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Wet van 25 december 2023
gepubliceerd op 22 maart 2024

Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder voorafgaande inschrijvingsplicht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024002225
pub.
22/03/2024
prom.
25/12/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder voorafgaande inschrijvingsplicht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2023 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder voorafgaande inschrijvingsplicht (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.

März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: a) Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: 1.Belgier sein, 2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 3.in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein, 4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am Wahltag erfüllt sein müssen. § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: 1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr.2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat auszuüben, in dem sie wohnen, 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist.

Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben." b) Paragraph 3/1 wird aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler anwendbar." Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt sind und die in Artikel 1 § 1 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, reichen ein Formular für den Antrag auf Eintragung als Wähler ein, dessen Muster vom König festgelegt wird.

Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars, dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen. § 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen Gemeinde als Wähler angegliedert.

Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der Stimmabgabe darf sich jedoch und nur in Bezug auf volljährige Wähler nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der Abgeordnetenkammer gewählt worden ist.

Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Lässt ein in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Belgier sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den belgischen berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, händigt die belgische berufskonsularische Vertretung dem Belgier, der bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähntes Formular für den Antrag auf Eintragung aus. Sie übermittelt Belgiern, die bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und im konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular.

Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Belgiers, der mindestens das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte Formular für den Antrag auf Eintragung.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anträge auf Eintragung gelten für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung beantragen.

Die in Absatz 2 erwähnten Anträge auf Eintragung, die von Minderjährigen eingereicht werden, gelten bis zum Tag, an dem der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder bis zum Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, diesem minderjährigen Antragsteller erlaubt, für das Europäische Parlament zu wählen. Die berufskonsularische Vertretung, in der der Antragsteller eingetragen ist, setzt den minderjährigen Antragsteller davon in Kenntnis, wenn der Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ihm erlaubt, für das Europäische Parlament zu wählen." Art. 7 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6 und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen: 1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter "Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen.2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende Absätze zu ergänzen: "Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat eingetragen sind.

Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden Absatz erwähnten volljährigen Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben."" Art. 8 - In Artikel 12 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "müssen" und den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" die Wörter "am Wahltag volljährig sein und" eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen der Artikel 107 und 107bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler." Art. 10 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Ausschließlich die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen oder vermerkt sind, können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen." Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler." Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn gerichteten Umschläge dem Greffier der Abgeordnetenkammer, der sie bis nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt.

Der Präsident des Europäischen Parlaments kann sich bestimmte Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet." Art. 13 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: 1. für volljährige Belgier, die im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, 2.für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnen und die in den Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sind, 3. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnen und die in der in Artikel 7 erwähnten Wählerliste eingetragen sind, 4.für volljährige Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Ausführung von Artikel 3 in der Wählerliste der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind." Art. 14 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. März 2023, werden die Wörter "In den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und" durch die Wörter "In den sechs Monaten vor der Wahl des Europäischen Parlaments übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Minderjährigen, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts, das heißt des aktiven Wahlrechts, informiert werden, und in den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 15 - In Titel 10 des früheren Zivilgesetzbuches wird anstelle von Kapitel 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, ein neues Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4 - Aussetzung des Stimmrechts von Minderjährigen, die älter als sechzehn Jahre sind, für die Wahl des Europäischen Parlaments".

Art. 16 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 487bis, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 487bis - In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten, der Europäischen Angelegenheiten und des Außenhandels und der Föderalen Kulturellen Institutionen H. LAHBIB Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Finanzen V. VAN PETERGHEM

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