gepubliceerd op 18 april 2025
Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels
25 SEPTEMBER 2022. - Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 29 en 33 tot 40 van de wet van 25 september 2022 houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in das Gerichtsgesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel XI.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Patentanmeldung wird in der Landessprache abgefasst, die durch die Vorschriften über den Sprachengebrauch vorgeschrieben ist, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Unterlagen, die entweder in derselben Landessprache oder in Englisch abgefasst sind.
Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Patentansprüche am Tag der Einreichung der Patentanmeldung in Englisch abgefasst sein. Die Übersetzung der Patentansprüche in die durch die Vorschriften über den Sprachengebrauch vorgeschriebene Landessprache wird innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht."
Art. 3 - Artikel XI.17 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. Im heutigen Absatz 2, der zum einzigen Absatz wird, werden die Wörter "In Abweichung von den am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in § 1 Nr. 3 erwähnte Teil" durch die Wörter "Der in § 1 Nr. 3 erwähnte Teil kann" ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.20/1 - Das Amt kann die beglaubigte belgische Patentanmeldung zusammen mit einer Bescheinigung, in der der Tag der Einreichung der Anmeldung angegeben ist, in einer vom König bestimmten Datenbank unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugänglich machen."
Art. 5 - Artikel XI.23 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst." durch die Wörter "eine Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst; der König legt Höhe, Frist und Modalitäten der Zahlung dieser Gebühr fest. Um unter anderem die Tragfähigkeit des in Absatz 3 erwähnten Systems der staatlichen Finanzierung zu wahren, kann der König einen höheren Betrag für Anmeldungen festlegen, die die von Ihm festgelegten Bedingungen nicht erfüllen." ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist der in Absatz 1 erwähnte höhere Betrag festgelegt, reicht der Anmelder eine schriftliche Erklärung mit der Angabe ein, ob die Patentanmeldung die gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt. Unabhängig davon, ob sich das Patent noch im Stadium der Anmeldung befindet oder bereits erteilt worden ist, stellt der Anmelder dem Amt auf dessen Verlangen innerhalb der vom König festgelegten Frist alle Informationen zur Unterstützung seiner Erklärung bereit. Stellt das Amt fest, dass der Anmelder seine Erklärung nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist abgegeben hat, dass sie unrichtig ist oder dass der Anmelder auf Verlangen des Amtes nicht alle Informationen zur Unterstützung seiner Erklärung bereitgestellt hat, so ist die Recherchengebühr für die Anmeldung der höhere der in Absatz 1 erwähnten Beträge zuzüglich einer Zuschlagsgebühr. Der König bestimmt die Höhe der Zuschlagsgebühr und die Frist und die Modalitäten der Zahlung." 3. Im heutigen Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "Die Differenz" und den Wörtern "zwischen der Abgabe" die Wörter ", sofern vorhanden," eingefügt. 4. Der heutige Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "Die Patentanmeldung oder das Patent erlischt, wenn die Recherchengebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erwähnten Frist entrichtet wurde."
Art. 6 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3/1 und 3/2 und des Gesetzes vom 10.Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit zugänglich.
Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies in das Register eingetragen." 2. Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 3/1 - Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner Anmeldung ein.Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest.
Die in Absatz 1 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der Patentanmeldung zu verhindern.
Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig. § 3/2 - Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist zugänglich gemacht."
Art. 7 - Artikel XI.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.25 - § 1 - Unter den in Artikel XI.24 §§ 3 bis 5 erwähnten Bedingungen macht das Amt die Patentanmeldung über das Register der Öffentlichkeit zugänglich.
Sobald die Patentanmeldung gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, erhält die Öffentlichkeit über das Register Einsicht in die Anmeldungsakte. § 2 - Nach Erteilung des Patents erhält die Öffentlichkeit über das Register Einsicht in die Patentakte, vorbehaltlich der Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1955.
Ab dem Datum der Patenterteilung ist gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich. § 3 - Die Akten der Patentanmeldung und des Patents, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 der Akteneinsicht unterliegen, enthalten alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf das Patenterteilungsverfahren und insbesondere: 1. die Patentanmeldung, 2.den Ministeriellen Erlass zur Patenterteilung, 3. die Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, etwaige ursprüngliche Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme, und gegebenenfalls die Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche und die geänderte Beschreibung, 4.die Unterlagen zu dem in der Pariser Übereinkunft vorgesehenen Prioritätsanspruch, 5. personenbezogene Daten, wenn sie für die Erfüllung der Aufträge öffentlichen Interesses erforderlich sind, die durch und aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Titels dem Amt gemäß Artikel XI.80/1 § 3 übertragen worden sind.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Verarbeitung dieser Daten. § 4 - Von Amts wegen von der Akteneinsicht gemäß den Paragraphen 1 und 2 ausgeschlossen sind: 1. ärztliche Atteste, 2.Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. § 5 - Der König bestimmt andere Unterlagen oder Angaben, die in Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind."
