gerichten ernannt werden zu können," durch die Wörter "Um durch Anwerbung in einer Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Referenten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft ernannt werden zu können," ersetzt.b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Um durch Beförderung in der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Referenten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in der Klasse A1 mit dem Titel eines Referenten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben."

Art. 30 - Artikel 261/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: a) Im heutigen Text dieses Artikels, der § 1 bilden wird, werden in Absatz 1 die Wörter "Um in eine Klasse" durch die Wörter "Um durch Anwerbung in einer Klasse" ersetzt.b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Um durch Beförderung in der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Kriminologen ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in der Klasse A1 mit dem Titel eines Kriminologen endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben." § 3 - Um durch Beförderung in der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Kriminologen ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. in der Klasse A1 oder A2 mit dem Titel eines Kriminologen endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben.

Art. 31 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um durch Beförderung in der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren in einem Amt der Stufe B, wenn er Inhaber eines in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren, wenn er nicht Inhaber eines solchen Diploms oder Studienzeugnisses ist, aufweisen, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Um durch Beförderung in der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." c) Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/2 - Um durch Beförderung in der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in der Klasse A2 oder A3 endgültig ernannt sein. In der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 4 in der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in der Klasse A2 oder A3 der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals endgültig ernannt sein. In der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben."

Art. 32 - Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um durch Beförderung in der Klasse A1 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Greffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in einem Dienstgrad der Stufe B endgültig ernannt sein, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Um durch Beförderung in der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Greffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren in einem Amt der Stufe B, wenn er Inhaber eines in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren, wenn er nicht Inhaber eines solchen Diploms oder Studienzeugnisses ist, aufweisen, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." § 4 - Um durch Beförderung in der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Greffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben."

Art. 33 - In Artikel 264 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "oder Sachverständigen bei einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" durch die Wörter "bei einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft, einem Unterstützungsdienst oder beim Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" ersetzt.

Art. 34 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um durch Beförderung in der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Chefsekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Um durch Beförderung in der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefsekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in der Klasse A2 oder A3 endgültig ernannt sein. In der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." c) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 4 in der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefsekretärs bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in der Klasse A2 oder A3 als Mitglied des Gerichtspersonals endgültig ernannt sein. In der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben."

Art. 35 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um durch Beförderung in der Klasse A1 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Sekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.in einem Dienstgrad der Stufe B endgültig ernannt sein, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Um durch Beförderung in der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Sekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren in einem Amt der Stufe B, wenn er Inhaber eines in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren, wenn er nicht Inhaber eines solchen Diploms oder Studienzeugnisses ist, aufweisen, 2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben. § 4 - Um durch Beförderung in der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Sekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben."

Art. 36 - In Artikel 267 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "oder Sachverständigen bei einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" durch die Wörter "bei einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft, einem Unterstützungsdienst oder beim Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung" ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 273 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 261 bis 268" durch die Wörter "in den Artikeln 260 bis 268" ersetzt.

Art. 38 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Beförderung und/oder Dienstgradwechsel " durch die Wörter "Beförderung oder Dienstgradwechsel" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "A3 oder A4" durch die Wörter "A3, A4 oder A5" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 wird zwischen dem zweiten und dem dritten Satz der Satz "Die Höchstanzahl der Bewerber, die unter Berücksichtigung ihrer Einstufung zur zusätzlichen Prüfung zugelassen werden, kann begrenzt werden." eingefügt. 4. Paragraph 4 Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 39 - Artikel 277 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in die Klasse A2" und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Attachés" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in die Klasse A3 " und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Beraters" eingefügt.3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in die Klasse A4 " und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Generalberaters" eingefügt.4. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in die Klasse A5 " und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Generalberaters" eingefügt.5. Paragraph 2 wird aufgehoben. 6. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Beförderung durch Aufsteigen in die höhere Stufe oder in eine höhere Klasse wird über eine vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierte vergleichende Auswahl gewährt."

Art. 40 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 278 - Der Dienstgradwechsel oder Wechsel des Titels ist die Ernennung des Personalmitglieds in einen Dienstgrad oder Titel, der gleichwertig ist mit seinem Dienstgrad oder Titel.

Ernennungen durch Dienstgradwechsel von Sachverständigen werden vom Minister der Justiz vorgenommen. Andere Ernennungen durch Dienstgradwechsel und Ernennungen durch Wechsel des Titels werden vom König vorgenommen."

Art. 41 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in die Stufe A" durch die Wörter "in eine Klasse der Stufe A" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Der geschäftsführende Verwalter von Selor" durch die Wörter "Der Generaldirektor der Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung" ersetzt.3. In § 4 werden im dritten Satz zwischen dem Wort "Prüfungsserie" und dem Wort "zugänglich" die Wörter "sowie Inhabern einer Funktion in einer Klasse der Stufe A" eingefügt. Art. 42 - In Artikel 287ter/1 §§ 1, 6, 7, 8 und 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 3" jeweils durch die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 4" ersetzt.

Art. 43 - Artikel 287sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Mitglied des Gerichtspersonals" durch die Wörter "oder Referenten am Kassationshof" ersetzt. 2. In Absatz 7 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Für Vakanzen des Gerichtspersonals" beginnt und mit den Wörtern "festgelegt werden." endet, aufgehoben. 3. In Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 3 erwähnten" aufgehoben. Art. 44 - Artikel 287octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr.37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ab Versendung des Einschreibens" durch die Wörter "ab Versendung der Einschreibesendung" ersetzt. Art. 45 - In Artikel 309ter § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel 357 § 4 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 357 § 4 Absatz 3" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 315ter § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird das Wort "Gerichtspraktikanten" jeweils durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 47 - In Teil 2 Buch 2 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 323ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 323ter - Aufträge, die im Rahmen des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung von Maßnahmen der internen Organisation im Hinblick auf die Koordinierung, Rationalisierung und Beschleunigung der Digitalisierung der Justiz von Magistraten der Richterschaft ausgeführt werden, werden als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 1 angesehen."

Art. 48 - In Artikel 326ter § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Dieses Amt kann von seinem Amtssitz aus ausgeübt werden oder nicht."

Art. 49 - In Teil 2 Buch 2 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 327quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 327quater - Aufträge, die im Rahmen des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung von Maßnahmen der internen Organisation im Hinblick auf die Koordinierung, Rationalisierung und Beschleunigung der Digitalisierung der Justiz von Magistraten der Staatsanwaltschaft ausgeführt werden, werden als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 2 angesehen."

Art. 50 - In Artikel 352ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 51 - Artikel 357 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Der in Absatz 1 Nr.4 und Nr. 8 erwähnte Gehaltszuschlag" beginnt und mit den Wörtern "ausgestellt wurde" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Der in Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 8 erwähnte Gehaltszuschlag von 2.602,89 EUR wird auf 6.544,39 EUR erhöht, wenn die dort erwähnten Staatsanwälte und Richter Inhaber eines Diploms sind, durch das eine Fachausbildung im Bereich Steuerwesen bescheinigt wird und das von einer belgischen Universität oder, sofern die Ausbildung von der in Artikel 259bis-8 erwähnten Ernennungs- und Bestimmungskommission berücksichtigt wird, von einer nichtuniversitären Hochschule ausgestellt wurde." 2. In § 4 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben. Art. 52 - In Artikel 366 § 2 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "die in Artikel 12 Absatz 1 bis 5 und Absatz 7" durch die Wörter "die in Artikel 12 Absatz 1 bis 6 und Absatz 8" ersetzt.

Art. 53 - In Artikel 369 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 4" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel 372quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 4" ersetzt.

