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Meertalige weergave van Wet van 25/06/1998
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Bijzondere wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi spéciale réglant la responsabilité pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JUNI 1998. - Bijzondere wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUIN 1998. - Loi spéciale réglant la responsabilité pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de bijzondere wet van 25 juni 1998 tot regeling van de allemande de la loi spéciale du 25 juin 1998 réglant la responsabilité
strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région
of gewestregering (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1998), zoals ze (Moniteur belge du 27 juin 1998), telle qu'elle a été modifiée par la
werd gewijzigd bij de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la
van diverse bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la
Parlement, het Waals Parlement, het Parlement van de Franse Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale,
Gemeenschap, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone
van de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april (Moniteur belge du 11 avril 2006).
2006). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
25. JUNI 1998 - Sondergesetz zur Regelung der strafrechtlichen 25. JUNI 1998 - Sondergesetz zur Regelung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Gemeinschafts- oder Verantwortlichkeit der Mitglieder der Gemeinschafts- oder
Regionalregierungen Regionalregierungen
TITEL I - Anwendungsbereich TITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter
Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung die Mitglieder Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung die Mitglieder
der Flämischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der der Flämischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der
Französischen Gemeinschaft, die Mitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft, die Mitglieder der Regierung der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Mitglieder der Wallonischen Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Mitglieder der Wallonischen
Regierung, die Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, Regierung, die Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt,
die Mitglieder des vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen die Mitglieder des vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission sowie die Mitglieder des Kollegiums der Gemeinschaftskommission sowie die Mitglieder des Kollegiums der
Französischen Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung Französischen Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung
angewandt worden ist. angewandt worden ist.
§ 2 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder § 2 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung wegen Straftaten, die es eventuell in Ausübung Regionalregierung wegen Straftaten, die es eventuell in Ausübung
seines Amtes begangen hat, ist allein der Appellationshof des seines Amtes begangen hat, ist allein der Appellationshof des
Bereiches, wo die Regierung, der das betreffende Mitglied angehört, Bereiches, wo die Regierung, der das betreffende Mitglied angehört,
ihren Sitz hat, zuständig. ihren Sitz hat, zuständig.
Wenn das betreffende Mitglied verschiedenen Regierungen angehört, wird Wenn das betreffende Mitglied verschiedenen Regierungen angehört, wird
der gemäss Absatz 1 zuständige Appellationshof durch die Eigenschaft der gemäss Absatz 1 zuständige Appellationshof durch die Eigenschaft
bestimmt, in der es als Mitglied einer Gemeinschafts- oder bestimmt, in der es als Mitglied einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung eventuell vorerwähnte Straftaten begangen hat. Regionalregierung eventuell vorerwähnte Straftaten begangen hat.
§ 3 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder § 3 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung während seiner Amtszeit, welcher Gemeinschafts- oder Regionalregierung während seiner Amtszeit, welcher Gemeinschafts- oder
Regionalregierung auch immer es angehört, wegen Straftaten, die es Regionalregierung auch immer es angehört, wegen Straftaten, die es
eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amtes begangen hat, sind die eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amtes begangen hat, sind die
Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen wurde, der Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen wurde, der
Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und der Appellationshof Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und der Appellationshof
des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, gleichermassen des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, gleichermassen
zuständig. zuständig.
TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen
Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in
Artikel 2 erwähnten Fällen Artikel 2 erwähnten Fällen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Die Verfolgung eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Art. 3 - Die Verfolgung eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim Regionalregierung kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim
zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Sie wird unter seiner zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Sie wird unter seiner
Leitung und Autorität ausgeübt. Leitung und Autorität ausgeübt.
Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des
Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden
vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck
vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom
zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem
Bereich. Bereich.
Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle
Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die
zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder
durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des
Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss,
davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs
des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf
Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind,
der Ausübung jeglichen Amtes als Mitglied einer Gemeinschafts- oder der Ausübung jeglichen Amtes als Mitglied einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche Regionalregierung ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche
Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und
gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den
Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die
Strafverfolgung übernommen. Strafverfolgung übernommen.
Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch
vorliegendes Sondergesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht vorliegendes Sondergesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht
zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten. zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in
den in Artikel 2 erwähnten Fällen den in Artikel 2 erwähnten Fällen
Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten
Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters
erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen,
Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von
Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Mitglied Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Mitglied
einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung gegenüber nur von einem einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung gegenüber nur von einem
Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem in Artikel 4 erwähnten Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem in Artikel 4 erwähnten
Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten beim Appellationshof, die Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten beim Appellationshof, die
vom Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurden, zusammensetzt. vom Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurden, zusammensetzt.
Das Kollegium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Das Kollegium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in
Artikel 2 erwähnten Fällen Artikel 2 erwähnten Fällen
Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist,
dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem
Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn
Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet,
kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat
richten. richten.
Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen
Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des
Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes,
sofern [das Parlament] dazu die Genehmigung erteilt hat. sofern [das Parlament] dazu die Genehmigung erteilt hat.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 [Art. 9 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006
(B.S. vom 11. April 2006)] (B.S. vom 11. April 2006)]
KAPITEL IV - Genehmigung des [Parlaments] für die direkte Ladung oder KAPITEL IV - Genehmigung des [Parlaments] für die direkte Ladung oder
den Antrag auf Regelung des Verfahrens den Antrag auf Regelung des Verfahrens
[Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des [Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des
G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter Art. 10 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter
[Parlament] die Versammlung, vor der ein in Artikel 2 § 1 definiertes [Parlament] die Versammlung, vor der ein in Artikel 2 § 1 definiertes
Mitglied verantwortlich ist oder war. Mitglied verantwortlich ist oder war.
§ 2 - Wenn der Generalprokurator ein Mitglied einer Gemeinschafts- § 2 - Wenn der Generalprokurator ein Mitglied einer Gemeinschafts-
oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen direkt oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen direkt
vor den Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit vor den Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit
der Genehmigung des [Parlaments] erfolgen, vor dem das Mitglied der Genehmigung des [Parlaments] erfolgen, vor dem das Mitglied
verantwortlich ist oder war. verantwortlich ist oder war.
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung
von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht
der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist
oder war. oder war.
§ 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für die direkte § 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für die direkte
Ladung die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, vor dem das Ladung die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, vor dem das
Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung verantwortlich ist. Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung verantwortlich ist.
Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört,
muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden.
[Art. 10 § 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe B) des G. vom 27. März [Art. 10 § 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe B) des G. vom 27. März
2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art.
18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); §
3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S.
vom 11. April 2006)] vom 11. April 2006)]
Art. 11 - § 1 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 in den in Art. 11 - § 1 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 in den in
Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen die Regelung des Verfahrens beantragen Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen die Regelung des Verfahrens beantragen
will, ist die Genehmigung des [Parlaments], vor dem das Mitglied will, ist die Genehmigung des [Parlaments], vor dem das Mitglied
verantwortlich ist oder war, dazu erforderlich. verantwortlich ist oder war, dazu erforderlich.
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung
von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht
der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist
oder war. oder war.
§ 2 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für den Antrag auf § 2 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für den Antrag auf
Regelung des Verfahrens die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, Regelung des Verfahrens die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich,
vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung
verantwortlich ist. Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren verantwortlich ist. Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren
Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Regionalparlament]
erteilt werden. erteilt werden.
[Art. 11 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. [Art. 11 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G.
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art.
18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Abschnitt 2 - Verfahren Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte
Ladung übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] eine Ladung übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] eine
Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im
Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des
Verfahrens übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] ebenfalls Verfahrens übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] ebenfalls
eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen
Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift. Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift.
Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft [das Parlament], ob Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft [das Parlament], ob
der Antrag ernsthaft ist. der Antrag ernsthaft ist.
[Es] kann seine Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: [Es] kann seine Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt:
- dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand - dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand
offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen,
- dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder - dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder
unbedeutend sind. unbedeutend sind.
§ 2 - [Das Parlament] berät gemäss den Bestimmungen seiner § 2 - [Das Parlament] berät gemäss den Bestimmungen seiner
Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des
Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der
Öffentlichkeit statt. Öffentlichkeit statt.
[Das Parlament] kann die Akte beantragen und den Generalprokurator [Das Parlament] kann die Akte beantragen und den Generalprokurator
sowie den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission sowie den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission
getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische
Verhandlung stattfinden. Verhandlung stattfinden.
§ 3 - Wenn [das Parlament] die Genehmigung verweigert, ist diese § 3 - Wenn [das Parlament] die Genehmigung verweigert, ist diese
Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. [Das Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. [Das
Parlament] kann seine Entscheidung jedoch vertagen und diese von den Parlament] kann seine Entscheidung jedoch vertagen und diese von den
von ihm geltend gemachten Gründen abhängig machen. von ihm geltend gemachten Gründen abhängig machen.
[Art. 12 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. [Art. 12 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G.
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 einleitende vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Buchstabe C) des G. vom 27. März Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Buchstabe C) des G. vom 27. März
2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art.
18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); §
3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S.
vom 11. April 2006)] vom 11. April 2006)]
Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung
Art. 13 - [Das Parlament] teilt dem Generalprokurator seine Art. 13 - [Das Parlament] teilt dem Generalprokurator seine
Entscheidung mit. Entscheidung mit.
Wenn [das Parlament] seine Genehmigung erteilt hat, lädt der Wenn [das Parlament] seine Genehmigung erteilt hat, lädt der
Generalprokurator das betreffende Mitglied direkt vor den Generalprokurator das betreffende Mitglied direkt vor den
Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des
Verfahrens vor der Anklagekammer. Verfahrens vor der Anklagekammer.
[Art. 13 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom [Art. 13 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom
27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des
Verfahrens vor dem [Parlament] bis zu seiner Endentscheidung gehemmt. Verfahrens vor dem [Parlament] bis zu seiner Endentscheidung gehemmt.
Wenn [das Parlament] seine Genehmigung für die direkte Ladung oder für Wenn [das Parlament] seine Genehmigung für die direkte Ladung oder für
den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 § 3 den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 § 3
erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der
Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Amts als Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Amts als
Mitglied einer oder mehrerer Gemeinschafts- oder Regionalregierungen Mitglied einer oder mehrerer Gemeinschafts- oder Regionalregierungen
ein Ende gesetzt wird, gehemmt. ein Ende gesetzt wird, gehemmt.
[Art. 14 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom [Art. 14 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom
27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 15 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer Art. 15 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Verweisung durch die Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Verweisung durch die
Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof ein Ende Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof ein Ende
gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der Ausübung gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der Ausübung
des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die
Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die
Feststellung, dass der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer Feststellung, dass der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung ein Ende gesetzt worden ist und Gemeinschafts- oder Regionalregierung ein Ende gesetzt worden ist und
dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den Bestimmungen des dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den Bestimmungen des
Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Strafverfolgung Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Strafverfolgung
unterliegt. unterliegt.
Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer
Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob
es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe
auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf
die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der
Staatsanwaltschaft zukommen. Staatsanwaltschaft zukommen.
KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer
Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder
ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass
keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt
sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt. sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt.
Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen
anordnen. anordnen.
Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende
Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn
an den zuständigen Appellationshof. an den zuständigen Appellationshof.
TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2
erwähnten Fällen erwähnten Fällen
Art. 17 - § 1 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Art. 17 - § 1 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein
Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel
2 § 2 erwähnten Fällen nur mit der Genehmigung des [Parlaments], vor 2 § 2 erwähnten Fällen nur mit der Genehmigung des [Parlaments], vor
dem das Mitglied verantwortlich ist oder war, festgenommen und in dem das Mitglied verantwortlich ist oder war, festgenommen und in
Untersuchungshaft genommen werden. Untersuchungshaft genommen werden.
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung
vom [Parlament] erteilt werden, vor dem es in Anbetracht der vom [Parlament] erteilt werden, vor dem es in Anbetracht der
Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist oder Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist oder
war. war.
§ 2 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Mitglied einer § 2 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Mitglied einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 3 Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 3
erwähnten Fällen während seiner Amtszeit nur mit der Genehmigung des erwähnten Fällen während seiner Amtszeit nur mit der Genehmigung des
[Parlaments], vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf [Parlaments], vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf
Genehmigung verantwortlich ist, festgenommen und in Untersuchungshaft Genehmigung verantwortlich ist, festgenommen und in Untersuchungshaft
genommen werden. genommen werden.
Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört,
muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden.
[Art. 17 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. [Art. 17 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G.
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2
abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S.
vom 11. April 2006)] vom 11. April 2006)]
Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft eines Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft eines
Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung sich als Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung sich als
notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei dem gemäss notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei dem gemäss
Artikel 17 zuständigen [Parlament] die Genehmigung dafür. Artikel 17 zuständigen [Parlament] die Genehmigung dafür.
[Art. 18 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März [Art. 18 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März
2006 (B.S. vom 11. April 2006)] 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 19 - [Das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] versammelt sich Art. 19 - [Das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] versammelt sich
unverzüglich und befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des unverzüglich und befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des
Berichts des in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem [es] den Berichts des in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem [es] den
Generalprokurator, das Mitglied und dessen Beistand angehört hat, über Generalprokurator, das Mitglied und dessen Beistand angehört hat, über
den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das
Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in
der Geschäftsordnung des [Parlaments] vorgesehen ist, statt. der Geschäftsordnung des [Parlaments] vorgesehen ist, statt.
[Art. 19 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März [Art. 19 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März
2006 (B.S. vom 11. April 2006)] 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 20 - Wenn [das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] seine Art. 20 - Wenn [das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] seine
Genehmigung erteilt hat, kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat Genehmigung erteilt hat, kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat
gegen das betreffende Mitglied Haftbefehl erlassen. gegen das betreffende Mitglied Haftbefehl erlassen.
Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar,
sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes
vereinbar sind. vereinbar sind.
[Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. [Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27.
März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten
Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den
Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes vereinbar sind. Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes vereinbar sind.
TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof
KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers
Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Straftaten werden der Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Straftaten werden der
Generalversammlung des zuständigen Appellationshofes zugewiesen, die Generalversammlung des zuständigen Appellationshofes zugewiesen, die
sich für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder sich für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung aus fünf Mitgliedern zusammensetzt. Regionalregierung aus fünf Mitgliedern zusammensetzt.
Der Erste Präsident, der den Vorsitz der Generalversammlung führt, Der Erste Präsident, der den Vorsitz der Generalversammlung führt,
bestimmt dem Rang nach die anderen Mitglieder. bestimmt dem Rang nach die anderen Mitglieder.
§ 2 - In dem Fall, wo der Appellationshof von Brüssel zuständig ist, § 2 - In dem Fall, wo der Appellationshof von Brüssel zuständig ist,
gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der niederländischen gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der niederländischen
Sprachrolle an, wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der Sprachrolle an, wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der
niederländischen Sprache beziehungsweise an erster Stelle der niederländischen Sprache beziehungsweise an erster Stelle der
niederländischen Sprache bedient hat. Sie werden vom Ersten niederländischen Sprache bedient hat. Sie werden vom Ersten
Präsidenten dem Rang nach bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz Präsidenten dem Rang nach bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz
der Generalversammlung. der Generalversammlung.
Wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der französischen Sprache Wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der französischen Sprache
beziehungsweise an erster Stelle der französischen Sprache bedient beziehungsweise an erster Stelle der französischen Sprache bedient
hat, gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der französischen hat, gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der französischen
Sprachrolle an. Sie werden vom Ersten Präsidenten dem Rang nach Sprachrolle an. Sie werden vom Ersten Präsidenten dem Rang nach
bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz der Generalversammlung. bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz der Generalversammlung.
Wenn vor dem Appellationshof von Brüssel über mehrere Mitglieder einer Wenn vor dem Appellationshof von Brüssel über mehrere Mitglieder einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung zusammen gerichtet wird und Gemeinschafts- oder Regionalregierung zusammen gerichtet wird und
diese Mitglieder sich bei der Eidesleistung unterschiedlicher Sprachen diese Mitglieder sich bei der Eidesleistung unterschiedlicher Sprachen
beziehungsweise an erster Stelle der anderen Sprache bedient haben, beziehungsweise an erster Stelle der anderen Sprache bedient haben,
setzt sich die Generalversammlung aus sieben dem Rang nach bestimmten setzt sich die Generalversammlung aus sieben dem Rang nach bestimmten
Mitgliedern zusammen. In diesem Fall setzt sie sich wie folgt Mitgliedern zusammen. In diesem Fall setzt sie sich wie folgt
zusammen: zusammen:
- aus drei Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle - aus drei Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle
angehören, angehören,
- aus drei Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, - aus drei Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören,
- und aus, als Vorsitzendem, dem Gerichtsrat, der als Rangerster - und aus, als Vorsitzendem, dem Gerichtsrat, der als Rangerster
gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis
beider Sprachen erbracht hat. beider Sprachen erbracht hat.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Sitzungen finden mit Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Sitzungen finden mit
Simultanübersetzung statt. Simultanübersetzung statt.
§ 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen § 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen
durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer
getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Generalversammlungen. Generalversammlungen.
KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung
Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem
Appellationshof aus. Appellationshof aus.
Art. 24 - Das betreffende Mitglied erscheint auf Ladung des Art. 24 - Das betreffende Mitglied erscheint auf Ladung des
Generalprokurators hin. Generalprokurators hin.
Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die
Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt,
sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Sondergesetz stehen. sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Sondergesetz stehen.
Art. 26 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer Art. 26 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Ladung ein Ende gesetzt Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Ladung ein Ende gesetzt
wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der Ausübung wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der Ausübung
des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim Appellationshof des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim Appellationshof
anhängig. anhängig.
TITEL V - Kassationsbeschwerde TITEL V - Kassationsbeschwerde
Art. 27 - § 1 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide Art. 27 - § 1 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide
kann nur beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde kann nur beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 2 - In den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen verweist der § 2 - In den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen verweist der
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache
gegebenenfalls an den Appellationshof, der den für nichtig erklärten gegebenenfalls an den Appellationshof, der den für nichtig erklärten
Entscheid erlassen hat, zurück. In diesem Fall erkennt die in Artikel Entscheid erlassen hat, zurück. In diesem Fall erkennt die in Artikel
22 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 erwähnte Generalversammlung, die aus 22 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 erwähnte Generalversammlung, die aus
fünf anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben fünf anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben
Artikels 22 §§ 1 und 2 zusammengesetzt wird, über die Sache. Artikels 22 §§ 1 und 2 zusammengesetzt wird, über die Sache.
In dem Fall, wo die Generalversammlung des Appellationshofes von In dem Fall, wo die Generalversammlung des Appellationshofes von
Brüssel gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt worden ist, Brüssel gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt worden ist,
erkennt die in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Generalversammlung, erkennt die in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Generalversammlung,
die jedoch aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den die jedoch aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den
Regeln desselben Artikels 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt ist, über Regeln desselben Artikels 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt ist, über
die Sache. die Sache.
§ 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen verweist der § 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen verweist der
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache
gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen
Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung, Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung,
bestehend aus fünf Mitgliedern, die vom Ersten Präsidenten, der selbst bestehend aus fünf Mitgliedern, die vom Ersten Präsidenten, der selbst
den Vorsitz der Versammlung führt, dem Rang nach bestimmt worden sind, den Vorsitz der Versammlung führt, dem Rang nach bestimmt worden sind,
über die Sache. über die Sache.
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] Art. 28 - [Abänderungsbestimmung]
TITEL VI - Sonderbestimmungen TITEL VI - Sonderbestimmungen
Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren das Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren das
Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung verfolgt wird, Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung verfolgt wird,
und die Urheber der damit zusammenhängenden Straftaten werden und die Urheber der damit zusammenhängenden Straftaten werden
gleichzeitig mit dem Mitglied verfolgt und es wird gleichzeitig über gleichzeitig mit dem Mitglied verfolgt und es wird gleichzeitig über
sie gerichtet. sie gerichtet.
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen,
politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der
Straftat, wegen deren das Mitglied verfolgt wird, zusammenhängen. Straftat, wegen deren das Mitglied verfolgt wird, zusammenhängen.
Art. 30 - Vorliegendes Sondergesetz ist nicht anwendbar auf die Art. 30 - Vorliegendes Sondergesetz ist nicht anwendbar auf die
Verfolgung eines Mitglieds und das Richten über ein Mitglied einer Verfolgung eines Mitglieds und das Richten über ein Mitglied einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung wegen Straftaten, die es Gemeinschafts- oder Regionalregierung wegen Straftaten, die es
eventuell in Ausübung eines Amtes als Föderalminister begangen hat. eventuell in Ausübung eines Amtes als Föderalminister begangen hat.
Art. 31 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Art. 31 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
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