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Wet van 23 maart 2017
gepubliceerd op 10 oktober 2018

Wet inzake de toepassing van het beginsel van wederzijdse erkenning op beslissingen inzake toezichtmaatregelen uitgesproken als alternatief voor voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018014170
pub.
10/10/2018
prom.
23/03/2017
ELI
eli/wet/2017/03/23/2018014170/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MAART 2017. - Wet inzake de toepassing van het beginsel van wederzijdse erkenning op beslissingen inzake toezichtmaatregelen uitgesproken als alternatief voor voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 maart 2017 inzake de toepassing van het beginsel van wederzijdse erkenning op beslissingen inzake toezichtmaatregelen uitgesproken als alternatief voor voorlopige hechtenis (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2017 - Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung der als Alternative zur Untersuchungshaft ausgesprochenen Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen, wie in Artikel 3 erwähnt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, der die Entscheidung ausgesprochen hat. Vorliegendes Gesetz legt ebenfalls Regeln fest, nach denen ein Mitgliedstaat diese Überwachungsmaßnahmen überwacht und die betroffene Person bei Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt. § 2 - Mit vorliegendem Gesetz soll: 1. ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere sichergestellt werden, dass die betroffene Person vor Gericht erscheint, 2.während eines Strafverfahrens gegebenenfalls die Anwendung von nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen in Bezug auf Personen gefördert werden, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem das Verfahren stattfindet, 3. der Schutz der Opfer und der Allgemeinheit verbessert werden. Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen: vollstreckbare Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaats ausgesprochen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden, 2.Überwachungsmaßnahmen: Auflagen und Weisungen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Verfahren des Anordnungsstaats gegen eine natürliche Person verhängt werden, 3. Anordnungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ausgesprochen wurde, 4.Vollstreckungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Überwachungsmaßnahmen überwacht werden, 5. Bescheinigung: Dokument, dessen Muster in Anlage 1 aufgenommen ist und das von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats, die die Richtigkeit des Inhalts bestätigt, unterzeichnet worden ist. Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung, wenn die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eine der folgenden Maßnahmen enthält: 1. Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar insbesondere für die Entgegennahme einer Vorladung zu einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, 2.Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten, 3. Verpflichtung, sich gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten, 4.Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird, 5. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden, 6.Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der beziehungsweise den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden. § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Überwachungsmaßnahmen kann vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf weitere Maßnahmen finden, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen beigefügt sind.

Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz führt eine Regelung ohne und eine Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ein. § 2 - Die Regelung ohne vorherige Zustimmung ist anwendbar auf Übermittlungen von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung an den Mitgliedstaat, in dem die Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, sofern die Person einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die betreffenden Überwachungsmaßnahmen unterrichtet wurde. § 3 - Die Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ist auf Antrag der betroffenen Person anwendbar auf Übermittlungen von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als denjenigen, in dem die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat.

Der Antrag der Person stellt keine Verpflichtung für den Anordnungsstaat dar; Letzterer entscheidet alleine darüber, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie die Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.

Art. 6 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden konsultieren die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats jedes Mal, wenn die Situation es erfordert, und insbesondere: 1. während der Vorbereitung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung oder zumindest vor der Weiterleitung dieser Dokumente, 2.um die effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, 3. wenn die Person einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen begangen hat. § 2 - Die zuständigen belgischen Behörden und die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats tauschen alle sachdienlichen Informationen aus, unter anderem: 1. Informationen, die die Überprüfung der Identität und des Wohnorts der betroffenen Person ermöglichen, 2.einschlägige Informationen aus dem zentralen Strafregister.

Art. 7 - Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon wird in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die Bescheinigung wird beigefügt.

Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder der Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Dokumente wird auf Verlangen übermittelt.

Art. 8 - § 1 - Die Kosten, die bei der Ausführung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen entstehen, werden von Belgien getragen. § 2 - Die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit Reisen der betroffenen Person zwischen dem Vollstreckungsstaat und dem Anordnungsstaat werden nicht von Belgien getragen.

KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und Überwachung dieser Maßnahmen in Belgien Abschnitt 1 - Für das Erteilen der vorherigen Zustimmung zuständige Behörde Art. 9 - § 1 - In den in Artikel 5 § 3 erwähnten Fällen ist der für Justiz zuständige Minister die zuständige Behörde, um die vorherige Zustimmung zu der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zu erteilen. § 2 - Bevor der für Justiz zuständige Minister seine Entscheidung trifft, überprüft er, ob: 1. die betroffene Person nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, 2.die betroffene Person die Bedingungen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt auf belgischem Staatsgebiet erfüllt, 3. es offenkundige Sachverhalte gibt, aus denen hervorgeht, dass die Überwachungsmaßnahmen nicht gemäß dem belgischen Rechtssystem auf belgischem Staatsgebiet überwacht werden können, 4.die Anwesenheit der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet nicht ein Risiko für den Schutz der Opfer und der Allgemeinheit darstellt.

Art. 10 - Der für Justiz zuständige Minister unterrichtet den Anordnungsstaat unverzüglich darüber, ob er der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zustimmt oder nicht. Wenn der für Justiz zuständige Minister der Übermittlung der Entscheidung zustimmt, setzt er die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, in dem der Ort liegt, an dem die betroffene Person wohnen möchte, davon in Kenntnis.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Anerkennung und die Überwachung Art. 11 - § 1 - Die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen werden abgelehnt, wenn die Taten, für die die Entscheidung ausgesprochen worden ist, nach belgischem Recht keine Straftat darstellen. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn die Taten eine der folgenden Straftaten darstellen, insofern diese im Anordnungsstaat mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden: 1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, 2.Terrorismus, 3. Menschenhandel, 4.sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, 5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 6.illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 7. Korruption, 8.Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten, 10.Geldfälschung und Euro-Fälschung, 11. Cyberkriminalität, 12.Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, 13. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, 14.vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 15. illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, 16.Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 18.Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, 19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, 20.Betrug, 21. Erpressung und Schutzgelderpressung, 22.Nachahmung und Produktpiraterie, 23. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, 24.Fälschung von Zahlungsmitteln, 25. illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, 26.illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 27. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, 28.Vergewaltigung, 29. Brandstiftung, 30.Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, 31. Flugzeug- und Schiffsentführung, 32.Sabotage. § 3 - In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten können die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das belgische Gesetz keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats. § 4 - Paragraph 2 Nr. 14 ist weder anwendbar auf die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe.

Art. 12 - Die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen werden in folgenden Fällen abgelehnt: 1. die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen läuft dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider, 2.das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Überwachung der die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen begleitenden Überwachungsmaßnahmen unmöglich macht, 3. die Überwachungsmaßnahme ist gegenüber einer Person ausgesprochen worden, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die Taten, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zugrunde liegen, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, 4.die Strafverfolgung ist nach belgischem Recht bereits verjährt und die Taten fallen in die Zuständigkeit der belgischen Gerichte, 5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Überwachung der Überwachungsmaßnahme die Grundrechte der betroffenen Person, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, gefährden könnte, 6.die in Artikel 5 § 2 erwähnten Bedingungen sind nicht erfüllt, 7. die Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen fällt unter die Regelung mit vorheriger Zustimmung und die Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministers ist nicht gemäß Artikel 9 erteilt worden. Art. 13 - § 1 - Die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen können in folgenden Fällen abgelehnt werden: 1. die Überwachungsmaßnahmen, die die Entscheidung begleiten, sind in Artikel 4 § 2 aufgenommen, 2.im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahmen kann die Übergabe der betroffenen Person gemäß den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl abgelehnt werden. § 2 - Wenn die Bescheinigung nicht vollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich nicht entspricht, können die Anerkennung besagter Entscheidung und die Überwachung dieser Maßnahmen zugelassen werden, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass sie über genügend Angaben verfügt.

Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass sie nicht über genügend Angaben verfügt, um die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen zuzulassen, gewährt sie der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats eine angemessene Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt oder berichtigt wird. Wenn die Angaben nicht innerhalb der gewährten Frist erteilt werden, werden die Anerkennung und die Überwachung abgelehnt. § 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall abgelehnt werden könnte, sie dennoch bereit ist, die Entscheidung anzuerkennen und die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten, setzt sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis, wobei sie die Gründe für eine mögliche Ablehnung angibt. Wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung nicht zurücknimmt, kann die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennen und die darin vorgesehenen Maßnahmen überwachen, in dem gegenseitigen Verständnis, dass die betroffene Person gemäß den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl möglicherweise nicht übergeben werden kann.

Abschnitt 3 - Anerkennungs- und Überwachungsverfahren Art. 14 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, in dem der Ort liegt, an dem der Betreffende seinen gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, oder in dessen Ermangelung der Ort, an dem er wohnen möchte.

Art. 15 - § 1 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats in Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst oder in diese Sprachen übersetzt werden. § 2 - Wenn eine andere Behörde die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Bescheinigung erhält, leitet sie diese von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft weiter und setzt die Anordnungsbehörde in einer Form davon in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Art. 16 - § 1 - Wenn der Anordnungsstaat die Staatsanwaltschaft vorab konsultiert, kann diese bei dieser Gelegenheit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung beurteilen, ob keine Gegenanzeige gegen die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen in Belgien vorliegt. § 2 - Um über die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie der Überwachung dieser Maßnahmen zu befinden, prüft die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Erhalt der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie der Bescheinigung: 1. ob nicht einer der in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist, 2.ob, in dem Fall, wo die der Entscheidung zugrunde liegenden Taten in der Liste in Artikel 11 § 2 vermerkt sind, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, diesen Taten entsprechen. § 3 - Bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet, aus den in Artikel 12 Nr. 1, 6 und 7 und Artikel 13 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Gründen die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen und diese Maßnahmen nicht zu überwachen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Art. 17 - § 1 - Ist die Art der Überwachungsmaßnahmen, die in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, mit dem belgischen Recht nicht vereinbar, so kann der Untersuchungsrichter sie an die nach belgischem Recht für entsprechende Straftaten geltenden Arten von Überwachungsmaßnahmen anpassen. Die angepassten Überwachungsmaßnahmen müssen so weit wie möglich den im Anordnungsstaat ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen entsprechen. § 2 - Die im Anordnungsstaat ausgesprochene Überwachungsmaßnahme darf keinesfalls verschärft werden.

Art. 18 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 19 befindet die Staatsanwaltschaft so schnell wie möglich und spätestens binnen zwanzig Tagen nach Erhalt der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung über die Anerkennung besagter Entscheidung sowie über die Überwachung dieser Maßnahmen und setzt anschließend die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis. § 2 - Die Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen oder nicht und diese Maßnahmen zu überwachen, und eventuell die Entscheidung über die Anpassung dieser Maßnahmen, werden der betroffenen Person zugestellt, wenn diese ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort auf belgischem Staatsgebiet hat.

Die Person kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten und die Ratskammer im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab Zustellung der Entscheidung damit befassen.

Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen allein auf der Grundlage von Artikel 16 § 2. Gegen die Entscheidung der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 3 - Sobald die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung endgültig ist und spätestens binnen vierzig Tagen ab Erhalt der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen setzt die Staatsanwaltschaft den Anordnungsstaat davon in Kenntnis. § 4 - Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen, setzt sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats von jeder gemäß Artikel 17 getroffenen Anpassungsentscheidung in Kenntnis und ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen nach den Regeln des belgischen Rechts. Die Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen, macht diese im Anordnungsstaat ausgesprochenen Maßnahmen für den verbleibenden Teil unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar. § 5 - Wenn es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die in den Paragraphen 1 und 3 vorgesehene Frist einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich den Anordnungsstaat und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung sowie die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung nötig ist.

Art. 19 - Wenn die in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen entspricht, kann die Entscheidung über die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen während einer von der Staatsanwaltschaft bestimmten, angemessenen Frist aufgeschoben werden, damit die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung gemäß Artikel 13 § 2 vervollständigen oder berichtigen kann.

Art. 20 - Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats von einer Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen erlischt.

Abschnitt 4 - Überwachung der Überwachungsmaßnahmen und ihre Folgen Art. 21 - § 1 - Für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen gilt das belgische Recht, mit Ausnahme der weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen. § 2 - Sollte die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Überwachungsmaßnahmen geändert haben, kann die Staatsanwaltschaft: 1. die Anpassung der in Anwendung von Artikel 17 geänderten Überwachungsmaßnahmen beantragen oder 2.die Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnen, sofern diese Maßnahmen nicht zu den besonderen Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 § 1 gehören. § 3 - Die Staatsanwaltschaft überträgt der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen: 1. wenn die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort in einen anderen Staat als Belgien verlegt hat, 2.sobald die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Staatsanwaltschaft von der Rücknahme der Bescheinigung infolge der Angaben über die Höchstdauer, während deren die Überwachungsmaßnahmen in Belgien überwacht werden können, oder über die Anpassung der Art der Überwachungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, 3. wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Überwachungsmaßnahmen geändert hat und die Staatsanwaltschaft die Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnt, weil sie nicht auf der in Artikel 4 § 1 erwähnten Liste der Überwachungsmaßnahmen stehen, 4.wenn sie in Anwendung von Artikel 24 § 2 beschlossen hat, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu beenden, und die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis gesetzt hat. § 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen konsultiert die Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Anordnungsstaats, um eine Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu vermeiden.

Art. 22 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft befindet über Anträge des Anordnungsstaats auf Verlängerung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 21 werden die Überwachungsmaßnahmen in Belgien für die vom Anordnungsstaat angegebene Dauer überwacht. § 3 - Die Staatsanwaltschaft kann während der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung weiterhin erforderlich ist.

Art. 23 - Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats einen europäischen Haftbefehl ausgestellt oder eine andere vollstreckbare gerichtliche Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen, erfolgt die Übergabe gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl.

Abschnitt 5 - Dem Anordnungsstaat zu übermittelnde Angaben Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich in Kenntnis von: 1. jedem Wohnortswechsel der betroffenen Person, 2.der praktischen Unmöglichkeit, die Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, weil die betroffene Person auf belgischem Staatsgebiet nicht auffindbar ist, 3. der Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und die Verantwortung für die Überwachung dieser Maßnahmen zu übernehmen, 4.der Entscheidung, die Überwachungsmaßnahme gemäß Artikel 17 anzupassen, 5. jeder Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen, und dem zugrunde liegenden Grund in Anwendung der Artikel 11 bis 13. § 2 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich von jedem Verstoß gegen eine Überwachungsmaßnahme und von allen sonstigen Erkenntnissen, die die Aussprechung einer weiteren Entscheidung durch den Anordnungsstaat nach sich ziehen könnten, in Kenntnis. Die Meldung erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formulars.

Bei fehlender Reaktion der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats kann die Staatsanwaltschaft sie auffordern, innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist eine weitere Entscheidung zu treffen.

Wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaates nicht innerhalb der gewährten Frist tätig wird, kann die Staatsanwaltschaft beschließen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu beenden. In diesem Fall geht die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen in Anwendung von Artikel 21 § 3 Nr. 4 wieder auf den Anordnungsstaat über.

KAPITEL 4 - Verfahren für Anerkennung und Überwachung einer in Belgien ausgesprochenen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Abschnitt 1 - Zuständige Anordnungsbehörde Art. 25 - Die für die Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, in dem der gesetzliche und gewöhnliche Wohnort gelegen ist, oder, in dessen Ermangelung, des Ortes, an dem die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ausgesprochen worden ist.

Abschnitt 2 - Übermittlungsverfahren Art. 26 - § 1 - Gemäß Artikel 6 konsultiert die Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, bevor sie eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung übermittelt. Die Staatsanwaltschaft trägt etwaigen von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelten Angaben über das Risiko, das die betroffene Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, gebührend Rechnung. § 2 - Ist die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsstaats aufgrund von Artikel 5 § 3 erforderlich, beantragt die Staatsanwaltschaft beim Vollstreckungsstaat, dass er vor Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen seine vorherige Zustimmung erteilt. § 3 - Hat der Vollstreckungsstaat seine vorherige Zustimmung erteilt, übermittelt die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zwecks Anerkennung und Überwachung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats.

Art. 27 - § 1 - Gegebenfalls sendet die Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zu, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats oder in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union übersetzt werden muss, die dieser Staat aufgrund einer beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegten Erklärung akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung gemäß Artikel 5 § 3 zugestimmt und 2.die Staatsanwaltschaft hat die Gewissheit erlangt, dass die Vollstreckung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat zur Erreichung der in Artikel 2 § 2 erwähnten Ziele beiträgt. § 2 - Die Staatsanwaltschaft gibt bei der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen: 1. den erneuerbaren Höchstzeitraum von drei Monaten an, für den die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft anwendbar ist, 2. unverbindlich an, wie lange die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen voraussichtlich erforderlich ist, und berücksichtigt dabei alle Umstände des Falles, die bei Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen bekannt sind. § 3 - Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung kann nur jeweils einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden. § 4 - Ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nicht bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, eingerichtet durch die gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes, die nötigen Nachforschungen unternommen werden, um diese Information zu erhalten.

Abschnitt 3 - Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und ihre Folgen Art. 28 - § 1 - Solange der Vollstreckungsstaat die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anerkannt und die Staatsanwaltschaft nicht von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt hat, liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen weiter bei der Staatsanwaltschaft. § 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft von der Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, bleibt sie zuständig für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft.

Art. 29 - Wenn die Überwachungsmaßnahme in Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vor Ablauf des Höchstzeitraums von drei Monaten, für den die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anwendbar ist, verlängert wird, kann die Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen angesichts der Umstände des jeweiligen Falles und der voraussichtlichen Folgen für die betroffene Person zu verlängern.

Art. 30 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats von einem Verstoß gegen eine Überwachungsmaßnahme in Kenntnis gesetzt wird, und auf jeden Fall, wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats sie auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen. § 2 - Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats und wenn nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu verlängern, erforderlich ist, antwortet die Staatsanwaltschaft innerhalb der von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gewährten Frist auf dieses Ersuchen.

Art. 31 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann entscheiden, die Bescheinigung zurückzunehmen, solange die Überwachung auf dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats noch nicht begonnen hat: 1. nachdem sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats von dem Höchstzeitraum in Kenntnis gesetzt worden ist, für den die Überwachungsmaßnahmen auf seinem Hoheitsgebiet überwacht werden können, wenn die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats einen solchen Höchstzeitraum vorsehen, 2.wenn sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats von deren Entscheidung, die Überwachungsmaßnahmen anzupassen, in Kenntnis gesetzt wird, oder 3. nachdem sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass diese bereit ist, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und diese Maßnahmen zu überwachen, obwohl ein im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehener Ablehnungsgrund besteht.

In letzterem Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung nicht zurücknimmt, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Entscheidung anerkennen und die darin vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen überwachen, wobei die betroffene Person möglicherweise nicht auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben werden kann. § 2 - Die Staatsanwaltschaft muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der in § 1 erwähnten Angaben in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, von ihrer Entscheidung, die Bescheinigung zurückzunehmen, in Kenntnis setzen.

Art. 32 - § 1 - Die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen liegt wieder bei der Staatsanwaltschaft: 1. wenn die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat, 2.wenn die Überwachungsmaßnahmen geändert worden sind und der Vollstreckungsstaat es abgelehnt hat, die geänderten Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, weil sie nicht unter die in Artikel 4 erwähnten besonderen Überwachungsmaßnahmen fallen, 3. wenn der Höchstzeitraum, während dessen die Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat überwacht werden können, abgelaufen ist, 4.wenn sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates von deren Wunsch in Kenntnis gesetzt worden ist, die Überwachungsmaßnahmen wegen ausbleibender Reaktionen der Staatsanwaltschaft, wie sie in Artikel 30 vorgeschrieben sind, nicht weiter zu überwachen, 5. wenn sie die Entscheidung gefasst hat, die Bescheinigung zurückzunehmen, und die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 31 davon in Kenntnis gesetzt hat. § 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen konsultiert die Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, um eine Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu vermeiden.

Abschnitt 4 - Dem Vollstreckungsstaat zu übermittelnde Angaben Art. 33 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich von Amts wegen oder auf Ersuchen dieser Behörde, in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, in Kenntnis von: 1. jeder weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und dem Umstand, dass eine gerichtliche Beschwerde gegen eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eingelegt worden ist, 2.der Notwendigkeit, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen unter den jeweiligen Umständen des Falles fortzusetzen, und gegebenenfalls jeder weiteren gemäß Artikel 28 § 2 getroffenen weiteren Entscheidung, 3. dem zusätzlichen Zeitraum für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen, den sie gegebenenfalls noch für notwendig hält. KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 34 - § 1 - Vorliegendes Gesetz kommt im Rahmen der Beziehungen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft umgesetzt haben, ab dem 29. Mai 2017 zur Anwendung auf die Übermittlung von Entscheidungen: 1. über Personen, die Gegenstand einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Belgien sind, an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und 2.über Personen, die Gegenstand einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, an Belgien.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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