← Terug naar "Bijzondere wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Bijzondere wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi spéciale réglant la responsabilité pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JUNI 1998. - Bijzondere wet tot regeling van de strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- of gewestregering. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUIN 1998. - Loi spéciale réglant la responsabilité pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de bijzondere wet van 25 juni 1998 tot regeling van de | allemande de la loi spéciale du 25 juin 1998 réglant la responsabilité |
strafrechtelijke verantwoordelijkheid van leden van een gemeenschaps- | pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région |
of gewestregering (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1998), zoals ze | (Moniteur belge du 27 juin 1998), telle qu'elle a été modifiée par la |
werd gewijzigd bij de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing | loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la |
van diverse bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams | nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la |
Parlement, het Waals Parlement, het Parlement van de Franse | Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, |
Gemeenschap, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement | du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone |
van de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april | (Moniteur belge du 11 avril 2006). |
2006). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
25. JUNI 1998 - Sondergesetz zur Regelung der strafrechtlichen | 25. JUNI 1998 - Sondergesetz zur Regelung der strafrechtlichen |
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Gemeinschafts- oder | Verantwortlichkeit der Mitglieder der Gemeinschafts- oder |
Regionalregierungen | Regionalregierungen |
TITEL I - Anwendungsbereich | TITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter | Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter |
Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung die Mitglieder | Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung die Mitglieder |
der Flämischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der | der Flämischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der |
Französischen Gemeinschaft, die Mitglieder der Regierung der | Französischen Gemeinschaft, die Mitglieder der Regierung der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Mitglieder der Wallonischen | Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Mitglieder der Wallonischen |
Regierung, die Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, | Regierung, die Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, |
die Mitglieder des vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen | die Mitglieder des vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission sowie die Mitglieder des Kollegiums der | Gemeinschaftskommission sowie die Mitglieder des Kollegiums der |
Französischen Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung | Französischen Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung |
angewandt worden ist. | angewandt worden ist. |
§ 2 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder | § 2 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung wegen Straftaten, die es eventuell in Ausübung | Regionalregierung wegen Straftaten, die es eventuell in Ausübung |
seines Amtes begangen hat, ist allein der Appellationshof des | seines Amtes begangen hat, ist allein der Appellationshof des |
Bereiches, wo die Regierung, der das betreffende Mitglied angehört, | Bereiches, wo die Regierung, der das betreffende Mitglied angehört, |
ihren Sitz hat, zuständig. | ihren Sitz hat, zuständig. |
Wenn das betreffende Mitglied verschiedenen Regierungen angehört, wird | Wenn das betreffende Mitglied verschiedenen Regierungen angehört, wird |
der gemäss Absatz 1 zuständige Appellationshof durch die Eigenschaft | der gemäss Absatz 1 zuständige Appellationshof durch die Eigenschaft |
bestimmt, in der es als Mitglied einer Gemeinschafts- oder | bestimmt, in der es als Mitglied einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung eventuell vorerwähnte Straftaten begangen hat. | Regionalregierung eventuell vorerwähnte Straftaten begangen hat. |
§ 3 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder | § 3 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung während seiner Amtszeit, welcher Gemeinschafts- oder | Regionalregierung während seiner Amtszeit, welcher Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung auch immer es angehört, wegen Straftaten, die es | Regionalregierung auch immer es angehört, wegen Straftaten, die es |
eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amtes begangen hat, sind die | eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amtes begangen hat, sind die |
Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen wurde, der | Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen wurde, der |
Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und der Appellationshof | Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und der Appellationshof |
des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, gleichermassen | des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, gleichermassen |
zuständig. | zuständig. |
TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen | TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen |
Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in | Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in |
Artikel 2 erwähnten Fällen | Artikel 2 erwähnten Fällen |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Die Verfolgung eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder | Art. 3 - Die Verfolgung eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim | Regionalregierung kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim |
zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Sie wird unter seiner | zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Sie wird unter seiner |
Leitung und Autorität ausgeübt. | Leitung und Autorität ausgeübt. |
Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des | Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des |
Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden | Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden |
vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck | vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck |
vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom | vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom |
zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem | zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem |
Bereich. | Bereich. |
Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle | Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle |
Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die | Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die |
zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder | zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder |
durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des | durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des |
Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, | Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, |
davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs | davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs |
des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in | des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf | Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf |
Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, | Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, |
der Ausübung jeglichen Amtes als Mitglied einer Gemeinschafts- oder | der Ausübung jeglichen Amtes als Mitglied einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche | Regionalregierung ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche |
Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und | Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und |
gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den | gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den |
Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die | Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die |
Strafverfolgung übernommen. | Strafverfolgung übernommen. |
Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch | Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch |
vorliegendes Sondergesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht | vorliegendes Sondergesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht |
zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten. | zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten. |
KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in | KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in |
den in Artikel 2 erwähnten Fällen | den in Artikel 2 erwähnten Fällen |
Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten | Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten |
Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters | Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters |
erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, | erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, |
Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von | Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von |
Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Mitglied | Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Mitglied |
einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung gegenüber nur von einem | einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung gegenüber nur von einem |
Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem in Artikel 4 erwähnten | Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem in Artikel 4 erwähnten |
Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten beim Appellationshof, die | Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten beim Appellationshof, die |
vom Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurden, zusammensetzt. | vom Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurden, zusammensetzt. |
Das Kollegium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. | Das Kollegium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. |
KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in | KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in |
Artikel 2 erwähnten Fällen | Artikel 2 erwähnten Fällen |
Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, | Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, |
dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem | dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem |
Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn | Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn |
Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, | Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, |
kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat | kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat |
richten. | richten. |
Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen | Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen |
Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des | Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des |
Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, | Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, |
sofern [das Parlament] dazu die Genehmigung erteilt hat. | sofern [das Parlament] dazu die Genehmigung erteilt hat. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 | [Art. 9 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 |
(B.S. vom 11. April 2006)] | (B.S. vom 11. April 2006)] |
KAPITEL IV - Genehmigung des [Parlaments] für die direkte Ladung oder | KAPITEL IV - Genehmigung des [Parlaments] für die direkte Ladung oder |
den Antrag auf Regelung des Verfahrens | den Antrag auf Regelung des Verfahrens |
[Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des | [Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des |
G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 10 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter | Art. 10 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter |
[Parlament] die Versammlung, vor der ein in Artikel 2 § 1 definiertes | [Parlament] die Versammlung, vor der ein in Artikel 2 § 1 definiertes |
Mitglied verantwortlich ist oder war. | Mitglied verantwortlich ist oder war. |
§ 2 - Wenn der Generalprokurator ein Mitglied einer Gemeinschafts- | § 2 - Wenn der Generalprokurator ein Mitglied einer Gemeinschafts- |
oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen direkt | oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen direkt |
vor den Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit | vor den Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit |
der Genehmigung des [Parlaments] erfolgen, vor dem das Mitglied | der Genehmigung des [Parlaments] erfolgen, vor dem das Mitglied |
verantwortlich ist oder war. | verantwortlich ist oder war. |
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung | Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung |
von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht | von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht |
der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist | der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist |
oder war. | oder war. |
§ 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für die direkte | § 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für die direkte |
Ladung die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, vor dem das | Ladung die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, vor dem das |
Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung verantwortlich ist. | Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung verantwortlich ist. |
Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, | Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, |
muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. | muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. |
[Art. 10 § 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe B) des G. vom 27. März | [Art. 10 § 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe B) des G. vom 27. März |
2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. | 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. |
18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § | 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § |
3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. | 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. |
vom 11. April 2006)] | vom 11. April 2006)] |
Art. 11 - § 1 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 in den in | Art. 11 - § 1 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 in den in |
Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen die Regelung des Verfahrens beantragen | Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen die Regelung des Verfahrens beantragen |
will, ist die Genehmigung des [Parlaments], vor dem das Mitglied | will, ist die Genehmigung des [Parlaments], vor dem das Mitglied |
verantwortlich ist oder war, dazu erforderlich. | verantwortlich ist oder war, dazu erforderlich. |
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung | Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung |
von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht | von dem [Parlament] erteilt werden, vor dem das Mitglied in Anbetracht |
der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist | der Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist |
oder war. | oder war. |
§ 2 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für den Antrag auf | § 2 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen ist für den Antrag auf |
Regelung des Verfahrens die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, | Regelung des Verfahrens die Genehmigung des [Parlaments] erforderlich, |
vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung | vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung |
verantwortlich ist. Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren | verantwortlich ist. Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren |
Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] | Regierungen angehört, muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] |
erteilt werden. | erteilt werden. |
[Art. 11 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. | [Art. 11 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. |
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. | vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. |
18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Abschnitt 2 - Verfahren | Abschnitt 2 - Verfahren |
Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte | Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte |
Ladung übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] eine | Ladung übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] eine |
Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im | Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im |
Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des | Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des |
Verfahrens übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] ebenfalls | Verfahrens übermittelt der Generalprokurator dem [Parlament] ebenfalls |
eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen | eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen |
Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift. | Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift. |
Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft [das Parlament], ob | Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft [das Parlament], ob |
der Antrag ernsthaft ist. | der Antrag ernsthaft ist. |
[Es] kann seine Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: | [Es] kann seine Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: |
- dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand | - dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand |
offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, | offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, |
- dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder | - dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder |
unbedeutend sind. | unbedeutend sind. |
§ 2 - [Das Parlament] berät gemäss den Bestimmungen seiner | § 2 - [Das Parlament] berät gemäss den Bestimmungen seiner |
Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des | Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des |
Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der | Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der |
Öffentlichkeit statt. | Öffentlichkeit statt. |
[Das Parlament] kann die Akte beantragen und den Generalprokurator | [Das Parlament] kann die Akte beantragen und den Generalprokurator |
sowie den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission | sowie den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission |
getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische | getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische |
Verhandlung stattfinden. | Verhandlung stattfinden. |
§ 3 - Wenn [das Parlament] die Genehmigung verweigert, ist diese | § 3 - Wenn [das Parlament] die Genehmigung verweigert, ist diese |
Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. [Das | Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. [Das |
Parlament] kann seine Entscheidung jedoch vertagen und diese von den | Parlament] kann seine Entscheidung jedoch vertagen und diese von den |
von ihm geltend gemachten Gründen abhängig machen. | von ihm geltend gemachten Gründen abhängig machen. |
[Art. 12 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. | [Art. 12 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. |
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 einleitende | vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 einleitende |
Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Buchstabe C) des G. vom 27. März | Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Buchstabe C) des G. vom 27. März |
2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. | 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. |
18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § | 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § |
3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. | 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. |
vom 11. April 2006)] | vom 11. April 2006)] |
Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung | Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung |
Art. 13 - [Das Parlament] teilt dem Generalprokurator seine | Art. 13 - [Das Parlament] teilt dem Generalprokurator seine |
Entscheidung mit. | Entscheidung mit. |
Wenn [das Parlament] seine Genehmigung erteilt hat, lädt der | Wenn [das Parlament] seine Genehmigung erteilt hat, lädt der |
Generalprokurator das betreffende Mitglied direkt vor den | Generalprokurator das betreffende Mitglied direkt vor den |
Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des | Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des |
Verfahrens vor der Anklagekammer. | Verfahrens vor der Anklagekammer. |
[Art. 13 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom | [Art. 13 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom |
27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des | Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des |
Verfahrens vor dem [Parlament] bis zu seiner Endentscheidung gehemmt. | Verfahrens vor dem [Parlament] bis zu seiner Endentscheidung gehemmt. |
Wenn [das Parlament] seine Genehmigung für die direkte Ladung oder für | Wenn [das Parlament] seine Genehmigung für die direkte Ladung oder für |
den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 § 3 | den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 § 3 |
erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der | erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der |
Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Amts als | Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Amts als |
Mitglied einer oder mehrerer Gemeinschafts- oder Regionalregierungen | Mitglied einer oder mehrerer Gemeinschafts- oder Regionalregierungen |
ein Ende gesetzt wird, gehemmt. | ein Ende gesetzt wird, gehemmt. |
[Art. 14 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom | [Art. 14 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom |
27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 15 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer | Art. 15 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Verweisung durch die | Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Verweisung durch die |
Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof ein Ende | Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof ein Ende |
gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der Ausübung | gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der Ausübung |
des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die | des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die |
Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die | Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die |
Feststellung, dass der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer | Feststellung, dass der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung ein Ende gesetzt worden ist und | Gemeinschafts- oder Regionalregierung ein Ende gesetzt worden ist und |
dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den Bestimmungen des | dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den Bestimmungen des |
Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Strafverfolgung | Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Strafverfolgung |
unterliegt. | unterliegt. |
Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer | Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer |
Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob | Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob |
es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe | es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe |
auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf | auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf |
die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der | die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der |
Staatsanwaltschaft zukommen. | Staatsanwaltschaft zukommen. |
KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer | KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer |
Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder | Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder |
ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass | ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass |
keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt | keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt |
sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt. | sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt. |
Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen | Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen |
anordnen. | anordnen. |
Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende | Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende |
Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn | Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn |
an den zuständigen Appellationshof. | an den zuständigen Appellationshof. |
TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 | TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 |
erwähnten Fällen | erwähnten Fällen |
Art. 17 - § 1 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein | Art. 17 - § 1 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein |
Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel | Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel |
2 § 2 erwähnten Fällen nur mit der Genehmigung des [Parlaments], vor | 2 § 2 erwähnten Fällen nur mit der Genehmigung des [Parlaments], vor |
dem das Mitglied verantwortlich ist oder war, festgenommen und in | dem das Mitglied verantwortlich ist oder war, festgenommen und in |
Untersuchungshaft genommen werden. | Untersuchungshaft genommen werden. |
Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung | Wenn das Mitglied mehreren Regierungen angehört, muss die Genehmigung |
vom [Parlament] erteilt werden, vor dem es in Anbetracht der | vom [Parlament] erteilt werden, vor dem es in Anbetracht der |
Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist oder | Eigenschaft, in der es die Taten begangen hat, verantwortlich ist oder |
war. | war. |
§ 2 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Mitglied einer | § 2 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Mitglied einer |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 3 | Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 § 3 |
erwähnten Fällen während seiner Amtszeit nur mit der Genehmigung des | erwähnten Fällen während seiner Amtszeit nur mit der Genehmigung des |
[Parlaments], vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf | [Parlaments], vor dem das Mitglied zum Zeitpunkt des Antrags auf |
Genehmigung verantwortlich ist, festgenommen und in Untersuchungshaft | Genehmigung verantwortlich ist, festgenommen und in Untersuchungshaft |
genommen werden. | genommen werden. |
Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, | Wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mehreren Regierungen angehört, |
muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. | muss die Genehmigung vom [Regionalparlament] erteilt werden. |
[Art. 17 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. | [Art. 17 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. |
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 | vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 |
abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. | abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 (B.S. |
vom 11. April 2006)] | vom 11. April 2006)] |
Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft eines | Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft eines |
Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung sich als | Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung sich als |
notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei dem gemäss | notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei dem gemäss |
Artikel 17 zuständigen [Parlament] die Genehmigung dafür. | Artikel 17 zuständigen [Parlament] die Genehmigung dafür. |
[Art. 18 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März | [Art. 18 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März |
2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 19 - [Das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] versammelt sich | Art. 19 - [Das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] versammelt sich |
unverzüglich und befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des | unverzüglich und befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des |
Berichts des in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem [es] den | Berichts des in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem [es] den |
Generalprokurator, das Mitglied und dessen Beistand angehört hat, über | Generalprokurator, das Mitglied und dessen Beistand angehört hat, über |
den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das | den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das |
Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in | Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in |
der Geschäftsordnung des [Parlaments] vorgesehen ist, statt. | der Geschäftsordnung des [Parlaments] vorgesehen ist, statt. |
[Art. 19 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März | [Art. 19 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. März |
2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 20 - Wenn [das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] seine | Art. 20 - Wenn [das gemäss Artikel 17 zuständige Parlament] seine |
Genehmigung erteilt hat, kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat | Genehmigung erteilt hat, kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat |
gegen das betreffende Mitglied Haftbefehl erlassen. | gegen das betreffende Mitglied Haftbefehl erlassen. |
Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, | Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, |
sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes | sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes |
vereinbar sind. | vereinbar sind. |
[Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. | [Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A) des G. vom 27. |
März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 | Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 |
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten | des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten |
Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. | Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. |
Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die | Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die |
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. | Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. |
Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die | Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die |
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den | Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes vereinbar sind. | Bestimmungen des vorliegenden Sondergesetzes vereinbar sind. |
TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof | TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof |
KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers | KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers |
Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Straftaten werden der | Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Straftaten werden der |
Generalversammlung des zuständigen Appellationshofes zugewiesen, die | Generalversammlung des zuständigen Appellationshofes zugewiesen, die |
sich für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder | sich für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung aus fünf Mitgliedern zusammensetzt. | Regionalregierung aus fünf Mitgliedern zusammensetzt. |
Der Erste Präsident, der den Vorsitz der Generalversammlung führt, | Der Erste Präsident, der den Vorsitz der Generalversammlung führt, |
bestimmt dem Rang nach die anderen Mitglieder. | bestimmt dem Rang nach die anderen Mitglieder. |
§ 2 - In dem Fall, wo der Appellationshof von Brüssel zuständig ist, | § 2 - In dem Fall, wo der Appellationshof von Brüssel zuständig ist, |
gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der niederländischen | gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der niederländischen |
Sprachrolle an, wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der | Sprachrolle an, wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der |
niederländischen Sprache beziehungsweise an erster Stelle der | niederländischen Sprache beziehungsweise an erster Stelle der |
niederländischen Sprache bedient hat. Sie werden vom Ersten | niederländischen Sprache bedient hat. Sie werden vom Ersten |
Präsidenten dem Rang nach bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz | Präsidenten dem Rang nach bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz |
der Generalversammlung. | der Generalversammlung. |
Wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der französischen Sprache | Wenn das Mitglied sich bei der Eidesleistung der französischen Sprache |
beziehungsweise an erster Stelle der französischen Sprache bedient | beziehungsweise an erster Stelle der französischen Sprache bedient |
hat, gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der französischen | hat, gehören alle Mitglieder der Generalversammlung der französischen |
Sprachrolle an. Sie werden vom Ersten Präsidenten dem Rang nach | Sprachrolle an. Sie werden vom Ersten Präsidenten dem Rang nach |
bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz der Generalversammlung. | bestimmt. Der Rangerste führt den Vorsitz der Generalversammlung. |
Wenn vor dem Appellationshof von Brüssel über mehrere Mitglieder einer | Wenn vor dem Appellationshof von Brüssel über mehrere Mitglieder einer |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung zusammen gerichtet wird und | Gemeinschafts- oder Regionalregierung zusammen gerichtet wird und |
diese Mitglieder sich bei der Eidesleistung unterschiedlicher Sprachen | diese Mitglieder sich bei der Eidesleistung unterschiedlicher Sprachen |
beziehungsweise an erster Stelle der anderen Sprache bedient haben, | beziehungsweise an erster Stelle der anderen Sprache bedient haben, |
setzt sich die Generalversammlung aus sieben dem Rang nach bestimmten | setzt sich die Generalversammlung aus sieben dem Rang nach bestimmten |
Mitgliedern zusammen. In diesem Fall setzt sie sich wie folgt | Mitgliedern zusammen. In diesem Fall setzt sie sich wie folgt |
zusammen: | zusammen: |
- aus drei Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle | - aus drei Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle |
angehören, | angehören, |
- aus drei Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, | - aus drei Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, |
- und aus, als Vorsitzendem, dem Gerichtsrat, der als Rangerster | - und aus, als Vorsitzendem, dem Gerichtsrat, der als Rangerster |
gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis |
beider Sprachen erbracht hat. | beider Sprachen erbracht hat. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Sitzungen finden mit | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Sitzungen finden mit |
Simultanübersetzung statt. | Simultanübersetzung statt. |
§ 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen | § 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen |
durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer | durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer |
getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Generalversammlungen. | Generalversammlungen. |
KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung | KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung |
Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem | Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem |
Appellationshof aus. | Appellationshof aus. |
Art. 24 - Das betreffende Mitglied erscheint auf Ladung des | Art. 24 - Das betreffende Mitglied erscheint auf Ladung des |
Generalprokurators hin. | Generalprokurators hin. |
Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die | Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die |
Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, | Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, |
sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Sondergesetz stehen. | sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Sondergesetz stehen. |
Art. 26 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer | Art. 26 - Wenn der Ausübung jeglichen Amts als Mitglied einer |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Ladung ein Ende gesetzt | Gemeinschafts- oder Regionalregierung nach der Ladung ein Ende gesetzt |
wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der Ausübung | wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der Ausübung |
des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim Appellationshof | des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim Appellationshof |
anhängig. | anhängig. |
TITEL V - Kassationsbeschwerde | TITEL V - Kassationsbeschwerde |
Art. 27 - § 1 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide | Art. 27 - § 1 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide |
kann nur beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde | kann nur beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
§ 2 - In den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen verweist der | § 2 - In den in Artikel 2 § 2 erwähnten Fällen verweist der |
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache | Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache |
gegebenenfalls an den Appellationshof, der den für nichtig erklärten | gegebenenfalls an den Appellationshof, der den für nichtig erklärten |
Entscheid erlassen hat, zurück. In diesem Fall erkennt die in Artikel | Entscheid erlassen hat, zurück. In diesem Fall erkennt die in Artikel |
22 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 erwähnte Generalversammlung, die aus | 22 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 erwähnte Generalversammlung, die aus |
fünf anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben | fünf anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben |
Artikels 22 §§ 1 und 2 zusammengesetzt wird, über die Sache. | Artikels 22 §§ 1 und 2 zusammengesetzt wird, über die Sache. |
In dem Fall, wo die Generalversammlung des Appellationshofes von | In dem Fall, wo die Generalversammlung des Appellationshofes von |
Brüssel gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt worden ist, | Brüssel gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt worden ist, |
erkennt die in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Generalversammlung, | erkennt die in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnte Generalversammlung, |
die jedoch aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den | die jedoch aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den |
Regeln desselben Artikels 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt ist, über | Regeln desselben Artikels 22 § 2 Absatz 3 zusammengesetzt ist, über |
die Sache. | die Sache. |
§ 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen verweist der | § 3 - In den in Artikel 2 § 3 erwähnten Fällen verweist der |
Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache | Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache |
gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen | gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen |
Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung, | Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung, |
bestehend aus fünf Mitgliedern, die vom Ersten Präsidenten, der selbst | bestehend aus fünf Mitgliedern, die vom Ersten Präsidenten, der selbst |
den Vorsitz der Versammlung führt, dem Rang nach bestimmt worden sind, | den Vorsitz der Versammlung führt, dem Rang nach bestimmt worden sind, |
über die Sache. | über die Sache. |
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] |
TITEL VI - Sonderbestimmungen | TITEL VI - Sonderbestimmungen |
Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren das | Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren das |
Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung verfolgt wird, | Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung verfolgt wird, |
und die Urheber der damit zusammenhängenden Straftaten werden | und die Urheber der damit zusammenhängenden Straftaten werden |
gleichzeitig mit dem Mitglied verfolgt und es wird gleichzeitig über | gleichzeitig mit dem Mitglied verfolgt und es wird gleichzeitig über |
sie gerichtet. | sie gerichtet. |
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, | Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, |
politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der | politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der |
Straftat, wegen deren das Mitglied verfolgt wird, zusammenhängen. | Straftat, wegen deren das Mitglied verfolgt wird, zusammenhängen. |
Art. 30 - Vorliegendes Sondergesetz ist nicht anwendbar auf die | Art. 30 - Vorliegendes Sondergesetz ist nicht anwendbar auf die |
Verfolgung eines Mitglieds und das Richten über ein Mitglied einer | Verfolgung eines Mitglieds und das Richten über ein Mitglied einer |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung wegen Straftaten, die es | Gemeinschafts- oder Regionalregierung wegen Straftaten, die es |
eventuell in Ausübung eines Amtes als Föderalminister begangen hat. | eventuell in Ausübung eines Amtes als Föderalminister begangen hat. |
Art. 31 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. | Art. 31 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. |