Art. 55 - Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden in Nr.2 zwischen den Wörtern "ein Zuschlag von 123,95 EUR" und den Wörtern "pro Sache an den Greffier" die Wörter "pro begonnenen Zeitraum von fünf Sitzungstagen" eingefügt und werden in Nr. 5 die Wörter "ein jährlicher Führungszuschlag" durch die Wörter "eine jährliche Direktionszulage" sowie die Wörter "dieses Zuschlags" durch die Wörter "diese Zulage" ersetzt. 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden durch die Paragraphen 2 bis 5 mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 2 - Wenn ein Mitglied der Kanzlei, des Sekretariats der Staatsanwaltschaft oder ein Personalmitglied der Stufe A die Gewährungsbedingungen für mehrere Zulagen für die Kenntnis ein und derselben Sprache erfüllt, erhält es nur die höchste Zulage. Wenn das Mitglied die Gewährungsbedingungen für mehrere Zulagen für die Kenntnis von zwei Sprachen erfüllt, erhält es beide Zulagen. Der Gesamtbetrag dieser Zulagen darf jedoch 150 Prozent der höchsten Zulage nicht übersteigen. § 3 - Die in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnte Zulage wird nur den Mitgliedern der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften und den Personalmitgliedern der Stufe A gewährt, die im aktiven Dienst sind und ein Gehalt beziehen. Die Zulage wird nicht mehr ausgezahlt, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt. Im Fall von Teilzeitleistungen wird die Zulage im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen ausgezahlt. § 4 - Die in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Sprachenzulage wird bei einer Unterbrechung der Amtsausübung von mehr als dreißig aufeinanderfolgenden Werktagen nicht ausgezahlt. Die Aussetzung der Zulage erfolgt rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit.

Folgende Abwesenheiten werden nicht als Unterbrechung der Amtsausübung angesehen: 1. Elternurlaub, Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub, Pflegebetreuungsurlaub und mit dem Mutterschutz verbundener Urlaub, 2.Jahresurlaub, 3. Abwesenheit wegen Krankheit oder Wartestand, infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, 4.eine Laufbahnunterbrechung zur Leistung von Palliativpflege oder medizinischer Betreuung und eine Laufbahnunterbrechung für anerkannte nahestehende Hilfspersonen.

In Abweichung von § 3 Absatz 2 wird die Zulage im Fall eines Urlaubs wegen Teilzeitbeschäftigung aufgrund einer chronischen Krankheit, eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit nicht gekürzt. § 5 - Die in § 1 Nr. 5 erwähnte Direktionszulage wird bei einer Unterbrechung der Amtsausübung von mehr als dreißig aufeinanderfolgenden Werktagen nicht ausgezahlt. Die Aussetzung der Zulage erfolgt rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit.

Folgende Abwesenheiten werden nicht als Unterbrechung der Amtsausübung angesehen: 1. Elternurlaub und mit dem Mutterschutz verbundener Urlaub, 2.Jahresurlaub, 3. Abwesenheit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit."

Art. 56 - In Artikel 383 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1984, wird Absatz 3 durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Magistrate des Kassationshofes, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Alter in den Ruhestand versetzt worden sind und außerdem den Ehrentitel ihres Amts tragen dürfen, können auf ihren Antrag hin je nach Fall vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder vom Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmt werden, um das Amt eines stellvertretenden Magistrats bis zum Alter von siebzig Jahren auszuüben.

Magistrate des Kassationshofes, die sich aufgrund ihres Alters im Ruhestand befinden, können auf ihren Antrag hin je nach Fall vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder vom Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmt werden, um das Amt eines stellvertretenden Magistrats auszuüben, und die in Absatz 3 erwähnten Magistrate können auf ihren Antrag hin über das Alter von siebzig Jahren hinaus dieses Amt weiterhin ausüben, wenn der Erste Präsident des Kassationshofes beziehungsweise der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof es aufgrund der Erfordernisse des Dienstes für nützlich erachtet. Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr, der viermal erneuert werden kann."

Art. 57 - In Artikel 384 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 393/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Oktober 2017, wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 59 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.3. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird" durch die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer und sein Stellvertreter werden unter ihren Mitgliedern" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt. Art. 60 - Artikel 410 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 23. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.3. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird" durch die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer und sein Stellvertreter werden unter ihren Mitgliedern" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt. Art. 61 - Artikel 411 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "einen nicht erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" durch die Wörter "einen erneuerbaren Zeitraum von sieben Jahren" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die Korpschefs" durch die Wörter "Die effektiven Magistrate, die das Mandat eines Korpschefs ausüben," ersetzt. Art. 62 - In Teil 2 Buch 2 Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 411/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 411/2 - Der König legt die Entschädigung fest, die den Richtern, Gerichtsräten und Beisitzern der Disziplinargerichte gewährt werden kann." (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung eines Beirats der Magistratur

Art. 64 - In Artikel 2 § 2 dritter Gedankenstrich des Gesetzes vom 8.

März 1999 zur Einführung eines Beirats der Magistratur, ersetzt durch das Gesetz vom 13. März 2001, werden die Wörter "der Handelsgerichte" durch die Wörter "der Unternehmensgerichte" und wird das Wort "Handelsgericht" durch das Wort "Unternehmensgericht" ersetzt.

Art. 65 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der Handelsgerichte" durch die Wörter "der Unternehmensgerichte" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter ", den Richtern beim Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den Komplementärrichtern beim Polizeigericht" durch die Wörter "und den Richtern am Polizeigericht" ersetzt.3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "und die Föderalmagistrate" durch die Wörter ", die Verbindungsmagistrate in Jugendsachen, die Föderalmagistrate und die Magistrate der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt. Art. 66 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ministeriums der Justiz" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und das Wissensmanagement und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen

Art. 67 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und das Wissensmanagement und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt. b) Eine Nr.5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5/1. Magistratsanwärter,". c) Eine Nr.5/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5/2. Kriminologen,".

Art. 68 - Artikel 13 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Zur Ausführung der in den Artikeln 8 und 8/1 erwähnten Lehrpläne kann für maximal die Hälfte des gesamten jährlichen Angebots an Unterrichtsstunden auf Bildungseinrichtungen, die den Gemeinschaften unterstehen oder von diesen finanziert werden, oder auf anerkannte Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind, zurückgegriffen werden." 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 69 - In Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 70 - In Artikel 27 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 71 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2014 und 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Haushaltsmittel" durch die Wörter "eine Dotation" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Haushaltsmittel" durch die Wörter "Die Dotation" und die Wörter "belaufen sich" durch die Wörter "beläuft sich" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Institut verfügt ebenfalls über eigene Einnahmen, sofern diese in Zusammenhang mit seinen in den Artikeln 8 und 8/1 festgelegten Aufgaben stehen.Diese Einnahmen werden als nichtbegrenzte Haushaltsmittel im Haushaltsplan des Instituts eingetragen. Die Restbeträge am Ende eines Haushaltsjahres werden automatisch auf das folgende Haushaltsjahr vorgetragen."

Art. 72 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "des in Artikel 259octies § 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsprogramms" durch die Wörter "des Programms der in Artikel 259octies § 2 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Gerichtsgesetzbuches erwähnten externen Praktika" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr.2, 4 und 6 werden die Wörter "des Praktikanten" jeweils durch die Wörter "des Magistrats in der Ausbildung" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr.9 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistraten in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 73 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat in der Ausbildung" ersetzt. 2. In Absatz 7 wird der Satz "Sie werden mit Bediensteten der Klasse A3 gleichgestellt." aufgehoben.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung

Art. 74 - In Artikel 30 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistraten in der Ausbildung" ersetzt.

Art. 75 - In Artikel 33 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "Beförderung und/oder Dienstgradwechsel" durch die Wörter "Beförderung oder Dienstgradwechsel" ersetzt.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen (...) Abschnitt 3 - Inkrafttreten

Art. 93 - Die Artikel 6 Buchstabe b), 85 und 88 treten am selben Datum wie Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen und spätestens am 1.

Januar 2024 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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