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Wet van 25 september 2022
gepubliceerd op 07 februari 2025

Wet betreffende de responsabilisering van de werknemers in het kader van de "Terug Naar Werk-trajecten". - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025000648
pub.
07/02/2025
prom.
25/09/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 SEPTEMBER 2022. - Wet betreffende de responsabilisering van de werknemers in het kader van de "Terug Naar Werk-trajecten". - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 september 2022 betreffende de responsabilisering van de werknemers in het kader van de "Terug Naar Werk-trajecten" (Belgisch Staatsblad van 5 oktober 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz über die Übertragung von Verantwortung auf Arbeitnehmer im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird ein Paragraph 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/4 - Um überprüfen zu können, ob ein in § 1/1 erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann, muss der als arbeitsunfähig anerkannte Berechtigte: 1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt werden, Folge leisten, 2.der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" Folge leisten.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt werden, wenn der arbeitsunfähige Berechtigte ohne triftige Begründung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ärztlichen Untersuchung oder dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten Kontaktmoment fernbleibt. In diesem Rahmen kann die Abwesenheit des Berechtigten durch Elemente sowohl medizinischer als auch nichtmedizinischer Natur begründet werden.

Die Anwendung von Absatz 2 darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen Berechtigten um mehr als 2,5 Prozent verringert wird."

Art. 3 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "Die Bewilligung der in Titel 4 vorgesehenen Entschädigungen wird" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 100 § 1/4 Absatz 2 wird im Falle der Abwesenheit des Begünstigten bei der vom Vertrauensarzt organisierten ärztlichen Untersuchung, wenn der Begünstigte die für die Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt hat, die Bewilligung der in Titel 4 vorgesehenen Entschädigungen" ersetzt.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und findet Anwendung auf Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar 2023 beginnt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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