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Wet van 23 augustus 2015
gepubliceerd op 02 februari 2016

Wet tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale of internationale organisatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000046
pub.
02/02/2016
prom.
23/08/2015
ELI
eli/wet/2015/08/23/2016000046/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 AUGUSTUS 2015. - Wet tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale of internationale organisatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 augustus 2015 tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale of internationale organisatie (Belgisch Staatsblad van 3 september 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen Organisation in das Gerichtsgesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 1412quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1412quinquies - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen sind die Güter einer fremden Macht, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, einschließlich der Bankguthaben, die dort von dieser fremden Macht gehalten oder verwaltet werden, insbesondere bei Ausübung der Aufgaben der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen dieser fremden Macht, ihrer Sonderaufträge, ihrer Aufträge bei internationalen Organisationen oder ihrer Beauftragungen in den Organen von internationalen Organisationen oder bei internationalen Konferenzen unpfändbar. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Gläubiger mit Vollstreckungstitel oder mit öffentlichem oder privatschriftlichem Rechtstitel, der je nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient, eine Antragschrift beim Pfändungsrichter einreichen, um die Erlaubnis einzuholen, die in § 1 erwähnten Vermögenswerte der fremden Macht zu pfänden, vorausgesetzt, er weist nach, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1.Die fremde Macht hat der Pfändbarkeit dieser Güter ausdrücklich und spezifisch zugestimmt. 2. Die fremde Macht hat diese Güter für die Erfüllung der Forderung reserviert oder bestimmt, die Gegenstand des Vollstreckungstitels oder des öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitels ist, der je nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient.3. Wenn festgestellt wird, dass diese Güter insbesondere für andere als nichtkommerzielle öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt werden beziehungsweise dazu bestimmt sind, für andere als nichtkommerzielle öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt zu werden, und sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, wobei die Pfändung ausschließlich Güter betreffen darf, die im Zusammenhang mit dem Teilgebiet stehen, das im Vollstreckungstitel oder im öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitel, der je nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient, erwähnt ist. § 3 - Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum der fremden Macht selber, sondern Eigentum eines föderierten Teilgebiets dieser fremden Macht - selbst wenn dieses Teilgebiet keine internationale Rechtspersönlichkeit besitzt -, einer Abspaltung dieser fremden Macht im Sinne von Artikel 1412ter § 3 Absatz 2 oder einer dezentralisierten Gebietskörperschaft oder anderen politischen Gliederung dieser fremden Macht sind.

Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum einer fremden Macht, aber Eigentum einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen Organisation sind, die diese Güter nutzt oder darauf abzielt, sie zu nutzen für Zwecke, die mit nichtkommerziellen öffentlichen Dienstleistungszwecken vergleichbar sind." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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