gepubliceerd op 09 mei 2012
Bijzondere wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 JUNI 1998. - Bijzondere wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de bijzondere wet van 25 juni 1998 tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1998), zoals ze werd gewijzigd bij de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Parlement van de Franse Gemeenschap, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 25. JUNI 1998 - Sondergesetz zur Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder der Gemeinschafts- oder Regionalregierungen TITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung die Mitglieder der Flämischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft, die Mitglieder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Mitglieder der Wallonischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, die Mitglieder des vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission sowie die Mitglieder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung angewandt worden ist. § 2 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung wegen Straftaten, die es eventuell in Ausübung seines Amtes begangen hat, ist allein der Appellationshof des Bereiches, wo die Regierung, der das betreffende Mitglied angehört, ihren Sitz hat, zuständig.
Wenn das betreffende Mitglied verschiedenen Regierungen angehört, wird der gemäss Absatz 1 zuständige Appellationshof durch die Eigenschaft bestimmt, in der es als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung eventuell vorerwähnte Straftaten begangen hat. § 3 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung während seiner Amtszeit, welcher Gemeinschafts- oder Regionalregierung auch immer es angehört, wegen Straftaten, die es eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amtes begangen hat, sind die Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen wurde, der Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und der Appellationshof des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, gleichermassen zuständig.
TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 erwähnten Fällen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Die Verfolgung eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt.
Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem Bereich.
Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis.
Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, der Ausübung jeglichen Amtes als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die Strafverfolgung übernommen.
Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch vorliegendes Sondergesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in den in Artikel 2 erwähnten Fällen Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung gegenüber nur von einem Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten beim Appellationshof, die vom Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurden, zusammensetzt.
Das Kollegium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in Artikel 2 erwähnten Fällen Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat richten.
Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, sofern [das Parlament] dazu die Genehmigung erteilt hat. [Art. 9 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] KAPITEL IV - Genehmigung des [Parlaments] für die direkte Ladung oder den Antrag auf Regelung des Verfahrens [Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 10 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter [Parlament] die Versammlung, vor der ein in Artikel 2 § 1 definiertes Mitglied verantwortlich ist oder war. § 2 - Wenn der Generalprokurator ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen direkt vor den Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit der Genehmigung des [Parlaments] erfolgen, vor dem das Mitglied verantwortlich ist oder war.
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist oder war. § 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für die direkte Ladung die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung verantwortlich ist.
Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. [Art. 10 § 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 11 - § 1 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 in den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen die Regelung des Verfahrens beantragen will, ist die Genehmigung des [Parlaments], vor dem das Mitglied verantwortlich ist oder war, dazu erforderlich.
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist oder war. § 2 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für den Antrag auf Regelung des Verfahrens die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung verantwortlich ist. Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. [Art. 11 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Abschnitt 2 - Verfahren Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte Ladung übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des Verfahrens übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] ebenfalls eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift.
Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft [das Parlament], ob der Antrag ernsthaft ist. [Es] kann seine Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: - dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, - dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder unbedeutend sind. § 2 - [Das Parlament] berät gemäss den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. [Das Parlament] kann die Akte beantragen und den Generalprokurator sowie den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische Verhandlung stattfinden. § 3 - Wenn [das Parlament] die Genehmigung verweigert, ist diese Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. [Das Parlament] kann seine Entscheidung jedoch vertagen und diese von den von ihm geltend gemachten Gründen abhängig machen. [Art. 12 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung Art. 13 - [Das Parlament] teilt dem Generalprokurator seine Entscheidung mit.
Wenn [das Parlament] seine Genehmigung erteilt hat, lädt der Generalprokurator das betreffende Mitglied direkt vor den Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer. [Art. 13 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des Verfahrens vor dem [Parlament] bis zu seiner Endentscheidung gehemmt.
Wenn [das Parlament] seine Genehmigung für die direkte Ladung oder für den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Amts als Mitglied einer oder mehrerer Gemeinschafts- oder Regionalregierungen ein Ende gesetzt wird, gehemmt. [Art. 14 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 15 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Verweisung durch die Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof ein Ende gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die Feststellung, dass der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung ein Ende gesetzt worden ist und dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Strafverfolgung unterliegt.
Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zukommen.
KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt.
Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen anordnen.
Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn an den zuständigen Appellationshof.
TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 erwähnten Fällen Art. 17 - § 1 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen nur mit der Genehmigung des [Parlaments], vor dem das Mitglied verantwortlich ist oder war, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen werden.
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Parlament] erteilt werden, vor dem es in Anbetracht der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist oder war. § 2 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen während seiner Amtszeit nur mit der Genehmigung des [Parlaments], vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung verantwortlich ist, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen werden.
Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. [Art. 17 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung sich als notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei dem gemäss Artikel 17 zuständigen [Parlament] die Genehmigung dafür. [Art. 18 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 19 - [Das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] versammelt sich unverzüglich und befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des Berichts des in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem [es] den Generalprokurator, das Mitglied und dessen Beistand angehört hat, über den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in der Geschäftsordnung des [Parlaments] vorgesehen ist, statt. [Art. 19 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 20 - Wenn [das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] seine Genehmigung erteilt hat, kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat gegen das betreffende Mitglied Haftbefehl erlassen.
Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes vereinbar sind. [Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27.
März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes vereinbar sind.
TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Straftaten werden der Generalversammlung des zuständigen Appellationshofes zugewiesen, die sich für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung aus fünf Mitgliedern zusammensetzt.
Der Erste Präsident, der den Vorsitz der Generalversammlung führt, bestimmt dem Rang nach die anderen Mitglieder. § 2 - In dem Fall, wo der Appellationshof von Brüssel zuständig ist, gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der niederländischen Sprachrolle an, wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der niederländischen Sprache beziehungsweise an erster Stelle der niederländischen Sprache bedient hat. Sie werden vom Ersten Präsidenten dem Rang nach bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz der Generalversammlung.
Wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der französischen Sprache beziehungsweise an erster Stelle der französischen Sprache bedient hat, gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der französischen Sprachrolle an. Sie werden vom Ersten Präsidenten dem Rang nach bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz der Generalversammlung.
Wenn vor dem Appellationshof von Brüssel über mehrere Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung zusammen gerichtet wird und diese Mitglieder sich bei der Eidesleistung unterschiedlicher Sprachen beziehungsweise an erster Stelle der anderen Sprache bedient haben, setzt sich die Generalversammlung aus sieben dem Rang nach bestimmten Mitgliedern zusammen. In diesem Fall setzt sie sich wie folgt zusammen: - aus drei Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle angehören, - aus drei Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, - und aus, als Vorsitzendem, dem Gerichtsrat, der als Rangerster gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis beider Sprachen erbracht hat.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Sitzungen finden mit Simultanübersetzung statt. § 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Generalversammlungen.
KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem Appellationshof aus.
Art. 24 - Das betreffende Mitglied erscheint auf Ladung des Generalprokurators hin.
Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Sondergesetz stehen.
Art. 26 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Ladung ein Ende gesetzt wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim Appellationshof anhängig.
TITEL V - Kassationsbeschwerde Art. 27 - § 1 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide kann nur beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde eingereicht werden. § 2 - In den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen verweist der Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache gegebenenfalls an den Appellationshof, der den für nichtig erklärten Entscheid erlassen hat, zurück. In diesem Fall erkennt die in Artikel 22 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 erwähnte Generalversammlung, die aus fünf anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben Artikels 22 §§ 1 und 2 zusammengesetzt wird, über die Sache.
In dem Fall, wo die Generalversammlung des Appellationshofes von Brüssel gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt worden ist, erkennt die in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Generalversammlung, die jedoch aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben Artikels 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt ist, über die Sache. § 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen verweist der Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung, bestehend aus fünf Mitgliedern, die vom Ersten Präsidenten, der selbst den Vorsitz der Versammlung führt, dem Rang nach bestimmt worden sind, über die Sache.
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] TITEL VI - Sonderbestimmungen Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren das Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung verfolgt wird, und die Urheber der damit zusammenhängenden Straftaten werden gleichzeitig mit dem Mitglied verfolgt und es wird gleichzeitig über sie gerichtet.
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der Straftat, wegen deren das Mitglied verfolgt wird, zusammenhängen.
Art. 30 - Vorliegendes Sondergesetz ist nicht anwendbar auf die Verfolgung eines Mitglieds und das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung wegen Straftaten, die es eventuell in Ausübung eines Amtes als Föderalminister begangen hat.
Art. 31 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.