Art. 8 - Artikel XI.27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.27 - § 1 - Das Amt macht das Register und die Sammlung der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich. Der König bestimmt die Modalitäten der Führung des Registers und der Sammlung und die Bedingungen, unter denen das Register und die Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 2 - Das Amt vermerkt in der Sammlung die Registereintragungen. Die bibliographischen Angaben der veröffentlichten Patentanmeldungen, der erteilten Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen und erteilten Patente, die in Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 geändert werden, werden in der Sammlung vermerkt. § 3 - Zusätzlich zu den in vorliegendem Gesetzbuch aufgeführten Eintragungen zählt der König die Eintragungen im Register und in der Sammlung gemäß den Artikeln XI.80/1 und XI.80/2 auf. § 4 - Außer in den vom König festgelegten Fällen unterliegen die Eintragungen im Register und in der Sammlung der Akteneinsicht auf unbegrenzte Zeit."
Art. 9 - In Artikel XI.34 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Belgien" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat" ersetzt.
Art. 10 - Artikel XI.59 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, haben Berufung und Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung."
Art. 11 - Artikel XI.62 § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "den am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten" werden durch die Wörter "den Regeln für den Sprachengebrauch" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gibt es mehrere Patentanmelder, so ist die Verfahrenssprache und die Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die von den Patentanmeldern unter den Sprachen gewählt wird, die jeder von ihnen einzeln betrachtet zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung des Patents im Prinzip benutzen muss."
Art. 12 - In Artikel XI.75/3 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird der Satz "Das Institut sorgt selbst für seine Finanzierung." aufgehoben.
Art. 13 - Artikel XI.75/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Institut in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher erfolgt zu folgenden Zwecken: reibungsloser interner Betrieb, Kontrolle des Zugangs zum Beruf des Patentanwalts und seiner Ausübung, einschließlich des ordnungsgemäßen Ablaufs von Disziplinarverfahren, Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Belgien oder im Ausland, Verwaltung der Mitgliedschaft, Koordinierung der ständigen Weiterbildung, Abgabe von Stellungnahmen und Bereitstellung von Informationen über Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen.
Das Institut verarbeitet folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: 1. Erkennungsdaten, 2.Kontaktdaten, 3. Bankangaben, 4.Belege und Beweise, 5. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem Institut teilen möchten. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten darf ein Jahr nach Verjährung aller Klagen, die in die Zuständigkeit des Instituts fallen, und gegebenenfalls nach der endgültigen Einstellung von Gerichts-, Verwaltungs- und Disziplinarverfahren und -beschwerden nicht überschreiten. Daten im Zusammenhang mit Gerichts-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren dürfen unter keinen Umständen vom Institut gespeichert werden, wenn sie Gegenstand einer Tilgung der Verurteilung oder einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß Buch II Titel VII Kapitel 4 des Strafprozessgesetzbuches sind.
Der König kann Modalitäten für die vom Institut durchgeführte Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegen."
Art. 14 - Artikel XI.75/7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird durch eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5/1. innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, jegliche Auskunft erteilen, die von einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde verlangt wird und die diese im Rahmen eines Verfahrens benötigt, das gegen ein Mitglied des Instituts geführt wird, das sich auf die Ausübung des Berufs des Patentanwalts bezieht und mit dem diese Behörde durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt wurde,".
Art. 15 - Artikel XI.75/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "im Falle des Todes oder Rücktritts dieses Mitglieds" aufgehoben.b) Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der König legt die Disziplinarordnung fest, die das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarausschuss enthält.Unbeschadet des Artikels XI.75/6 § 2 Nr. 9 bestimmt der König in der Disziplinarordnung außerdem Folgendes: 1. Verhaltensregeln, die für die Mitglieder des Instituts gelten, wie unter anderem die Verpflichtung der Mitglieder, das Institut über Gerichts-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, die gegen sie anhängig sind und die sich auf die Ausübung der Berufe als Bevollmächtigte für geistiges Eigentum beziehen, und über die im Rahmen dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen zu unterrichten, 2.Entschädigungen, die Personen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens als Ausgleich für die gesamten oder einen Teil der Kosten des Disziplinarverfahrens an das Institut zu zahlen haben." c) Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Gegen den endgültigen Beschluss des Disziplinarausschusses in einem Disziplinarverfahren kann gemäß Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis Abschnitt 4 des Gerichtsgesetzbuches beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde eingelegt werden.Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den endgültigen Beschluss eingelegt werden."
Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.75/9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.75/9/1 - § 1 - Die Einnahmen des Instituts setzten sich wie folgt zusammen: 1. Jahresbeiträge der Mitglieder des Instituts, 2.Erträge aus den Vermögenswerten des Instituts, 3. Zuschüsse, Vermächtnisse und Schenkungen, 4.in Artikel XI.75/8 § 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Entschädigungen, 5. in Artikel XI.75/8 § 5 Nr. 3 erwähnte Geldstrafen.
Das Institut darf verfügbare Mittel nur für den Kauf von Wertpapieren verwenden, deren Kapital und Zinsen garantiert sind. Das Institut darf keinesfalls unentgeltlich über sein Vermögen verfügen oder sein Vermögen ganz oder teilweise unter seine Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger aufteilen. § 2 - Der König kann zusätzliche Einnahmequellen festlegen. Der König bestimmt, nach welchem Muster die Rechnungslegung des Instituts erfolgt."
Art. 17 - In Artikel XI.75/10 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird Absatz 1 durch die Wörter ", der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden kann oder der im Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts steht" ergänzt.
Art. 18 - Artikel XI.77 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam."
Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.80/1 - § 1 - Zusätzlich zu der Verpflichtung, ein Register und eine Sammlung im Sinne von Artikel XI.27 zu führen, sammelt und speichert das Amt in einer elektronischen Datenbank alle Informationen, die im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums bereitgestellt werden. § 2 - Die elektronische Datenbank kann zusätzlich zu den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten personenbezogene Daten enthalten, soweit diese Daten im Rahmen der dem Amt übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums erforderlich sind. § 3 - Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet das Amt folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: 1. Erkennungsdaten, einschließlich Nationalregisternummer, 2.Adressen, 3. Kontaktdaten, 4.Bankangaben, 5. Unterschriften, 6.Geburtsdaten, 7. Belege und Beweise und 8.jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem Institut teilen möchten.
Das Amt verarbeitet personenbezogene Daten folgender Kategorien von Personen: 1. Unternehmen, die in Belgien tätig sind, 2.Patentanmelder, 3. Patentinhaber, 4.Erfinder, 5. Vertreter, 6.Zahler, 7. Personen, die an einem Verfahren zur Änderung des Status einer Patentanmeldung oder eines Patents beteiligt sind, wie Lizenznehmer, Pfandgläubiger, pfändende Gläubiger, Nießbraucher und Nackteigentümer, 8.andere Personen, die ein Recht auf ein Patent oder eine Patentanmeldung haben oder beanspruchen, 9. Dritte, die an einem Verfahren beteiligt sind, das in den Zuständigkeitsbereich des Amtes fällt, und 10.Personen, die direkt oder indirekt mit dem Amt in Kontakt treten.
Der König kann die Listen der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kategorien von Daten und von Personen näher bestimmen. § 4 - Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zugang zu den in § 2 erwähnten personenbezogenen Daten auf die Personen beschränkt, deren Funktion die Verarbeitung dieser Daten erfordert, und ausschließlich in Bezug auf die für diese Verarbeitung erforderlichen Daten. Zu den Kategorien von Personen, deren Funktion die Verarbeitung dieser Daten erfordert, gehören insbesondere die Mitglieder des Amtes, die Mitglieder der für die IT-Infrastruktur zuständigen Abteilungen, die Mitglieder der für die Buchhaltung zuständigen Abteilungen, die Mitglieder der für interne Kontrollen zuständigen Abteilungen, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf personenbezogene Daten, und gegebenenfalls Subunternehmer dieser verschiedenen Abteilungen, deren Zugang für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist. Diese personenbezogenen Daten werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, die betreffende Person hat ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben. § 5 - Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Daten werden die Daten in der Datenbank auf unbegrenzte Zeit gespeichert.
Die in der Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, die nicht im Register und in der Sammlung enthalten sind und nicht untrennbar mit den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten verbunden sind, werden für einen Zeitraum gespeichert, den der König festlegt unter Berücksichtigung der den Belgischen Staat bindenden Verjährungsfristen und der Notwendigkeit, eine effiziente Verwaltung der Löschung dieser Daten zu gewährleisten.
Der König kann festlegen, welche personenbezogenen Daten nicht untrennbar mit den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten verbunden sind."
Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.80/2 - Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, einschließlich der verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten, werden zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet, insbesondere: 1. der Verwaltung der Verfahren für Patentanmeldungen und erteilte Patente, die in den Bestimmungen des vorliegenden Titels und in den Erlassen zur Ausführung dieser Bestimmungen beschrieben sind, 2.der weitestmöglichen Verbreitung der in Patentanmeldungen und Patenten enthaltenen Informationen, 3. der Führung des Registers und der Sammlung im Hinblick auf die Akteneinsicht durch öffentliche Behörden und Wirtschaftsakteure und deren Information, damit sie ihre Rechte aus vorliegendem Gesetzbuch ausüben und sich über das Bestehen früherer Rechte Dritter erkundigen können, 4.der Verwaltung der Verfahren, die die Vertretung vor dem Amt betreffen, 5. der Förderung des geistigen Eigentums und der Sensibilisierung dafür, 6.der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Tätigkeiten zu optimieren und das Funktionieren des Systems des geistigen Eigentums zu verbessern."
Art. 21 - In Artikel XI.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: " § 1 - Gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vorgenommene Patentanmeldungen werden beim Europäischen Patentamt eingereicht. § 2 - In Abweichung von § 1 werden Patentanmeldungen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, beim Amt eingereicht. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 sind auf sie anwendbar."
Art. 22 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.90/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.90/2 - Mangels spezifischer Bestimmungen sind die auf belgische Patente anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf in Belgien wirksame Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung anwendbar."
Art. 23 - Artikel XI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der Satz "Der König bestimmt die Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt ist." aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen der Artikel XI.80/1 und XI.80/2 sind auch auf sie anwendbar."
Art. 24 - Artikel XI.102 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam."
Art. 25 - In Artikel XI.148 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Der Antrag gilt erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt." durch die Sätze "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." ersetzt.
Art. 26 - Artikel XI.151 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden." 2. In Absatz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt. Art. 27 - In Buch XI Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XI.163/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.163/1 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist beauftragt, die Echtheit der Schriftstücke zu prüfen, die in Belgien im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen vorgelegt werden, in denen als Vollstreckungstitel die Höhe der dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu zahlenden Kosten festgelegt wird und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke getroffen worden sind.
Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister kann seine Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten Beamten übertragen.
Die für echt erklärten Schriftstücke werden auf Veranlassung des für Justiz zuständigen Ministers dem Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt, und auf die gleiche Weise an den für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister zurückgesandt."
Art. 28 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt das durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Titel 8/2 mit der Überschrift "Titel 8/2 - Gemeinsame Bestimmungen für die Titel 1 bis 3" eingefügt.
Art. 29 - In Titel 8/2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel XI.332/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.332/6 - Im Falle einer Krise, die die öffentliche Sicherheit einschließlich der öffentlichen Gesundheit betrifft, kann der König die durch oder aufgrund der Titel 1 bis 3 festgelegten Fristen, die während eines vom König bestimmten und mit der Krise zusammenhängenden Zeitraums ablaufen, bis zu einem Datum verlängern, das nach diesem Zeitraum liegen kann.
In dem in Absatz 1 erwähnten Verlängerungsbeschluss legt der König insbesondere Folgendes fest: 1. Datum des Beginns und des Endes des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums, 2.Datum, bis zu dem die Fristen verlängert werden, das nach dem in Absatz 1 erwähnten Zeitraum liegen kann, 3. Fristen, die verlängert werden, 4.Personen in dem Verfahren, für die die Fristen verlängert werden." (...) KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung
Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1988 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die Zulassung der Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens und die Eintragung in und die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. September 1992, 15.September 1994, 17. September 2005, 4.
September 2014 und 21. November 2017, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 34 - Die Artikel 2 und 3 sind auf Patentanmeldungen anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht werden.
Art. 35 - Die Artikel 6 bis 8, 19, 20 und 23 Nr. 2 sind auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind.
Art. 36 - Die Artikel 9, 10 und 21 sind auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind.
Art. 37 - Artikel 11 ist auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 38 - Die Artikel 18, 24 und 25 sind auf Wiedereinsetzungsanträge gemäß den Artikeln XI.77, XI.102 und XI.148 des Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 39 - Artikel 26 ist auf alle Jahresgebühren gemäß Artikel XI.151 des Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fällig werden.
Art. 40 - Artikel 27 ist auf alle Anträge auf Prüfung der Echtheit von Schriftstücken anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE