← Terug naar "Wet betreffende de gerechtskosten in strafzaken en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het Wetboek van strafvordering. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet betreffende de gerechtskosten in strafzaken en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het Wetboek van strafvordering. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi concernant les frais de justice en matière pénale et les frais assimilés et insérant un article 648 dans le Code d'instruction criminelle. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
23 MAART 2019. - Wet betreffende de gerechtskosten in strafzaken en | 23 MARS 2019. - Loi concernant les frais de justice en matière pénale |
gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het | et les frais assimilés et insérant un article 648 dans le Code |
Wetboek van strafvordering. - Officieuze coördinatie in het Duits | d'instruction criminelle. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 23 maart 2019 betreffende de gerechtskosten in strafzaken | allemande de la loi du 23 mars 2019 concernant les frais de justice en |
en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het | matière pénale et les frais assimilés et insérant un article 648 dans |
Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019), | le Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 19 avril 2019), |
zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 31 juli 2020 houdende diverse | telle qu'elle a été modifiée par la loi du 31 juillet 2020 portant |
dringende bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2020). | dispositions urgentes diverses en matière de justice (Moniteur belge du 7 août 2020). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Gerichtskosten in Strafsachen und | 23. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Gerichtskosten in Strafsachen und |
gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das | gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das |
Strafprozessgesetzbuch | Strafprozessgesetzbuch |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Auftraggeber: in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnte Person, die einem | 1. Auftraggeber: in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnte Person, die einem |
Dienstleister einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag | Dienstleister einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag |
erteilt, wodurch bestimmte Gerichtskosten entstehen, | erteilt, wodurch bestimmte Gerichtskosten entstehen, |
2. Dienstleister: natürliche oder juristische Person, einschließlich | 2. Dienstleister: natürliche oder juristische Person, einschließlich |
in Nr. 3 erwähnte Sachverständige und in Nr. 4 erwähnte Übersetzer | in Nr. 3 erwähnte Sachverständige und in Nr. 4 erwähnte Übersetzer |
oder Dolmetscher, die vom Auftraggeber angefordert werden, um eine in | oder Dolmetscher, die vom Auftraggeber angefordert werden, um eine in |
Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnte Dienstleistung zu erbringen. Als | Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnte Dienstleistung zu erbringen. Als |
Dienstleister gelten auch Personen, die aufgrund ihrer | Dienstleister gelten auch Personen, die aufgrund ihrer |
außergewöhnlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten oder ihrer unmittelbaren | außergewöhnlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten oder ihrer unmittelbaren |
Verfügbarkeit ausnahmsweise angefordert werden, ohne die | Verfügbarkeit ausnahmsweise angefordert werden, ohne die |
Voraussetzungen der Eintragung in das nationale Register der | Voraussetzungen der Eintragung in das nationale Register der |
gerichtlichen Sachverständigen oder in das nationale Register der | gerichtlichen Sachverständigen oder in das nationale Register der |
vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zu | vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zu |
erfüllen; | erfüllen; |
3. Sachverständiger: Person, die in dem [in den Artikeln 555/6 bis | 3. Sachverständiger: Person, die in dem [in den Artikeln 555/6 bis |
555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der | 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der |
gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, | gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom |
Auftraggeber persönlich angefordert wird, um einen in Artikel 3 § 1 | Auftraggeber persönlich angefordert wird, um einen in Artikel 3 § 1 |
Absatz 3 erwähnten Auftrag auszuführen; | Absatz 3 erwähnten Auftrag auszuführen; |
4. Übersetzer oder Dolmetscher: vereidigter Übersetzer oder | 4. Übersetzer oder Dolmetscher: vereidigter Übersetzer oder |
Dolmetscher, der in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des | Dolmetscher, der in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen | Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen |
Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und | Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und |
Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber für einen | Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber für einen |
in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag angefordert wird; | in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag angefordert wird; |
5. Kostenaufstellung: Dokument, das vom Dienstleister möglichst | 5. Kostenaufstellung: Dokument, das vom Dienstleister möglichst |
digital erstellt und datiert wird und das den für die Ausführung des | digital erstellt und datiert wird und das den für die Ausführung des |
Auftrags geschuldeten Betrag, einschließlich der zu diesem Zweck | Auftrags geschuldeten Betrag, einschließlich der zu diesem Zweck |
angefallenen Kosten und der Fahrtkostenentschädigungen, sowie den | angefallenen Kosten und der Fahrtkostenentschädigungen, sowie den |
Tarif der als Grundlage für die Kostenaufstellung und deren Berechnung | Tarif der als Grundlage für die Kostenaufstellung und deren Berechnung |
dient, seine Eigenschaft, seine Daten als Dienstleister, die Identität | dient, seine Eigenschaft, seine Daten als Dienstleister, die Identität |
des Auftraggebers und das Aktenzeichen der Sache enthält. | des Auftraggebers und das Aktenzeichen der Sache enthält. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 95 Nr. 1 des G. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 95 Nr. 1 des G. |
vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Art. 2 einziger Absatz | vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Art. 2 einziger Absatz |
Nr. 4 abgeändert durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. | Nr. 4 abgeändert durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. |
vom 7. August 2020)] | vom 7. August 2020)] |
Art. 3 - § 1 - Gerichtskosten in Strafsachen sind die Kosten, die der | Art. 3 - § 1 - Gerichtskosten in Strafsachen sind die Kosten, die der |
Föderale Öffentliche Dienst Justiz entweder bezahlt oder vorstreckt, | Föderale Öffentliche Dienst Justiz entweder bezahlt oder vorstreckt, |
um sie von einer oder mehreren verurteilten, für schuldig erklärten | um sie von einer oder mehreren verurteilten, für schuldig erklärten |
oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der Sache | oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der Sache |
unterlegenen Zivilparteien zurückzufordern. | unterlegenen Zivilparteien zurückzufordern. |
Diese Gerichtskosten entstehen bei der Bestellung von Dienstleistern | Diese Gerichtskosten entstehen bei der Bestellung von Dienstleistern |
auf Antrag eines mit der Untersuchung einer Strafakte beauftragten | auf Antrag eines mit der Untersuchung einer Strafakte beauftragten |
Magistrats oder eines befugten Mitglieds eines Polizei- oder | Magistrats oder eines befugten Mitglieds eines Polizei- oder |
Inspektionsdienstes, das mit der Ermittlung im Rahmen einer Strafakte | Inspektionsdienstes, das mit der Ermittlung im Rahmen einer Strafakte |
beauftragt ist, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Magistrat | beauftragt ist, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Magistrat |
übernommen wird. | übernommen wird. |
Durch die Bestellung von Dienstleistern wird ein beziehungsweise | Durch die Bestellung von Dienstleistern wird ein beziehungsweise |
mehrere der folgenden Zwecke verfolgt: | mehrere der folgenden Zwecke verfolgt: |
1. Suche nach der Wahrheit, | 1. Suche nach der Wahrheit, |
2. Bewertung der Aktenelemente, die unter anderem wegen ihres | 2. Bewertung der Aktenelemente, die unter anderem wegen ihres |
technischen Charakters über das persönliche Wissen des Auftraggebers | technischen Charakters über das persönliche Wissen des Auftraggebers |
hinausgehen, | hinausgehen, |
3. Untersuchung und Klärung einer komplexen Akte, | 3. Untersuchung und Klärung einer komplexen Akte, |
4. Übersetzung der Akte oder bestimmter Teile der Akte aus oder in | 4. Übersetzung der Akte oder bestimmter Teile der Akte aus oder in |
eine Sprache, die für das Verfahren verwendet werden kann oder die für | eine Sprache, die für das Verfahren verwendet werden kann oder die für |
die Partei, die Gerichtskostenhilfe erhält, verständlich ist, | die Partei, die Gerichtskostenhilfe erhält, verständlich ist, |
5. Untersuchung des körperlichen und/oder geistigen Zustands der von | 5. Untersuchung des körperlichen und/oder geistigen Zustands der von |
der Sache betroffenen lebenden oder verstorbenen Personen, | der Sache betroffenen lebenden oder verstorbenen Personen, |
6. jede dienliche fachliche Untersuchung beweglicher und | 6. jede dienliche fachliche Untersuchung beweglicher und |
unbeweglicher, materieller und immaterieller Sachen und von | unbeweglicher, materieller und immaterieller Sachen und von |
Dokumenten, | Dokumenten, |
7. Analyse oder Synthese von Steuer-, Sozial-, Buchhaltungs-, | 7. Analyse oder Synthese von Steuer-, Sozial-, Buchhaltungs-, |
Wirtschafts-, Rechts- oder Wissenschaftsakten, | Wirtschafts-, Rechts- oder Wissenschaftsakten, |
8. Ausführung notwendiger oder dienlicher technischer Handlungen im | 8. Ausführung notwendiger oder dienlicher technischer Handlungen im |
Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der Akte, | Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der Akte, |
9. Gewährung dringenden materiellen und menschlichen Beistands für das | 9. Gewährung dringenden materiellen und menschlichen Beistands für das |
Opfer, wie zum Beispiel Säuberung des Begehungsorts oder Behebung der | Opfer, wie zum Beispiel Säuberung des Begehungsorts oder Behebung der |
Schäden an der Wohnung des Opfers, um eine sekundäre Viktimisierung zu | Schäden an der Wohnung des Opfers, um eine sekundäre Viktimisierung zu |
vermeiden, | vermeiden, |
10. Entschädigung von Sachschäden, die bei der Ausführung rechtmäßiger | 10. Entschädigung von Sachschäden, die bei der Ausführung rechtmäßiger |
Polizeiaufträge entstanden sind, | Polizeiaufträge entstanden sind, |
11. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Gütern, die | 11. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Gütern, die |
durch die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat beschädigt wurden | durch die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat beschädigt wurden |
oder deren Wert gemindert wurde, | oder deren Wert gemindert wurde, |
12. mit der Erlaubnis des für die Justiz zuständigen Ministers, | 12. mit der Erlaubnis des für die Justiz zuständigen Ministers, |
bestimmte spezifische Materialien oder Mittel erwerben, die den | bestimmte spezifische Materialien oder Mittel erwerben, die den |
Forschern und den Organisationen, denen sie angehören, nicht zur | Forschern und den Organisationen, denen sie angehören, nicht zur |
Verfügung stehen und die für den Erfolg einer bestimmten Untersuchung | Verfügung stehen und die für den Erfolg einer bestimmten Untersuchung |
unerlässlich sind. | unerlässlich sind. |
Der König bestimmt die Kosten, die nicht als Gerichtskosten angesehen | Der König bestimmt die Kosten, die nicht als Gerichtskosten angesehen |
werden dürfen. | werden dürfen. |
Um die in § 1 Absatz 3 erwähnten Zwecke zu erreichen, dürfen alle | Um die in § 1 Absatz 3 erwähnten Zwecke zu erreichen, dürfen alle |
verfügbaren wissenschaftlichen Techniken und alle anderen Mittel | verfügbaren wissenschaftlichen Techniken und alle anderen Mittel |
eingesetzt werden, deren Zuverlässigkeit nachgewiesen worden ist. | eingesetzt werden, deren Zuverlässigkeit nachgewiesen worden ist. |
§ 2 - Mit Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzte Kosten sind | § 2 - Mit Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzte Kosten sind |
Kosten, die verursacht werden durch: | Kosten, die verursacht werden durch: |
1. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren, in denen | 1. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren, in denen |
Magistrate der Staatsanwaltschaft von Amts wegen auftreten, | Magistrate der Staatsanwaltschaft von Amts wegen auftreten, |
2. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des | 2. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des |
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, |
3. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des | 3. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des |
Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, | Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, |
4. Anforderungen gemäß § 1 für alle Verfahren, für die | 4. Anforderungen gemäß § 1 für alle Verfahren, für die |
Gerichtskostenhilfe gewährt wird, | Gerichtskostenhilfe gewährt wird, |
5. gleichgesetzte Ausgaben im Rahmen anderer Gerichtsverfahren, für | 5. gleichgesetzte Ausgaben im Rahmen anderer Gerichtsverfahren, für |
die Sondergesetze vorsehen, dass die dadurch verursachten Kosten mit | die Sondergesetze vorsehen, dass die dadurch verursachten Kosten mit |
Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzt werden. | Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzt werden. |
Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Gleichsetzung muss sich auf Kosten | Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Gleichsetzung muss sich auf Kosten |
beziehen, deren Zweck mindestens einem der in § 1 Absatz 3 Nr. 1 bis | beziehen, deren Zweck mindestens einem der in § 1 Absatz 3 Nr. 1 bis |
12 aufgelisteten Fälle entspricht. | 12 aufgelisteten Fälle entspricht. |
KAPITEL 3 - Organisation der für die Verwaltung der Gerichtskosten | KAPITEL 3 - Organisation der für die Verwaltung der Gerichtskosten |
zuständigen Dienste | zuständigen Dienste |
Art. 4 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Art. 4 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
hat die zentrale Gerichtskostenstelle folgenden Auftrag: | hat die zentrale Gerichtskostenstelle folgenden Auftrag: |
1. Ausarbeitung, Weiterverfolgung und Bewertung der Vorschriften im | 1. Ausarbeitung, Weiterverfolgung und Bewertung der Vorschriften im |
Bereich Gerichtskosten in Strafsachen, einschließlich der Aushandlung | Bereich Gerichtskosten in Strafsachen, einschließlich der Aushandlung |
der Tariferlasse für bestimmte Berufsgruppen, | der Tariferlasse für bestimmte Berufsgruppen, |
2. im Namen des für die Justiz zuständigen Ministers Richtlinien | 2. im Namen des für die Justiz zuständigen Ministers Richtlinien |
erteilen für die einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften | erteilen für die einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften |
durch die Gerichtskostenstellen der Bezirke, | durch die Gerichtskostenstellen der Bezirke, |
3. Zahlung der Gerichtskosten, die durch die von Telefonanbietern | 3. Zahlung der Gerichtskosten, die durch die von Telefonanbietern |
erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Abhören von Gesprächen | erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Abhören von Gesprächen |
entstehen, | entstehen, |
4. Aufsicht über die Arbeitsweise der Gerichtskostenstellen der | 4. Aufsicht über die Arbeitsweise der Gerichtskostenstellen der |
Bezirke, wie in § 2 erwähnt, | Bezirke, wie in § 2 erwähnt, |
5. eventuelle andere vom König zugewiesene Aufgaben. | 5. eventuelle andere vom König zugewiesene Aufgaben. |
§ 2 - Auf Ebene des Hauptsitzes des Gerichts Erster Instanz wird eine | § 2 - Auf Ebene des Hauptsitzes des Gerichts Erster Instanz wird eine |
Gerichtskostenstelle des Bezirks geschaffen. Sie setzt sich zusammen | Gerichtskostenstelle des Bezirks geschaffen. Sie setzt sich zusammen |
aus einer Kostenfestsetzungsstelle und einer Liquidationsstelle. | aus einer Kostenfestsetzungsstelle und einer Liquidationsstelle. |
Die Gerichtskostenstelle des Bezirks ist für die Bearbeitung aller | Die Gerichtskostenstelle des Bezirks ist für die Bearbeitung aller |
Kostenaufstellungen zuständig, die anlässlich der Aufträge erstellt | Kostenaufstellungen zuständig, die anlässlich der Aufträge erstellt |
werden, die gemäß Artikel 3 § 1 von einem Magistrat oder einem | werden, die gemäß Artikel 3 § 1 von einem Magistrat oder einem |
befugten Mitglied eines Polizei- oder Inspektionsdienstes, die im | befugten Mitglied eines Polizei- oder Inspektionsdienstes, die im |
betreffenden Bezirk zuständig sind, erteilt werden, mit Ausnahme | betreffenden Bezirk zuständig sind, erteilt werden, mit Ausnahme |
dessen, was der zentralen Gerichtskostenstelle beim Föderalen | dessen, was der zentralen Gerichtskostenstelle beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz zugewiesen wurde. | Öffentlichen Dienst Justiz zugewiesen wurde. |
Absatz 2 gilt nicht für Kostenaufstellungen von Dolmetschern, die, | Absatz 2 gilt nicht für Kostenaufstellungen von Dolmetschern, die, |
unabhängig vom Ort, an dem ihnen die Aufträge erteilt wurden, bei der | unabhängig vom Ort, an dem ihnen die Aufträge erteilt wurden, bei der |
Gerichtskostenstelle des Bezirks eingereicht werden, die für ihren | Gerichtskostenstelle des Bezirks eingereicht werden, die für ihren |
Wohnsitz und gegebenenfalls ihre Sprachrolle zuständig ist. | Wohnsitz und gegebenenfalls ihre Sprachrolle zuständig ist. |
Das Muster der in Absatz 2 und 3 erwähnten Kostenaufstellungen wird, | Das Muster der in Absatz 2 und 3 erwähnten Kostenaufstellungen wird, |
gegebenenfalls je nach Art des Dienstleisters, von dem für die Justiz | gegebenenfalls je nach Art des Dienstleisters, von dem für die Justiz |
zuständigen Minister bestimmt. | zuständigen Minister bestimmt. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Kostenfestsetzungsstellen haben folgende | § 3 - Die in § 2 erwähnten Kostenfestsetzungsstellen haben folgende |
Aufgaben: | Aufgaben: |
1. Empfang, Registrierung und Prüfung der Kostenaufstellungen, | 1. Empfang, Registrierung und Prüfung der Kostenaufstellungen, |
2. Vorlage der Kostenaufstellungen an den Auftraggeber im Hinblick auf | 2. Vorlage der Kostenaufstellungen an den Auftraggeber im Hinblick auf |
die Billigung der erbrachten Leistung, | die Billigung der erbrachten Leistung, |
3. Festsetzung der Kostenaufstellungen, | 3. Festsetzung der Kostenaufstellungen, |
4. Übermittlung der Kostenaufstellungen an die Liquidationsstelle. | 4. Übermittlung der Kostenaufstellungen an die Liquidationsstelle. |
Die Kostenfestsetzungsstellen stehen unter der Leitung eines Mitglieds | Die Kostenfestsetzungsstellen stehen unter der Leitung eines Mitglieds |
der Kanzlei, das mindestens den Dienstgrad eines Greffiers hat. | der Kanzlei, das mindestens den Dienstgrad eines Greffiers hat. |
§ 4 - Die in § 2 erwähnten Liquidationsstellen haben folgende | § 4 - Die in § 2 erwähnten Liquidationsstellen haben folgende |
Aufgaben: | Aufgaben: |
1. Prüfung der Kostenaufstellungen im Hinblick auf die Übereinstimmung | 1. Prüfung der Kostenaufstellungen im Hinblick auf die Übereinstimmung |
zwischen den erbrachten, beantragten und in der Kostenaufstellung | zwischen den erbrachten, beantragten und in der Kostenaufstellung |
aufgenommenen Leistungen. | aufgenommenen Leistungen. |
2. Zahlung der aufgestellten Kosten, | 2. Zahlung der aufgestellten Kosten, |
3. Abfassen von Berichten in Bezug auf die in den Nummern 1 und 2 | 3. Abfassen von Berichten in Bezug auf die in den Nummern 1 und 2 |
erwähnten Aufgaben. | erwähnten Aufgaben. |
Die Liquidationsstellen unterstehen dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Die Liquidationsstellen unterstehen dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Justiz, Führungsdienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und | Justiz, Führungsdienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und |
stehen unter der Leitung eines Finanzexperten. | stehen unter der Leitung eines Finanzexperten. |
§ 5 - Der König legt die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen | § 5 - Der König legt die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen |
Gerichtskostenstelle, der Kostenfestsetzungs- und Liquidationsstellen, | Gerichtskostenstelle, der Kostenfestsetzungs- und Liquidationsstellen, |
die Weise, wie sie eingerichtet werden, und die Bestimmung ihres | die Weise, wie sie eingerichtet werden, und die Bestimmung ihres |
Personals fest. | Personals fest. |
KAPITEL 4 - Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und Zahlung der | KAPITEL 4 - Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und Zahlung der |
Gerichtskosten | Gerichtskosten |
Art. 5 - Der Auftraggeber, der einen Dienstleister hinzuziehen will, | Art. 5 - Der Auftraggeber, der einen Dienstleister hinzuziehen will, |
verfasst eine Anforderung und lässt sie dem Dienstleister, wenn es für | verfasst eine Anforderung und lässt sie dem Dienstleister, wenn es für |
diesen technisch möglich ist, auf digitalem Weg zukommen. In der | diesen technisch möglich ist, auf digitalem Weg zukommen. In der |
Anforderung erläutert er ausführlich seinen Auftrag, legt dessen | Anforderung erläutert er ausführlich seinen Auftrag, legt dessen |
Umfang fest und bestimmt die Frist, innerhalb derer der Auftrag | Umfang fest und bestimmt die Frist, innerhalb derer der Auftrag |
abgeschlossen werden muss. Er tut dies auf die vom König festgelegten | abgeschlossen werden muss. Er tut dies auf die vom König festgelegten |
Weise. | Weise. |
Bei verspäteter oder mangelhafter Erbringung der Leistung oder bei | Bei verspäteter oder mangelhafter Erbringung der Leistung oder bei |
einer Fakturierung, die den in den Tariferlassen vorgesehenen Tarif | einer Fakturierung, die den in den Tariferlassen vorgesehenen Tarif |
übersteigt, kann der Auftraggeber unabhängig von der Art des Auftrags | übersteigt, kann der Auftraggeber unabhängig von der Art des Auftrags |
bei der Kostenfestsetzungsstelle einen mit Gründen versehenen | bei der Kostenfestsetzungsstelle einen mit Gründen versehenen |
Vorschlag auf Herabsetzung der aufgestellten Kosten stellen. | Vorschlag auf Herabsetzung der aufgestellten Kosten stellen. |
Art. 6 - § 1 - Dienstleister erstellen für jede angeforderte Leistung | Art. 6 - § 1 - Dienstleister erstellen für jede angeforderte Leistung |
eine Kostenaufstellung. Dolmetscher erstellen eine monatliche | eine Kostenaufstellung. Dolmetscher erstellen eine monatliche |
Kostenaufstellung mit allen in diesem Monat erbrachten Leistungen in | Kostenaufstellung mit allen in diesem Monat erbrachten Leistungen in |
Strafsachen. Diese Kostenaufstellungen werden bei der zuständigen | Strafsachen. Diese Kostenaufstellungen werden bei der zuständigen |
Kostenfestsetzungsstelle eingereicht. | Kostenfestsetzungsstelle eingereicht. |
Die Kostenfestsetzungsstelle kann nach Prüfung oder in dem in Artikel | Die Kostenfestsetzungsstelle kann nach Prüfung oder in dem in Artikel |
5 Absatz 2 erwähnten Fall die Kostenaufstellung ablehnen oder die | 5 Absatz 2 erwähnten Fall die Kostenaufstellung ablehnen oder die |
aufgestellten Kosten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | aufgestellten Kosten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
herabsetzen. | herabsetzen. |
§ 2 - In den in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen wird der | § 2 - In den in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen wird der |
Dienstleister wenn möglich auf digitalem Weg von dem Beschluss in | Dienstleister wenn möglich auf digitalem Weg von dem Beschluss in |
Kenntnis gesetzt. Akzeptiert der Dienstleister die Korrektur der | Kenntnis gesetzt. Akzeptiert der Dienstleister die Korrektur der |
Kostenaufstellung, wird diese der Liquidationsstelle übermittelt. | Kostenaufstellung, wird diese der Liquidationsstelle übermittelt. |
§ 3 - Ist der Dienstleister mit der Ablehnung oder Korrektur seiner | § 3 - Ist der Dienstleister mit der Ablehnung oder Korrektur seiner |
Kostenaufstellung durch die Kostenfestsetzungsstelle oder mit einem | Kostenaufstellung durch die Kostenfestsetzungsstelle oder mit einem |
anderen Beschluss der Kostenfestsetzungsstelle, sofern der Beschluss | anderen Beschluss der Kostenfestsetzungsstelle, sofern der Beschluss |
den angewandten Tarif, die Berechnung der Entschädigung und eventuelle | den angewandten Tarif, die Berechnung der Entschädigung und eventuelle |
Zuschläge betrifft, nicht einverstanden, kann er binnen dreißig Tagen | Zuschläge betrifft, nicht einverstanden, kann er binnen dreißig Tagen |
beim Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen | beim Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz oder bei dessen Beauftragtem durch eine | Öffentlichen Dienstes Justiz oder bei dessen Beauftragtem durch eine |
mit Gründen versehene Antragschrift Widerspruch einlegen. Der | mit Gründen versehene Antragschrift Widerspruch einlegen. Der |
Generaldirektor oder sein Beauftragter trifft binnen zwei Monaten nach | Generaldirektor oder sein Beauftragter trifft binnen zwei Monaten nach |
Eingang der Antragschrift einen mit Gründen versehenen Beschluss, | Eingang der Antragschrift einen mit Gründen versehenen Beschluss, |
nachdem er den Dienstleister angehört hat. Durch den Widerspruch wird | nachdem er den Dienstleister angehört hat. Durch den Widerspruch wird |
die Ausführung des Beschlusses der Kostenfestsetzungsstelle | die Ausführung des Beschlusses der Kostenfestsetzungsstelle |
ausgesetzt. Der nicht beanstandete Teil des Betrags der Entschädigung | ausgesetzt. Der nicht beanstandete Teil des Betrags der Entschädigung |
wird jedoch gezahlt. Der Widerspruch wird sofort zurückgewiesen, wenn | wird jedoch gezahlt. Der Widerspruch wird sofort zurückgewiesen, wenn |
es um die wiederholte Anfechtung von Beschlüssen geht, wenn | es um die wiederholte Anfechtung von Beschlüssen geht, wenn |
festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit derselben | festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit derselben |
Kostenaufstellung bereits ein Beschluss gefasst wurde. Gegen | Kostenaufstellung bereits ein Beschluss gefasst wurde. Gegen |
Beschlüsse des Generaldirektors oder seines Beauftragten kann nur eine | Beschlüsse des Generaldirektors oder seines Beauftragten kann nur eine |
gewöhnliche verwaltungsrechtliche Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat | gewöhnliche verwaltungsrechtliche Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat |
eingelegt werden. Dies gilt auch für Beschlüsse der | eingelegt werden. Dies gilt auch für Beschlüsse der |
Kostenfestsetzungsstelle, die aus anderen Gründen als dem angewandten | Kostenfestsetzungsstelle, die aus anderen Gründen als dem angewandten |
Tarif, der Berechnung der Entschädigung und den eventuellen Zuschlägen | Tarif, der Berechnung der Entschädigung und den eventuellen Zuschlägen |
angefochten werden. | angefochten werden. |
§ 4 - Der König bestimmt dieses Verfahren, die Notifizierung der | § 4 - Der König bestimmt dieses Verfahren, die Notifizierung der |
Beschlüsse und deren Folgen. | Beschlüsse und deren Folgen. |
Art. 7 - Der König bestimmt das Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und | Art. 7 - Der König bestimmt das Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und |
Zahlung der Gerichtskosten. Er sieht ein allgemein anwendbares | Zahlung der Gerichtskosten. Er sieht ein allgemein anwendbares |
digitales Verfahren vor, ein Ausnahmeverfahren, das angewandt werden | digitales Verfahren vor, ein Ausnahmeverfahren, das angewandt werden |
kann, wenn das digitale Verfahren nicht verfügbar oder nicht anwendbar | kann, wenn das digitale Verfahren nicht verfügbar oder nicht anwendbar |
ist, ein Sonderverfahren für Telefonanbieter und eine Ausnahme für die | ist, ein Sonderverfahren für Telefonanbieter und eine Ausnahme für die |
monatlichen Kostenaufstellungen der Dolmetscher, die auf andere Berufe | monatlichen Kostenaufstellungen der Dolmetscher, die auf andere Berufe |
ausgedehnt werden kann. | ausgedehnt werden kann. |
Beglichene Gerichtskosten werden von den verurteilten, für schuldig | Beglichene Gerichtskosten werden von den verurteilten, für schuldig |
erklärten oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der | erklärten oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der |
betreffenden Strafsache unterlegenen Zivilparteien durch die | betreffenden Strafsache unterlegenen Zivilparteien durch die |
zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
zurückgefordert. Die Rückforderung ist ebenfalls bei einer | zurückgefordert. Die Rückforderung ist ebenfalls bei einer |
unzulässigen Klage möglich. | unzulässigen Klage möglich. |
Art. 8 - Die Registrierung und Bearbeitung der Kostenaufstellungen, | Art. 8 - Die Registrierung und Bearbeitung der Kostenaufstellungen, |
die Prüfungen, die Zahlungen, die Archivierung und alle anderen | die Prüfungen, die Zahlungen, die Archivierung und alle anderen |
Handlungen, durch die Gerichtskosten entstehen, deren Vergütung und | Handlungen, durch die Gerichtskosten entstehen, deren Vergütung und |
die Verarbeitung der diesbezüglichen Daten zu statistischen und | die Verarbeitung der diesbezüglichen Daten zu statistischen und |
politischen Zwecken erfolgen gemäß den anwendbaren Bestimmungen des | politischen Zwecken erfolgen gemäß den anwendbaren Bestimmungen des |
Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der | Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der |
Buchführung des Föderalstaates und seiner Ausführungserlasse. | Buchführung des Föderalstaates und seiner Ausführungserlasse. |
Art. 9 - Die Tarife der Gerichtskosten in Strafsachen und | Art. 9 - Die Tarife der Gerichtskosten in Strafsachen und |
gleichgesetzter Kosten sowie der Fahrkostenentschädigung werden gemäß | gleichgesetzter Kosten sowie der Fahrkostenentschädigung werden gemäß |
den vom König bestimmten Modalitäten indexiert. | den vom König bestimmten Modalitäten indexiert. |
Art. 10 - Wenn Auftraggeber feststellen, dass Sachverständige sich | Art. 10 - Wenn Auftraggeber feststellen, dass Sachverständige sich |
ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie | ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie |
angefordert worden sind, findet das in [Artikel 555/12] des | angefordert worden sind, findet das in [Artikel 555/12] des |
Gerichtsgesetzbuches beschriebene Verfahren Anwendung. | Gerichtsgesetzbuches beschriebene Verfahren Anwendung. |
Wenn Auftraggeber feststellen, dass Übersetzer oder Dolmetscher sich | Wenn Auftraggeber feststellen, dass Übersetzer oder Dolmetscher sich |
ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie | ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie |
angefordert worden sind, lassen sie über ihren Greffier den für die | angefordert worden sind, lassen sie über ihren Greffier den für die |
Justiz zuständigen Minister oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis | Justiz zuständigen Minister oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis |
setzen im Hinblick auf die Anwendung von [Artikel 555/12 des | setzen im Hinblick auf die Anwendung von [Artikel 555/12 des |
Gerichtsgesetzbuches]. | Gerichtsgesetzbuches]. |
Wenn Auftraggeber feststellen, dass Dienstleister, die in keinem | Wenn Auftraggeber feststellen, dass Dienstleister, die in keinem |
nationalen Register eingetragen sind, sich ohne rechtmäßigen Grund | nationalen Register eingetragen sind, sich ohne rechtmäßigen Grund |
weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie angefordert worden | weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie angefordert worden |
sind, informiert der betreffende Greffier den Prokurator des Königs, | sind, informiert der betreffende Greffier den Prokurator des Königs, |
der den Namen des Dienstleisters von der Liste der Personen streicht, | der den Namen des Dienstleisters von der Liste der Personen streicht, |
die sich auf Bezirksebene um die Ausführung von Aufgaben auf Antrag | die sich auf Bezirksebene um die Ausführung von Aufgaben auf Antrag |
der Gerichtsbehörden beworben haben. | der Gerichtsbehörden beworben haben. |
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 96 Nr. 1 des G. vom 31. Juli | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 96 Nr. 1 des G. vom 31. Juli |
2020 (B.S. vom 7. August 2020); Abs. 2 abgeändert durch Art. 96 Nr. 2 | 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Abs. 2 abgeändert durch Art. 96 Nr. 2 |
des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] | des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] |
Art. 11 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 11 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Listen der Gerichtskosten in Strafsachen und | Erlass die Listen der Gerichtskosten in Strafsachen und |
gleichgesetzter Kosten und ihre Tarifierung, Tariferlasse genannt. | gleichgesetzter Kosten und ihre Tarifierung, Tariferlasse genannt. |
Die in Anwendung von Absatz 1 angenommenen Erlasse werden binnen | Die in Anwendung von Absatz 1 angenommenen Erlasse werden binnen |
vierundzwanzig Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im | vierundzwanzig Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt. In Ermangelung einer | Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt. In Ermangelung einer |
Bestätigung binnen dieser Frist treten diese Erlasse außer Kraft. | Bestätigung binnen dieser Frist treten diese Erlasse außer Kraft. |
Der für die Justiz zuständige Minister veröffentlicht nach jeder | Der für die Justiz zuständige Minister veröffentlicht nach jeder |
Indexierung der Tarife Übersichtslisten, Tabellen genannt, im | Indexierung der Tarife Übersichtslisten, Tabellen genannt, im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 12 - Artikel 21bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt | Art. 12 - Artikel 21bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz |
vom 18. März 2018, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 18. März 2018, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ausfertigungen und Abschriften von Untersuchungs- und | "Ausfertigungen und Abschriften von Untersuchungs- und |
Verfahrensurkunden abgeschaffter Militärgerichte und | Verfahrensurkunden abgeschaffter Militärgerichte und |
-staatsanwaltschaften, die sich auf Akten beziehen, in denen ein | -staatsanwaltschaften, die sich auf Akten beziehen, in denen ein |
Endurteil gesprochen wurde oder über die der Militärauditor oder | Endurteil gesprochen wurde oder über die der Militärauditor oder |
Generalauditor zum 31. Dezember 2003 befunden hat, können nur mit der | Generalauditor zum 31. Dezember 2003 befunden hat, können nur mit der |
ausdrücklichen Erlaubnis des oder eines der Magistrate der | ausdrücklichen Erlaubnis des oder eines der Magistrate der |
Staatsanwaltschaft ausgestellt werden, die zu diesem Zweck | Staatsanwaltschaft ausgestellt werden, die zu diesem Zweck |
ausdrücklich vom Kollegium der Generalprokuratoren beauftragt sind. | ausdrücklich vom Kollegium der Generalprokuratoren beauftragt sind. |
Die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel ist mit der Ausstellung | Die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel ist mit der Ausstellung |
der in Absatz 4 erwähnten Ausfertigungen und Abschriften beauftragt. | der in Absatz 4 erwähnten Ausfertigungen und Abschriften beauftragt. |
Die Kosten aller Ausfertigungen und Abschriften gehen zu Lasten der | Die Kosten aller Ausfertigungen und Abschriften gehen zu Lasten der |
Antragsteller, vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2 | Antragsteller, vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2 |
und 57 § 2." | und 57 § 2." |
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/1 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 196/1 - Der Greffier händigt der Staatsanwaltschaft einen Auszug | "Art. 196/1 - Der Greffier händigt der Staatsanwaltschaft einen Auszug |
aus jedem formell rechtskräftigen und auf Verurteilung zu einer | aus jedem formell rechtskräftigen und auf Verurteilung zu einer |
Freiheitsstrafe lautenden Urteil oder Entscheid aus. | Freiheitsstrafe lautenden Urteil oder Entscheid aus. |
Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu einer | Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese Verurteilung für bestimmte | Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese Verurteilung für bestimmte |
dieser Personen rechtskräftig geworden ist, wird der | dieser Personen rechtskräftig geworden ist, wird der |
Staatsanwaltschaft in Bezug auf die betreffenden Personen ein Auszug | Staatsanwaltschaft in Bezug auf die betreffenden Personen ein Auszug |
aus der Entscheidung ausgestellt. | aus der Entscheidung ausgestellt. |
Wenn mehrere durch dasselbe Urteil oder denselben Entscheid | Wenn mehrere durch dasselbe Urteil oder denselben Entscheid |
verurteilte Personen ihre Strafe in verschiedenen Strafanstalten | verurteilte Personen ihre Strafe in verschiedenen Strafanstalten |
verbüßen, kann sich die Staatsanwaltschaft einen Auszug für jede | verbüßen, kann sich die Staatsanwaltschaft einen Auszug für jede |
Anstalt ausstellen lassen. | Anstalt ausstellen lassen. |
Binnen drei Tagen übermittelt der Greffier der mit der Einnahme und | Binnen drei Tagen übermittelt der Greffier der mit der Einnahme und |
Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen | Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen |
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief einen Auszug aus jedem | elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief einen Auszug aus jedem |
formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid, das/der eine in Absatz | formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid, das/der eine in Absatz |
8 erwähnte geldliche Verurteilung enthält. | 8 erwähnte geldliche Verurteilung enthält. |
Darüber hinaus übermittelt der Greffier dem Zentralen Organ für | Darüber hinaus übermittelt der Greffier dem Zentralen Organ für |
Sicherstellung und Einziehung elektronisch oder durch gewöhnlichen | Sicherstellung und Einziehung elektronisch oder durch gewöhnlichen |
Brief eine Abschrift jedes auf Verurteilung lautenden Urteils, das die | Brief eine Abschrift jedes auf Verurteilung lautenden Urteils, das die |
in Artikel 197bis erwähnte Sondereinziehung umfasst, sowie eine | in Artikel 197bis erwähnte Sondereinziehung umfasst, sowie eine |
Abschrift des Auszugs aus diesem Urteil. | Abschrift des Auszugs aus diesem Urteil. |
Binnen derselben Frist übermittelt der Greffier elektronisch oder | Binnen derselben Frist übermittelt der Greffier elektronisch oder |
durch gewöhnlichen Brief der mit der Einnahme und Beitreibung von | durch gewöhnlichen Brief der mit der Einnahme und Beitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die für die | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die für die |
Datenbank der strafrechtlichen Geldbußen, Einziehungen und | Datenbank der strafrechtlichen Geldbußen, Einziehungen und |
Gerichtskosten in Strafsachen verantwortlich ist, die Angaben, die in | Gerichtskosten in Strafsachen verantwortlich ist, die Angaben, die in |
jedem Auszug enthalten sind und die für die Verarbeitung der Daten in | jedem Auszug enthalten sind und die für die Verarbeitung der Daten in |
Bezug auf die in Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen | Bezug auf die in Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu den in | Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu den in |
Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen verurteilt wurden und | Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen verurteilt wurden und |
diese Verurteilungen für bestimmte dieser Personen rechtskräftig | diese Verurteilungen für bestimmte dieser Personen rechtskräftig |
geworden sind, für andere jedoch nicht, wird für den formell | geworden sind, für andere jedoch nicht, wird für den formell |
rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils oder des Entscheids gemäß | rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils oder des Entscheids gemäß |
den Absätzen 4 bis 6 vorgegangen. | den Absätzen 4 bis 6 vorgegangen. |
Unter geldlicher Verurteilung versteht man jede Verurteilung zu einer | Unter geldlicher Verurteilung versteht man jede Verurteilung zu einer |
Geldbuße, zur Einziehung einer Geldsumme, die eine beitreibbare | Geldbuße, zur Einziehung einer Geldsumme, die eine beitreibbare |
Forderung auf das Vermögen des Verurteilten umfasst, zu Gerichtskosten | Forderung auf das Vermögen des Verurteilten umfasst, zu Gerichtskosten |
oder zu einer Beitragszahlung." | oder zu einer Beitragszahlung." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/2 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 196/2 - In vollstreckbarer Form werden nur Entscheide, Urteile | "Art. 196/2 - In vollstreckbarer Form werden nur Entscheide, Urteile |
und richterliche Beschlüsse versandt, die die Parteien, die | und richterliche Beschlüsse versandt, die die Parteien, die |
Staatsanwaltschaft oder der zuständige Einnehmer der mit der Einnahme | Staatsanwaltschaft oder der zuständige Einnehmer der mit der Einnahme |
und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung | und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in dieser Form | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in dieser Form |
beantragen." | beantragen." |
Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 648 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 648 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 648 - In allen Fällen, in denen Verfahrensunterlagen versandt | "Art. 648 - In allen Fällen, in denen Verfahrensunterlagen versandt |
werden, fügt der Greffier ein Verzeichnis dieser Unterlagen bei." | werden, fügt der Greffier ein Verzeichnis dieser Unterlagen bei." |
Art. 16 - In Artikel 990 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 16 - In Artikel 990 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
"In Strafsachen und damit gleichgesetzten Sachen wird dieser Antrag an | "In Strafsachen und damit gleichgesetzten Sachen wird dieser Antrag an |
die Kostenfestsetzungsstelle des Bezirks gerichtet." | die Kostenfestsetzungsstelle des Bezirks gerichtet." |
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 17 - Im Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 werden die | Art. 17 - Im Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 werden die |
Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, und die | Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, und die |
Artikel 4, 5 und 6, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und | Artikel 4, 5 und 6, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und |
25. Dezember 2017, aufgehoben. | 25. Dezember 2017, aufgehoben. |
[KAPITEL 6/1 - Übergangsbestimmung] | [KAPITEL 6/1 - Übergangsbestimmung] |
[Unterteilung Kapitel 6/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 1 des G. vom 31. | [Unterteilung Kapitel 6/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 1 des G. vom 31. |
Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] | Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] |
[Art. 17/1 - Die bei der Kommission für Gerichtskosten gegen die | [Art. 17/1 - Die bei der Kommission für Gerichtskosten gegen die |
Beschlüsse des die Kosten festsetzenden Magistrats und des Ministers | Beschlüsse des die Kosten festsetzenden Magistrats und des Ministers |
der Justiz bezüglich des Betrags der Gerichtskosten eingelegten | der Justiz bezüglich des Betrags der Gerichtskosten eingelegten |
Beschwerden, über die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch | Beschwerden, über die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch |
nicht befunden wurde, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion | nicht befunden wurde, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion |
Gerichtswesen vorgelegt, der gemäß dem in Artikel 6 § 3 erwähnten | Gerichtswesen vorgelegt, der gemäß dem in Artikel 6 § 3 erwähnten |
Verfahren spätestens am 31. Dezember 2020 einen mit Gründen versehenen | Verfahren spätestens am 31. Dezember 2020 einen mit Gründen versehenen |
Beschluss fasst.] | Beschluss fasst.] |
[Art. 17/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 | [Art. 17/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 |
(B.S. vom 7. August 2020)] | (B.S. vom 7. August 2020)] |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |