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Meertalige weergave van Wet van 25/09/2022
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Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits
25 SEPTEMBER 2022. - Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek 25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant insertion dans le livre XI du Code de
van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions
bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande
uittreksels d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
29 en 33 tot 40 van de wet van 25 september 2022 houdende invoeging in articles 1 à 29 et 33 à 40 de la loi du 25 septembre 2022 portant
boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code
Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété
(Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022). intellectuelle (Moniteur belge du 24 octobre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen
zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in
das Gerichtsgesetzbuch das Gerichtsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel XI.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt Art. 2 - Artikel XI.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Patentanmeldung wird in der Landessprache abgefasst, die durch "Die Patentanmeldung wird in der Landessprache abgefasst, die durch
die Vorschriften über den Sprachengebrauch vorgeschrieben ist, mit die Vorschriften über den Sprachengebrauch vorgeschrieben ist, mit
Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Unterlagen, die Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Unterlagen, die
entweder in derselben Landessprache oder in Englisch abgefasst sind. entweder in derselben Landessprache oder in Englisch abgefasst sind.
Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Patentansprüche am Tag der Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Patentansprüche am Tag der
Einreichung der Patentanmeldung in Englisch abgefasst sein. Die Einreichung der Patentanmeldung in Englisch abgefasst sein. Die
Übersetzung der Patentansprüche in die durch die Vorschriften über den Übersetzung der Patentansprüche in die durch die Vorschriften über den
Sprachengebrauch vorgeschriebene Landessprache wird innerhalb der vom Sprachengebrauch vorgeschriebene Landessprache wird innerhalb der vom
König festgelegten Frist eingereicht." König festgelegten Frist eingereicht."
Art. 3 - Artikel XI.17 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel XI.17 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Im heutigen Absatz 2, der zum einzigen Absatz wird, werden die 2. Im heutigen Absatz 2, der zum einzigen Absatz wird, werden die
Wörter "In Abweichung von den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen Wörter "In Abweichung von den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in § über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in §
1 Nr. 3 erwähnte Teil" durch die Wörter "Der in § 1 Nr. 3 erwähnte 1 Nr. 3 erwähnte Teil" durch die Wörter "Der in § 1 Nr. 3 erwähnte
Teil kann" ersetzt. Teil kann" ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.20/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.20/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.20/1 - Das Amt kann die beglaubigte belgische Patentanmeldung "Art. XI.20/1 - Das Amt kann die beglaubigte belgische Patentanmeldung
zusammen mit einer Bescheinigung, in der der Tag der Einreichung der zusammen mit einer Bescheinigung, in der der Tag der Einreichung der
Anmeldung angegeben ist, in einer vom König bestimmten Datenbank unter Anmeldung angegeben ist, in einer vom König bestimmten Datenbank unter
den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugänglich den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugänglich
machen." machen."
Art. 5 - Artikel XI.23 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel XI.23 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "innerhalb einer Frist und gemäß 1. In Absatz 1 werden die Wörter "innerhalb einer Frist und gemäß
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu
entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten
schriftlichen Stellungnahme umfasst." durch die Wörter "eine schriftlichen Stellungnahme umfasst." durch die Wörter "eine
Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in
§ 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst; der König legt § 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst; der König legt
Höhe, Frist und Modalitäten der Zahlung dieser Gebühr fest. Um unter Höhe, Frist und Modalitäten der Zahlung dieser Gebühr fest. Um unter
anderem die Tragfähigkeit des in Absatz 3 erwähnten Systems der anderem die Tragfähigkeit des in Absatz 3 erwähnten Systems der
staatlichen Finanzierung zu wahren, kann der König einen höheren staatlichen Finanzierung zu wahren, kann der König einen höheren
Betrag für Anmeldungen festlegen, die die von Ihm festgelegten Betrag für Anmeldungen festlegen, die die von Ihm festgelegten
Bedingungen nicht erfüllen." ersetzt. Bedingungen nicht erfüllen." ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Ist der in Absatz 1 erwähnte höhere Betrag festgelegt, reicht der "Ist der in Absatz 1 erwähnte höhere Betrag festgelegt, reicht der
Anmelder eine schriftliche Erklärung mit der Angabe ein, ob die Anmelder eine schriftliche Erklärung mit der Angabe ein, ob die
Patentanmeldung die gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt. Patentanmeldung die gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Unabhängig davon, ob sich das Patent noch im Stadium der Anmeldung Unabhängig davon, ob sich das Patent noch im Stadium der Anmeldung
befindet oder bereits erteilt worden ist, stellt der Anmelder dem Amt befindet oder bereits erteilt worden ist, stellt der Anmelder dem Amt
auf dessen Verlangen innerhalb der vom König festgelegten Frist alle auf dessen Verlangen innerhalb der vom König festgelegten Frist alle
Informationen zur Unterstützung seiner Erklärung bereit. Stellt das Informationen zur Unterstützung seiner Erklärung bereit. Stellt das
Amt fest, dass der Anmelder seine Erklärung nicht innerhalb der vom Amt fest, dass der Anmelder seine Erklärung nicht innerhalb der vom
König festgelegten Frist abgegeben hat, dass sie unrichtig ist oder König festgelegten Frist abgegeben hat, dass sie unrichtig ist oder
dass der Anmelder auf Verlangen des Amtes nicht alle Informationen zur dass der Anmelder auf Verlangen des Amtes nicht alle Informationen zur
Unterstützung seiner Erklärung bereitgestellt hat, so ist die Unterstützung seiner Erklärung bereitgestellt hat, so ist die
Recherchengebühr für die Anmeldung der höhere der in Absatz 1 Recherchengebühr für die Anmeldung der höhere der in Absatz 1
erwähnten Beträge zuzüglich einer Zuschlagsgebühr. Der König bestimmt erwähnten Beträge zuzüglich einer Zuschlagsgebühr. Der König bestimmt
die Höhe der Zuschlagsgebühr und die Frist und die Modalitäten der die Höhe der Zuschlagsgebühr und die Frist und die Modalitäten der
Zahlung." Zahlung."
3. Im heutigen Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden zwischen den 3. Im heutigen Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden zwischen den
Wörtern "Die Differenz" und den Wörtern "zwischen der Abgabe" die Wörtern "Die Differenz" und den Wörtern "zwischen der Abgabe" die
Wörter ", sofern vorhanden," eingefügt. Wörter ", sofern vorhanden," eingefügt.
4. Der heutige Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: 4. Der heutige Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Die Patentanmeldung oder das Patent erlischt, wenn die "Die Patentanmeldung oder das Patent erlischt, wenn die
Recherchengebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht Recherchengebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht
innerhalb der in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erwähnten Frist innerhalb der in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erwähnten Frist
entrichtet wurde." entrichtet wurde."
Art. 6 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai
2019, wird wie folgt abgeändert: 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3/1 und 3/2 und des Gesetzes vom " § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3/1 und 3/2 und des Gesetzes vom
10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § 10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in §
2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit
zugänglich. zugänglich.
Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies
in das Register eingetragen." in das Register eingetragen."
2. Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 2. Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
" § 3/1 - Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der " § 3/1 - Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der in Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der in
Absatz 2 festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner Absatz 2 festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner
Anmeldung ein. Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest. Anmeldung ein. Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest.
Die in Absatz 1 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht Die in Absatz 1 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht
zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als
zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem
Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein
Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten
Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem
späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der
Patentanmeldung zu verhindern. Patentanmeldung zu verhindern.
Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen,
kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte
zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines
Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht
zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel
vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig. vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig.
§ 3/2 - Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des § 3/2 - Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des
Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der
Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist
zugänglich gemacht." zugänglich gemacht."
Art. 7 - Artikel XI.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel XI.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.25 - § 1 - Unter den in Artikel XI.24 §§ 3 bis 5 erwähnten "Art. XI.25 - § 1 - Unter den in Artikel XI.24 §§ 3 bis 5 erwähnten
Bedingungen macht das Amt die Patentanmeldung über das Register der Bedingungen macht das Amt die Patentanmeldung über das Register der
Öffentlichkeit zugänglich. Öffentlichkeit zugänglich.
Sobald die Patentanmeldung gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit Sobald die Patentanmeldung gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird, erhält die Öffentlichkeit über das Register zugänglich gemacht wird, erhält die Öffentlichkeit über das Register
Einsicht in die Anmeldungsakte. Einsicht in die Anmeldungsakte.
§ 2 - Nach Erteilung des Patents erhält die Öffentlichkeit über das § 2 - Nach Erteilung des Patents erhält die Öffentlichkeit über das
Register Einsicht in die Patentakte, vorbehaltlich der Anwendung des Register Einsicht in die Patentakte, vorbehaltlich der Anwendung des
Gesetzes vom 10. Januar 1955. Gesetzes vom 10. Januar 1955.
Ab dem Datum der Patenterteilung ist gemäß den vom König festgelegten Ab dem Datum der Patenterteilung ist gemäß den vom König festgelegten
Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich. Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich.
§ 3 - Die Akten der Patentanmeldung und des Patents, die gemäß den § 3 - Die Akten der Patentanmeldung und des Patents, die gemäß den
Paragraphen 1 und 2 der Akteneinsicht unterliegen, enthalten alle Paragraphen 1 und 2 der Akteneinsicht unterliegen, enthalten alle
Informationen und Unterlagen in Bezug auf das Informationen und Unterlagen in Bezug auf das
Patenterteilungsverfahren und insbesondere: Patenterteilungsverfahren und insbesondere:
1. die Patentanmeldung, 1. die Patentanmeldung,
2. den Ministeriellen Erlass zur Patenterteilung, 2. den Ministeriellen Erlass zur Patenterteilung,
3. die Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, etwaige 3. die Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, etwaige
ursprüngliche Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die ursprüngliche Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die
sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die
Erfindung, die schriftliche Stellungnahme, und gegebenenfalls die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme, und gegebenenfalls die
Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche und die geänderte Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche und die geänderte
Beschreibung, Beschreibung,
4. die Unterlagen zu dem in der Pariser Übereinkunft vorgesehenen 4. die Unterlagen zu dem in der Pariser Übereinkunft vorgesehenen
Prioritätsanspruch, Prioritätsanspruch,
5. personenbezogene Daten, wenn sie für die Erfüllung der Aufträge 5. personenbezogene Daten, wenn sie für die Erfüllung der Aufträge
öffentlichen Interesses erforderlich sind, die durch und aufgrund der öffentlichen Interesses erforderlich sind, die durch und aufgrund der
Bestimmungen des vorliegenden Titels dem Amt gemäß Artikel XI.80/1 § 3 Bestimmungen des vorliegenden Titels dem Amt gemäß Artikel XI.80/1 § 3
übertragen worden sind. übertragen worden sind.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Verarbeitung dieser Daten. Der König bestimmt die Modalitäten für die Verarbeitung dieser Daten.
§ 4 - Von Amts wegen von der Akteneinsicht gemäß den Paragraphen 1 und § 4 - Von Amts wegen von der Akteneinsicht gemäß den Paragraphen 1 und
2 ausgeschlossen sind: 2 ausgeschlossen sind:
1. ärztliche Atteste, 1. ärztliche Atteste,
2. Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen 2. Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen
dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag.
§ 5 - Der König bestimmt andere Unterlagen oder Angaben, die in § 5 - Der König bestimmt andere Unterlagen oder Angaben, die in
Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 von der Akteneinsicht Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 von der Akteneinsicht
ausgeschlossen sind." ausgeschlossen sind."
Art. 8 - Artikel XI.27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel XI.27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.27 - § 1 - Das Amt macht das Register und die Sammlung der "Art. XI.27 - § 1 - Das Amt macht das Register und die Sammlung der
Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich. Der König bestimmt Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich. Der König bestimmt
die Modalitäten der Führung des Registers und der Sammlung und die die Modalitäten der Führung des Registers und der Sammlung und die
Bedingungen, unter denen das Register und die Sammlung der Bedingungen, unter denen das Register und die Sammlung der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 2 - Das Amt vermerkt in der Sammlung die Registereintragungen. Die § 2 - Das Amt vermerkt in der Sammlung die Registereintragungen. Die
bibliographischen Angaben der veröffentlichten Patentanmeldungen, der bibliographischen Angaben der veröffentlichten Patentanmeldungen, der
erteilten Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen und erteilten Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen und
erteilten Patente, die in Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 erteilten Patente, die in Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57
geändert werden, werden in der Sammlung vermerkt. geändert werden, werden in der Sammlung vermerkt.
§ 3 - Zusätzlich zu den in vorliegendem Gesetzbuch aufgeführten § 3 - Zusätzlich zu den in vorliegendem Gesetzbuch aufgeführten
Eintragungen zählt der König die Eintragungen im Register und in der Eintragungen zählt der König die Eintragungen im Register und in der
Sammlung gemäß den Artikeln XI.80/1 und XI.80/2 auf. Sammlung gemäß den Artikeln XI.80/1 und XI.80/2 auf.
§ 4 - Außer in den vom König festgelegten Fällen unterliegen die § 4 - Außer in den vom König festgelegten Fällen unterliegen die
Eintragungen im Register und in der Sammlung der Akteneinsicht auf Eintragungen im Register und in der Sammlung der Akteneinsicht auf
unbegrenzte Zeit." unbegrenzte Zeit."
Art. 9 - In Artikel XI.34 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - In Artikel XI.34 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Belgien" durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Belgien" durch
die Wörter "in einem Mitgliedstaat" ersetzt. die Wörter "in einem Mitgliedstaat" ersetzt.
Art. 10 - Artikel XI.59 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - Artikel XI.59 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, haben " § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, haben
Berufung und Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung." Berufung und Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung."
Art. 11 - Artikel XI.62 § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 11 - Artikel XI.62 § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den 1. Die Wörter "den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten" werden durch die Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten" werden durch die
Wörter "den Regeln für den Sprachengebrauch" ersetzt. Wörter "den Regeln für den Sprachengebrauch" ersetzt.
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Gibt es mehrere Patentanmelder, so ist die Verfahrenssprache und die "Gibt es mehrere Patentanmelder, so ist die Verfahrenssprache und die
Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die von den Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die von den
Patentanmeldern unter den Sprachen gewählt wird, die jeder von ihnen Patentanmeldern unter den Sprachen gewählt wird, die jeder von ihnen
einzeln betrachtet zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf einzeln betrachtet zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf
Erteilung des Patents im Prinzip benutzen muss." Erteilung des Patents im Prinzip benutzen muss."
Art. 12 - In Artikel XI.75/3 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 12 - In Artikel XI.75/3 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird der Satz "Das Institut sorgt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird der Satz "Das Institut sorgt
selbst für seine Finanzierung." aufgehoben. selbst für seine Finanzierung." aufgehoben.
Art. 13 - Artikel XI.75/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel XI.75/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Juli 2018, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 8. Juli 2018, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Institut in " § 2 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Institut in
seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher erfolgt seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher erfolgt
zu folgenden Zwecken: reibungsloser interner Betrieb, Kontrolle des zu folgenden Zwecken: reibungsloser interner Betrieb, Kontrolle des
Zugangs zum Beruf des Patentanwalts und seiner Ausübung, Zugangs zum Beruf des Patentanwalts und seiner Ausübung,
einschließlich des ordnungsgemäßen Ablaufs von Disziplinarverfahren, einschließlich des ordnungsgemäßen Ablaufs von Disziplinarverfahren,
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Belgien oder im Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Belgien oder im
Ausland, Verwaltung der Mitgliedschaft, Koordinierung der ständigen Ausland, Verwaltung der Mitgliedschaft, Koordinierung der ständigen
Weiterbildung, Abgabe von Stellungnahmen und Bereitstellung von Weiterbildung, Abgabe von Stellungnahmen und Bereitstellung von
Informationen über Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen. Informationen über Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen.
Das Institut verarbeitet folgende Kategorien von personenbezogenen Das Institut verarbeitet folgende Kategorien von personenbezogenen
Daten: Daten:
1. Erkennungsdaten, 1. Erkennungsdaten,
2. Kontaktdaten, 2. Kontaktdaten,
3. Bankangaben, 3. Bankangaben,
4. Belege und Beweise, 4. Belege und Beweise,
5. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem 5. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem
Institut teilen möchten. Institut teilen möchten.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten darf ein Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten darf ein
Jahr nach Verjährung aller Klagen, die in die Zuständigkeit des Jahr nach Verjährung aller Klagen, die in die Zuständigkeit des
Instituts fallen, und gegebenenfalls nach der endgültigen Einstellung Instituts fallen, und gegebenenfalls nach der endgültigen Einstellung
von Gerichts-, Verwaltungs- und Disziplinarverfahren und -beschwerden von Gerichts-, Verwaltungs- und Disziplinarverfahren und -beschwerden
nicht überschreiten. Daten im Zusammenhang mit Gerichts-, Verwaltungs- nicht überschreiten. Daten im Zusammenhang mit Gerichts-, Verwaltungs-
oder Disziplinarverfahren dürfen unter keinen Umständen vom Institut oder Disziplinarverfahren dürfen unter keinen Umständen vom Institut
gespeichert werden, wenn sie Gegenstand einer Tilgung der Verurteilung gespeichert werden, wenn sie Gegenstand einer Tilgung der Verurteilung
oder einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß Buch II Titel VII oder einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß Buch II Titel VII
Kapitel 4 des Strafprozessgesetzbuches sind. Kapitel 4 des Strafprozessgesetzbuches sind.
Der König kann Modalitäten für die vom Institut durchgeführte Der König kann Modalitäten für die vom Institut durchgeführte
Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegen." Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegen."
Art. 14 - Artikel XI.75/7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 14 - Artikel XI.75/7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird durch eine Nr. 5/1 eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird durch eine Nr. 5/1
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5/1. innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Schutz von "5/1. innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Schutz von
Geschäftsgeheimnissen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen Geschäftsgeheimnissen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen
ergeben, jegliche Auskunft erteilen, die von einer Gerichts-, ergeben, jegliche Auskunft erteilen, die von einer Gerichts-,
Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde verlangt wird und die diese im Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde verlangt wird und die diese im
Rahmen eines Verfahrens benötigt, das gegen ein Mitglied des Instituts Rahmen eines Verfahrens benötigt, das gegen ein Mitglied des Instituts
geführt wird, das sich auf die Ausübung des Berufs des Patentanwalts geführt wird, das sich auf die Ausübung des Berufs des Patentanwalts
bezieht und mit dem diese Behörde durch oder aufgrund des Gesetzes bezieht und mit dem diese Behörde durch oder aufgrund des Gesetzes
beauftragt wurde,". beauftragt wurde,".
Art. 15 - Artikel XI.75/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel XI.75/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "im Falle des Todes oder a) In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "im Falle des Todes oder
Rücktritts dieses Mitglieds" aufgehoben. Rücktritts dieses Mitglieds" aufgehoben.
b) Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der König legt die Disziplinarordnung fest, die das "Der König legt die Disziplinarordnung fest, die das
Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarausschuss enthält. Unbeschadet Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarausschuss enthält. Unbeschadet
des Artikels XI.75/6 § 2 Nr. 9 bestimmt der König in der des Artikels XI.75/6 § 2 Nr. 9 bestimmt der König in der
Disziplinarordnung außerdem Folgendes: Disziplinarordnung außerdem Folgendes:
1. Verhaltensregeln, die für die Mitglieder des Instituts gelten, wie 1. Verhaltensregeln, die für die Mitglieder des Instituts gelten, wie
unter anderem die Verpflichtung der Mitglieder, das Institut über unter anderem die Verpflichtung der Mitglieder, das Institut über
Gerichts-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, die gegen sie Gerichts-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, die gegen sie
anhängig sind und die sich auf die Ausübung der Berufe als anhängig sind und die sich auf die Ausübung der Berufe als
Bevollmächtigte für geistiges Eigentum beziehen, und über die im Bevollmächtigte für geistiges Eigentum beziehen, und über die im
Rahmen dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen zu unterrichten, Rahmen dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen zu unterrichten,
2. Entschädigungen, die Personen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens 2. Entschädigungen, die Personen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens
als Ausgleich für die gesamten oder einen Teil der Kosten des als Ausgleich für die gesamten oder einen Teil der Kosten des
Disziplinarverfahrens an das Institut zu zahlen haben." Disziplinarverfahrens an das Institut zu zahlen haben."
c) Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Gegen den endgültigen Beschluss des Disziplinarausschusses in einem "Gegen den endgültigen Beschluss des Disziplinarausschusses in einem
Disziplinarverfahren kann gemäß Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis Abschnitt Disziplinarverfahren kann gemäß Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis Abschnitt
4 des Gerichtsgesetzbuches beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde 4 des Gerichtsgesetzbuches beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde
eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des
Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den
endgültigen Beschluss eingelegt werden." endgültigen Beschluss eingelegt werden."
Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.75/9/1 mit Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.75/9/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.75/9/1 - § 1 - Die Einnahmen des Instituts setzten sich wie "Art. XI.75/9/1 - § 1 - Die Einnahmen des Instituts setzten sich wie
folgt zusammen: folgt zusammen:
1. Jahresbeiträge der Mitglieder des Instituts, 1. Jahresbeiträge der Mitglieder des Instituts,
2. Erträge aus den Vermögenswerten des Instituts, 2. Erträge aus den Vermögenswerten des Instituts,
3. Zuschüsse, Vermächtnisse und Schenkungen, 3. Zuschüsse, Vermächtnisse und Schenkungen,
4. in Artikel XI.75/8 § 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Entschädigungen, 4. in Artikel XI.75/8 § 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Entschädigungen,
5. in Artikel XI.75/8 § 5 Nr. 3 erwähnte Geldstrafen. 5. in Artikel XI.75/8 § 5 Nr. 3 erwähnte Geldstrafen.
Das Institut darf verfügbare Mittel nur für den Kauf von Wertpapieren Das Institut darf verfügbare Mittel nur für den Kauf von Wertpapieren
verwenden, deren Kapital und Zinsen garantiert sind. Das Institut darf verwenden, deren Kapital und Zinsen garantiert sind. Das Institut darf
keinesfalls unentgeltlich über sein Vermögen verfügen oder sein keinesfalls unentgeltlich über sein Vermögen verfügen oder sein
Vermögen ganz oder teilweise unter seine Mitglieder oder deren Vermögen ganz oder teilweise unter seine Mitglieder oder deren
Rechtsnachfolger aufteilen. Rechtsnachfolger aufteilen.
§ 2 - Der König kann zusätzliche Einnahmequellen festlegen. Der König § 2 - Der König kann zusätzliche Einnahmequellen festlegen. Der König
bestimmt, nach welchem Muster die Rechnungslegung des Instituts bestimmt, nach welchem Muster die Rechnungslegung des Instituts
erfolgt." erfolgt."
Art. 17 - In Artikel XI.75/10 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 17 - In Artikel XI.75/10 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird Absatz 1 durch die Wörter ", durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird Absatz 1 durch die Wörter ",
der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden kann oder der im der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden kann oder der im
Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts steht" ergänzt. Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts steht" ergänzt.
Art. 18 - Artikel XI.77 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 18 - Artikel XI.77 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen
Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung
dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des
Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der
Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam."
Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/1 mit Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.80/1 - § 1 - Zusätzlich zu der Verpflichtung, ein Register "Art. XI.80/1 - § 1 - Zusätzlich zu der Verpflichtung, ein Register
und eine Sammlung im Sinne von Artikel XI.27 zu führen, sammelt und und eine Sammlung im Sinne von Artikel XI.27 zu führen, sammelt und
speichert das Amt in einer elektronischen Datenbank alle speichert das Amt in einer elektronischen Datenbank alle
Informationen, die im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Informationen, die im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen
Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums
bereitgestellt werden. bereitgestellt werden.
§ 2 - Die elektronische Datenbank kann zusätzlich zu den im Register § 2 - Die elektronische Datenbank kann zusätzlich zu den im Register
und in der Sammlung enthaltenen Daten personenbezogene Daten und in der Sammlung enthaltenen Daten personenbezogene Daten
enthalten, soweit diese Daten im Rahmen der dem Amt übertragenen enthalten, soweit diese Daten im Rahmen der dem Amt übertragenen
Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums
erforderlich sind. erforderlich sind.
§ 3 - Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufträge öffentlichen § 3 - Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufträge öffentlichen
Interesses im Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet das Amt Interesses im Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet das Amt
folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: folgende Kategorien von personenbezogenen Daten:
1. Erkennungsdaten, einschließlich Nationalregisternummer, 1. Erkennungsdaten, einschließlich Nationalregisternummer,
2. Adressen, 2. Adressen,
3. Kontaktdaten, 3. Kontaktdaten,
4. Bankangaben, 4. Bankangaben,
5. Unterschriften, 5. Unterschriften,
6. Geburtsdaten, 6. Geburtsdaten,
7. Belege und Beweise und 7. Belege und Beweise und
8. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem 8. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem
Institut teilen möchten. Institut teilen möchten.
Das Amt verarbeitet personenbezogene Daten folgender Kategorien von Das Amt verarbeitet personenbezogene Daten folgender Kategorien von
Personen: Personen:
1. Unternehmen, die in Belgien tätig sind, 1. Unternehmen, die in Belgien tätig sind,
2. Patentanmelder, 2. Patentanmelder,
3. Patentinhaber, 3. Patentinhaber,
4. Erfinder, 4. Erfinder,
5. Vertreter, 5. Vertreter,
6. Zahler, 6. Zahler,
7. Personen, die an einem Verfahren zur Änderung des Status einer 7. Personen, die an einem Verfahren zur Änderung des Status einer
Patentanmeldung oder eines Patents beteiligt sind, wie Lizenznehmer, Patentanmeldung oder eines Patents beteiligt sind, wie Lizenznehmer,
Pfandgläubiger, pfändende Gläubiger, Nießbraucher und Nackteigentümer, Pfandgläubiger, pfändende Gläubiger, Nießbraucher und Nackteigentümer,
8. andere Personen, die ein Recht auf ein Patent oder eine 8. andere Personen, die ein Recht auf ein Patent oder eine
Patentanmeldung haben oder beanspruchen, Patentanmeldung haben oder beanspruchen,
9. Dritte, die an einem Verfahren beteiligt sind, das in den 9. Dritte, die an einem Verfahren beteiligt sind, das in den
Zuständigkeitsbereich des Amtes fällt, und Zuständigkeitsbereich des Amtes fällt, und
10. Personen, die direkt oder indirekt mit dem Amt in Kontakt treten. 10. Personen, die direkt oder indirekt mit dem Amt in Kontakt treten.
Der König kann die Listen der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Der König kann die Listen der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Kategorien von Daten und von Personen näher bestimmen. Kategorien von Daten und von Personen näher bestimmen.
§ 4 - Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zugang zu den in § 2 § 4 - Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zugang zu den in § 2
erwähnten personenbezogenen Daten auf die Personen beschränkt, deren erwähnten personenbezogenen Daten auf die Personen beschränkt, deren
Funktion die Verarbeitung dieser Daten erfordert, und ausschließlich Funktion die Verarbeitung dieser Daten erfordert, und ausschließlich
in Bezug auf die für diese Verarbeitung erforderlichen Daten. Zu den in Bezug auf die für diese Verarbeitung erforderlichen Daten. Zu den
Kategorien von Personen, deren Funktion die Verarbeitung dieser Daten Kategorien von Personen, deren Funktion die Verarbeitung dieser Daten
erfordert, gehören insbesondere die Mitglieder des Amtes, die erfordert, gehören insbesondere die Mitglieder des Amtes, die
Mitglieder der für die IT-Infrastruktur zuständigen Abteilungen, die Mitglieder der für die IT-Infrastruktur zuständigen Abteilungen, die
Mitglieder der für die Buchhaltung zuständigen Abteilungen, die Mitglieder der für die Buchhaltung zuständigen Abteilungen, die
Mitglieder der für interne Kontrollen zuständigen Abteilungen, Mitglieder der für interne Kontrollen zuständigen Abteilungen,
einschließlich der Kontrollen in Bezug auf personenbezogene Daten, und einschließlich der Kontrollen in Bezug auf personenbezogene Daten, und
gegebenenfalls Subunternehmer dieser verschiedenen Abteilungen, deren gegebenenfalls Subunternehmer dieser verschiedenen Abteilungen, deren
Zugang für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist. Diese Zugang für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist. Diese
personenbezogenen Daten werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, es personenbezogenen Daten werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, es
sei denn, die betreffende Person hat ausdrücklich ihre Zustimmung sei denn, die betreffende Person hat ausdrücklich ihre Zustimmung
gegeben. gegeben.
§ 5 - Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Daten werden die Daten in § 5 - Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Daten werden die Daten in
der Datenbank auf unbegrenzte Zeit gespeichert. der Datenbank auf unbegrenzte Zeit gespeichert.
Die in der Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, die nicht im Die in der Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, die nicht im
Register und in der Sammlung enthalten sind und nicht untrennbar mit Register und in der Sammlung enthalten sind und nicht untrennbar mit
den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten verbunden sind, den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten verbunden sind,
werden für einen Zeitraum gespeichert, den der König festlegt unter werden für einen Zeitraum gespeichert, den der König festlegt unter
Berücksichtigung der den Belgischen Staat bindenden Verjährungsfristen Berücksichtigung der den Belgischen Staat bindenden Verjährungsfristen
und der Notwendigkeit, eine effiziente Verwaltung der Löschung dieser und der Notwendigkeit, eine effiziente Verwaltung der Löschung dieser
Daten zu gewährleisten. Daten zu gewährleisten.
Der König kann festlegen, welche personenbezogenen Daten nicht Der König kann festlegen, welche personenbezogenen Daten nicht
untrennbar mit den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten untrennbar mit den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten
verbunden sind." verbunden sind."
Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/2 mit Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.80/2 - Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst "Art. XI.80/2 - Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für
die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, einschließlich die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, einschließlich
der verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten, werden zur der verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten, werden zur
Erfüllung der ihm übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im Erfüllung der ihm übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im
Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet, insbesondere: Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet, insbesondere:
1. der Verwaltung der Verfahren für Patentanmeldungen und erteilte 1. der Verwaltung der Verfahren für Patentanmeldungen und erteilte
Patente, die in den Bestimmungen des vorliegenden Titels und in den Patente, die in den Bestimmungen des vorliegenden Titels und in den
Erlassen zur Ausführung dieser Bestimmungen beschrieben sind, Erlassen zur Ausführung dieser Bestimmungen beschrieben sind,
2. der weitestmöglichen Verbreitung der in Patentanmeldungen und 2. der weitestmöglichen Verbreitung der in Patentanmeldungen und
Patenten enthaltenen Informationen, Patenten enthaltenen Informationen,
3. der Führung des Registers und der Sammlung im Hinblick auf die 3. der Führung des Registers und der Sammlung im Hinblick auf die
Akteneinsicht durch öffentliche Behörden und Wirtschaftsakteure und Akteneinsicht durch öffentliche Behörden und Wirtschaftsakteure und
deren Information, damit sie ihre Rechte aus vorliegendem Gesetzbuch deren Information, damit sie ihre Rechte aus vorliegendem Gesetzbuch
ausüben und sich über das Bestehen früherer Rechte Dritter erkundigen ausüben und sich über das Bestehen früherer Rechte Dritter erkundigen
können, können,
4. der Verwaltung der Verfahren, die die Vertretung vor dem Amt 4. der Verwaltung der Verfahren, die die Vertretung vor dem Amt
betreffen, betreffen,
5. der Förderung des geistigen Eigentums und der Sensibilisierung 5. der Förderung des geistigen Eigentums und der Sensibilisierung
dafür, dafür,
6. der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt 6. der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt
ermöglichen, seine Tätigkeiten zu optimieren und das Funktionieren des ermöglichen, seine Tätigkeiten zu optimieren und das Funktionieren des
Systems des geistigen Eigentums zu verbessern." Systems des geistigen Eigentums zu verbessern."
Art. 21 - In Artikel XI.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 21 - In Artikel XI.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
29. Juni 2016, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: 29. Juni 2016, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens " § 1 - Gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens
vorgenommene Patentanmeldungen werden beim Europäischen Patentamt vorgenommene Patentanmeldungen werden beim Europäischen Patentamt
eingereicht. eingereicht.
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden Patentanmeldungen gemäß den § 2 - In Abweichung von § 1 werden Patentanmeldungen gemäß den
Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen
Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien
eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die
Sicherheit des Staates betreffen können, beim Amt eingereicht. Die Sicherheit des Staates betreffen können, beim Amt eingereicht. Die
Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 sind auf sie anwendbar." Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 sind auf sie anwendbar."
Art. 22 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.90/2 mit Art. 22 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.90/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.90/2 - Mangels spezifischer Bestimmungen sind die auf "Art. XI.90/2 - Mangels spezifischer Bestimmungen sind die auf
belgische Patente anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf in Belgien belgische Patente anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf in Belgien
wirksame Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung anwendbar." wirksame Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung anwendbar."
Art. 23 - Artikel XI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel XI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni
2016, wird wie folgt abgeändert: 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der Satz "Der König bestimmt die Verwaltung, die mit 1. In § 1 wird der Satz "Der König bestimmt die Verwaltung, die mit
internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die
Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt
ist." aufgehoben. ist." aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Bestimmungen der Artikel XI.80/1 und XI.80/2 sind auch auf sie "Die Bestimmungen der Artikel XI.80/1 und XI.80/2 sind auch auf sie
anwendbar." anwendbar."
Art. 24 - Artikel XI.102 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 24 - Artikel XI.102 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen
Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung
dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des
Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der
Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam."
Art. 25 - In Artikel XI.148 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 25 - In Artikel XI.148 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Der Antrag gilt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Der Antrag gilt
erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt." durch die Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt." durch die
Sätze "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für Sätze "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für
diesen Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die diesen Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die
Zahlung dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des Zahlung dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des
Wiedereinsetzungsantrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Wiedereinsetzungsantrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der
Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." ersetzt. Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." ersetzt.
Art. 26 - Artikel XI.151 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 26 - Artikel XI.151 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit "Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit
wirksam entrichtet werden." wirksam entrichtet werden."
2. In Absatz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Art. 27 - In Buch XI Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 27 - In Buch XI Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
XI.163/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.163/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.163/1 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige "Art. XI.163/1 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige
Minister ist beauftragt, die Echtheit der Schriftstücke zu prüfen, die Minister ist beauftragt, die Echtheit der Schriftstücke zu prüfen, die
in Belgien im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen in Belgien im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen
vorgelegt werden, in denen als Vollstreckungstitel die Höhe der dem vorgelegt werden, in denen als Vollstreckungstitel die Höhe der dem
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu zahlenden Kosten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu zahlenden Kosten
festgelegt wird und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates festgelegt wird und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates
vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder der vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder der
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke getroffen worden sind. vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke getroffen worden sind.
Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister kann seine Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister kann seine
Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten Beamten übertragen. Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten Beamten übertragen.
Die für echt erklärten Schriftstücke werden auf Veranlassung des für Die für echt erklärten Schriftstücke werden auf Veranlassung des für
Justiz zuständigen Ministers dem Chefgreffier des Appellationshofes Justiz zuständigen Ministers dem Chefgreffier des Appellationshofes
von Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt, und von Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt, und
auf die gleiche Weise an den für Auswärtige Angelegenheiten auf die gleiche Weise an den für Auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Minister zurückgesandt." zuständigen Minister zurückgesandt."
Art. 28 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt das durch das Art. 28 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt das durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Titel 8/2 mit der Überschrift Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Titel 8/2 mit der Überschrift
"Titel 8/2 - Gemeinsame Bestimmungen für die Titel 1 bis 3" eingefügt. "Titel 8/2 - Gemeinsame Bestimmungen für die Titel 1 bis 3" eingefügt.
Art. 29 - In Titel 8/2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel Art. 29 - In Titel 8/2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel
XI.332/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.332/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.332/6 - Im Falle einer Krise, die die öffentliche Sicherheit "Art. XI.332/6 - Im Falle einer Krise, die die öffentliche Sicherheit
einschließlich der öffentlichen Gesundheit betrifft, kann der König einschließlich der öffentlichen Gesundheit betrifft, kann der König
die durch oder aufgrund der Titel 1 bis 3 festgelegten Fristen, die die durch oder aufgrund der Titel 1 bis 3 festgelegten Fristen, die
während eines vom König bestimmten und mit der Krise zusammenhängenden während eines vom König bestimmten und mit der Krise zusammenhängenden
Zeitraums ablaufen, bis zu einem Datum verlängern, das nach diesem Zeitraums ablaufen, bis zu einem Datum verlängern, das nach diesem
Zeitraum liegen kann. Zeitraum liegen kann.
In dem in Absatz 1 erwähnten Verlängerungsbeschluss legt der König In dem in Absatz 1 erwähnten Verlängerungsbeschluss legt der König
insbesondere Folgendes fest: insbesondere Folgendes fest:
1. Datum des Beginns und des Endes des in Absatz 1 erwähnten 1. Datum des Beginns und des Endes des in Absatz 1 erwähnten
Zeitraums, Zeitraums,
2. Datum, bis zu dem die Fristen verlängert werden, das nach dem in 2. Datum, bis zu dem die Fristen verlängert werden, das nach dem in
Absatz 1 erwähnten Zeitraum liegen kann, Absatz 1 erwähnten Zeitraum liegen kann,
3. Fristen, die verlängert werden, 3. Fristen, die verlängert werden,
4. Personen in dem Verfahren, für die die Fristen verlängert werden." 4. Personen in dem Verfahren, für die die Fristen verlängert werden."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung
Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1988 über die Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1988 über die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die Zulassung Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die Zulassung
der Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens und die Eintragung in der Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens und die Eintragung in
und die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter auf dem und die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter auf dem
Gebiet des Patentwesens, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom Gebiet des Patentwesens, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
30. September 1992, 15. September 1994, 17. September 2005, 4. 30. September 1992, 15. September 1994, 17. September 2005, 4.
September 2014 und 21. November 2017, wird aufgehoben. September 2014 und 21. November 2017, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 34 - Die Artikel 2 und 3 sind auf Patentanmeldungen anwendbar, Art. 34 - Die Artikel 2 und 3 sind auf Patentanmeldungen anwendbar,
die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht werden. die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht werden.
Art. 35 - Die Artikel 6 bis 8, 19, 20 und 23 Nr. 2 sind auf Art. 35 - Die Artikel 6 bis 8, 19, 20 und 23 Nr. 2 sind auf
Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und
auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor
Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht beziehungsweise erteilt Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht beziehungsweise erteilt
worden sind. worden sind.
Art. 36 - Die Artikel 9, 10 und 21 sind auf Patentanmeldungen und Art. 36 - Die Artikel 9, 10 und 21 sind auf Patentanmeldungen und
Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und
ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor Inkrafttreten des ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind.
Art. 37 - Artikel 11 ist auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für Art. 37 - Artikel 11 ist auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für
ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die nach Inkrafttreten des ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 38 - Die Artikel 18, 24 und 25 sind auf Wiedereinsetzungsanträge Art. 38 - Die Artikel 18, 24 und 25 sind auf Wiedereinsetzungsanträge
gemäß den Artikeln XI.77, XI.102 und XI.148 des gemäß den Artikeln XI.77, XI.102 und XI.148 des
Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 39 - Artikel 26 ist auf alle Jahresgebühren gemäß Artikel XI.151 Art. 39 - Artikel 26 ist auf alle Jahresgebühren gemäß Artikel XI.151
des Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des des Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes fällig werden. vorliegenden Gesetzes fällig werden.
Art. 40 - Artikel 27 ist auf alle Anträge auf Prüfung der Echtheit von Art. 40 - Artikel 27 ist auf alle Anträge auf Prüfung der Echtheit von
Schriftstücken anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Schriftstücken anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes gestellt werden. Gesetzes gestellt werden.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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