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Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits |
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25 SEPTEMBER 2022. - Wet houdende invoeging in boek XI van het Wetboek | 25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant insertion dans le livre XI du Code de |
van economisch recht en in het Gerechtelijk Wetboek van diverse | droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions |
bepalingen betreffende intellectuele eigendom. - Duitse vertaling van | en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande |
uittreksels | d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
29 en 33 tot 40 van de wet van 25 september 2022 houdende invoeging in | articles 1 à 29 et 33 à 40 de la loi du 25 septembre 2022 portant |
boek XI van het Wetboek van economisch recht en in het Gerechtelijk | insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code |
Wetboek van diverse bepalingen betreffende intellectuele eigendom | judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété |
(Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022). | intellectuelle (Moniteur belge du 24 octobre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen | 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen |
zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in | zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in |
das Gerichtsgesetzbuch | das Gerichtsgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel XI.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt | Art. 2 - Artikel XI.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Patentanmeldung wird in der Landessprache abgefasst, die durch | "Die Patentanmeldung wird in der Landessprache abgefasst, die durch |
die Vorschriften über den Sprachengebrauch vorgeschrieben ist, mit | die Vorschriften über den Sprachengebrauch vorgeschrieben ist, mit |
Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Unterlagen, die | Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Unterlagen, die |
entweder in derselben Landessprache oder in Englisch abgefasst sind. | entweder in derselben Landessprache oder in Englisch abgefasst sind. |
Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Patentansprüche am Tag der | Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Patentansprüche am Tag der |
Einreichung der Patentanmeldung in Englisch abgefasst sein. Die | Einreichung der Patentanmeldung in Englisch abgefasst sein. Die |
Übersetzung der Patentansprüche in die durch die Vorschriften über den | Übersetzung der Patentansprüche in die durch die Vorschriften über den |
Sprachengebrauch vorgeschriebene Landessprache wird innerhalb der vom | Sprachengebrauch vorgeschriebene Landessprache wird innerhalb der vom |
König festgelegten Frist eingereicht." | König festgelegten Frist eingereicht." |
Art. 3 - Artikel XI.17 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel XI.17 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. Im heutigen Absatz 2, der zum einzigen Absatz wird, werden die | 2. Im heutigen Absatz 2, der zum einzigen Absatz wird, werden die |
Wörter "In Abweichung von den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen | Wörter "In Abweichung von den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen |
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in § | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in § |
1 Nr. 3 erwähnte Teil" durch die Wörter "Der in § 1 Nr. 3 erwähnte | 1 Nr. 3 erwähnte Teil" durch die Wörter "Der in § 1 Nr. 3 erwähnte |
Teil kann" ersetzt. | Teil kann" ersetzt. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.20/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.20/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.20/1 - Das Amt kann die beglaubigte belgische Patentanmeldung | "Art. XI.20/1 - Das Amt kann die beglaubigte belgische Patentanmeldung |
zusammen mit einer Bescheinigung, in der der Tag der Einreichung der | zusammen mit einer Bescheinigung, in der der Tag der Einreichung der |
Anmeldung angegeben ist, in einer vom König bestimmten Datenbank unter | Anmeldung angegeben ist, in einer vom König bestimmten Datenbank unter |
den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugänglich | den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugänglich |
machen." | machen." |
Art. 5 - Artikel XI.23 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel XI.23 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "innerhalb einer Frist und gemäß | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "innerhalb einer Frist und gemäß |
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu | Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu |
entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten | entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten |
schriftlichen Stellungnahme umfasst." durch die Wörter "eine | schriftlichen Stellungnahme umfasst." durch die Wörter "eine |
Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in | Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in |
§ 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst; der König legt | § 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst; der König legt |
Höhe, Frist und Modalitäten der Zahlung dieser Gebühr fest. Um unter | Höhe, Frist und Modalitäten der Zahlung dieser Gebühr fest. Um unter |
anderem die Tragfähigkeit des in Absatz 3 erwähnten Systems der | anderem die Tragfähigkeit des in Absatz 3 erwähnten Systems der |
staatlichen Finanzierung zu wahren, kann der König einen höheren | staatlichen Finanzierung zu wahren, kann der König einen höheren |
Betrag für Anmeldungen festlegen, die die von Ihm festgelegten | Betrag für Anmeldungen festlegen, die die von Ihm festgelegten |
Bedingungen nicht erfüllen." ersetzt. | Bedingungen nicht erfüllen." ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Ist der in Absatz 1 erwähnte höhere Betrag festgelegt, reicht der | "Ist der in Absatz 1 erwähnte höhere Betrag festgelegt, reicht der |
Anmelder eine schriftliche Erklärung mit der Angabe ein, ob die | Anmelder eine schriftliche Erklärung mit der Angabe ein, ob die |
Patentanmeldung die gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt. | Patentanmeldung die gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt. |
Unabhängig davon, ob sich das Patent noch im Stadium der Anmeldung | Unabhängig davon, ob sich das Patent noch im Stadium der Anmeldung |
befindet oder bereits erteilt worden ist, stellt der Anmelder dem Amt | befindet oder bereits erteilt worden ist, stellt der Anmelder dem Amt |
auf dessen Verlangen innerhalb der vom König festgelegten Frist alle | auf dessen Verlangen innerhalb der vom König festgelegten Frist alle |
Informationen zur Unterstützung seiner Erklärung bereit. Stellt das | Informationen zur Unterstützung seiner Erklärung bereit. Stellt das |
Amt fest, dass der Anmelder seine Erklärung nicht innerhalb der vom | Amt fest, dass der Anmelder seine Erklärung nicht innerhalb der vom |
König festgelegten Frist abgegeben hat, dass sie unrichtig ist oder | König festgelegten Frist abgegeben hat, dass sie unrichtig ist oder |
dass der Anmelder auf Verlangen des Amtes nicht alle Informationen zur | dass der Anmelder auf Verlangen des Amtes nicht alle Informationen zur |
Unterstützung seiner Erklärung bereitgestellt hat, so ist die | Unterstützung seiner Erklärung bereitgestellt hat, so ist die |
Recherchengebühr für die Anmeldung der höhere der in Absatz 1 | Recherchengebühr für die Anmeldung der höhere der in Absatz 1 |
erwähnten Beträge zuzüglich einer Zuschlagsgebühr. Der König bestimmt | erwähnten Beträge zuzüglich einer Zuschlagsgebühr. Der König bestimmt |
die Höhe der Zuschlagsgebühr und die Frist und die Modalitäten der | die Höhe der Zuschlagsgebühr und die Frist und die Modalitäten der |
Zahlung." | Zahlung." |
3. Im heutigen Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden zwischen den | 3. Im heutigen Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden zwischen den |
Wörtern "Die Differenz" und den Wörtern "zwischen der Abgabe" die | Wörtern "Die Differenz" und den Wörtern "zwischen der Abgabe" die |
Wörter ", sofern vorhanden," eingefügt. | Wörter ", sofern vorhanden," eingefügt. |
4. Der heutige Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | 4. Der heutige Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Patentanmeldung oder das Patent erlischt, wenn die | "Die Patentanmeldung oder das Patent erlischt, wenn die |
Recherchengebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht | Recherchengebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht |
innerhalb der in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erwähnten Frist | innerhalb der in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erwähnten Frist |
entrichtet wurde." | entrichtet wurde." |
Art. 6 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai | Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai |
2019, wird wie folgt abgeändert: | 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3/1 und 3/2 und des Gesetzes vom | " § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3/1 und 3/2 und des Gesetzes vom |
10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § | 10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § |
2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit | 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit |
zugänglich. | zugänglich. |
Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies | Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies |
in das Register eingetragen." | in das Register eingetragen." |
2. Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: | 2. Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: |
" § 3/1 - Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der | " § 3/1 - Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der |
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der in | Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der in |
Absatz 2 festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner | Absatz 2 festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner |
Anmeldung ein. Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest. | Anmeldung ein. Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest. |
Die in Absatz 1 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht | Die in Absatz 1 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht |
zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als | zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als |
zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem | zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem |
Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein | Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein |
Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten | Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten |
Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem | Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem |
späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der | späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der |
Patentanmeldung zu verhindern. | Patentanmeldung zu verhindern. |
Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, | Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, |
kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte | kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte |
zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines | zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines |
Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht | Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht |
zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel | zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel |
vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig. | vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig. |
§ 3/2 - Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des | § 3/2 - Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des |
Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der | Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der |
Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist | Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist |
zugänglich gemacht." | zugänglich gemacht." |
Art. 7 - Artikel XI.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel XI.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.25 - § 1 - Unter den in Artikel XI.24 §§ 3 bis 5 erwähnten | "Art. XI.25 - § 1 - Unter den in Artikel XI.24 §§ 3 bis 5 erwähnten |
Bedingungen macht das Amt die Patentanmeldung über das Register der | Bedingungen macht das Amt die Patentanmeldung über das Register der |
Öffentlichkeit zugänglich. | Öffentlichkeit zugänglich. |
Sobald die Patentanmeldung gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit | Sobald die Patentanmeldung gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit |
zugänglich gemacht wird, erhält die Öffentlichkeit über das Register | zugänglich gemacht wird, erhält die Öffentlichkeit über das Register |
Einsicht in die Anmeldungsakte. | Einsicht in die Anmeldungsakte. |
§ 2 - Nach Erteilung des Patents erhält die Öffentlichkeit über das | § 2 - Nach Erteilung des Patents erhält die Öffentlichkeit über das |
Register Einsicht in die Patentakte, vorbehaltlich der Anwendung des | Register Einsicht in die Patentakte, vorbehaltlich der Anwendung des |
Gesetzes vom 10. Januar 1955. | Gesetzes vom 10. Januar 1955. |
Ab dem Datum der Patenterteilung ist gemäß den vom König festgelegten | Ab dem Datum der Patenterteilung ist gemäß den vom König festgelegten |
Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich. | Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich. |
§ 3 - Die Akten der Patentanmeldung und des Patents, die gemäß den | § 3 - Die Akten der Patentanmeldung und des Patents, die gemäß den |
Paragraphen 1 und 2 der Akteneinsicht unterliegen, enthalten alle | Paragraphen 1 und 2 der Akteneinsicht unterliegen, enthalten alle |
Informationen und Unterlagen in Bezug auf das | Informationen und Unterlagen in Bezug auf das |
Patenterteilungsverfahren und insbesondere: | Patenterteilungsverfahren und insbesondere: |
1. die Patentanmeldung, | 1. die Patentanmeldung, |
2. den Ministeriellen Erlass zur Patenterteilung, | 2. den Ministeriellen Erlass zur Patenterteilung, |
3. die Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, etwaige | 3. die Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, etwaige |
ursprüngliche Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die | ursprüngliche Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die |
sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die | sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die |
Erfindung, die schriftliche Stellungnahme, und gegebenenfalls die | Erfindung, die schriftliche Stellungnahme, und gegebenenfalls die |
Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche und die geänderte | Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche und die geänderte |
Beschreibung, | Beschreibung, |
4. die Unterlagen zu dem in der Pariser Übereinkunft vorgesehenen | 4. die Unterlagen zu dem in der Pariser Übereinkunft vorgesehenen |
Prioritätsanspruch, | Prioritätsanspruch, |
5. personenbezogene Daten, wenn sie für die Erfüllung der Aufträge | 5. personenbezogene Daten, wenn sie für die Erfüllung der Aufträge |
öffentlichen Interesses erforderlich sind, die durch und aufgrund der | öffentlichen Interesses erforderlich sind, die durch und aufgrund der |
Bestimmungen des vorliegenden Titels dem Amt gemäß Artikel XI.80/1 § 3 | Bestimmungen des vorliegenden Titels dem Amt gemäß Artikel XI.80/1 § 3 |
übertragen worden sind. | übertragen worden sind. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Verarbeitung dieser Daten. | Der König bestimmt die Modalitäten für die Verarbeitung dieser Daten. |
§ 4 - Von Amts wegen von der Akteneinsicht gemäß den Paragraphen 1 und | § 4 - Von Amts wegen von der Akteneinsicht gemäß den Paragraphen 1 und |
2 ausgeschlossen sind: | 2 ausgeschlossen sind: |
1. ärztliche Atteste, | 1. ärztliche Atteste, |
2. Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen | 2. Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen |
dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. | dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. |
§ 5 - Der König bestimmt andere Unterlagen oder Angaben, die in | § 5 - Der König bestimmt andere Unterlagen oder Angaben, die in |
Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 von der Akteneinsicht | Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 von der Akteneinsicht |
ausgeschlossen sind." | ausgeschlossen sind." |
Art. 8 - Artikel XI.27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel XI.27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.27 - § 1 - Das Amt macht das Register und die Sammlung der | "Art. XI.27 - § 1 - Das Amt macht das Register und die Sammlung der |
Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich. Der König bestimmt | Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich. Der König bestimmt |
die Modalitäten der Führung des Registers und der Sammlung und die | die Modalitäten der Führung des Registers und der Sammlung und die |
Bedingungen, unter denen das Register und die Sammlung der | Bedingungen, unter denen das Register und die Sammlung der |
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. | Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
§ 2 - Das Amt vermerkt in der Sammlung die Registereintragungen. Die | § 2 - Das Amt vermerkt in der Sammlung die Registereintragungen. Die |
bibliographischen Angaben der veröffentlichten Patentanmeldungen, der | bibliographischen Angaben der veröffentlichten Patentanmeldungen, der |
erteilten Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen und | erteilten Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen und |
erteilten Patente, die in Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 | erteilten Patente, die in Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 |
geändert werden, werden in der Sammlung vermerkt. | geändert werden, werden in der Sammlung vermerkt. |
§ 3 - Zusätzlich zu den in vorliegendem Gesetzbuch aufgeführten | § 3 - Zusätzlich zu den in vorliegendem Gesetzbuch aufgeführten |
Eintragungen zählt der König die Eintragungen im Register und in der | Eintragungen zählt der König die Eintragungen im Register und in der |
Sammlung gemäß den Artikeln XI.80/1 und XI.80/2 auf. | Sammlung gemäß den Artikeln XI.80/1 und XI.80/2 auf. |
§ 4 - Außer in den vom König festgelegten Fällen unterliegen die | § 4 - Außer in den vom König festgelegten Fällen unterliegen die |
Eintragungen im Register und in der Sammlung der Akteneinsicht auf | Eintragungen im Register und in der Sammlung der Akteneinsicht auf |
unbegrenzte Zeit." | unbegrenzte Zeit." |
Art. 9 - In Artikel XI.34 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - In Artikel XI.34 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Belgien" durch | das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Belgien" durch |
die Wörter "in einem Mitgliedstaat" ersetzt. | die Wörter "in einem Mitgliedstaat" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel XI.59 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 10 - Artikel XI.59 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, haben | " § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, haben |
Berufung und Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung." | Berufung und Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung." |
Art. 11 - Artikel XI.62 § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel XI.62 § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den | 1. Die Wörter "den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten" werden durch die | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten" werden durch die |
Wörter "den Regeln für den Sprachengebrauch" ersetzt. | Wörter "den Regeln für den Sprachengebrauch" ersetzt. |
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Gibt es mehrere Patentanmelder, so ist die Verfahrenssprache und die | "Gibt es mehrere Patentanmelder, so ist die Verfahrenssprache und die |
Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die von den | Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die von den |
Patentanmeldern unter den Sprachen gewählt wird, die jeder von ihnen | Patentanmeldern unter den Sprachen gewählt wird, die jeder von ihnen |
einzeln betrachtet zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf | einzeln betrachtet zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf |
Erteilung des Patents im Prinzip benutzen muss." | Erteilung des Patents im Prinzip benutzen muss." |
Art. 12 - In Artikel XI.75/3 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 12 - In Artikel XI.75/3 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird der Satz "Das Institut sorgt | durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird der Satz "Das Institut sorgt |
selbst für seine Finanzierung." aufgehoben. | selbst für seine Finanzierung." aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel XI.75/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel XI.75/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Juli 2018, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 8. Juli 2018, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Institut in | " § 2 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Institut in |
seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher erfolgt | seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher erfolgt |
zu folgenden Zwecken: reibungsloser interner Betrieb, Kontrolle des | zu folgenden Zwecken: reibungsloser interner Betrieb, Kontrolle des |
Zugangs zum Beruf des Patentanwalts und seiner Ausübung, | Zugangs zum Beruf des Patentanwalts und seiner Ausübung, |
einschließlich des ordnungsgemäßen Ablaufs von Disziplinarverfahren, | einschließlich des ordnungsgemäßen Ablaufs von Disziplinarverfahren, |
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Belgien oder im | Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Belgien oder im |
Ausland, Verwaltung der Mitgliedschaft, Koordinierung der ständigen | Ausland, Verwaltung der Mitgliedschaft, Koordinierung der ständigen |
Weiterbildung, Abgabe von Stellungnahmen und Bereitstellung von | Weiterbildung, Abgabe von Stellungnahmen und Bereitstellung von |
Informationen über Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen. | Informationen über Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen. |
Das Institut verarbeitet folgende Kategorien von personenbezogenen | Das Institut verarbeitet folgende Kategorien von personenbezogenen |
Daten: | Daten: |
1. Erkennungsdaten, | 1. Erkennungsdaten, |
2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
3. Bankangaben, | 3. Bankangaben, |
4. Belege und Beweise, | 4. Belege und Beweise, |
5. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem | 5. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem |
Institut teilen möchten. | Institut teilen möchten. |
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten darf ein | Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten darf ein |
Jahr nach Verjährung aller Klagen, die in die Zuständigkeit des | Jahr nach Verjährung aller Klagen, die in die Zuständigkeit des |
Instituts fallen, und gegebenenfalls nach der endgültigen Einstellung | Instituts fallen, und gegebenenfalls nach der endgültigen Einstellung |
von Gerichts-, Verwaltungs- und Disziplinarverfahren und -beschwerden | von Gerichts-, Verwaltungs- und Disziplinarverfahren und -beschwerden |
nicht überschreiten. Daten im Zusammenhang mit Gerichts-, Verwaltungs- | nicht überschreiten. Daten im Zusammenhang mit Gerichts-, Verwaltungs- |
oder Disziplinarverfahren dürfen unter keinen Umständen vom Institut | oder Disziplinarverfahren dürfen unter keinen Umständen vom Institut |
gespeichert werden, wenn sie Gegenstand einer Tilgung der Verurteilung | gespeichert werden, wenn sie Gegenstand einer Tilgung der Verurteilung |
oder einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß Buch II Titel VII | oder einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß Buch II Titel VII |
Kapitel 4 des Strafprozessgesetzbuches sind. | Kapitel 4 des Strafprozessgesetzbuches sind. |
Der König kann Modalitäten für die vom Institut durchgeführte | Der König kann Modalitäten für die vom Institut durchgeführte |
Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegen." | Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegen." |
Art. 14 - Artikel XI.75/7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - Artikel XI.75/7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird durch eine Nr. 5/1 | eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird durch eine Nr. 5/1 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5/1. innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Schutz von | "5/1. innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Schutz von |
Geschäftsgeheimnissen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen | Geschäftsgeheimnissen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen |
ergeben, jegliche Auskunft erteilen, die von einer Gerichts-, | ergeben, jegliche Auskunft erteilen, die von einer Gerichts-, |
Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde verlangt wird und die diese im | Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde verlangt wird und die diese im |
Rahmen eines Verfahrens benötigt, das gegen ein Mitglied des Instituts | Rahmen eines Verfahrens benötigt, das gegen ein Mitglied des Instituts |
geführt wird, das sich auf die Ausübung des Berufs des Patentanwalts | geführt wird, das sich auf die Ausübung des Berufs des Patentanwalts |
bezieht und mit dem diese Behörde durch oder aufgrund des Gesetzes | bezieht und mit dem diese Behörde durch oder aufgrund des Gesetzes |
beauftragt wurde,". | beauftragt wurde,". |
Art. 15 - Artikel XI.75/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel XI.75/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "im Falle des Todes oder | a) In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "im Falle des Todes oder |
Rücktritts dieses Mitglieds" aufgehoben. | Rücktritts dieses Mitglieds" aufgehoben. |
b) Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König legt die Disziplinarordnung fest, die das | "Der König legt die Disziplinarordnung fest, die das |
Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarausschuss enthält. Unbeschadet | Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarausschuss enthält. Unbeschadet |
des Artikels XI.75/6 § 2 Nr. 9 bestimmt der König in der | des Artikels XI.75/6 § 2 Nr. 9 bestimmt der König in der |
Disziplinarordnung außerdem Folgendes: | Disziplinarordnung außerdem Folgendes: |
1. Verhaltensregeln, die für die Mitglieder des Instituts gelten, wie | 1. Verhaltensregeln, die für die Mitglieder des Instituts gelten, wie |
unter anderem die Verpflichtung der Mitglieder, das Institut über | unter anderem die Verpflichtung der Mitglieder, das Institut über |
Gerichts-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, die gegen sie | Gerichts-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, die gegen sie |
anhängig sind und die sich auf die Ausübung der Berufe als | anhängig sind und die sich auf die Ausübung der Berufe als |
Bevollmächtigte für geistiges Eigentum beziehen, und über die im | Bevollmächtigte für geistiges Eigentum beziehen, und über die im |
Rahmen dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen zu unterrichten, | Rahmen dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen zu unterrichten, |
2. Entschädigungen, die Personen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens | 2. Entschädigungen, die Personen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens |
als Ausgleich für die gesamten oder einen Teil der Kosten des | als Ausgleich für die gesamten oder einen Teil der Kosten des |
Disziplinarverfahrens an das Institut zu zahlen haben." | Disziplinarverfahrens an das Institut zu zahlen haben." |
c) Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Gegen den endgültigen Beschluss des Disziplinarausschusses in einem | "Gegen den endgültigen Beschluss des Disziplinarausschusses in einem |
Disziplinarverfahren kann gemäß Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis Abschnitt | Disziplinarverfahren kann gemäß Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis Abschnitt |
4 des Gerichtsgesetzbuches beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde | 4 des Gerichtsgesetzbuches beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde |
eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des | eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des |
Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den | Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den |
endgültigen Beschluss eingelegt werden." | endgültigen Beschluss eingelegt werden." |
Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.75/9/1 mit | Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.75/9/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.75/9/1 - § 1 - Die Einnahmen des Instituts setzten sich wie | "Art. XI.75/9/1 - § 1 - Die Einnahmen des Instituts setzten sich wie |
folgt zusammen: | folgt zusammen: |
1. Jahresbeiträge der Mitglieder des Instituts, | 1. Jahresbeiträge der Mitglieder des Instituts, |
2. Erträge aus den Vermögenswerten des Instituts, | 2. Erträge aus den Vermögenswerten des Instituts, |
3. Zuschüsse, Vermächtnisse und Schenkungen, | 3. Zuschüsse, Vermächtnisse und Schenkungen, |
4. in Artikel XI.75/8 § 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Entschädigungen, | 4. in Artikel XI.75/8 § 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Entschädigungen, |
5. in Artikel XI.75/8 § 5 Nr. 3 erwähnte Geldstrafen. | 5. in Artikel XI.75/8 § 5 Nr. 3 erwähnte Geldstrafen. |
Das Institut darf verfügbare Mittel nur für den Kauf von Wertpapieren | Das Institut darf verfügbare Mittel nur für den Kauf von Wertpapieren |
verwenden, deren Kapital und Zinsen garantiert sind. Das Institut darf | verwenden, deren Kapital und Zinsen garantiert sind. Das Institut darf |
keinesfalls unentgeltlich über sein Vermögen verfügen oder sein | keinesfalls unentgeltlich über sein Vermögen verfügen oder sein |
Vermögen ganz oder teilweise unter seine Mitglieder oder deren | Vermögen ganz oder teilweise unter seine Mitglieder oder deren |
Rechtsnachfolger aufteilen. | Rechtsnachfolger aufteilen. |
§ 2 - Der König kann zusätzliche Einnahmequellen festlegen. Der König | § 2 - Der König kann zusätzliche Einnahmequellen festlegen. Der König |
bestimmt, nach welchem Muster die Rechnungslegung des Instituts | bestimmt, nach welchem Muster die Rechnungslegung des Instituts |
erfolgt." | erfolgt." |
Art. 17 - In Artikel XI.75/10 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 17 - In Artikel XI.75/10 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird Absatz 1 durch die Wörter ", | durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird Absatz 1 durch die Wörter ", |
der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden kann oder der im | der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden kann oder der im |
Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts steht" ergänzt. | Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts steht" ergänzt. |
Art. 18 - Artikel XI.77 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 18 - Artikel XI.77 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen | "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen |
Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung | Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung |
dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des | dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des |
Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der | Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der |
Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." | Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." |
Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/1 mit | Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.80/1 - § 1 - Zusätzlich zu der Verpflichtung, ein Register | "Art. XI.80/1 - § 1 - Zusätzlich zu der Verpflichtung, ein Register |
und eine Sammlung im Sinne von Artikel XI.27 zu führen, sammelt und | und eine Sammlung im Sinne von Artikel XI.27 zu führen, sammelt und |
speichert das Amt in einer elektronischen Datenbank alle | speichert das Amt in einer elektronischen Datenbank alle |
Informationen, die im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen | Informationen, die im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen |
Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums | Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums |
bereitgestellt werden. | bereitgestellt werden. |
§ 2 - Die elektronische Datenbank kann zusätzlich zu den im Register | § 2 - Die elektronische Datenbank kann zusätzlich zu den im Register |
und in der Sammlung enthaltenen Daten personenbezogene Daten | und in der Sammlung enthaltenen Daten personenbezogene Daten |
enthalten, soweit diese Daten im Rahmen der dem Amt übertragenen | enthalten, soweit diese Daten im Rahmen der dem Amt übertragenen |
Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums | Aufträge öffentlichen Interesses im Bereich des geistigen Eigentums |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
§ 3 - Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufträge öffentlichen | § 3 - Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufträge öffentlichen |
Interesses im Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet das Amt | Interesses im Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet das Amt |
folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: | folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: |
1. Erkennungsdaten, einschließlich Nationalregisternummer, | 1. Erkennungsdaten, einschließlich Nationalregisternummer, |
2. Adressen, | 2. Adressen, |
3. Kontaktdaten, | 3. Kontaktdaten, |
4. Bankangaben, | 4. Bankangaben, |
5. Unterschriften, | 5. Unterschriften, |
6. Geburtsdaten, | 6. Geburtsdaten, |
7. Belege und Beweise und | 7. Belege und Beweise und |
8. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem | 8. jegliche personenbezogene Daten, die betreffende Personen mit dem |
Institut teilen möchten. | Institut teilen möchten. |
Das Amt verarbeitet personenbezogene Daten folgender Kategorien von | Das Amt verarbeitet personenbezogene Daten folgender Kategorien von |
Personen: | Personen: |
1. Unternehmen, die in Belgien tätig sind, | 1. Unternehmen, die in Belgien tätig sind, |
2. Patentanmelder, | 2. Patentanmelder, |
3. Patentinhaber, | 3. Patentinhaber, |
4. Erfinder, | 4. Erfinder, |
5. Vertreter, | 5. Vertreter, |
6. Zahler, | 6. Zahler, |
7. Personen, die an einem Verfahren zur Änderung des Status einer | 7. Personen, die an einem Verfahren zur Änderung des Status einer |
Patentanmeldung oder eines Patents beteiligt sind, wie Lizenznehmer, | Patentanmeldung oder eines Patents beteiligt sind, wie Lizenznehmer, |
Pfandgläubiger, pfändende Gläubiger, Nießbraucher und Nackteigentümer, | Pfandgläubiger, pfändende Gläubiger, Nießbraucher und Nackteigentümer, |
8. andere Personen, die ein Recht auf ein Patent oder eine | 8. andere Personen, die ein Recht auf ein Patent oder eine |
Patentanmeldung haben oder beanspruchen, | Patentanmeldung haben oder beanspruchen, |
9. Dritte, die an einem Verfahren beteiligt sind, das in den | 9. Dritte, die an einem Verfahren beteiligt sind, das in den |
Zuständigkeitsbereich des Amtes fällt, und | Zuständigkeitsbereich des Amtes fällt, und |
10. Personen, die direkt oder indirekt mit dem Amt in Kontakt treten. | 10. Personen, die direkt oder indirekt mit dem Amt in Kontakt treten. |
Der König kann die Listen der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen | Der König kann die Listen der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen |
Kategorien von Daten und von Personen näher bestimmen. | Kategorien von Daten und von Personen näher bestimmen. |
§ 4 - Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zugang zu den in § 2 | § 4 - Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zugang zu den in § 2 |
erwähnten personenbezogenen Daten auf die Personen beschränkt, deren | erwähnten personenbezogenen Daten auf die Personen beschränkt, deren |
Funktion die Verarbeitung dieser Daten erfordert, und ausschließlich | Funktion die Verarbeitung dieser Daten erfordert, und ausschließlich |
in Bezug auf die für diese Verarbeitung erforderlichen Daten. Zu den | in Bezug auf die für diese Verarbeitung erforderlichen Daten. Zu den |
Kategorien von Personen, deren Funktion die Verarbeitung dieser Daten | Kategorien von Personen, deren Funktion die Verarbeitung dieser Daten |
erfordert, gehören insbesondere die Mitglieder des Amtes, die | erfordert, gehören insbesondere die Mitglieder des Amtes, die |
Mitglieder der für die IT-Infrastruktur zuständigen Abteilungen, die | Mitglieder der für die IT-Infrastruktur zuständigen Abteilungen, die |
Mitglieder der für die Buchhaltung zuständigen Abteilungen, die | Mitglieder der für die Buchhaltung zuständigen Abteilungen, die |
Mitglieder der für interne Kontrollen zuständigen Abteilungen, | Mitglieder der für interne Kontrollen zuständigen Abteilungen, |
einschließlich der Kontrollen in Bezug auf personenbezogene Daten, und | einschließlich der Kontrollen in Bezug auf personenbezogene Daten, und |
gegebenenfalls Subunternehmer dieser verschiedenen Abteilungen, deren | gegebenenfalls Subunternehmer dieser verschiedenen Abteilungen, deren |
Zugang für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist. Diese | Zugang für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist. Diese |
personenbezogenen Daten werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, es | personenbezogenen Daten werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, es |
sei denn, die betreffende Person hat ausdrücklich ihre Zustimmung | sei denn, die betreffende Person hat ausdrücklich ihre Zustimmung |
gegeben. | gegeben. |
§ 5 - Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Daten werden die Daten in | § 5 - Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Daten werden die Daten in |
der Datenbank auf unbegrenzte Zeit gespeichert. | der Datenbank auf unbegrenzte Zeit gespeichert. |
Die in der Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, die nicht im | Die in der Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, die nicht im |
Register und in der Sammlung enthalten sind und nicht untrennbar mit | Register und in der Sammlung enthalten sind und nicht untrennbar mit |
den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten verbunden sind, | den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten verbunden sind, |
werden für einen Zeitraum gespeichert, den der König festlegt unter | werden für einen Zeitraum gespeichert, den der König festlegt unter |
Berücksichtigung der den Belgischen Staat bindenden Verjährungsfristen | Berücksichtigung der den Belgischen Staat bindenden Verjährungsfristen |
und der Notwendigkeit, eine effiziente Verwaltung der Löschung dieser | und der Notwendigkeit, eine effiziente Verwaltung der Löschung dieser |
Daten zu gewährleisten. | Daten zu gewährleisten. |
Der König kann festlegen, welche personenbezogenen Daten nicht | Der König kann festlegen, welche personenbezogenen Daten nicht |
untrennbar mit den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten | untrennbar mit den im Register und in der Sammlung enthaltenen Daten |
verbunden sind." | verbunden sind." |
Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/2 mit | Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.80/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.80/2 - Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst | "Art. XI.80/2 - Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für |
die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, einschließlich | die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, einschließlich |
der verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten, werden zur | der verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten, werden zur |
Erfüllung der ihm übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im | Erfüllung der ihm übertragenen Aufträge öffentlichen Interesses im |
Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet, insbesondere: | Bereich des geistigen Eigentums verarbeitet, insbesondere: |
1. der Verwaltung der Verfahren für Patentanmeldungen und erteilte | 1. der Verwaltung der Verfahren für Patentanmeldungen und erteilte |
Patente, die in den Bestimmungen des vorliegenden Titels und in den | Patente, die in den Bestimmungen des vorliegenden Titels und in den |
Erlassen zur Ausführung dieser Bestimmungen beschrieben sind, | Erlassen zur Ausführung dieser Bestimmungen beschrieben sind, |
2. der weitestmöglichen Verbreitung der in Patentanmeldungen und | 2. der weitestmöglichen Verbreitung der in Patentanmeldungen und |
Patenten enthaltenen Informationen, | Patenten enthaltenen Informationen, |
3. der Führung des Registers und der Sammlung im Hinblick auf die | 3. der Führung des Registers und der Sammlung im Hinblick auf die |
Akteneinsicht durch öffentliche Behörden und Wirtschaftsakteure und | Akteneinsicht durch öffentliche Behörden und Wirtschaftsakteure und |
deren Information, damit sie ihre Rechte aus vorliegendem Gesetzbuch | deren Information, damit sie ihre Rechte aus vorliegendem Gesetzbuch |
ausüben und sich über das Bestehen früherer Rechte Dritter erkundigen | ausüben und sich über das Bestehen früherer Rechte Dritter erkundigen |
können, | können, |
4. der Verwaltung der Verfahren, die die Vertretung vor dem Amt | 4. der Verwaltung der Verfahren, die die Vertretung vor dem Amt |
betreffen, | betreffen, |
5. der Förderung des geistigen Eigentums und der Sensibilisierung | 5. der Förderung des geistigen Eigentums und der Sensibilisierung |
dafür, | dafür, |
6. der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt | 6. der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt |
ermöglichen, seine Tätigkeiten zu optimieren und das Funktionieren des | ermöglichen, seine Tätigkeiten zu optimieren und das Funktionieren des |
Systems des geistigen Eigentums zu verbessern." | Systems des geistigen Eigentums zu verbessern." |
Art. 21 - In Artikel XI.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 21 - In Artikel XI.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
29. Juni 2016, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 29. Juni 2016, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens | " § 1 - Gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens |
vorgenommene Patentanmeldungen werden beim Europäischen Patentamt | vorgenommene Patentanmeldungen werden beim Europäischen Patentamt |
eingereicht. | eingereicht. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden Patentanmeldungen gemäß den | § 2 - In Abweichung von § 1 werden Patentanmeldungen gemäß den |
Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen | Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen |
Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien | Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien |
eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die | eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die |
Sicherheit des Staates betreffen können, beim Amt eingereicht. Die | Sicherheit des Staates betreffen können, beim Amt eingereicht. Die |
Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 sind auf sie anwendbar." | Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 sind auf sie anwendbar." |
Art. 22 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.90/2 mit | Art. 22 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.90/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.90/2 - Mangels spezifischer Bestimmungen sind die auf | "Art. XI.90/2 - Mangels spezifischer Bestimmungen sind die auf |
belgische Patente anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf in Belgien | belgische Patente anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf in Belgien |
wirksame Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung anwendbar." | wirksame Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung anwendbar." |
Art. 23 - Artikel XI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel XI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni | Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni |
2016, wird wie folgt abgeändert: | 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird der Satz "Der König bestimmt die Verwaltung, die mit | 1. In § 1 wird der Satz "Der König bestimmt die Verwaltung, die mit |
internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die | internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die |
Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt | Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt |
ist." aufgehoben. | ist." aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Bestimmungen der Artikel XI.80/1 und XI.80/2 sind auch auf sie | "Die Bestimmungen der Artikel XI.80/1 und XI.80/2 sind auch auf sie |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 24 - Artikel XI.102 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 24 - Artikel XI.102 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen | "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen |
Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung | Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die Zahlung |
dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des | dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des |
Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der | Antrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der |
Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." | Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." |
Art. 25 - In Artikel XI.148 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 25 - In Artikel XI.148 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Der Antrag gilt | durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Der Antrag gilt |
erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen | erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen |
Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt." durch die | Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt." durch die |
Sätze "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für | Sätze "Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für |
diesen Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die | diesen Antrag vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. Die |
Zahlung dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des | Zahlung dieser Gebühr erfolgt binnen zwei Monaten nach Einreichung des |
Wiedereinsetzungsantrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der | Wiedereinsetzungsantrags. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der |
Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." ersetzt. | Wiedereinsetzungsantrag von Rechts wegen unwirksam." ersetzt. |
Art. 26 - Artikel XI.151 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 26 - Artikel XI.151 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit | "Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit |
wirksam entrichtet werden." | wirksam entrichtet werden." |
2. In Absatz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt. | 2. In Absatz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt. |
Art. 27 - In Buch XI Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 27 - In Buch XI Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
XI.163/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.163/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.163/1 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige | "Art. XI.163/1 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige |
Minister ist beauftragt, die Echtheit der Schriftstücke zu prüfen, die | Minister ist beauftragt, die Echtheit der Schriftstücke zu prüfen, die |
in Belgien im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen | in Belgien im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen |
vorgelegt werden, in denen als Vollstreckungstitel die Höhe der dem | vorgelegt werden, in denen als Vollstreckungstitel die Höhe der dem |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu zahlenden Kosten | Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu zahlenden Kosten |
festgelegt wird und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates | festgelegt wird und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates |
vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder der | vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder der |
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke getroffen worden sind. | vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke getroffen worden sind. |
Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister kann seine | Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister kann seine |
Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten Beamten übertragen. | Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten Beamten übertragen. |
Die für echt erklärten Schriftstücke werden auf Veranlassung des für | Die für echt erklärten Schriftstücke werden auf Veranlassung des für |
Justiz zuständigen Ministers dem Chefgreffier des Appellationshofes | Justiz zuständigen Ministers dem Chefgreffier des Appellationshofes |
von Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt, und | von Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt, und |
auf die gleiche Weise an den für Auswärtige Angelegenheiten | auf die gleiche Weise an den für Auswärtige Angelegenheiten |
zuständigen Minister zurückgesandt." | zuständigen Minister zurückgesandt." |
Art. 28 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt das durch das | Art. 28 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt das durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Titel 8/2 mit der Überschrift | Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Titel 8/2 mit der Überschrift |
"Titel 8/2 - Gemeinsame Bestimmungen für die Titel 1 bis 3" eingefügt. | "Titel 8/2 - Gemeinsame Bestimmungen für die Titel 1 bis 3" eingefügt. |
Art. 29 - In Titel 8/2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel | Art. 29 - In Titel 8/2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel |
XI.332/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.332/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.332/6 - Im Falle einer Krise, die die öffentliche Sicherheit | "Art. XI.332/6 - Im Falle einer Krise, die die öffentliche Sicherheit |
einschließlich der öffentlichen Gesundheit betrifft, kann der König | einschließlich der öffentlichen Gesundheit betrifft, kann der König |
die durch oder aufgrund der Titel 1 bis 3 festgelegten Fristen, die | die durch oder aufgrund der Titel 1 bis 3 festgelegten Fristen, die |
während eines vom König bestimmten und mit der Krise zusammenhängenden | während eines vom König bestimmten und mit der Krise zusammenhängenden |
Zeitraums ablaufen, bis zu einem Datum verlängern, das nach diesem | Zeitraums ablaufen, bis zu einem Datum verlängern, das nach diesem |
Zeitraum liegen kann. | Zeitraum liegen kann. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Verlängerungsbeschluss legt der König | In dem in Absatz 1 erwähnten Verlängerungsbeschluss legt der König |
insbesondere Folgendes fest: | insbesondere Folgendes fest: |
1. Datum des Beginns und des Endes des in Absatz 1 erwähnten | 1. Datum des Beginns und des Endes des in Absatz 1 erwähnten |
Zeitraums, | Zeitraums, |
2. Datum, bis zu dem die Fristen verlängert werden, das nach dem in | 2. Datum, bis zu dem die Fristen verlängert werden, das nach dem in |
Absatz 1 erwähnten Zeitraum liegen kann, | Absatz 1 erwähnten Zeitraum liegen kann, |
3. Fristen, die verlängert werden, | 3. Fristen, die verlängert werden, |
4. Personen in dem Verfahren, für die die Fristen verlängert werden." | 4. Personen in dem Verfahren, für die die Fristen verlängert werden." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1988 über die | Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 1988 über die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die Zulassung | Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses für die Zulassung |
der Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens und die Eintragung in | der Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens und die Eintragung in |
und die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter auf dem | und die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter auf dem |
Gebiet des Patentwesens, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | Gebiet des Patentwesens, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
30. September 1992, 15. September 1994, 17. September 2005, 4. | 30. September 1992, 15. September 1994, 17. September 2005, 4. |
September 2014 und 21. November 2017, wird aufgehoben. | September 2014 und 21. November 2017, wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 34 - Die Artikel 2 und 3 sind auf Patentanmeldungen anwendbar, | Art. 34 - Die Artikel 2 und 3 sind auf Patentanmeldungen anwendbar, |
die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht werden. | die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht werden. |
Art. 35 - Die Artikel 6 bis 8, 19, 20 und 23 Nr. 2 sind auf | Art. 35 - Die Artikel 6 bis 8, 19, 20 und 23 Nr. 2 sind auf |
Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und | Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und |
auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor | auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor |
Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht beziehungsweise erteilt | Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingereicht beziehungsweise erteilt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 36 - Die Artikel 9, 10 und 21 sind auf Patentanmeldungen und | Art. 36 - Die Artikel 9, 10 und 21 sind auf Patentanmeldungen und |
Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und | Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und |
ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor Inkrafttreten des | ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. | vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. |
Art. 37 - Artikel 11 ist auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für | Art. 37 - Artikel 11 ist auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für |
ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die nach Inkrafttreten des | ergänzende Schutzzertifikate anwendbar, die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. | vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. |
Art. 38 - Die Artikel 18, 24 und 25 sind auf Wiedereinsetzungsanträge | Art. 38 - Die Artikel 18, 24 und 25 sind auf Wiedereinsetzungsanträge |
gemäß den Artikeln XI.77, XI.102 und XI.148 des | gemäß den Artikeln XI.77, XI.102 und XI.148 des |
Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des | Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. | vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. |
Art. 39 - Artikel 26 ist auf alle Jahresgebühren gemäß Artikel XI.151 | Art. 39 - Artikel 26 ist auf alle Jahresgebühren gemäß Artikel XI.151 |
des Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des | des Wirtschaftsgesetzbuches anwendbar, die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes fällig werden. | vorliegenden Gesetzes fällig werden. |
Art. 40 - Artikel 27 ist auf alle Anträge auf Prüfung der Echtheit von | Art. 40 - Artikel 27 ist auf alle Anträge auf Prüfung der Echtheit von |
Schriftstücken anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden | Schriftstücken anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes gestellt werden. | Gesetzes gestellt werden. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |