gepubliceerd op 08 oktober 2012
Wet tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke Orde, de referendarissen bij het Hof van Cassatie en de referendarissen en parketjuristen bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 APRIL 2007. - Wet tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke Orde, de referendarissen bij het Hof van Cassatie en de referendarissen en parketjuristen bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2007 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke Orde, de referendarissen bij het Hof van Cassatie en de referendarissen en parketjuristen bij de hoven en rechtbanken (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: 1. die Greffiers des Gerichtlichen Standes, 2.die Referenten am Kassationshof, 3. die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten. KAPITEL III - Verhandlung Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses: 1. Vorentwürfe von Gesetzen oder Grundregelungen erstellen in Bezug auf: a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und Ferienregelung, b) das Besoldungsstatut, c) die Pensionsregelung, d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, 2.Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und Arbeitsorganisation festlegen.
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der darin aufgenommenen Bestimmungen. Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist.
Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt.
Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Dieser Ausschuss ist zuständig für die in Artikel 3 angeführten Angelegenheiten, die das in Artikel 2 erwähnte Personal betreffen.
Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören, umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation.
Im Verhandlungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten.
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verhandlungsausschusses fest. Er bestimmt ebenfalls die Regeln für das Verhandlungsverfahren.
Art. 6 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll aufgenommen, in dem Folgendes festgehalten wird: 1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen 2.oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörde und der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie der Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen 3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. KAPITEL IV - Konzertierung Art. 7 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen kann die Behörde ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss Artikel 8 zu diesem Zweck geschaffenen Konzertierungsausschüsse: 1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der Greffiers des Gerichtlichen Standes und der Referenten am Kassationshof, der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten, die zum Zuständigkeitsbereich des betreffenden Konzertierungsausschusses gehören, 2.Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der Arbeitsorganisation, die den Personalkategorien eigen sind, die zum Zuständigkeitsbereich des betreffenden Konzertierungsausschusses gehören.
Ebenso unterliegen die Ordnungsmassnahmen und die Richtlinien in Bezug auf eine der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten einer vorherigen Konzertierung.
Gemäss denselben Modalitäten können die Ausschüsse auch mit Vorschlägen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen oder zur Verbesserung der Dienstleistungen befasst werden. § 2 - Die Konzertierungsausschüsse geben eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den eingereichten Vorschlägen ab. § 3 - Die Konzertierungsausschüsse üben auch die Befugnisse aus, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut sind. Wenn eine dieser Befugnisse mehr als einen Basiskonzertierungsausschuss betrifft, kann der Konzertierungsausschuss auf Ersuchen jeder Vertretung mit dieser Befugnis befasst werden.
Art. 8 - § 1 - Der König schafft einen Konzertierungsausschuss für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Der Konzertierungsausschuss umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation.
Im Konzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten. § 2 - Unbeschadet von § 1 kann der König pro Appellationshofbereich einen Basiskonzertierungsausschuss schaffen, der ausschliesslich für die Angelegenheiten zuständig ist, die den betreffenden Bereich nicht überschreiten.
Im Basiskonzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, den Generalprokurator beim Appellationshof des betreffenden Bereichs oder ihre Beauftragten. § 3 - Die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören, vertreten sind, sind berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, die in den Konzertierungsausschüssen sitzen sollen.
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Konzertierungsausschüsse fest. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für das Konzertierungsverfahren.
KAPITEL V - Zulassung und Repräsentativität der Gewerkschaftsorganisationen Art. 9 - Die Gewerkschaftsorganisationen der in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder werden zugelassen, sobald sie sich beim Minister der Justiz vorstellen, indem sie ihm per Einschreiben eine Kopie ihrer Satzung und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln.
Ihre Zulassung wird nur beibehalten, sofern sie dem Minister der Justiz die Änderungen zur Kenntnis bringen, die sie an ihrer Satzung oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter anbringen.
Art. 10 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen sitzen im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass sie in den Ausschüssen sitzen dürfen: 1. die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzen, 2. unbeschadet der Nr.1: die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die: a) die Interessen aller Kategorien von Greffiers des Gerichtlichen Standes oder der Referenten am Kassationshof oder aller Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten oder aller vorerwähnten Personalkategorien vertreten b) und gleichzeitig eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen jeder Personalgruppe, die sie vertreten, zählen. Art. 11 - § 1 - Ab einem vom König festgelegten Datum und anschliessend alle sechs Jahre überprüft die in Artikel 14 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnte Kontrollkommission, nachstehend "die Kommission" genannt, ob die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen sitzen oder beantragen, darin zu sitzen, dem in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegten Kriterium entsprechen.
Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten Absatzes notwendigen Beweismittel vor.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission muss der Minister der Justiz ihm die fortgeschriebene Liste der Greffiers, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten übermitteln.
Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren.
Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. § 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht einhält, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit dieser Feststellung das auferlegte Kriterium nun doch erfüllt.
Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die Gewerkschaftsorganisation das vorgesehene Kriterium erfüllt, darf sie sofort im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen sitzen.
KAPITEL VI - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen Art. 12 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten: 1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines Personalmitglieds bei den entscheidungsbefugten Behörden intervenieren, 2.einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, 3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, 4.die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen vertretenen Personals erhalten.
Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: 1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, 2.während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge einnehmen, 3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse anwesend sein, 4.in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten.
KAPITEL VII - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern Art. 14 - Der König bestimmt die Regeln, die für Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören, gelten.
Personalmitglieder, die diese Eigenschaft innehaben, haben in den vom König bestimmten Fällen für den Zeitraum, in dem sie einen Gewerkschaftsauftrag erfüllen, Anrecht auf Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit. Dieser Urlaub wird mit einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.
KAPITEL VIII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 24. März 1999 und 15. Januar 2002, wird wie folgt ergänzt: "7. hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten erwähnten Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel 10 dieses Gesetzes entsprechen." Art. 16 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 11 § 1 erwähnten Uberprüfung der Repräsentativität versteht man unter "beitragspflichtiges Mitglied" das Personalmitglied, das für jeden Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den das Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der 30. Juni des Jahres, das dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorangeht.Der Bezugszeitraum für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist.
Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der föderalen öffentlichen Dienste angegebenen niedrigsten Betrags berechnet. Für diese Berechnungen wird nur das Endergebnis in Bezug auf den Monatsbeitrag so gerundet, dass, wenn der errechnete Betrag einen Bruchteil eines Cents enthält, er auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet wird, je nachdem ob der Bruchteil eines Cents 0,5 erreicht oder nicht.
Art. 17 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX