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Wet betreffende de responsabilisering van de werknemers in het kader van de "Terug Naar Werk-trajecten". - Duitse vertaling | Loi relative à la responsabilisation des travailleurs dans le cadre des "Trajets Retour Au Travail". - Traduction allemande |
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25 SEPTEMBER 2022. - Wet betreffende de responsabilisering van de | 25 SEPTEMBRE 2022. - Loi relative à la responsabilisation des |
werknemers in het kader van de "Terug Naar Werk-trajecten". - Duitse | travailleurs dans le cadre des "Trajets Retour Au Travail". - |
vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
september 2022 betreffende de responsabilisering van de werknemers in | loi du 25 septembre 2022 relative à la responsabilisation des |
het kader van de "Terug Naar Werk-trajecten" (Belgisch Staatsblad van | travailleurs dans le cadre des "Trajets Retour Au Travail" (Moniteur |
5 oktober 2022). | belge du 5 octobre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz über die Übertragung von Verantwortung auf | 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz über die Übertragung von Verantwortung auf |
Arbeitnehmer im Rahmen | Arbeitnehmer im Rahmen |
des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" | des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird ein | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird ein |
Paragraph 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Paragraph 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/4 - Um überprüfen zu können, ob ein in § 1/1 erwähnter | " § 1/4 - Um überprüfen zu können, ob ein in § 1/1 erwähnter |
Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann, muss der | Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann, muss der |
als arbeitsunfähig anerkannte Berechtigte: | als arbeitsunfähig anerkannte Berechtigte: |
1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für | 1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für |
die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, | die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, |
sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen | sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen |
Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese | Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese |
Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht | Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht |
bereitgestellt werden, Folge leisten, | bereitgestellt werden, Folge leisten, |
2. der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu | 2. der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu |
einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr | einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr |
ins Arbeitsleben" Folge leisten. | ins Arbeitsleben" Folge leisten. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter |
welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt | welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt |
werden, wenn der arbeitsunfähige Berechtigte ohne triftige Begründung | werden, wenn der arbeitsunfähige Berechtigte ohne triftige Begründung |
der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ärztlichen Untersuchung oder dem in | der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ärztlichen Untersuchung oder dem in |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten Kontaktmoment fernbleibt. In diesem | Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten Kontaktmoment fernbleibt. In diesem |
Rahmen kann die Abwesenheit des Berechtigten durch Elemente sowohl | Rahmen kann die Abwesenheit des Berechtigten durch Elemente sowohl |
medizinischer als auch nichtmedizinischer Natur begründet werden. | medizinischer als auch nichtmedizinischer Natur begründet werden. |
Die Anwendung von Absatz 2 darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der | Die Anwendung von Absatz 2 darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der |
Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen Berechtigten um | Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen Berechtigten um |
mehr als 2,5 Prozent verringert wird." | mehr als 2,5 Prozent verringert wird." |
Art. 3 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "Die Bewilligung der | Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "Die Bewilligung der |
in Titel 4 vorgesehenen Entschädigungen wird" durch die Wörter | in Titel 4 vorgesehenen Entschädigungen wird" durch die Wörter |
"Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 100 § 1/4 Absatz 2 wird im | "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 100 § 1/4 Absatz 2 wird im |
Falle der Abwesenheit des Begünstigten bei der vom Vertrauensarzt | Falle der Abwesenheit des Begünstigten bei der vom Vertrauensarzt |
organisierten ärztlichen Untersuchung, wenn der Begünstigte die für | organisierten ärztlichen Untersuchung, wenn der Begünstigte die für |
die Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten | die Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten |
nicht bereitgestellt hat, die Bewilligung der in Titel 4 vorgesehenen | nicht bereitgestellt hat, die Bewilligung der in Titel 4 vorgesehenen |
Entschädigungen" ersetzt. | Entschädigungen" ersetzt. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und |
findet Anwendung auf Berechtigte, deren Zeitraum primärer | findet Anwendung auf Berechtigte, deren Zeitraum primärer |
Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 | Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar |
2023 beginnt. | 2023 beginnt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |