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Meertalige weergave van Wet van 23/03/2019
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Wet betreffende de gerechtskosten in strafzaken en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het Wetboek van strafvordering. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi concernant les frais de justice en matière pénale et les frais assimilés et insérant un article 648 dans le Code d'instruction criminelle. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MAART 2019. - Wet betreffende de gerechtskosten in strafzaken en 23 MARS 2019. - Loi concernant les frais de justice en matière pénale
gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het et les frais assimilés et insérant un article 648 dans le Code
Wetboek van strafvordering. - Officieuze coördinatie in het Duits d'instruction criminelle. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 23 maart 2019 betreffende de gerechtskosten in strafzaken allemande de la loi du 23 mars 2019 concernant les frais de justice en
en gelijkgestelde kosten en tot invoeging van een artikel 648 in het matière pénale et les frais assimilés et insérant un article 648 dans
Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019), le Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 19 avril 2019),
zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 31 juli 2020 houdende diverse telle qu'elle a été modifiée par la loi du 31 juillet 2020 portant
dringende bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2020). dispositions urgentes diverses en matière de justice (Moniteur belge du 7 août 2020).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Gerichtskosten in Strafsachen und 23. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Gerichtskosten in Strafsachen und
gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das
Strafprozessgesetzbuch Strafprozessgesetzbuch
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Auftraggeber: in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnte Person, die einem 1. Auftraggeber: in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnte Person, die einem
Dienstleister einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag Dienstleister einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag
erteilt, wodurch bestimmte Gerichtskosten entstehen, erteilt, wodurch bestimmte Gerichtskosten entstehen,
2. Dienstleister: natürliche oder juristische Person, einschließlich 2. Dienstleister: natürliche oder juristische Person, einschließlich
in Nr. 3 erwähnte Sachverständige und in Nr. 4 erwähnte Übersetzer in Nr. 3 erwähnte Sachverständige und in Nr. 4 erwähnte Übersetzer
oder Dolmetscher, die vom Auftraggeber angefordert werden, um eine in oder Dolmetscher, die vom Auftraggeber angefordert werden, um eine in
Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnte Dienstleistung zu erbringen. Als Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnte Dienstleistung zu erbringen. Als
Dienstleister gelten auch Personen, die aufgrund ihrer Dienstleister gelten auch Personen, die aufgrund ihrer
außergewöhnlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten oder ihrer unmittelbaren außergewöhnlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten oder ihrer unmittelbaren
Verfügbarkeit ausnahmsweise angefordert werden, ohne die Verfügbarkeit ausnahmsweise angefordert werden, ohne die
Voraussetzungen der Eintragung in das nationale Register der Voraussetzungen der Eintragung in das nationale Register der
gerichtlichen Sachverständigen oder in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen oder in das nationale Register der
vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zu vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zu
erfüllen; erfüllen;
3. Sachverständiger: Person, die in dem [in den Artikeln 555/6 bis 3. Sachverständiger: Person, die in dem [in den Artikeln 555/6 bis
555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der
gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom
Auftraggeber persönlich angefordert wird, um einen in Artikel 3 § 1 Auftraggeber persönlich angefordert wird, um einen in Artikel 3 § 1
Absatz 3 erwähnten Auftrag auszuführen; Absatz 3 erwähnten Auftrag auszuführen;
4. Übersetzer oder Dolmetscher: vereidigter Übersetzer oder 4. Übersetzer oder Dolmetscher: vereidigter Übersetzer oder
Dolmetscher, der in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Dolmetscher, der in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen
Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und
Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber für einen Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber für einen
in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag angefordert wird; in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag angefordert wird;
5. Kostenaufstellung: Dokument, das vom Dienstleister möglichst 5. Kostenaufstellung: Dokument, das vom Dienstleister möglichst
digital erstellt und datiert wird und das den für die Ausführung des digital erstellt und datiert wird und das den für die Ausführung des
Auftrags geschuldeten Betrag, einschließlich der zu diesem Zweck Auftrags geschuldeten Betrag, einschließlich der zu diesem Zweck
angefallenen Kosten und der Fahrtkostenentschädigungen, sowie den angefallenen Kosten und der Fahrtkostenentschädigungen, sowie den
Tarif der als Grundlage für die Kostenaufstellung und deren Berechnung Tarif der als Grundlage für die Kostenaufstellung und deren Berechnung
dient, seine Eigenschaft, seine Daten als Dienstleister, die Identität dient, seine Eigenschaft, seine Daten als Dienstleister, die Identität
des Auftraggebers und das Aktenzeichen der Sache enthält. des Auftraggebers und das Aktenzeichen der Sache enthält.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 95 Nr. 1 des G. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 95 Nr. 1 des G.
vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Art. 2 einziger Absatz vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Art. 2 einziger Absatz
Nr. 4 abgeändert durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. Nr. 4 abgeändert durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S.
vom 7. August 2020)] vom 7. August 2020)]
Art. 3 - § 1 - Gerichtskosten in Strafsachen sind die Kosten, die der Art. 3 - § 1 - Gerichtskosten in Strafsachen sind die Kosten, die der
Föderale Öffentliche Dienst Justiz entweder bezahlt oder vorstreckt, Föderale Öffentliche Dienst Justiz entweder bezahlt oder vorstreckt,
um sie von einer oder mehreren verurteilten, für schuldig erklärten um sie von einer oder mehreren verurteilten, für schuldig erklärten
oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der Sache oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der Sache
unterlegenen Zivilparteien zurückzufordern. unterlegenen Zivilparteien zurückzufordern.
Diese Gerichtskosten entstehen bei der Bestellung von Dienstleistern Diese Gerichtskosten entstehen bei der Bestellung von Dienstleistern
auf Antrag eines mit der Untersuchung einer Strafakte beauftragten auf Antrag eines mit der Untersuchung einer Strafakte beauftragten
Magistrats oder eines befugten Mitglieds eines Polizei- oder Magistrats oder eines befugten Mitglieds eines Polizei- oder
Inspektionsdienstes, das mit der Ermittlung im Rahmen einer Strafakte Inspektionsdienstes, das mit der Ermittlung im Rahmen einer Strafakte
beauftragt ist, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Magistrat beauftragt ist, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Magistrat
übernommen wird. übernommen wird.
Durch die Bestellung von Dienstleistern wird ein beziehungsweise Durch die Bestellung von Dienstleistern wird ein beziehungsweise
mehrere der folgenden Zwecke verfolgt: mehrere der folgenden Zwecke verfolgt:
1. Suche nach der Wahrheit, 1. Suche nach der Wahrheit,
2. Bewertung der Aktenelemente, die unter anderem wegen ihres 2. Bewertung der Aktenelemente, die unter anderem wegen ihres
technischen Charakters über das persönliche Wissen des Auftraggebers technischen Charakters über das persönliche Wissen des Auftraggebers
hinausgehen, hinausgehen,
3. Untersuchung und Klärung einer komplexen Akte, 3. Untersuchung und Klärung einer komplexen Akte,
4. Übersetzung der Akte oder bestimmter Teile der Akte aus oder in 4. Übersetzung der Akte oder bestimmter Teile der Akte aus oder in
eine Sprache, die für das Verfahren verwendet werden kann oder die für eine Sprache, die für das Verfahren verwendet werden kann oder die für
die Partei, die Gerichtskostenhilfe erhält, verständlich ist, die Partei, die Gerichtskostenhilfe erhält, verständlich ist,
5. Untersuchung des körperlichen und/oder geistigen Zustands der von 5. Untersuchung des körperlichen und/oder geistigen Zustands der von
der Sache betroffenen lebenden oder verstorbenen Personen, der Sache betroffenen lebenden oder verstorbenen Personen,
6. jede dienliche fachliche Untersuchung beweglicher und 6. jede dienliche fachliche Untersuchung beweglicher und
unbeweglicher, materieller und immaterieller Sachen und von unbeweglicher, materieller und immaterieller Sachen und von
Dokumenten, Dokumenten,
7. Analyse oder Synthese von Steuer-, Sozial-, Buchhaltungs-, 7. Analyse oder Synthese von Steuer-, Sozial-, Buchhaltungs-,
Wirtschafts-, Rechts- oder Wissenschaftsakten, Wirtschafts-, Rechts- oder Wissenschaftsakten,
8. Ausführung notwendiger oder dienlicher technischer Handlungen im 8. Ausführung notwendiger oder dienlicher technischer Handlungen im
Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der Akte, Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der Akte,
9. Gewährung dringenden materiellen und menschlichen Beistands für das 9. Gewährung dringenden materiellen und menschlichen Beistands für das
Opfer, wie zum Beispiel Säuberung des Begehungsorts oder Behebung der Opfer, wie zum Beispiel Säuberung des Begehungsorts oder Behebung der
Schäden an der Wohnung des Opfers, um eine sekundäre Viktimisierung zu Schäden an der Wohnung des Opfers, um eine sekundäre Viktimisierung zu
vermeiden, vermeiden,
10. Entschädigung von Sachschäden, die bei der Ausführung rechtmäßiger 10. Entschädigung von Sachschäden, die bei der Ausführung rechtmäßiger
Polizeiaufträge entstanden sind, Polizeiaufträge entstanden sind,
11. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Gütern, die 11. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Gütern, die
durch die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat beschädigt wurden durch die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat beschädigt wurden
oder deren Wert gemindert wurde, oder deren Wert gemindert wurde,
12. mit der Erlaubnis des für die Justiz zuständigen Ministers, 12. mit der Erlaubnis des für die Justiz zuständigen Ministers,
bestimmte spezifische Materialien oder Mittel erwerben, die den bestimmte spezifische Materialien oder Mittel erwerben, die den
Forschern und den Organisationen, denen sie angehören, nicht zur Forschern und den Organisationen, denen sie angehören, nicht zur
Verfügung stehen und die für den Erfolg einer bestimmten Untersuchung Verfügung stehen und die für den Erfolg einer bestimmten Untersuchung
unerlässlich sind. unerlässlich sind.
Der König bestimmt die Kosten, die nicht als Gerichtskosten angesehen Der König bestimmt die Kosten, die nicht als Gerichtskosten angesehen
werden dürfen. werden dürfen.
Um die in § 1 Absatz 3 erwähnten Zwecke zu erreichen, dürfen alle Um die in § 1 Absatz 3 erwähnten Zwecke zu erreichen, dürfen alle
verfügbaren wissenschaftlichen Techniken und alle anderen Mittel verfügbaren wissenschaftlichen Techniken und alle anderen Mittel
eingesetzt werden, deren Zuverlässigkeit nachgewiesen worden ist. eingesetzt werden, deren Zuverlässigkeit nachgewiesen worden ist.
§ 2 - Mit Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzte Kosten sind § 2 - Mit Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzte Kosten sind
Kosten, die verursacht werden durch: Kosten, die verursacht werden durch:
1. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren, in denen 1. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren, in denen
Magistrate der Staatsanwaltschaft von Amts wegen auftreten, Magistrate der Staatsanwaltschaft von Amts wegen auftreten,
2. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des 2. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte,
3. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des 3. Anforderungen gemäß § 1 im Rahmen aller Verfahren in Anwendung des
Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung,
4. Anforderungen gemäß § 1 für alle Verfahren, für die 4. Anforderungen gemäß § 1 für alle Verfahren, für die
Gerichtskostenhilfe gewährt wird, Gerichtskostenhilfe gewährt wird,
5. gleichgesetzte Ausgaben im Rahmen anderer Gerichtsverfahren, für 5. gleichgesetzte Ausgaben im Rahmen anderer Gerichtsverfahren, für
die Sondergesetze vorsehen, dass die dadurch verursachten Kosten mit die Sondergesetze vorsehen, dass die dadurch verursachten Kosten mit
Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzt werden. Gerichtskosten in Strafsachen gleichgesetzt werden.
Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Gleichsetzung muss sich auf Kosten Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Gleichsetzung muss sich auf Kosten
beziehen, deren Zweck mindestens einem der in § 1 Absatz 3 Nr. 1 bis beziehen, deren Zweck mindestens einem der in § 1 Absatz 3 Nr. 1 bis
12 aufgelisteten Fälle entspricht. 12 aufgelisteten Fälle entspricht.
KAPITEL 3 - Organisation der für die Verwaltung der Gerichtskosten KAPITEL 3 - Organisation der für die Verwaltung der Gerichtskosten
zuständigen Dienste zuständigen Dienste
Art. 4 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz Art. 4 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
hat die zentrale Gerichtskostenstelle folgenden Auftrag: hat die zentrale Gerichtskostenstelle folgenden Auftrag:
1. Ausarbeitung, Weiterverfolgung und Bewertung der Vorschriften im 1. Ausarbeitung, Weiterverfolgung und Bewertung der Vorschriften im
Bereich Gerichtskosten in Strafsachen, einschließlich der Aushandlung Bereich Gerichtskosten in Strafsachen, einschließlich der Aushandlung
der Tariferlasse für bestimmte Berufsgruppen, der Tariferlasse für bestimmte Berufsgruppen,
2. im Namen des für die Justiz zuständigen Ministers Richtlinien 2. im Namen des für die Justiz zuständigen Ministers Richtlinien
erteilen für die einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften erteilen für die einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften
durch die Gerichtskostenstellen der Bezirke, durch die Gerichtskostenstellen der Bezirke,
3. Zahlung der Gerichtskosten, die durch die von Telefonanbietern 3. Zahlung der Gerichtskosten, die durch die von Telefonanbietern
erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Abhören von Gesprächen erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Abhören von Gesprächen
entstehen, entstehen,
4. Aufsicht über die Arbeitsweise der Gerichtskostenstellen der 4. Aufsicht über die Arbeitsweise der Gerichtskostenstellen der
Bezirke, wie in § 2 erwähnt, Bezirke, wie in § 2 erwähnt,
5. eventuelle andere vom König zugewiesene Aufgaben. 5. eventuelle andere vom König zugewiesene Aufgaben.
§ 2 - Auf Ebene des Hauptsitzes des Gerichts Erster Instanz wird eine § 2 - Auf Ebene des Hauptsitzes des Gerichts Erster Instanz wird eine
Gerichtskostenstelle des Bezirks geschaffen. Sie setzt sich zusammen Gerichtskostenstelle des Bezirks geschaffen. Sie setzt sich zusammen
aus einer Kostenfestsetzungsstelle und einer Liquidationsstelle. aus einer Kostenfestsetzungsstelle und einer Liquidationsstelle.
Die Gerichtskostenstelle des Bezirks ist für die Bearbeitung aller Die Gerichtskostenstelle des Bezirks ist für die Bearbeitung aller
Kostenaufstellungen zuständig, die anlässlich der Aufträge erstellt Kostenaufstellungen zuständig, die anlässlich der Aufträge erstellt
werden, die gemäß Artikel 3 § 1 von einem Magistrat oder einem werden, die gemäß Artikel 3 § 1 von einem Magistrat oder einem
befugten Mitglied eines Polizei- oder Inspektionsdienstes, die im befugten Mitglied eines Polizei- oder Inspektionsdienstes, die im
betreffenden Bezirk zuständig sind, erteilt werden, mit Ausnahme betreffenden Bezirk zuständig sind, erteilt werden, mit Ausnahme
dessen, was der zentralen Gerichtskostenstelle beim Föderalen dessen, was der zentralen Gerichtskostenstelle beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz zugewiesen wurde. Öffentlichen Dienst Justiz zugewiesen wurde.
Absatz 2 gilt nicht für Kostenaufstellungen von Dolmetschern, die, Absatz 2 gilt nicht für Kostenaufstellungen von Dolmetschern, die,
unabhängig vom Ort, an dem ihnen die Aufträge erteilt wurden, bei der unabhängig vom Ort, an dem ihnen die Aufträge erteilt wurden, bei der
Gerichtskostenstelle des Bezirks eingereicht werden, die für ihren Gerichtskostenstelle des Bezirks eingereicht werden, die für ihren
Wohnsitz und gegebenenfalls ihre Sprachrolle zuständig ist. Wohnsitz und gegebenenfalls ihre Sprachrolle zuständig ist.
Das Muster der in Absatz 2 und 3 erwähnten Kostenaufstellungen wird, Das Muster der in Absatz 2 und 3 erwähnten Kostenaufstellungen wird,
gegebenenfalls je nach Art des Dienstleisters, von dem für die Justiz gegebenenfalls je nach Art des Dienstleisters, von dem für die Justiz
zuständigen Minister bestimmt. zuständigen Minister bestimmt.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Kostenfestsetzungsstellen haben folgende § 3 - Die in § 2 erwähnten Kostenfestsetzungsstellen haben folgende
Aufgaben: Aufgaben:
1. Empfang, Registrierung und Prüfung der Kostenaufstellungen, 1. Empfang, Registrierung und Prüfung der Kostenaufstellungen,
2. Vorlage der Kostenaufstellungen an den Auftraggeber im Hinblick auf 2. Vorlage der Kostenaufstellungen an den Auftraggeber im Hinblick auf
die Billigung der erbrachten Leistung, die Billigung der erbrachten Leistung,
3. Festsetzung der Kostenaufstellungen, 3. Festsetzung der Kostenaufstellungen,
4. Übermittlung der Kostenaufstellungen an die Liquidationsstelle. 4. Übermittlung der Kostenaufstellungen an die Liquidationsstelle.
Die Kostenfestsetzungsstellen stehen unter der Leitung eines Mitglieds Die Kostenfestsetzungsstellen stehen unter der Leitung eines Mitglieds
der Kanzlei, das mindestens den Dienstgrad eines Greffiers hat. der Kanzlei, das mindestens den Dienstgrad eines Greffiers hat.
§ 4 - Die in § 2 erwähnten Liquidationsstellen haben folgende § 4 - Die in § 2 erwähnten Liquidationsstellen haben folgende
Aufgaben: Aufgaben:
1. Prüfung der Kostenaufstellungen im Hinblick auf die Übereinstimmung 1. Prüfung der Kostenaufstellungen im Hinblick auf die Übereinstimmung
zwischen den erbrachten, beantragten und in der Kostenaufstellung zwischen den erbrachten, beantragten und in der Kostenaufstellung
aufgenommenen Leistungen. aufgenommenen Leistungen.
2. Zahlung der aufgestellten Kosten, 2. Zahlung der aufgestellten Kosten,
3. Abfassen von Berichten in Bezug auf die in den Nummern 1 und 2 3. Abfassen von Berichten in Bezug auf die in den Nummern 1 und 2
erwähnten Aufgaben. erwähnten Aufgaben.
Die Liquidationsstellen unterstehen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Die Liquidationsstellen unterstehen dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Justiz, Führungsdienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und Justiz, Führungsdienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und
stehen unter der Leitung eines Finanzexperten. stehen unter der Leitung eines Finanzexperten.
§ 5 - Der König legt die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen § 5 - Der König legt die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen
Gerichtskostenstelle, der Kostenfestsetzungs- und Liquidationsstellen, Gerichtskostenstelle, der Kostenfestsetzungs- und Liquidationsstellen,
die Weise, wie sie eingerichtet werden, und die Bestimmung ihres die Weise, wie sie eingerichtet werden, und die Bestimmung ihres
Personals fest. Personals fest.
KAPITEL 4 - Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und Zahlung der KAPITEL 4 - Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und Zahlung der
Gerichtskosten Gerichtskosten
Art. 5 - Der Auftraggeber, der einen Dienstleister hinzuziehen will, Art. 5 - Der Auftraggeber, der einen Dienstleister hinzuziehen will,
verfasst eine Anforderung und lässt sie dem Dienstleister, wenn es für verfasst eine Anforderung und lässt sie dem Dienstleister, wenn es für
diesen technisch möglich ist, auf digitalem Weg zukommen. In der diesen technisch möglich ist, auf digitalem Weg zukommen. In der
Anforderung erläutert er ausführlich seinen Auftrag, legt dessen Anforderung erläutert er ausführlich seinen Auftrag, legt dessen
Umfang fest und bestimmt die Frist, innerhalb derer der Auftrag Umfang fest und bestimmt die Frist, innerhalb derer der Auftrag
abgeschlossen werden muss. Er tut dies auf die vom König festgelegten abgeschlossen werden muss. Er tut dies auf die vom König festgelegten
Weise. Weise.
Bei verspäteter oder mangelhafter Erbringung der Leistung oder bei Bei verspäteter oder mangelhafter Erbringung der Leistung oder bei
einer Fakturierung, die den in den Tariferlassen vorgesehenen Tarif einer Fakturierung, die den in den Tariferlassen vorgesehenen Tarif
übersteigt, kann der Auftraggeber unabhängig von der Art des Auftrags übersteigt, kann der Auftraggeber unabhängig von der Art des Auftrags
bei der Kostenfestsetzungsstelle einen mit Gründen versehenen bei der Kostenfestsetzungsstelle einen mit Gründen versehenen
Vorschlag auf Herabsetzung der aufgestellten Kosten stellen. Vorschlag auf Herabsetzung der aufgestellten Kosten stellen.
Art. 6 - § 1 - Dienstleister erstellen für jede angeforderte Leistung Art. 6 - § 1 - Dienstleister erstellen für jede angeforderte Leistung
eine Kostenaufstellung. Dolmetscher erstellen eine monatliche eine Kostenaufstellung. Dolmetscher erstellen eine monatliche
Kostenaufstellung mit allen in diesem Monat erbrachten Leistungen in Kostenaufstellung mit allen in diesem Monat erbrachten Leistungen in
Strafsachen. Diese Kostenaufstellungen werden bei der zuständigen Strafsachen. Diese Kostenaufstellungen werden bei der zuständigen
Kostenfestsetzungsstelle eingereicht. Kostenfestsetzungsstelle eingereicht.
Die Kostenfestsetzungsstelle kann nach Prüfung oder in dem in Artikel Die Kostenfestsetzungsstelle kann nach Prüfung oder in dem in Artikel
5 Absatz 2 erwähnten Fall die Kostenaufstellung ablehnen oder die 5 Absatz 2 erwähnten Fall die Kostenaufstellung ablehnen oder die
aufgestellten Kosten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss aufgestellten Kosten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
herabsetzen. herabsetzen.
§ 2 - In den in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen wird der § 2 - In den in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen wird der
Dienstleister wenn möglich auf digitalem Weg von dem Beschluss in Dienstleister wenn möglich auf digitalem Weg von dem Beschluss in
Kenntnis gesetzt. Akzeptiert der Dienstleister die Korrektur der Kenntnis gesetzt. Akzeptiert der Dienstleister die Korrektur der
Kostenaufstellung, wird diese der Liquidationsstelle übermittelt. Kostenaufstellung, wird diese der Liquidationsstelle übermittelt.
§ 3 - Ist der Dienstleister mit der Ablehnung oder Korrektur seiner § 3 - Ist der Dienstleister mit der Ablehnung oder Korrektur seiner
Kostenaufstellung durch die Kostenfestsetzungsstelle oder mit einem Kostenaufstellung durch die Kostenfestsetzungsstelle oder mit einem
anderen Beschluss der Kostenfestsetzungsstelle, sofern der Beschluss anderen Beschluss der Kostenfestsetzungsstelle, sofern der Beschluss
den angewandten Tarif, die Berechnung der Entschädigung und eventuelle den angewandten Tarif, die Berechnung der Entschädigung und eventuelle
Zuschläge betrifft, nicht einverstanden, kann er binnen dreißig Tagen Zuschläge betrifft, nicht einverstanden, kann er binnen dreißig Tagen
beim Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen beim Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz oder bei dessen Beauftragtem durch eine Öffentlichen Dienstes Justiz oder bei dessen Beauftragtem durch eine
mit Gründen versehene Antragschrift Widerspruch einlegen. Der mit Gründen versehene Antragschrift Widerspruch einlegen. Der
Generaldirektor oder sein Beauftragter trifft binnen zwei Monaten nach Generaldirektor oder sein Beauftragter trifft binnen zwei Monaten nach
Eingang der Antragschrift einen mit Gründen versehenen Beschluss, Eingang der Antragschrift einen mit Gründen versehenen Beschluss,
nachdem er den Dienstleister angehört hat. Durch den Widerspruch wird nachdem er den Dienstleister angehört hat. Durch den Widerspruch wird
die Ausführung des Beschlusses der Kostenfestsetzungsstelle die Ausführung des Beschlusses der Kostenfestsetzungsstelle
ausgesetzt. Der nicht beanstandete Teil des Betrags der Entschädigung ausgesetzt. Der nicht beanstandete Teil des Betrags der Entschädigung
wird jedoch gezahlt. Der Widerspruch wird sofort zurückgewiesen, wenn wird jedoch gezahlt. Der Widerspruch wird sofort zurückgewiesen, wenn
es um die wiederholte Anfechtung von Beschlüssen geht, wenn es um die wiederholte Anfechtung von Beschlüssen geht, wenn
festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit derselben festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit derselben
Kostenaufstellung bereits ein Beschluss gefasst wurde. Gegen Kostenaufstellung bereits ein Beschluss gefasst wurde. Gegen
Beschlüsse des Generaldirektors oder seines Beauftragten kann nur eine Beschlüsse des Generaldirektors oder seines Beauftragten kann nur eine
gewöhnliche verwaltungsrechtliche Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat gewöhnliche verwaltungsrechtliche Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat
eingelegt werden. Dies gilt auch für Beschlüsse der eingelegt werden. Dies gilt auch für Beschlüsse der
Kostenfestsetzungsstelle, die aus anderen Gründen als dem angewandten Kostenfestsetzungsstelle, die aus anderen Gründen als dem angewandten
Tarif, der Berechnung der Entschädigung und den eventuellen Zuschlägen Tarif, der Berechnung der Entschädigung und den eventuellen Zuschlägen
angefochten werden. angefochten werden.
§ 4 - Der König bestimmt dieses Verfahren, die Notifizierung der § 4 - Der König bestimmt dieses Verfahren, die Notifizierung der
Beschlüsse und deren Folgen. Beschlüsse und deren Folgen.
Art. 7 - Der König bestimmt das Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und Art. 7 - Der König bestimmt das Verfahren zur Zuweisung, Prüfung und
Zahlung der Gerichtskosten. Er sieht ein allgemein anwendbares Zahlung der Gerichtskosten. Er sieht ein allgemein anwendbares
digitales Verfahren vor, ein Ausnahmeverfahren, das angewandt werden digitales Verfahren vor, ein Ausnahmeverfahren, das angewandt werden
kann, wenn das digitale Verfahren nicht verfügbar oder nicht anwendbar kann, wenn das digitale Verfahren nicht verfügbar oder nicht anwendbar
ist, ein Sonderverfahren für Telefonanbieter und eine Ausnahme für die ist, ein Sonderverfahren für Telefonanbieter und eine Ausnahme für die
monatlichen Kostenaufstellungen der Dolmetscher, die auf andere Berufe monatlichen Kostenaufstellungen der Dolmetscher, die auf andere Berufe
ausgedehnt werden kann. ausgedehnt werden kann.
Beglichene Gerichtskosten werden von den verurteilten, für schuldig Beglichene Gerichtskosten werden von den verurteilten, für schuldig
erklärten oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der erklärten oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der
betreffenden Strafsache unterlegenen Zivilparteien durch die betreffenden Strafsache unterlegenen Zivilparteien durch die
zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
zurückgefordert. Die Rückforderung ist ebenfalls bei einer zurückgefordert. Die Rückforderung ist ebenfalls bei einer
unzulässigen Klage möglich. unzulässigen Klage möglich.
Art. 8 - Die Registrierung und Bearbeitung der Kostenaufstellungen, Art. 8 - Die Registrierung und Bearbeitung der Kostenaufstellungen,
die Prüfungen, die Zahlungen, die Archivierung und alle anderen die Prüfungen, die Zahlungen, die Archivierung und alle anderen
Handlungen, durch die Gerichtskosten entstehen, deren Vergütung und Handlungen, durch die Gerichtskosten entstehen, deren Vergütung und
die Verarbeitung der diesbezüglichen Daten zu statistischen und die Verarbeitung der diesbezüglichen Daten zu statistischen und
politischen Zwecken erfolgen gemäß den anwendbaren Bestimmungen des politischen Zwecken erfolgen gemäß den anwendbaren Bestimmungen des
Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der
Buchführung des Föderalstaates und seiner Ausführungserlasse. Buchführung des Föderalstaates und seiner Ausführungserlasse.
Art. 9 - Die Tarife der Gerichtskosten in Strafsachen und Art. 9 - Die Tarife der Gerichtskosten in Strafsachen und
gleichgesetzter Kosten sowie der Fahrkostenentschädigung werden gemäß gleichgesetzter Kosten sowie der Fahrkostenentschädigung werden gemäß
den vom König bestimmten Modalitäten indexiert. den vom König bestimmten Modalitäten indexiert.
Art. 10 - Wenn Auftraggeber feststellen, dass Sachverständige sich Art. 10 - Wenn Auftraggeber feststellen, dass Sachverständige sich
ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie
angefordert worden sind, findet das in [Artikel 555/12] des angefordert worden sind, findet das in [Artikel 555/12] des
Gerichtsgesetzbuches beschriebene Verfahren Anwendung. Gerichtsgesetzbuches beschriebene Verfahren Anwendung.
Wenn Auftraggeber feststellen, dass Übersetzer oder Dolmetscher sich Wenn Auftraggeber feststellen, dass Übersetzer oder Dolmetscher sich
ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie ohne rechtmäßigen Grund weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie
angefordert worden sind, lassen sie über ihren Greffier den für die angefordert worden sind, lassen sie über ihren Greffier den für die
Justiz zuständigen Minister oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis Justiz zuständigen Minister oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis
setzen im Hinblick auf die Anwendung von [Artikel 555/12 des setzen im Hinblick auf die Anwendung von [Artikel 555/12 des
Gerichtsgesetzbuches]. Gerichtsgesetzbuches].
Wenn Auftraggeber feststellen, dass Dienstleister, die in keinem Wenn Auftraggeber feststellen, dass Dienstleister, die in keinem
nationalen Register eingetragen sind, sich ohne rechtmäßigen Grund nationalen Register eingetragen sind, sich ohne rechtmäßigen Grund
weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie angefordert worden weigern, dem Auftrag nachzukommen, für den sie angefordert worden
sind, informiert der betreffende Greffier den Prokurator des Königs, sind, informiert der betreffende Greffier den Prokurator des Königs,
der den Namen des Dienstleisters von der Liste der Personen streicht, der den Namen des Dienstleisters von der Liste der Personen streicht,
die sich auf Bezirksebene um die Ausführung von Aufgaben auf Antrag die sich auf Bezirksebene um die Ausführung von Aufgaben auf Antrag
der Gerichtsbehörden beworben haben. der Gerichtsbehörden beworben haben.
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 96 Nr. 1 des G. vom 31. Juli [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 96 Nr. 1 des G. vom 31. Juli
2020 (B.S. vom 7. August 2020); Abs. 2 abgeändert durch Art. 96 Nr. 2 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Abs. 2 abgeändert durch Art. 96 Nr. 2
des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)]
Art. 11 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 11 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Listen der Gerichtskosten in Strafsachen und Erlass die Listen der Gerichtskosten in Strafsachen und
gleichgesetzter Kosten und ihre Tarifierung, Tariferlasse genannt. gleichgesetzter Kosten und ihre Tarifierung, Tariferlasse genannt.
Die in Anwendung von Absatz 1 angenommenen Erlasse werden binnen Die in Anwendung von Absatz 1 angenommenen Erlasse werden binnen
vierundzwanzig Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im vierundzwanzig Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt. In Ermangelung einer Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt. In Ermangelung einer
Bestätigung binnen dieser Frist treten diese Erlasse außer Kraft. Bestätigung binnen dieser Frist treten diese Erlasse außer Kraft.
Der für die Justiz zuständige Minister veröffentlicht nach jeder Der für die Justiz zuständige Minister veröffentlicht nach jeder
Indexierung der Tarife Übersichtslisten, Tabellen genannt, im Indexierung der Tarife Übersichtslisten, Tabellen genannt, im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen
Art. 12 - Artikel 21bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt Art. 12 - Artikel 21bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz
vom 18. März 2018, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut vom 18. März 2018, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ausfertigungen und Abschriften von Untersuchungs- und "Ausfertigungen und Abschriften von Untersuchungs- und
Verfahrensurkunden abgeschaffter Militärgerichte und Verfahrensurkunden abgeschaffter Militärgerichte und
-staatsanwaltschaften, die sich auf Akten beziehen, in denen ein -staatsanwaltschaften, die sich auf Akten beziehen, in denen ein
Endurteil gesprochen wurde oder über die der Militärauditor oder Endurteil gesprochen wurde oder über die der Militärauditor oder
Generalauditor zum 31. Dezember 2003 befunden hat, können nur mit der Generalauditor zum 31. Dezember 2003 befunden hat, können nur mit der
ausdrücklichen Erlaubnis des oder eines der Magistrate der ausdrücklichen Erlaubnis des oder eines der Magistrate der
Staatsanwaltschaft ausgestellt werden, die zu diesem Zweck Staatsanwaltschaft ausgestellt werden, die zu diesem Zweck
ausdrücklich vom Kollegium der Generalprokuratoren beauftragt sind. ausdrücklich vom Kollegium der Generalprokuratoren beauftragt sind.
Die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel ist mit der Ausstellung Die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel ist mit der Ausstellung
der in Absatz 4 erwähnten Ausfertigungen und Abschriften beauftragt. der in Absatz 4 erwähnten Ausfertigungen und Abschriften beauftragt.
Die Kosten aller Ausfertigungen und Abschriften gehen zu Lasten der Die Kosten aller Ausfertigungen und Abschriften gehen zu Lasten der
Antragsteller, vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2 Antragsteller, vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2
und 57 § 2." und 57 § 2."
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/1 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 196/1 - Der Greffier händigt der Staatsanwaltschaft einen Auszug "Art. 196/1 - Der Greffier händigt der Staatsanwaltschaft einen Auszug
aus jedem formell rechtskräftigen und auf Verurteilung zu einer aus jedem formell rechtskräftigen und auf Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe lautenden Urteil oder Entscheid aus. Freiheitsstrafe lautenden Urteil oder Entscheid aus.
Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu einer Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese Verurteilung für bestimmte Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese Verurteilung für bestimmte
dieser Personen rechtskräftig geworden ist, wird der dieser Personen rechtskräftig geworden ist, wird der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf die betreffenden Personen ein Auszug Staatsanwaltschaft in Bezug auf die betreffenden Personen ein Auszug
aus der Entscheidung ausgestellt. aus der Entscheidung ausgestellt.
Wenn mehrere durch dasselbe Urteil oder denselben Entscheid Wenn mehrere durch dasselbe Urteil oder denselben Entscheid
verurteilte Personen ihre Strafe in verschiedenen Strafanstalten verurteilte Personen ihre Strafe in verschiedenen Strafanstalten
verbüßen, kann sich die Staatsanwaltschaft einen Auszug für jede verbüßen, kann sich die Staatsanwaltschaft einen Auszug für jede
Anstalt ausstellen lassen. Anstalt ausstellen lassen.
Binnen drei Tagen übermittelt der Greffier der mit der Einnahme und Binnen drei Tagen übermittelt der Greffier der mit der Einnahme und
Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief einen Auszug aus jedem elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief einen Auszug aus jedem
formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid, das/der eine in Absatz formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid, das/der eine in Absatz
8 erwähnte geldliche Verurteilung enthält. 8 erwähnte geldliche Verurteilung enthält.
Darüber hinaus übermittelt der Greffier dem Zentralen Organ für Darüber hinaus übermittelt der Greffier dem Zentralen Organ für
Sicherstellung und Einziehung elektronisch oder durch gewöhnlichen Sicherstellung und Einziehung elektronisch oder durch gewöhnlichen
Brief eine Abschrift jedes auf Verurteilung lautenden Urteils, das die Brief eine Abschrift jedes auf Verurteilung lautenden Urteils, das die
in Artikel 197bis erwähnte Sondereinziehung umfasst, sowie eine in Artikel 197bis erwähnte Sondereinziehung umfasst, sowie eine
Abschrift des Auszugs aus diesem Urteil. Abschrift des Auszugs aus diesem Urteil.
Binnen derselben Frist übermittelt der Greffier elektronisch oder Binnen derselben Frist übermittelt der Greffier elektronisch oder
durch gewöhnlichen Brief der mit der Einnahme und Beitreibung von durch gewöhnlichen Brief der mit der Einnahme und Beitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die für die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die für die
Datenbank der strafrechtlichen Geldbußen, Einziehungen und Datenbank der strafrechtlichen Geldbußen, Einziehungen und
Gerichtskosten in Strafsachen verantwortlich ist, die Angaben, die in Gerichtskosten in Strafsachen verantwortlich ist, die Angaben, die in
jedem Auszug enthalten sind und die für die Verarbeitung der Daten in jedem Auszug enthalten sind und die für die Verarbeitung der Daten in
Bezug auf die in Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen Bezug auf die in Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen
erforderlich sind. erforderlich sind.
Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu den in Wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid mehrere Personen zu den in
Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen verurteilt wurden und Absatz 8 erwähnten geldlichen Verurteilungen verurteilt wurden und
diese Verurteilungen für bestimmte dieser Personen rechtskräftig diese Verurteilungen für bestimmte dieser Personen rechtskräftig
geworden sind, für andere jedoch nicht, wird für den formell geworden sind, für andere jedoch nicht, wird für den formell
rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils oder des Entscheids gemäß rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils oder des Entscheids gemäß
den Absätzen 4 bis 6 vorgegangen. den Absätzen 4 bis 6 vorgegangen.
Unter geldlicher Verurteilung versteht man jede Verurteilung zu einer Unter geldlicher Verurteilung versteht man jede Verurteilung zu einer
Geldbuße, zur Einziehung einer Geldsumme, die eine beitreibbare Geldbuße, zur Einziehung einer Geldsumme, die eine beitreibbare
Forderung auf das Vermögen des Verurteilten umfasst, zu Gerichtskosten Forderung auf das Vermögen des Verurteilten umfasst, zu Gerichtskosten
oder zu einer Beitragszahlung." oder zu einer Beitragszahlung."
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/2 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 196/2 - In vollstreckbarer Form werden nur Entscheide, Urteile "Art. 196/2 - In vollstreckbarer Form werden nur Entscheide, Urteile
und richterliche Beschlüsse versandt, die die Parteien, die und richterliche Beschlüsse versandt, die die Parteien, die
Staatsanwaltschaft oder der zuständige Einnehmer der mit der Einnahme Staatsanwaltschaft oder der zuständige Einnehmer der mit der Einnahme
und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in dieser Form des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in dieser Form
beantragen." beantragen."
Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 648 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 648 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 648 - In allen Fällen, in denen Verfahrensunterlagen versandt "Art. 648 - In allen Fällen, in denen Verfahrensunterlagen versandt
werden, fügt der Greffier ein Verzeichnis dieser Unterlagen bei." werden, fügt der Greffier ein Verzeichnis dieser Unterlagen bei."
Art. 16 - In Artikel 990 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 16 - In Artikel 990 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
"In Strafsachen und damit gleichgesetzten Sachen wird dieser Antrag an "In Strafsachen und damit gleichgesetzten Sachen wird dieser Antrag an
die Kostenfestsetzungsstelle des Bezirks gerichtet." die Kostenfestsetzungsstelle des Bezirks gerichtet."
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung
Art. 17 - Im Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 werden die Art. 17 - Im Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 werden die
Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, und die Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, und die
Artikel 4, 5 und 6, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und Artikel 4, 5 und 6, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und
25. Dezember 2017, aufgehoben. 25. Dezember 2017, aufgehoben.
[KAPITEL 6/1 - Übergangsbestimmung] [KAPITEL 6/1 - Übergangsbestimmung]
[Unterteilung Kapitel 6/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 1 des G. vom 31. [Unterteilung Kapitel 6/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 1 des G. vom 31.
Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)] Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)]
[Art. 17/1 - Die bei der Kommission für Gerichtskosten gegen die [Art. 17/1 - Die bei der Kommission für Gerichtskosten gegen die
Beschlüsse des die Kosten festsetzenden Magistrats und des Ministers Beschlüsse des die Kosten festsetzenden Magistrats und des Ministers
der Justiz bezüglich des Betrags der Gerichtskosten eingelegten der Justiz bezüglich des Betrags der Gerichtskosten eingelegten
Beschwerden, über die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch Beschwerden, über die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch
nicht befunden wurde, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion nicht befunden wurde, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion
Gerichtswesen vorgelegt, der gemäß dem in Artikel 6 § 3 erwähnten Gerichtswesen vorgelegt, der gemäß dem in Artikel 6 § 3 erwähnten
Verfahren spätestens am 31. Dezember 2020 einen mit Gründen versehenen Verfahren spätestens am 31. Dezember 2020 einen mit Gründen versehenen
Beschluss fasst.] Beschluss fasst.]
[Art. 17/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 [Art. 17/1 eingefügt durch Art. 94 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020
(B.S. vom 7. August 2020)] (B.S. vom 7. August 2020)]
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
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