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Wet van 23 maart 2019
gepubliceerd op 11 maart 2022

Wet betreffende de gerechtskosten in strafzaken en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het Wetboek van strafvordering. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022031111
pub.
11/03/2022
prom.
23/03/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MAART 2019. - Wet betreffende de gerechtskosten in strafzaken en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het Wetboek van strafvordering. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 23 maart 2019 betreffende de gerechtskosten in strafzaken en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 31 juli 2020 houdende diverse dringende bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2020).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Auftraggeber: in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnte Person, die einem Dienstleister einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag erteilt, wodurch bestimmte Gerichtskosten entstehen, 2.Dienstleister: natürliche oder juristische Person, einschließlich in Nr. 3 erwähnte Sachverständige und in Nr. 4 erwähnte Übersetzer oder Dolmetscher, die vom Auftraggeber angefordert werden, um eine in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnte Dienstleistung zu erbringen. Als Dienstleister gelten auch Personen, die aufgrund ihrer außergewöhnlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten oder ihrer unmittelbaren Verfügbarkeit ausnahmsweise angefordert werden, ohne die Voraussetzungen der Eintragung in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen oder in das nationale Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zu erfüllen; 3. Sachverständiger: Person, die in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber persönlich angefordert wird, um einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag auszuführen;4. Übersetzer oder Dolmetscher: vereidigter Übersetzer oder Dolmetscher, der in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber für einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag angefordert wird;5. Kostenaufstellung: Dokument, das vom Dienstleister möglichst digital erstellt und datiert wird und das den für die Ausführung des Auftrags geschuldeten Betrag, einschließlich der zu diesem Zweck angefallenen Kosten und der Fahrtkostenentschädigungen, sowie den Tarif der als Grundlage für die Kostenaufstellung und deren Berechnung dient, seine Eigenschaft, seine Daten als Dienstleister, die Identität des Auftraggebers und das Aktenzeichen der Sache enthält. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 95 Nr. 1 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] Art. 3 - § 1 - Gerichtskosten in Strafsachen sind die Kosten, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz entweder bezahlt oder vorstreckt, um sie von einer oder mehreren verurteilten, für schuldig erklärten oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der Sache unterlegenen Zivilparteien zurückzufordern.

Diese Gerichtskosten entstehen bei der Bestellung von Dienstleistern auf Antrag eines mit der Untersuchung einer Strafakte beauftragten Magistrats oder eines befugten Mitglieds eines Polizei- oder Inspektionsdienstes, das mit der Ermittlung im Rahmen einer Strafakte beauftragt ist, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Magistrat übernommen wird.

Durch die Bestellung von Dienstleistern wird ein beziehungsweise mehrere der folgenden Zwecke verfolgt: 1. Suche nach der Wahrheit, 2.Bewertung der Aktenelemente, die unter anderem wegen ihres technischen Charakters über das persönliche Wissen des Auftraggebers hinausgehen, 3. Untersuchung und Klärung einer komplexen Akte, 4.Übersetzung der Akte oder bestimmter Teile der Akte aus oder in eine Sprache, die für das Verfahren verwendet werden kann oder die für die Partei, die Gerichtskostenhilfe erhält, verständlich ist, 5. Untersuchung des körperlichen und/oder geistigen Zustands der von der Sache betroffenen lebenden oder verstorbenen Personen, 6.jede dienliche fachliche Untersuchung beweglicher und unbeweglicher, materieller und immaterieller Sachen und von Dokumenten, 7. Analyse oder Synthese von Steuer-, Sozial-, Buchhaltungs-, Wirtschafts-, Rechts- oder Wissenschaftsakten, 8.Ausführung notwendiger oder dienlicher technischer Handlungen im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der Akte, 9. Gewährung dringenden materiellen und menschlichen Beistands für das Opfer, wie zum Beispiel Säuberung des Begehungsorts oder Behebung der Schäden an der Wohnung des Opfers, um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden, 10.Entschädigung von Sachschäden, die bei der Ausführung rechtmäßiger Polizeiaufträge entstanden sind, 11. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Gütern, die durch die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat beschädigt wurden oder deren Wert gemindert wurde, 12.mit der Erlaubnis des für die Justiz zuständigen Ministers, bestimmte spezifische Materialien oder Mittel erwerben, die den Forschern und den Organisationen, denen sie angehören, nicht zur Verfügung stehen und die für den Erfolg einer bestimmten Untersuchung unerlässlich sind.

Der König bestimmt die Kosten, die nicht als Gerichtskosten angesehen werden dürfen.

Um die in § 1 Absatz 3 erwähnten Zwecke zu erreichen, dürfen alle verfügbaren wissenschaftlichen Techniken und alle anderen Mittel eingesetzt werden, deren Zuverlässigkeit nachgewiesen worden ist. § 2 - Mit Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzte Kosten sind Kosten, die verursacht werden durch: 1. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren, in denen Magistrate der Staatsanwaltschaft von Amts wegen auftreten, 2.Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, 3. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des Gesetzes vom 5.Mai 2014 über die Internierung, 4. Anforderungen gemäß § 1 für alle Verfahren, für die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, 5.gleichgesetzte Ausgaben im Rahmen anderer Gerichtsverfahren, für die Sondergesetze vorsehen, dass die dadurch verursachten Kosten mit Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzt werden.

Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Gleichsetzung muss sich auf Kosten beziehen, deren Zweck mindestens einem der in § 1 Absatz 3 Nr. 1 bis 12 aufgelisteten Fälle entspricht.

KAPITEL 3 - Organisation der für die Verwaltung der Gerichtskosten zuständigen Dienste Art. 4 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz hat die zentrale Gerichtskostenstelle folgenden Auftrag: 1. Ausarbeitung, Weiterverfolgung und Bewertung der Vorschriften im Bereich Gerichtskosten in Strafsachen, einschließlich der Aushandlung der Tariferlasse für bestimmte Berufsgruppen, 2.im Namen des für die Justiz zuständigen Ministers Richtlinien erteilen für die einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften durch die Gerichtskostenstellen der Bezirke, 3. Zahlung der Gerichtskosten, die durch die von Telefonanbietern erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Abhören von Gesprächen entstehen, 4.Aufsicht über die Arbeitsweise der Gerichtskostenstellen der Bezirke, wie in § 2 erwähnt, 5. eventuelle andere vom König zugewiesene Aufgaben. § 2 - Auf Ebene des Hauptsitzes des Gerichts Erster Instanz wird eine Gerichtskostenstelle des Bezirks geschaffen. Sie setzt sich zusammen aus einer Kostenfestsetzungsstelle und einer Liquidationsstelle.

Die Gerichtskostenstelle des Bezirks ist für die Bearbeitung aller Kostenaufstellungen zuständig, die anlässlich der Aufträge erstellt werden, die gemäß Artikel 3 § 1 von einem Magistrat oder einem befugten Mitglied eines Polizei- oder Inspektionsdienstes, die im betreffenden Bezirk zuständig sind, erteilt werden, mit Ausnahme dessen, was der zentralen Gerichtskostenstelle beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zugewiesen wurde.

Absatz 2 gilt nicht für Kostenaufstellungen von Dolmetschern, die, unabhängig vom Ort, an dem ihnen die Aufträge erteilt wurden, bei der Gerichtskostenstelle des Bezirks eingereicht werden, die für ihren Wohnsitz und gegebenenfalls ihre Sprachrolle zuständig ist.

Das Muster der in Absatz 2 und 3 erwähnten Kostenaufstellungen wird, gegebenenfalls je nach Art des Dienstleisters, von dem für die Justiz zuständigen Minister bestimmt. § 3 - Die in § 2 erwähnten Kostenfestsetzungsstellen haben folgende Aufgaben: 1. Empfang, Registrierung und Prüfung der Kostenaufstellungen, 2.Vorlage der Kostenaufstellungen an den Auftraggeber im Hinblick auf die Billigung der erbrachten Leistung, 3. Festsetzung der Kostenaufstellungen, 4.Übermittlung der Kostenaufstellungen an die Liquidationsstelle.

Die Kostenfestsetzungsstellen stehen unter der Leitung eines Mitglieds der Kanzlei, das mindestens den Dienstgrad eines Greffiers hat. § 4 - Die in § 2 erwähnten Liquidationsstellen haben folgende Aufgaben: 1. Prüfung der Kostenaufstellungen im Hinblick auf die Übereinstimmung zwischen den erbrachten, beantragten und in der Kostenaufstellung aufgenommenen Leistungen.2. Zahlung der aufgestellten Kosten, 3.Abfassen von Berichten in Bezug auf die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Aufgaben.

Die Liquidationsstellen unterstehen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, Führungsdienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und stehen unter der Leitung eines Finanzexperten. § 5 - Der König legt die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Gerichtskostenstelle, der Kostenfestsetzungs- und Liquidationsstellen, die Weise, wie sie eingerichtet werden, und die Bestimmung ihres Personals fest.

KAPITEL 4 - Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und Zahlung der Gerichtskosten Art. 5 - Der Auftraggeber, der einen Dienstleister hinzuziehen will, verfasst eine Anforderung und lässt sie dem Dienstleister, wenn es für diesen technisch möglich ist, auf digitalem Weg zukommen. In der Anforderung erläutert er ausführlich seinen Auftrag, legt dessen Umfang fest und bestimmt die Frist, innerhalb derer der Auftrag abgeschlossen werden muss. Er tut dies auf die vom König festgelegten Weise.

Bei verspäteter oder mangelhafter Erbringung der Leistung oder bei einer Fakturierung, die den in den Tariferlassen vorgesehenen Tarif übersteigt, kann der Auftraggeber unabhängig von der Art des Auftrags bei der Kostenfestsetzungsstelle einen mit Gründen versehenen Vorschlag auf Herabsetzung der aufgestellten Kosten stellen.

Art. 6 - § 1 - Dienstleister erstellen für jede angeforderte Leistung eine Kostenaufstellung. Dolmetscher erstellen eine monatliche Kostenaufstellung mit allen in diesem Monat erbrachten Leistungen in Strafsachen. Diese Kostenaufstellungen werden bei der zuständigen Kostenfestsetzungsstelle eingereicht.

Die Kostenfestsetzungsstelle kann nach Prüfung oder in dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Fall die Kostenaufstellung ablehnen oder die aufgestellten Kosten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss herabsetzen. § 2 - In den in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen wird der Dienstleister wenn möglich auf digitalem Weg von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Akzeptiert der Dienstleister die Korrektur der Kostenaufstellung, wird diese der Liquidationsstelle übermittelt. § 3 - Ist der Dienstleister mit der Ablehnung oder Korrektur seiner Kostenaufstellung durch die Kostenfestsetzungsstelle oder mit einem anderen Beschluss der Kostenfestsetzungsstelle, sofern der Beschluss den angewandten Tarif, die Berechnung der Entschädigung und eventuelle Zuschläge betrifft, nicht einverstanden, kann er binnen dreißig Tagen beim Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder bei dessen Beauftragtem durch eine mit Gründen versehene Antragschrift Widerspruch einlegen. Der Generaldirektor oder sein Beauftragter trifft binnen zwei Monaten nach Eingang der Antragschrift einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem er den Dienstleister angehört hat. Durch den Widerspruch wird die Ausführung des Beschlusses der Kostenfestsetzungsstelle ausgesetzt. Der nicht beanstandete Teil des Betrags der Entschädigung wird jedoch gezahlt. Der Widerspruch wird sofort zurückgewiesen, wenn es um die wiederholte Anfechtung von Beschlüssen geht, wenn festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit derselben Kostenaufstellung bereits ein Beschluss gefasst wurde. Gegen Beschlüsse des Generaldirektors oder seines Beauftragten kann nur eine gewöhnliche verwaltungsrechtliche Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat eingelegt werden. Dies gilt auch für Beschlüsse der Kostenfestsetzungsstelle, die aus anderen Gründen als dem angewandten Tarif, der Berechnung der Entschädigung und den eventuellen Zuschlägen angefochten werden. § 4 - Der König bestimmt dieses Verfahren, die Notifizierung der Beschlüsse und deren Folgen.

Art. 7 - Der König bestimmt das Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und Zahlung der Gerichtskosten. Er sieht ein allgemein anwendbares digitales Verfahren vor, ein Ausnahmeverfahren, das angewandt werden kann, wenn das digitale Verfahren nicht verfügbar oder nicht anwendbar ist, ein Sonderverfahren für Telefonanbieter und eine Ausnahme für die monatlichen Kostenaufstellungen der Dolmetscher, die auf andere Berufe ausgedehnt werden kann.

Beglichene Gerichtskosten werden von den verurteilten, für schuldig erklärten oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der betreffenden Strafsache unterlegenen Zivilparteien durch die zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zurückgefordert. Die Rückforderung ist ebenfalls bei einer unzulässigen Klage möglich.

Art. 8 - Die Registrierung und Bearbeitung der Kostenaufstellungen, die Prüfungen, die Zahlungen, die Archivierung und alle anderen Handlungen, durch die Gerichtskosten entstehen, deren Vergütung und die Verarbeitung der diesbezüglichen Daten zu statistischen und politischen Zwecken erfolgen gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates und seiner Ausführungserlasse.

Art. 9 - Die Tarife der Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzter Kosten sowie der Fahrkostenentschädigung werden gemäß den vom König bestimmten Modalitäten indexiert.

Art. 10 - Wenn Auftraggeber feststellen, dass Sachverständige sich ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie angefordert worden sind, findet das in [Artikel 555/12] des Gerichtsgesetzbuches beschriebene Verfahren Anwendung.

Wenn Auftraggeber feststellen, dass Übersetzer oder Dolmetscher sich ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie angefordert worden sind, lassen sie über ihren Greffier den für die Justiz zuständigen Minister oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis setzen im Hinblick auf die Anwendung von [Artikel 555/12 des Gerichtsgesetzbuches].

Wenn Auftraggeber feststellen, dass Dienstleister, die in keinem nationalen Register eingetragen sind, sich ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie angefordert worden sind, informiert der betreffende Greffier den Prokurator des Königs, der den Namen des Dienstleisters von der Liste der Personen streicht, die sich auf Bezirksebene um die Ausführung von Aufgaben auf Antrag der Gerichtsbehörden beworben haben. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 96 Nr. 1 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Abs. 2 abgeändert durch Art. 96 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] Art. 11 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Listen der Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzter Kosten und ihre Tarifierung, Tariferlasse genannt.

Die in Anwendung von Absatz 1 angenommenen Erlasse werden binnen vierundzwanzig Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt. In Ermangelung einer Bestätigung binnen dieser Frist treten diese Erlasse außer Kraft.

Der für die Justiz zuständige Minister veröffentlicht nach jeder Indexierung der Tarife Übersichtslisten, Tabellen genannt, im Belgischen Staatsblatt.

KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen Art. 12 - Artikel 21bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ausfertigungen und Abschriften von Untersuchungs- und Verfahrensurkunden abgeschaffter Militärgerichte und -staatsanwaltschaften, die sich auf Akten beziehen, in denen ein Endurteil gesprochen wurde oder über die der Militärauditor oder Generalauditor zum 31. Dezember 2003 befunden hat, können nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des oder eines der Magistrate der Staatsanwaltschaft ausgestellt werden, die zu diesem Zweck ausdrücklich vom Kollegium der Generalprokuratoren beauftragt sind.

Die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel ist mit der Ausstellung der in Absatz 4 erwähnten Ausfertigungen und Abschriften beauftragt.

Die Kosten aller Ausfertigungen und Abschriften gehen zu Lasten der Antragsteller, vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2 und 57 § 2." Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 196/1 - Der Greffier händigt der Staatsanwaltschaft einen Auszug aus jedem formell rechtskräftigen und auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe lautenden Urteil oder Entscheid aus.

Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese Verurteilung für bestimmte dieser Personen rechtskräftig geworden ist, wird der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die betreffenden Personen ein Auszug aus der Entscheidung ausgestellt.

Wenn mehrere durch dasselbe Urteil oder denselben Entscheid verurteilte Personen ihre Strafe in verschiedenen Strafanstalten verbüßen, kann sich die Staatsanwaltschaft einen Auszug für jede Anstalt ausstellen lassen.

Binnen drei Tagen übermittelt der Greffier der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief einen Auszug aus jedem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid, das/der eine in Absatz 8 erwähnte geldliche Verurteilung enthält.

Darüber hinaus übermittelt der Greffier dem Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief eine Abschrift jedes auf Verurteilung lautenden Urteils, das die in Artikel 197bis erwähnte Sondereinziehung umfasst, sowie eine Abschrift des Auszugs aus diesem Urteil.

Binnen derselben Frist übermittelt der Greffier elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die für die Datenbank der strafrechtlichen Geldbußen, Einziehungen und Gerichtskosten in Strafsachen verantwortlich ist, die Angaben, die in jedem Auszug enthalten sind und die für die Verarbeitung der Daten in Bezug auf die in Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen erforderlich sind.

Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu den in Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen verurteilt wurden und diese Verurteilungen für bestimmte dieser Personen rechtskräftig geworden sind, für andere jedoch nicht, wird für den formell rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils oder des Entscheids gemäß den Absätzen 4 bis 6 vorgegangen.

Unter geldlicher Verurteilung versteht man jede Verurteilung zu einer Geldbuße, zur Einziehung einer Geldsumme, die eine beitreibbare Forderung auf das Vermögen des Verurteilten umfasst, zu Gerichtskosten oder zu einer Beitragszahlung." Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 196/2 - In vollstreckbarer Form werden nur Entscheide, Urteile und richterliche Beschlüsse versandt, die die Parteien, die Staatsanwaltschaft oder der zuständige Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in dieser Form beantragen." Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 648 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 648 - In allen Fällen, in denen Verfahrensunterlagen versandt werden, fügt der Greffier ein Verzeichnis dieser Unterlagen bei." Art. 16 - In Artikel 990 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "In Strafsachen und damit gleichgesetzten Sachen wird dieser Antrag an die Kostenfestsetzungsstelle des Bezirks gerichtet." KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung Art. 17 - Im Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 werden die Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, und die Artikel 4, 5 und 6, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 25. Dezember 2017, aufgehoben. [KAPITEL 6/1 - Übergangsbestimmung] [Unterteilung Kapitel 6/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 1 des G. vom 31.

Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] [Art. 17/1 - Die bei der Kommission für Gerichtskosten gegen die Beschlüsse des die Kosten festsetzenden Magistrats und des Ministers der Justiz bezüglich des Betrags der Gerichtskosten eingelegten Beschwerden, über die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht befunden wurde, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen vorgelegt, der gemäß dem in Artikel 6 § 3 erwähnten Verfahren spätestens am 31. Dezember 2020 einen mit Gründen versehenen Beschluss fasst.] [Art. 17/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

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