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Wet van 23 december 2021
gepubliceerd op 21 december 2023

Wet tot invoering van het parket voor de verkeersveiligheid en houdende diverse bepalingen inzake rechterlijke organisatie en justitie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023046518
pub.
21/12/2023
prom.
23/12/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 DECEMBER 2021. - Wet tot invoering van het parket voor de verkeersveiligheid en houdende diverse bepalingen inzake rechterlijke organisatie en justitie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 5, 7 tot 75, 89 tot 91, 102, 103, 106 tot 108 en 113 tot 119 van de wet van 23 december 2021 tot invoering van het parket voor de verkeersveiligheid en houdende diverse bepalingen inzake rechterlijke organisatie en justitie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Einführung der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gerichtswesen und Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Gerichtswesen und Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 2 - In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden die Wörter "der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind," durch die Wörter "der Prokurator für Verkehrssicherheit, der Europäische Staatsanwalt, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, sowie die Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit, wenn sie Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 oder 4 erwähnten Zeugnisses sind," ersetzt.

Art. 3 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Februar 2021, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Niemand kann zum Prokurator für Verkehrssicherheit bestellt werden, wenn er nicht die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweist.

Die aufeinanderfolgenden Prokuratoren für Verkehrssicherheit müssen ihrem Diplom nach unterschiedlichen Sprachenregelungen angehören." Art. 4 - In Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 zweiter Satz desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden zwischen den Wörtern "43bis § 4 Absatz 1" und dem Wort ", 45bis" die Wörter "und § 6" eingefügt.

Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 54bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54bis/1 - § 1 - Der Chefsekretär der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit muss die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen. Diese Kenntnis wird durch Vorlage eines von einer Bildungseinrichtung ausgestellten Studienzeugnisses nachgewiesen. Die Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen des Studienzeugnisses ist die in Artikel 53 § 6 Absatz 3 erwähnte Kenntnis. § 2 - Der jährliche Personalplan für das Sekretariat des Prokurators für Verkehrssicherheit umfasst mindestens ein Gerichtspersonalmitglied, das die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist.

Diese Kenntnis wird durch Vorlage eines von einer Bildungseinrichtung ausgestellten Studienzeugnisses nachgewiesen. Die Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen des Studienzeugnisses ist die in Artikel 53 § 6 Absatz 4 erwähnte Kenntnis.

Personen, die sich verpflichten, die in diesem Absatz erwähnte Prüfung im Laufe des Jahres nach ihrem Amtsantritt abzulegen, werden zeitweilig als Personen berücksichtigt, die eine funktionelle Kenntnis der deutschen Sprache haben, sofern sie nachweisen, dass sie Kurse belegen, um diese Sprache zu lernen. Wenn sie binnen dieser Frist die Prüfung nicht ablegen oder nicht bestehen, wird ihrem Amt ein Ende gesetzt, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt ist die in Absatz 1 erwähnte Anforderung bereits erfüllt." (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 7 - Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "des Mandats des Prokurators des Königs" durch die Wörter "des Mandats des Prokurators für Verkehrssicherheit, des Prokurators des Königs" ersetzt. b) In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "des Föderalmagistrats" und den Wörtern "und des Staatsanwalts, spezialisiert in Strafvollstreckungssachen" die Wörter ", des Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.

Art. 8 - Artikel 143bis § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1998 und 12. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet auf der Grundlage unter anderem der Berichte des Föderalprokurators und des Prokurators für Verkehrssicherheit und nach deren Anhörung die Art und Weise, wie der Föderalprokurator und der Prokurator für Verkehrssicherheit die Richtlinien der Kriminalpolitik umsetzen, die Art und Weise, wie der Föderalprokurator und der Prokurator für Verkehrssicherheit ihre Befugnisse ausüben und die Arbeitsweise der Föderalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit." 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Generalstaatsanwaltschaften," und den Wörtern "der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs" die Wörter "der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit," eingefügt. Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen den Artikeln 150 und 150bis ein Artikel 150/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 150/1 - § 1 - Es gibt einen Prokurator für Verkehrssicherheit, der für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs zuständig ist.

Unbeschadet der Befugnisse der Prokuratoren des Königs übt er in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die durch das Gesetz bestimmt sind, unter der Amtsgewalt des Kollegiums der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen, Gerichten Erster Instanz und Polizeigerichten alle Aufträge der Staatsanwaltschaft in den in Artikel 150/2 § 1 erwähnten Strafsachen aus. § 2 - Der Prokurator für Verkehrssicherheit ist mit der Leitung der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit beauftragt, die sich aus zwei Staatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit zusammensetzt, die jeweils einer anderen Sprachrolle angehören und seiner direkten Leitung und Aufsicht unterstehen. Ihre Aufträge erstrecken sich auf das gesamte Staatsgebiet des Königreichs. § 3 - Der Prokurator für Verkehrssicherheit ist mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Ausübung der Strafverfolgung gemäß Artikel 150/2, 2.Übermittlung der im Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.

Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und im Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwähnten Entscheidungen über Geldbußen ins Ausland und Vollstreckung dieser Entscheidungen in Belgien." Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 150/1, eingefügt durch Artikel 9, ein Artikel 150/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 150/2 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Prokuratoren des Königs übt der Prokurator für Verkehrssicherheit die Strafverfolgung aus: 1. in Bezug auf Verstöße, für die gemäß Artikel 65 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei die Erhebung eines Geldbetrags vorgeschlagen wurde oder für die gemäß Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches ein Vergleich vorgeschlagen wurde oder für die gemäß Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei eine Zahlungsaufforderung auferlegt wurde und wenn festgestellt wird, dass einer dieser Geldbeträge nicht gezahlt worden ist, 2. unbeschadet der Anwendung von Nr.1, in Bezug auf Verstöße, die vorgesehen sind im: a) Erlassgesetz vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, b) Gesetz vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei und in den Königlichen Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere im: - Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, - Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, - Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, - Königlichen Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, - Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder-wettkämpfen, - Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, - Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, - Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, - Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße, - Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr, c) Gesetz vom 21.Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und in seinen Ausführungserlassen, insbesondere im: - Königlichen Erlass vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, - Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Juli 2017 über die technische Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen, - Erlass der Flämischen Regierung vom 2. März 2018 "betreffende de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen" (technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen), - Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 19. Juli 2018 "relatif au contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger"/"betreffende de invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of het buitenland (technische Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen), d) Gesetz vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge und in seinen Ausführungserlassen, e) Wallonischen Dekret vom 19.März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes, f) Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und in seinen Ausführungserlassen, insbesondere im: - Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, - Ministeriellen Erlass vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, g) Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und in seinen Ausführungserlassen, insbesondere im: - Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, - Ministeriellen Erlass vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, h) Gesetz vom 27.April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, i) Erlass des Regenten vom 20.September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr, j) Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, k) Königlichen Erlass vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, l) Königlichen Erlass vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, m) Königlichen Erlass vom 18.September 2016 über die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, n) Königlichen Erlass vom 17.Oktober 2016 über den Fahrtenschreiber und die Lenk- und Ruhezeiten, o) Königlichen Erlass vom 28.Juni 2019 zur Regelung der Radrennen und der Offroad-Rennen. § 2 - Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor oder dem Generalprokurator einerseits und dem Prokurator für Verkehrssicherheit andererseits hinsichtlich der Ausübung der Strafverfolgung betrifft, kann keine Nichtigkeit geltend gemacht werden." Art. 11 - In Artikel 150bis Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, werden die Wörter "Der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel ist Mitglied" durch die Wörter "Der Prokurator für Verkehrssicherheit und der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel sind Mitglieder" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 152bis Absatz 1 dritter Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2004, wird das Wort "kann" durch die Wörter "und der Prokurator für Verkehrssicherheit können" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 156bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "weder einen Föderalmagistrat" und den Wörtern "noch ein Mitglied der Staatsanwaltschaft" die Wörter "noch einen Magistrat der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.

Art. 14 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Föderalstaatsanwaltschaft" und den Wörtern ", der Staatsanwaltschaft" die Wörter ", der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.2. In § 3 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "oder bei der Föderalstaatsanwaltschaft" durch die Wörter ", bei der Föderalstaatsanwaltschaft oder bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.3. In § 3 Absatz 1 zweiter Satz, werden zwischen den Wörtern "bei der Föderalstaatsanwaltschaft" und den Wörtern "ernannten Juristen" die Wörter "und bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.4. In § 3 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Ihre Anzahl wird entsprechend den Erfordernissen des Dienstes bestimmt, über die der für Justiz zuständige Minister die mit Gründen versehene Stellungnahme des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, was die Referenten betrifft, und des Kollegiums der Staatsanwaltschaft, was die Juristen bei der Staatsanwaltschaft betrifft, einholt. Die Anzahl Referenten darf pro Bereich des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes 45 Prozent der Anzahl Magistrate der Richterschaft, Kassationshof ausgenommen, und auf nationaler Ebene 35 Prozent der Gesamtzahl der Magistrate der Richterschaft des Königreichs, Kassationshof ausgenommen, nicht übersteigen. Die Anzahl Juristen bei der Staatsanwaltschaft, einschließlich derjenigen, die bei der Föderalstaatsanwaltschaft und bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit ernannt sind, darf pro Bereich des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes 50 Prozent der Anzahl Magistrate der Staatsanwaltschaft, Kassationshof ausgenommen, und auf nationaler Ebene 40 Prozent der Gesamtzahl der Magistrate der Staatsanwaltschaft des Königreichs, Kassationshof ausgenommen, nicht übersteigen." 5. Artikel 162 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In Abweichung von § 3 Absatz 2 wird die Anzahl Juristen bei der Staatsanwaltschaft innerhalb der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit in einen Personalplan aufgenommen, der jährlich vom Direktionsausschuss erstellt und dem Kollegium der Staatsanwaltschaft zur Billigung vorgelegt wird. Der Personalplan beschreibt für das Jahr, auf das er sich bezieht, die gewünschte Endprojektion der Personalmitglieder, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, und ihrer Haushaltsbelastung auf der Grundlage der ursprünglichen Anzahl von Vollzeitäquivalenten und ihrer Haushaltsbelastung. Er enthält eine Zusammenfassung der angestrebten Entwicklung der personellen Ressourcen und ihrer Haushaltsbelastung sowie eine Schätzung der Haushaltsspielräume." Art. 15 - In Teil 2 Buch 1 Titel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2bis mit der Überschrift "Kriminologen" eingefügt.

Art. 16 - In Kapitel 2bis, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 162/1 - § 1 - Personalmitglieder, die den Titel Kriminologe tragen, können in der Stufe A ernannt werden.

Kriminologen stehen den Magistraten durch eine spezifische Unterstützung bei, die auf ihrer multidisziplinären Ausbildung beruht.

Sie unterstehen der Amtsgewalt und Aufsicht des Korpschefs des Gerichtshofes, des Gerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft, an die sie gebunden sind. Der Korpschef ist beauftragt, ihnen ihre Aufträge zuzuweisen.

Kriminologen, die an die Staatsanwaltschaft des Generalprokurators gebunden sind, der in Anwendung von Artikel 143bis § 5 Absatz 4 innerhalb des Kollegiums der Generalprokuratoren mit spezifischen Aufgaben im Bereich Jugendschutz betraut ist, sind mit der Koordinierung des Teams von Kriminologen betraut, die den in Artikel 151 Absatz 2 erwähnten Magistraten beistehen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden vom König pro Appellationshofbereich, bei der Föderalstaatsanwaltschaft oder bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit ernannt. Mit Ausnahme der bei der Föderalstaatsanwaltschaft und bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit ernannten Kriminologen werden sie von dem für Justiz zuständigen Minister bestimmt, um ihr Amt in diesem Bereich entsprechend den Erfordernissen des Dienstes auszuüben. Diese Bestimmung kann bei einem Gerichtshof, einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft dieses Appellationshofbereiches, mit Ausnahme des Kassationshofes, erfolgen.

Im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten wird ihre Anzahl entsprechend den Erfordernissen des Dienstes bestimmt, über die der für Justiz zuständige Minister die mit Gründen versehene Stellungnahme des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, was die bei den Gerichtshöfen und Gerichten bestimmten Kriminologen betrifft, und des Kollegiums der Staatsanwaltschaft, was die bei der Staatsanwaltschaft bestimmten Kriminologen betrifft, einholt. § 3 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 wird die Anzahl Kriminologen innerhalb der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit in den in Artikel 162 § 4 erwähnten Personalplan aufgenommen." Art. 17 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 4 wird die Anzahl Stellen innerhalb der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit in den in Artikel 162 § 4 erwähnten Personalplan aufgenommen. Im Personalplan werden mindestens ein Chefsekretär und zwei Dienstleitende Sekretäre vorgesehen, die unterschiedlichen Sprachrollen angehören." Art. 18 - In Artikel 173 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "des Föderalprokurators," und den Wörtern "des Prokurators des Königs" die Wörter "des Prokurators für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 19 - In Artikel 176 Absatz 1 erster Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "dem Föderalprokurator," und den Wörtern "dem Prokurator des Königs" die Wörter "dem Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 20 - Artikel 177 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 162, 163 Absatz 2 und 172 Absatz 2" durch die Wörter "der Artikel 162, 162/1, 163 Absatz 2 und 172 Absatz 2" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 4 wird die Anzahl Stellen innerhalb der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit in den in Artikel 162 § 4 erwähnten Personalplan aufgenommen." 3. In § 2 wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 6 wird die Anzahl Stellen innerhalb der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit in den in Artikel 162 § 4 erwähnten Personalplan aufgenommen." Art. 21 - In Artikel 180 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, werden die Wörter "und die Föderalstaatsanwaltschaft" durch die Wörter ", die Föderalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 185/2 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Direktionsausschuss der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit setzt sich aus dem Prokurator für Verkehrssicherheit, den beiden Staatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit und dem Chefsekretär zusammen." 2. In Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden zwischen den Wörtern "der Polizeigerichte," und den Wörtern "der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs" die Wörter "der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit," eingefügt. Art. 23 - In Artikel 186 § 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "und der Föderalstaatsanwaltschaft" durch die Wörter ", der Föderalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 186bis Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, werden zwischen den Wörtern "zum Föderalmagistrat," und den Wörtern "zum Verbindungsmagistrat in Jugendsachen" die Wörter "zum Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 25 - Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 1.

Dezember 2013 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 187ter - Die Anzahl Personen, die auf der Grundlage der in Artikel 191bis § 2 erwähnten mündlichen Bewertungsprüfung in den in Artikel 187 erwähnten Stellen ernannt werden, darf pro Gerichtshofbereich 25 Prozent der Gesamtzahl der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht des Bereichs des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 9 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen und auf nationaler Ebene 15 Prozent der Gesamtzahl der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht des Königreichs, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 9 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen." Art. 26 - Artikel 191bis § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "während drei Jahren" durch die Wörter "während sieben Jahren" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird der Satz "In diesem Fall darf der Betreffende frühestens drei Jahre nach dieser Notifizierung einen neuen Antrag einreichen." durch den Satz "Bewerber, die die mündliche Bewertungsprüfung fünfmal nicht bestanden haben, sind von jeder weiteren Teilnahme an dieser Prüfung ausgeschlossen." ersetzt. 3. In Absatz 2 wird der Satz "Dem Antrag wird gegebenenfalls eine aktualisierte Fassung des Lebenslaufs beigefügt." durch den Satz "Bei einem neuen Antrag wird dem Antrag gegebenenfalls eine aktualisierte Fassung des Lebenslaufs beigefügt." ersetzt.

Art. 27 - Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.191ter - Die Anzahl Personen, die auf der Grundlage der in Artikel 191bis § 2 erwähnten mündlichen Bewertungsprüfung in den in Artikel 190 erwähnten Stellen ernannt werden, darf pro Gerichtshofbereich 25 Prozent der Gesamtzahl der Magistrate der Richterschaft der Gerichte Erster Instanz, der Unternehmensgerichte und der Arbeitsgerichte, die im Bereich des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes gelegen sind, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 9 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen und auf nationaler Ebene 15 Prozent der Gesamtzahl der Magistrate der Richterschaft der Gerichte Erster Instanz, der Unternehmensgerichte und der Arbeitsgerichte des Königreichs, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 9 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen." Art. 28 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 192/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 192/1 - Um zum Prokurator für Verkehrssicherheit bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1. entweder seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten fünf Jahre als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, 2.oder Inhaber einer Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies vorgesehene Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat, und seit mindestens sieben Jahren das Amt eines Magistrats der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft ausüben." Art. 29 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 1.

Dezember 2013 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 194ter - Die Anzahl Personen, die auf der Grundlage der in Artikel 191bis § 2 erwähnten mündlichen Bewertungsprüfung in den in Artikel 194 erwähnten Stellen ernannt werden, darf pro Gerichtshofbereich 25 Prozent der Gesamtzahl der Staatsanwälte beim Prokurator des Königs und der Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat des Bereiches des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 9 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen und auf nationaler Ebene 15 Prozent der Gesamtzahl der Staatsanwälte beim Prokurator des Königs und der Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat des Königreichs, wie in dem in Artikel 186 § 1 Absatz 9 erwähnten Gesetz bestimmt, nicht übersteigen." Art. 30 - In Artikel 259bis-1 § 2 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2001, 10. April 2003 und 13.

Juni 2006, werden die Wörter "und die Föderalmagistrate" durch die Wörter ", die Föderalmagistrate und die Magistrate der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 259bis-3 § 3 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, werden die Wörter "oder Föderalmagistrat" durch die Wörter ", Föderalmagistrat oder Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 259bis-10 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 2000 und 13. Juni 2006, werden die Wörter "oder Föderalmagistrat" durch die Wörter ", Föderalmagistrat oder Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 259quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 Nr.5 werden zwischen den Wörtern "die Bestimmung in das Mandat" und den Wörtern "eines Prokurators des Königs" die Wörter "eines Prokurators für Verkehrssicherheit," eingefügt. b) In § 2 Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern ", was den Föderalprokurator betrifft," und den Wörtern "oder vom Korpschef des unmittelbar höheren Rechtsprechungsorgans" die Wörter "oder vom Kollegium der Staatsanwaltschaft, was den Prokurator für Verkehrssicherheit betrifft," eingefügt.c) In § 3 Absatz 2 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "43bis § 4 Absatz 1" und den Wörtern "und 49 § 2 Absatz 1 bis 4 in fine" die Wörter "und § 6" eingefügt. d) In § 4 Absatz 1 wird zwischen dem achten und dem neunten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Der Prokurator für Verkehrssicherheit wird zum Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft im Appellationshofbereich, dem er angehört, ernannt." e) In § 5 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "mit Ausnahme des Föderalprokurators, der seine Ernennung behält," durch die Wörter "mit Ausnahme des Föderalprokurators und des Prokurators für Verkehrssicherheit, die ihre Ernennung behalten," ersetzt.f) In § 5/1 werden zwischen dem Wort "Ehrenföderalprokurator," und den Wörtern "Ehrenprokurator des Königs" die Wörter "Ehrenprokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.g) In § 6 Absatz 3 werden die Wörter "oder Erster Präsident des Arbeitsgerichtshofes von Brüssel" durch die Wörter ", Erster Präsident des Arbeitsgerichtshofes von Brüssel oder Prokurator für Verkehrssicherheit" ersetzt.h) In § 6 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Artikel 319 Absatz 2 zweiter Satz" und den Wörtern "erwähnten Stellvertreter" die Wörter "und Absatz 4" eingefügt. Art. 34 - Artikel 259sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.3 Absatz 1 werden die Wörter "und die Föderalmagistrate" durch die Wörter ", die Föderalmagistrate und die Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was die Bewerber für das Amt eines Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit betrifft, ist unter dem Kollegium der Generalprokuratoren im Sinne der Absätze 4 bis 6 das Kollegium der Staatsanwaltschaft zu verstehen." 3. In § 2 Absatz 4 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "Die Föderalmagistrate " und den Wörtern "werden für einen Zeitraum" die Wörter "und die Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.4. In § 2 Absatz 4 dritter Satz werden zwischen den Wörtern "nach einer zusätzlichen positiven Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren " und den Wörtern "erneuert werden" die Wörter "und das Mandat eines Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit nur nach einer zusätzlichen positiven Stellungnahme des Kollegiums der Staatsanwaltschaft" eingefügt.5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "oder zum Föderalmagistrat" durch die Wörter ", zum Föderalmagistrat oder zum Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.6. In § 3 Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "und der Föderalmagistrat" durch die Wörter ", der Föderalmagistrat und der Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "und des Föderalmagistrats" durch die Wörter ", des Föderalmagistrats und des Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.8. In § 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "des Föderalmagistrats" und den Wörtern "oder des in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts" die Wörter ", des Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt. Art. 35 - In Artikel 259septies Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Föderalmagistrats " und den Wörtern "und eines in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts" die Wörter ", eines Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.

Art. 36 - In Artikel 259undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2006, wird § 1 durch die Wörter ", und des Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit, für den das Kollegium der Staatsanwaltschaft die Bewertung vornimmt" ergänzt.

Art. 37 - Artikel 259undecies/2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften" und dem Wort "gleichgestellt" die Wörter "und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit den Mitgliedern der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs" eingefügt.

Art. 38 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2bis mit der Überschrift "Kriminologen" eingefügt.

Art. 39 - In Unterabschnitt 2bis, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel 261/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 261/1 - Um in eine Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Kriminologen ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. Doktor, Lizentiat oder Master der Kriminologie sein, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben.

Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden.

Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." Art. 40 - In Artikel 287sexies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden zwischen dem Wort "Föderalmagistrat," und den Wörtern "Staatsanwalt, spezialisiert in Strafvollstreckungssachen," die Wörter "Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 41 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 1 durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel 1 - Einsetzung der Magistrate, Referenten, Juristen bei der Staatsanwaltschaft, Kriminologen und Greffiers und ihre Eidesleistung".

Art. 42 - Artikel 288 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz und den Unternehmensgerichten" durch die Wörter "der Referenten, der Juristen bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminologen bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz und den Unternehmensgerichten" ersetzt. 2. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Einsetzung des Prokurators für Verkehrssicherheit erfolgt vor einer der Kammern des Appellationshofes von Brüssel, in der der Erste Präsident oder der Gerichtsrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz führt, oder vor der Ferienkammer." 3. In Absatz 6 werden die Wörter "der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Arbeitsgerichtshöfen und Arbeitsgerichten" durch die Wörter "der Referenten, der Juristen bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminologen bei den Arbeitsgerichtshöfen und Arbeitsgerichten" ersetzt. 4. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Einsetzung der Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit, der Juristen bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminologen bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit erfolgt vor dem Prokurator für Verkehrssicherheit." 5. In Absatz 7 werden die Wörter "und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft" durch die Wörter ", der Juristen bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminologen bei der Föderalstaatsanwaltschaft" ersetzt. Art. 43 - In Artikel 289 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden die Wörter "und die Föderalmagistrate leisten ihn bei ihrer Einsetzung vor dem Föderalprokurator" durch die Wörter ", die Föderalmagistrate leisten ihn bei ihrer Einsetzung vor dem Föderalprokurator und die Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit leisten ihn bei ihrer Einsetzung vor dem Prokurator für Verkehrssicherheit" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 291 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) vom Prokurator für Verkehrssicherheit und von den Staatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit vor dem Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft." Art. 45 - In Artikel 291bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "dem Föderalprokurator," und den Wörtern "dem Prokurator des Königs" die Wörter "dem Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 46 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 311ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 311ter - Bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit wird eine Rangliste geführt. Diese wird wie folgt festgelegt: Mitglieder der Staatsanwaltschaft: - der Prokurator für Verkehrssicherheit, - die Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit in der Reihenfolge ihrer Bestimmung.

Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft: - der Chefsekretär, - die Dienstleitenden Sekretäre in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe A in der Reihenfolge der Ernennung in ihrer Klasse, - Gerichtspersonalmitglieder der Stufe B in der Reihenfolge der Ernennung in ihrem Dienstgrad." Art. 47 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1984, 21. Juni 2001 und 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "der Föderalstaatsanwaltschaft" und den Wörtern "und der Gerichte" die Wörter ", der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.

Art. 48 - Artikel 314 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Föderalstaatsanwaltschaft" und den Wörtern "und die Gerichte" die Wörter ", die Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Föderalstaatsanwaltschaft hinter den Arbeitsgerichtshöfen," und den Wörtern "die Arbeitsgerichte hinter den Gerichten Erster Instanz" die Wörter "die Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit hinter der Föderalstaatsanwaltschaft," eingefügt. 3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "und der Präsident des Unternehmensgerichts stehen im Rang unmittelbar hinter den Generalprokuratoren;" und den Wörtern "der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor" die Wörter "der Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt. 4. In Absatz 4 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "Richter am Gericht Erster Instanz" und den Wörtern "und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs" die Wörter ", die Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" eingefügt. Art. 49 - In Artikel 318 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2001 und 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "vom Föderalprokurator," und den Wörtern "für die Gerichte Erster Instanz" die Wörter "für die Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit vom Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 50 - In Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit wird der Prokurator für Verkehrssicherheit durch den Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit ersetzt, den er zu diesem Zweck bestimmt hat. Ist kein Ersatz bestimmt worden, wird er durch den Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters ersetzt. Dauert die Verhinderung länger als drei Monate, bestimmt das Kollegium der Staatsanwaltschaft unter den Mitgliedern der Staatsanwaltschaften, die dieselben Sprachbedingungen erfüllen wie der Prokurator für Verkehrssicherheit, einen Ersatz." Art. 51 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 326ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326ter - § 1 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann das Kollegium der Staatsanwaltschaft unter Einhaltung der sprachlichen Anforderungen einen Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs abordnen, um das Amt des Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit vorübergehend auszuüben.

Die Abordnung wird auf die Stellungnahme der betreffenden Korpschefs hin und nach Anhörung des betreffenden Magistrats entschieden. § 2 - Ein Mitglied der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit kann mit der Zustimmung des betreffenden Prokurators des Königs oder Arbeitsauditors das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder beim Arbeitsauditorat vorübergehend ausüben. § 3 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann das Kollegium der Staatsanwaltschaft auf Vorschlag des Prokurators für Verkehrssicherheit und nach Absprache mit dem zuständigen Generalprokurator, Prokurator des Königs oder Arbeitsauditor ein Mitglied einer Generalstaatsanwaltschaft, eines Generalauditorats beim Arbeitsgerichtshof, einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder eines Arbeitsauditorats beim Arbeitsgericht abordnen, um im Rahmen bestimmter Akten das Amt der Staatsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit vorübergehend auszuüben. Bei der Ausübung dieses Amts hat dieser Magistrat dieselben Befugnisse wie die Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit.

In diesen Fällen üben die vorerwähnten Magistrate diese Aufgabe unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des Prokurators für Verkehrssicherheit aus. Sie üben ihre anderen Aufgaben weiterhin unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht ihres Korpschefs aus.

Wenn der Prokurator für Verkehrssicherheit und der zuständige Generalprokurator, Prokurator des Königs oder Arbeitsauditor sich nicht über die vorerwähnten Aufträge einigen können, entscheidet das Kollegium der Staatsanwaltschaft." Art. 52 - In Artikel 329bis Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2001 und 10. Juni 2006, werden zwischen den Wörtern "der Föderalprokurator," und den Wörtern "der Prokurator des Königs" die Wörter "der Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 53 - In Artikel 330bis Absatz 1 erster Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "bei der Föderalstaatsanwaltschaft," und den Wörtern "einer anderen Staatsanwaltschaft" die Wörter "der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 54 - Artikel 331 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Jurist bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter "Jurist bei der Staatsanwaltschaft, Kriminologe" ersetzt.b) In Absatz 2 Nr.5 werden die Wörter "die Referenten" durch die Wörter "die Referenten und Kriminologen" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr.6 werden die Wörter "die Referenten" durch die Wörter "die Referenten und Kriminologen" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr.7 werden die Wörter "und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof" durch die Wörter "die Juristen bei der Staatsanwaltschaft und die Kriminologen beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof" ersetzt. e) In Absatz 2 Nr.8 werden die Wörter "die Referenten" durch die Wörter "die Referenten und Kriminologen" ersetzt. f) In Absatz 2 wird eine Nr.9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "9/1. der Prokurator für Verkehrssicherheit, ohne die Erlaubnis des Generalprokurators, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört," g) In Absatz 2 Nr.10 werden die Wörter "die Referenten" durch die Wörter "die Referenten, die Kriminologen" ersetzt. h) In Absatz 2 Nr.11 werden die Wörter "und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter ", die Juristen bei der Staatsanwaltschaft und die Kriminologen bei den Gerichten Erster Instanz" ersetzt. i) In Absatz 2 Nr.12 werden die Wörter "und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", die Juristen bei der Staatsanwaltschaft und die Kriminologen" ersetzt. j) In Absatz 2 wird eine Nr.12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12/1. die Magistrate, Juristen bei der Staatsanwaltschaft und Kriminologen bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit, ohne die Erlaubnis des Prokurators für Verkehrssicherheit," k) In Absatz 2 Nr.13 werden die Wörter "und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", die Juristen bei der Staatsanwaltschaft und die Kriminologen" ersetzt. l) In Absatz 2 Nr.14bis werden die Wörter "die Referenten bei den Polizeigerichten" durch die Wörter "die Referenten und Kriminologen bei den Polizeigerichten" ersetzt.

Art. 55 - In Artikel 331bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. April 1999 und 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "des Föderalprokurators," und den Wörtern "des Prokurators des Königs" die Wörter "des Prokurators für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 56 - In Artikel 338 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "vom Föderalprokurator," und den Wörtern "vom Prokurator des Königs" die Wörter "vom Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 57 - Artikel 346 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.

Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 Nr.2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Tätigkeitsbericht der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit wird vor dem 1. April jeden Jahres erstellt und zusammen mit dem betreffenden Protokoll über die Verrichtungen der Korpsversammlung an den Minister der Justiz, das Kollegium der Staatsanwaltschaft, den Hohen Justizrat und die Präsidenten der Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt,". b) In § 3 Absatz 1 Nr.1 werden zwischen dem Wort "Föderalprokurator," und den Wörtern "Prokurator des Königs" die Wörter "Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt. c) In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Föderalprokurator," und den Wörtern "der Prokurator des Königs" die Wörter "der Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt. Art. 58 - Artikel 347 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. aus den in Artikel 150/1 § 2 Absatz 1 erwähnten Mitgliedern, was die Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit betrifft." Art. 59 - In Artikel 348 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 2001 und 3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "der Föderalprokurator," und den Wörtern "der Prokurator des Königs" die Wörter "der Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 60 - Artikel 355bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Prokurator für Verkehrssicherheit bezieht das gleiche Gehalt wie dasjenige, das für die Prokuratoren des Königs festgelegt worden ist, deren Bereich mindestens 250.000 Einwohner umfasst.

Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit beziehen das gleiche Gehalt wie dasjenige, das für die Abteilungsprokuratoren festgelegt worden ist, deren Bereich mindestens 250.000 Einwohner umfasst." Art. 61 - In Artikel 382 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden zwischen den Wörtern "dem Föderalprokurator," und den Wörtern "den Prokuratoren des Königs" die Wörter "dem Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 62 - In Artikel 383bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1984, umnummeriert und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden zwischen den Wörtern "Richter am Polizeigericht," und den Wörtern "auf die Prokuratoren des Königs" die Wörter "auf den Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt. Art. 63 - Artikel 383ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen Absatz 7 und Absatz 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Prokurator für Verkehrssicherheit richtet diesen Antrag an das Kollegium der Staatsanwaltschaft, das diesen Antrag mit seiner Stellungnahme an den Minister der Justiz richtet." 2. In Absatz 10, der Absatz 11 wird, wird die Ziffer "9" durch die Ziffer "10" ersetzt. Art. 64 - In Teil 2 Buch 2 Titel 4 Kapitel 2bis desselben Gesetzbuches werden in der Überschrift die Wörter "und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", der Juristen bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminologen" ersetzt.

Art. 65 - Artikel 397bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und Juristen bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", Juristen bei der Staatsanwaltschaft und Kriminologen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "und Juristen bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", Juristen bei der Staatsanwaltschaft und Kriminologen" ersetzt. Art. 66 - Artikel 400 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. März 1997 und 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Absatzes 1 übt das Kollegium der Staatsanwaltschaft die Aufsicht über den Prokurator für Verkehrssicherheit aus." Art. 67 - In Artikel 401 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "den Generalprokurator beim Appellationshof," und den Wörtern "den Prokurator des Königs" die Wörter "den Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 68 - In Artikel 403 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "die Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen," und den Wörtern "die Prokuratoren des Königs" die Wörter "der Prokurator für Verkehrssicherheit," eingefügt.

Art. 69 - In Artikel 409 § 2 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "mit den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften" und dem Wort "gleichgestellt" die Wörter "und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit mit den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel" eingefügt.

Art. 70 - Artikel 410 § 2 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "mit den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften" und dem Wort "gleichgestellt" die Wörter "und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit mit den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel" eingefügt.

Art. 71 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel gleichgestellt." 2. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Personalmitglieder der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit den Personalmitgliedern der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel gleichgestellt." Art. 72 - Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 wird ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "b/1) der Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, dem Prokurator für Verkehrssicherheit gegenüber,". b) Nummer 2 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) der Prokurator für Verkehrssicherheit den Staatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit gegenüber,".c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.was die Referenten, die Juristen bei der Staatsanwaltschaft und die Kriminologen betrifft: a) der Erste Präsident des Appellationshofes den Referenten und Kriminologen bei diesem Gerichtshof gegenüber, b) der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes den Referenten und Kriminologen bei diesem Gerichtshof gegenüber, c) der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Referenten und Kriminologen bei diesem Gericht gegenüber, d) der Präsident des Arbeitsgerichts den Referenten und Kriminologen bei diesem Gericht gegenüber, e) der Präsident des Unternehmensgerichts den Referenten und Kriminologen bei diesem Gericht gegenüber, f) der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und, in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen, der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Referenten und Kriminologen am Polizeigericht gegenüber, g) der Generalprokurator beim Appellationshof den Juristen bei der Staatsanwaltschaft und den Kriminologen bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalarbeitsauditorat gegenüber, h) der Prokurator für Verkehrssicherheit den Juristen bei der Staatsanwaltschaft und den Kriminologen bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit gegenüber, i) der Prokurator des Königs den Juristen bei der Staatsanwaltschaft und den Kriminologen bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts Erster Instanz gegenüber, j) der Arbeitsauditor den Juristen bei der Staatsanwaltschaft und den Kriminologen beim Arbeitsauditorat gegenüber, k) der Föderalprokurator den Juristen bei der Staatsanwaltschaft und den Kriminologen bei der Föderalstaatsanwaltschaft gegenüber,".d) In Nr.7 wird ein Buchstabe d/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "d/1) der Prokurator für Verkehrssicherheit dem Chefsekretär und den Personalmitgliedern der Stufe A der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit gegenüber,".

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 73 - Die Artikel 25, 27 und 29 sind auf die Vakanzen anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen im Belgischen Staatsblatt bekanntgemacht werden.

Art. 74 - Artikel 26 ist auf Personen anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgreich an der mündlichen Bewertungsprüfung teilgenommen haben.

Für Personen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgreich an der mündlichen Bewertungsprüfung teilgenommen haben, deren Erlaubnis aber noch gültig ist, wird die Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis um vier Jahre ab dem Datum, an dem die Erlaubnis ursprünglich ablaufen sollte, verlängert.

Für die Anwendung von Artikel 191bis § 3 Absatz 2 zweiter Satz, wie durch vorliegendes Gesetz ersetzt, werden nur die mündlichen Bewertungsprüfungen berücksichtigt, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes organisiert werden.

Art. 75 - § 1 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann das Kollegium der Staatsanwaltschaft nach Stellungnahme des Chefsekretärs bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit ein Personalmitglied des Unterstützungsdienstes des Kollegiums der Staatsanwaltschaft abordnen, damit es - ohne seine Zustimmung - sein Amt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit ausübt.

Im Abordnungsbeschluss werden die Gründe für die Abordnung angegeben und deren Modalitäten festgelegt. Die betreffende Person wird vorab vom Kollegium der Staatsanwaltschaft angehört. § 2 - Bei Nichtvorhandensein eines Direktionsausschusses werden die in Artikel 274 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Aufgaben des Direktionsausschusses vom Kollegium der Staatsanwaltschaft ausgeführt. § 3 - Die aufgrund von Artikel 259quater § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erforderliche Stellungnahme im Hinblick auf die Bestimmung des ersten Prokurators für Verkehrssicherheit wird durch eine Stellungnahme des Kollegiums der Staatsanwaltschaft ersetzt.

Die aufgrund von Artikel 259ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erforderliche Stellungnahme gilt nicht für Verfahren zur Bestimmung der Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit, die vor der Bestimmung des ersten Prokurators für Verkehrssicherheit beginnen.

TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen im Bereich der Justiz KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Datenbank für notarielle Urkunden Art. 89 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Datenbank für notarielle Urkunden, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 2019 und 20. Dezember 2020, werden die Wörter "1.

Januar 2022" durch die Wörter "1. Januar 2023" ersetzt.

Art. 90 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Justiz Art. 91 - In Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Justiz werden die Wörter "31. März 2022" durch die Wörter "31. März 2023" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Abänderungen des nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und des nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Art. 102 - Artikel 555/14 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 bis 3 kann die Eidesleistung schriftlich erfolgen. Diese Eidesleistung wird datiert, unterzeichnet und, je nachdem, ob die Bewerber sich in dem in § 1 oder in § 2 erwähnten Fall befinden, dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes oder Wohnorts oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel schriftlich übermittelt.

Bei dieser Eidesleistung gilt die Unterschrift auf dem schriftlichen Eid auch als Hinterlegung der Unterschriftsprobe." KAPITEL 8 - Unentgeltlichkeit der notariellen Vollmachten Art. 103 - Für die notariellen Vollmachten, die ab dem 10. Januar 2022 aufgenommen werden, und insofern die Vollmacht ausschließlich in den sechs Monaten nach ihrer Unterzeichnung wirksam ist, werden keine Honorare, Entgelte oder Kosten berechnet. (...) KAPITEL 10 - Verlängerung der Fristen für die Vorlage von Belegen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands Art. 106 - Läuft die in Artikel 508/14 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Frist von fünfzehn Tagen zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels und dem 31. Mai 2022 ab, kann sie verlängert werden, insofern das Büro für juristischen Beistand der Ansicht ist, dass der Antragsteller oder der Begünstigte die Belege aufgrund der COVID-Krise nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorlegen konnte. Diese Frist kann in keinem Fall über den 15. Juni 2022 hinaus verlängert werden.

Art. 107 - Ist das Büro für juristischen Beistand der Ansicht, dass die erforderlichen Belege für die Gewährung von weiterführendem juristischen Beistand im Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels und dem 31. Mai 2022 aufgrund der COVID-Krise nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnten, wird dies dem in Artikel 508/14 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Dringlichkeitsfall gleichgesetzt. In diesem Fall finden das in Artikel 508/14 Absatz 4 vorgesehene Verfahren sowie die Artikel des vorliegenden Kapitels Anwendung.

Art. 108 - In Abweichung von Artikel 508/15 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches trifft das Büro für juristischen Beistand im Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels und dem 31. Mai 2022 binnen dreißig Tagen eine Entscheidung. (...) KAPITEL 12 - Anpassungen in Bezug auf das authentische Testament Art. 113 - In Artikel 9 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Nr. 1 und 2" vorübergehend aufgehoben.

Art. 114 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, ist vorübergehend wie folgt zu lesen: "Ein Notar, der allein eine Urkunde aufnimmt, muss zwei Zeugen zur Seite haben, wenn die eine oder die andere der Parteien nicht imstande ist zu unterzeichnen oder nicht unterzeichnen kann oder blind oder taubstumm ist." Art. 115 - Artikel 971 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 1922, ist vorübergehend wie folgt zu lesen: "Art. 971 - Ein öffentlich beurkundetes Testament ist das Testament, das vor einem Notar aufgenommen wird." Art. 116 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Dezember 1922, 6. Mai 2009, 29. Dezember 2010 und 31.

Juli 2020, ist vorübergehend wie folgt zu lesen: "Art. 972 - Wird das Testament vor einem Notar aufgenommen, wird es gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats entsprechend dem vom testamentarischen Erblasser geäußerten Willen auf Papier erstellt.

Das Testament muss dem testamentarischen Erblasser vorgelesen werden, der bestätigt, dass dies sein letzter Wille ist.

All dies muss ausdrücklich vermerkt werden." Art. 117 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juni 2022 außer Kraft.

KAPITEL 13 - Inkrafttreten Art. 118 - Die Kapitel 6 bis 10 und 12 des vorliegenden Titels treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 119 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das in den Artikeln 95 Absatz 2, 101, 105, 106 bis 108, 112 Absatz 2 und 117 vorgesehene Datum anpassen, damit der Dauer der ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-Pandemie Rechnung getragen wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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