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Wet van 22 mei 2017
gepubliceerd op 26 september 2019

Wet betreffende het Europees onderzoeksbevel in strafzaken. - Officieuze coördinatie in het Duits

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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019014471
pub.
26/09/2019
prom.
22/05/2017
ELI
eli/wet/2017/05/22/2019014471/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 MEI 2017. - Wet betreffende het Europees onderzoeksbevel in strafzaken. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 22 mei 2017 betreffende het Europees onderzoeksbevel in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2017), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 15 oktober 2018 betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 oktober 2018).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. MAI 2017 - Gesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen um.

KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt den Erlass, die Entscheidung über die Vollstreckung sowie die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat zur Erlangung von Beweismitteln oder zur Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz des anderen Mitgliedstaates befinden, dient. § 2 - Für die Vollstreckung von Ermittlungsmaßnahmen werden durch vorliegendes Gesetz, im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen durch die Richtlinie 2014/41/EU gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches ersetzt. Für die Sicherstellung von Beweismitteln werden durch vorliegendes Gesetz, im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen durch die Richtlinie 2014/41/EU gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt.

Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Europäischer Ermittlungsanordnung: eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung von Beweismitteln oder zur Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen oder validiert wird, 2.Ermittlungsmaßnahme: alle Ermittlungsmaßnahmen zur Erlangung von Beweismitteln, mit Ausnahme der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, wie in Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und im Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13.Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen vorgesehen, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses, 3. Anordnungsstaat: den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wird, 4.Vollstreckungsstaat: den die Europäische Ermittlungsanordnung vollstreckenden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen ist, 5. Anordnungsbehörde: (i) einen Richter, ein Gericht, einen Untersuchungsrichter oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft des Anordnungsstaates, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist, (ii) jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren auftritt, vorausgesetzt, die von dieser Behörde erlassene Europäische Ermittlungsanordnung ist vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde und nach Überprüfung, ob die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 § 1, eingehalten sind, von einem Richter, einem Gericht, einem Untersuchungsrichter oder einem Mitglied der Staatsanwaltschaft des Anordnungsstaates, der/das auch als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betrachtet werden kann, validiert worden, 6.Vollstreckungsbehörde: eine Behörde des Vollstreckungsstaates, die für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung und für die Sicherstellung ihrer Vollstreckung gemäß vorliegendem Gesetz und den in vergleichbaren nationalen Fällen anzuwendenden Verfahren zuständig ist.

Art. 5 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden: 1. in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit denen sie befasst werden kann, 2.bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, 3. bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und 4.im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Nummern 1, 2 und 3, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.

Art. 6 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann nur erlassen werden: 1. wenn der Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 5 unter Berücksichtigung der Rechte des Verdächtigen oder Angeklagten notwendig und verhältnismäßig ist und 2.wenn die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden kann/können. § 2 - Hat eine Vollstreckungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann sie die Anordnungsbehörde zu der Frage konsultieren, wie wichtig die Durchführung der Europäischen Ermittlungsanordnung ist. Nach dieser Konsultation kann die Anordnungsbehörde entscheiden, die Europäische Ermittlungsanordnung zurückzuziehen.

Art. 7 - Amtliche Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Die zuständigen belgischen Behörden konsultieren die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats jedes Mal, wenn die Situation es erfordert, bei Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erforderlichen Unterlagen, auch um die effiziente Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu erleichtern.

Art. 8 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung wird in Form von Anlage A erstellt. Die belgische Anordnungsbehörde bestätigt die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung enthaltenen Angaben und unterzeichnet diese Ermittlungsanordnung. § 2 - Die Europäische Ermittlungsanordnung enthält insbesondere folgende Angaben: 1. Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde, 2.Gegenstand und Gründe der Europäischen Ermittlungsanordnung, 3. die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en), 4.eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats, 5. eine Beschreibung der beantragten Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel. Art. 9 - § 1 - Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Europäischen Ermittlungsanordnung, soweit die Offenlegung dieser Angaben nicht für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis. § 2 - Die Anordnungsbehörde legt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt oder sofern mit ihr nichts anderes vereinbart worden ist, gemäß ihrem nationalen Recht nicht offen, soweit die Offenlegung nicht für die in der Europäischen Ermittlungsanordnung beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.

Art. 10 - § 1 - Wenn Belgien in Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Vollstreckungsstaat auftritt, trägt Belgien alle Kosten, die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Europäischen Ermittlungsanordnung entstehen, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. § 2 - Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass die Kosten der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung als außergewöhnlich hoch angesehen werden können, so kann sie die Anordnungsbehörde konsultieren, um zu klären, ob und wie die Kosten geteilt werden könnten beziehungsweise ob und wie die Europäische Ermittlungsanordnung geändert werden könnte.

Die Vollstreckungsbehörde informiert die Anordnungsbehörde vorab im Einzelnen über den Teil der Kosten, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird. § 3 - In Ausnahmefällen, in denen keine Einigung über die in § 2 genannten Kosten herbeigeführt werden kann, kann die Anordnungsbehörde beschließen: 1. die Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise zurückzuziehen oder 2.die Europäische Ermittlungsanordnung aufrechtzuerhalten und den Teil der Kosten zu tragen, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.

KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in Belgien Abschnitt 1 - Vollstreckungsbedingungen Art. 11 - § 1 - Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann abgelehnt werden, wenn die Handlung, aufgrund deren die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde, nach belgischem Recht keine Straftat darstellt. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die unter Artikel 13 § 2 aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen. § 3 - Paragraph 1 findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Handlungen eine der folgenden Straftaten darstellen, sofern diese im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden: 1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, 2.Terrorismus, 3. Menschenhandel, 4.sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, 5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 6.illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 7. Korruption, 8.Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten, 10.Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, 11. Cyberkriminalität, 12.Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, 13. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, 14.vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 15. illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, 16.Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 18.Raub in organisierter Form oder mit Waffen, 19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, 20.Betrug, 21. Erpressung und Schutzgelderpressung, 22.Nachahmung und Produktpiraterie, 23. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, 24.Fälschung von Zahlungsmitteln, 25. illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, 26.illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 27. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, 28.Vergewaltigung, 29. Brandstiftung, 30.Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, 31. Flugzeug- und Schiffsentführung, 32.Sabotage. § 4 - In Steuer- oder Abgabe-, Zoll- und Devisenangelegenheiten kann die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das belgische Gesetz keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartige Steuer- oder Abgabe-, Zoll- und Devisenregelung enthält wie das Recht des Anordnungsstaats. § 5 - Für die Anwendung von § 3 Nr. 14 werden die Abtreibungen, die in [Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen] erwähnt sind, und die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist, nicht als vorsätzliche Tötung angesehen. [Art. 11 § 5 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 15. Oktober 2018 (B.S. vom 29. Oktober 2018)] Art. 12 - Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden: 1. Das belgische Recht sieht Immunitäten, Vorrechte oder Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien vor, die es unmöglich machen, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.2. Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung würde wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen.3. Es bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass die Vollstreckung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des belgischen Staates nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte unvereinbar wäre.4. Die Europäische Ermittlungsanordnung wurde in einem Verfahren nach Artikel 5 Nr.2 und 3 erlassen und die Ermittlungsmaßnahme wäre nach belgischem Recht in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht zulässig. 5. Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung würde dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwiderlaufen.6. Die Europäische Ermittlungsanordnung bezieht sich auf eine Straftat, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und nach belgischem Recht ganz oder teilweise im belgischen Hoheitsgebiet begangen worden sein soll, und die Handlung, aufgrund deren die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wird, stellt nach belgischem Recht keine Straftat dar.7. Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme bezieht sich nicht auf eine in Artikel 13 § 2 erwähnte Maßnahme und die Anwendung der angegebenen Ermittlungsmaßnahme ist nach belgischem Recht auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt, und die Straftat, die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrunde liegt, ist keine dieser Straftaten. Art. 13 - § 1 - Die belgische Vollstreckungsbehörde, wie in Artikel 16 bestimmt, greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn: 1. die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme nach belgischem Recht nicht besteht, 2.die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht zur Verfügung steht. § 2 - Unbeschadet des Artikels 11 §§ 1 bis 3 und des Artikels 12 gilt § 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen: 1. die Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden, wenn die Informationen oder Beweismittel nach belgischem Recht im Rahmen eines Strafverfahrens oder für die Zwecke der Europäischen Ermittlungsanordnung hätten erlangt werden können, 2.die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens Zugang hat, 3. die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, eines Verdächtigen, eines Angeklagten oder einer dritten Partei im belgischen Hoheitsgebiet, 4.eine nicht zwingende Ermittlungsmaßnahme, 5. die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse. § 3 - Die belgische Vollstreckungsbehörde kann auch auf eine andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme erreichen würde. § 4 - Beschließt die belgische Vollstreckungsbehörde, von den in den Paragraphen 1 und 3 genannten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so unterrichtet sie zuerst die Anordnungsbehörde; diese kann entscheiden, die Europäische Ermittlungsanordnung zurückzunehmen oder zu ergänzen.

Abschnitt 2 - Vollstreckungsverfahren Art. 14 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 handelt es sich bei der belgischen Behörde, die für die Entgegennahme einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig ist, um die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, das für die Vollstreckung der Ermittlungsmaßnahme oder einer der Ermittlungsmaßnahmen, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben sind, zuständig ist.

Die Föderalstaatsanwaltschaft ist für die Entgegennahme einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig, insbesondere in folgenden Fällen: 1. bei äußerster Dringlichkeit, 2.im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung, der eine an einem nicht näher bestimmten Ort in Belgien zu vollstreckende Ermittlungsmaßnahme zugrunde liegt, oder 3. falls eine Koordinierung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erforderlich ist. Unbeschadet des Artikels 16 kann die Föderalstaatsanwaltschaft die Europäische Ermittlungsanordnung ohne Zutun einer örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft selbst vollstrecken. § 2 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist für die Entgegennahme einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, zuständig. § 3 - Nimmt eine andere belgische Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung entgegen, übermittelt sie diese von Amts wegen der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft und setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche, davon in Kenntnis, indem sie das in Anlage B enthaltene Formblatt ausfüllt und entsprechend weiterleitet.

Art. 15 - Die an die Staatsanwaltschaft oder an die Generalverwaltung Zoll und Akzisen gerichtete Europäische Ermittlungsanordnung muss von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder Englisch erstellt oder übersetzt werden.

Art. 16 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 3 und unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen handelt es sich bei der belgischen Vollstreckungsbehörde um die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter. § 2 - Wenn die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) in einem vergleichbaren nationalen Fall von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann/können, kann die Staatsanwaltschaft: 1. die Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung selbst treffen oder 2.wenn sie es für angebracht hält, den Untersuchungsrichter darum ersuchen, eine Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung zu treffen.

Wenn die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) in einem vergleichbaren nationalen Fall von einem Untersuchungsrichter angeordnet werden muss/müssen, übermittelt die Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsrichter unverzüglich die Europäische Ermittlungsanordnung, damit er eine Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung treffen kann, sofern keine offensichtlichen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung vorliegen. In letzterem Fall überprüft die Staatsanwaltschaft vor Ablehnung der Vollstreckung, ob sie gemäß Artikel 13 § 1 auf eine andere Maßnahme zurückgreifen kann.

Sind in einer einzigen Europäischen Ermittlungsanordnung mehrere Ermittlungsmaßnahmen angegeben und ist die Staatsanwaltschaft nicht für die Vollstreckung aller Ermittlungsmaßnahmen zuständig, kann sie entscheiden, die Akte zu teilen oder sie dem Untersuchungsrichter als Ganzes zur Vollstreckung zu übermitteln. § 3 - In Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen fallen, ist diese Verwaltung die belgische Vollstreckungsbehörde für Ermittlungsmaßnahmen, die sie in einem vergleichbaren nationalen Fall anordnen kann. Wenn die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) in einem vergleichbaren nationalen Fall von einem Untersuchungsrichter angeordnet werden muss/müssen, übermittelt die Generalverwaltung Zoll und Akzisen dem Untersuchungsrichter unverzüglich die Europäische Ermittlungsanordnung, damit er eine Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung treffen kann.

Art. 17 - § 1 - Die Entscheidung über die Vollstreckung und die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren nationalen Fall, auf jeden Fall aber innerhalb der in vorliegendem Gesetz vorgeschriebenen Fristen. § 2 - Hat die Anordnungsbehörde in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist notwendig ist, oder wenn die Anordnungsbehörde in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben hat, dass die Ermittlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. § 3 - Die belgische Vollstreckungsbehörde trifft eine Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung so bald wie möglich, unbeschadet des Paragraphen 6, jedoch spätestens dreißig Tage nach Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung bei der Staatsanwaltschaft oder der Generalverwaltung Zoll und Akzisen. § 4 - Im Hinblick auf die Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung überprüft die belgische Vollstreckungsbehörde: 1. ob die Anordnungsbehörde eine Behörde im Sinne von Artikel 4 Nr.5 ist, 2. ob nicht einer der Ablehnungsgründe zur Anwendung kommt und 3.ob eine andere Ermittlungsmaßnahme gemäß Artikel 13 durchgeführt werden kann. § 5 - Bevor die belgische Vollstreckungsbehörde in den Fällen des Artikels 12 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 beschließt, eine Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die Anordnungsbehörde und ersucht sie gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. § 6 - Ist es in spezifischen Fällen praktisch nicht möglich, die Frist nach § 3 oder den bestimmten Zeitpunkt nach § 2 einzuhalten, so unterrichtet die belgische Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer, die sie für die Entscheidung benötigt, an. In einem solchen Fall kann die Frist nach § 3 um höchstens dreißig Tage verlängert werden. § 7 - Die belgische Vollstreckungsbehörde kann ebenfalls beschließen, die Vollstreckung in folgenden Fällen aufzuschieben: 1. Die Vollstreckung könnte eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen;in diesem Fall wird die Vollstreckung so lange aufgeschoben, wie dies für angemessen erachtet wird. 2. Die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten werden bereits in anderen Verfahren verwendet;in diesem Fall wird die Vollstreckung so lange aufgeschoben, wie dies zu diesem Zweck erforderlich ist. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels lassen die Artikel 93-9 und 90 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.

Art. 18 - § 1 - Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 17 § 7 vorliegen, wird die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach Erlass der in Artikel 17 § 3 genannten Entscheidung durchgeführt. § 2 - Ist es in spezifischen Fällen praktisch nicht möglich, die Frist nach § 1 einzuhalten, so unterrichtet die belgische Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Anordnungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme ab.

Art. 19 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 13 § 2 werden die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Maßnahmen von der belgischen Vollstreckungsbehörde durch Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, die nach belgischem Recht vollstreckt werden. § 2 - Die belgische Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in vorliegendem Gesetz nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen belgischen Rechtsgrundsätzen stehen.

Art. 20 - § 1 - Die belgische Vollstreckungsbehörde leistet dem Ersuchen der Anordnungsbehörde, dass deren nationale Behörden an der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirken dürfen, Folge, sofern diese Unterstützung nicht den wesentlichen belgischen Rechtsgrundsätzen zuwiderläuft und nicht den wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schadet. § 2 - Die im belgischen Hoheitsgebiet anwesenden Behörden des Anordnungsstaats sind bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung an das belgische Recht gebunden; für sie sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse verbunden, es sei denn, die Wahrnehmung solcher Befugnisse steht im Einklang mit dem belgischen Recht und dem zwischen der zuständigen belgischen Behörde und der Anordnungsbehörde vereinbarten Umfang. § 3 - Die im belgischen Hoheitsgebiet anwesenden Behörden des Anordnungsstaats können bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre regulären Dienstwaffen mit sich führen.

Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung Dritter nach belgischem Recht verwendet werden. § 4 - Die im belgischen Hoheitsgebiet anwesenden Behörden des Anordnungsstaats werden in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den belgischen Beamten gleichgestellt und unterliegen der belgischen Regelung der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Wird ein Beamter des Anordnungsstaats für im belgischen Hoheitsgebiet verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, trägt der belgische Staat die Kosten für die Entschädigung der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten unter denselben Bedingungen, wie wenn diese Schäden von einem belgischen Beamten verursacht worden wären.

Art. 21 - § 1 - Die belgische Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die Beweismittel.

Auf ein entsprechendes Ersuchen in der Europäischen Ermittlungsanordnung hin werden die Beweismittel unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß Artikel 20 § 1 unterstützend mitwirken, übermittelt. § 2 - Die Übermittlung des Beweismittels kann so lange ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 22 entschieden wurde, es sei denn, in der Europäischen Ermittlungsanordnung werden ausreichende Gründe dafür angegeben, dass eine sofortige Übermittlung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Ermittlungen oder die Wahrung von individuellen Rechten unerlässlich ist.

Allerdings wird die Übermittlung des Beweismittels ausgesetzt, wenn sie der betroffenen Person einen schweren und irreparablen Schaden zufügen würde. § 3 - Die belgische Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der erlangten Beweismittel an, ob sie verlangt, dass die Beweismittel an Belgien zurückzugeben sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden. § 4 - Werden die betreffenden Gegenstände, Schriftstücke oder Daten bereits für andere Verfahren benötigt, so kann die belgische Vollstreckungsbehörde auf ausdrückliches Ersuchen der Anordnungsbehörde und nach deren Konsultierung die Beweismittel unter der Voraussetzung vorübergehend übermitteln, dass sie, sobald sie im Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden oder zu einem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt oder bei einer zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Gelegenheit an Belgien zurückgegeben werden.

Art. 22 - § 1 - Gegen die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung können nur die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Die belgische Vollstreckungsbehörde informiert die betreffende Person über ihre Rechte gemäß vorliegendem Artikel, es sei denn, das Erfordernis der Gewährleistung der Vertraulichkeit einer Ermittlung wird dadurch untergraben. § 2 - Artikel 28sexies §§ 1 bis 5 und 7sowie Artikel 61quater §§ 1 bis 6 und 8 des Strafprozessgesetzbuches finden entsprechend Anwendung, wobei die sachlichen Gründe für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Anordnungsstaat angefochten werden können. § 3 - Sind im Rahmen der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Güter sichergestellt worden, die gemäß der Europäischen Ermittlungsanordnung den Gegenstand der Straftat bilden, kann ein Interesse habender Dritter Einspruch gegen die Übertragung dieser sichergestellten Güter an die Anordnungsbehörde erheben.

Die belgische Vollstreckungsbehörde teilt der Person, bei der die Güter sichergestellt worden sind, sowie Dritten, die sich gemeldet haben, und gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten ihre Entscheidung über die Übertragung der sichergestellten Güter per Einschreibesendung, Fax oder E-Mail mit.

Der Einspruch gegen die Übertragung wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift erhoben, in der der Interesse habende Dritte ein rechtmäßiges Interesse bekundet. Die Antragschrift muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung der belgischen Vollstreckungsbehörde bei der Ratskammer des Ortes eingereicht werden, an dem die belgische Vollstreckungsbehörde, die die Übertragungsentscheidung getroffen hat, ihr Amt ausübt.

Nur die Ratskammer ist dafür zuständig, über den Einspruch gegen die Übertragungsentscheidung zu befinden, und zwar unter Ausschluss der Zuständigkeit des Eilverfahrensrichters.

Gegen den Beschluss der Ratskammer kann bei der Anklagekammer Beschwerde eingelegt werden.

Gegen den Entscheid der Anklagekammer kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind in dem in Artikel 16 § 3 erwähnten Fall nicht anwendbar.

Abschnitt 3 - Dem Anordnungsstaat zu übermittelnde Angaben Art. 23 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft oder die Generalverwaltung Zoll und Akzisen, bei der die Europäische Ermittlungsanordnung eingeht, bestätigt deren Eingang unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche nach Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung, indem sie das in Anlage B enthaltene Formblatt ausfüllt und entsprechend an die Anordnungsbehörde weiterleitet. § 2 - Erhält die Staatsanwaltschaft oder die Generalverwaltung Zoll und Akzisen eine Europäische Ermittlungsanordnung, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Artikels 4 Nr. 5 erlassen worden ist, so gibt sie die Europäische Ermittlungsanordnung an den Anordnungsstaat zurück. § 3 - Der gemäß Artikel 16 §§ 2 und 3 ersuchte Untersuchungsrichter bestätigt den Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche nach ihrem Eingang, indem er das in Anlage B enthaltene Formblatt ausfüllt und entsprechend an die Anordnungsbehörde weiterleitet. § 4 - Die belgische Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form: 1. wenn nicht über die Vollstreckung entschieden werden kann, weil das in Anlage A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde, 2.wenn die belgische Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 19 § 2 nicht einhalten kann, 3. wenn die Unterstützung nicht geleistet werden kann, weil die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme gemäß Artikel 13 § 1 nach belgischem Recht nicht besteht oder in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht angewandt werden könnte und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie die beantragte Ermittlungsmaßnahme, 4.wenn die belgische Vollstreckungsbehörde beschließt, von den in Artikel 13 §§ 1 und 3 genannten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, 5. wenn die belgische Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder 6.wenn ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 22 eingelegt wird, aber auch über die diesbezügliche Endentscheidung.

Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen. § 5 - Die belgische Vollstreckungsbehörde informiert die Anordnungsbehörde unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht: 1. über alle auf der Grundlage der Artikel 11 und 12 getroffenen Entscheidungen sowie über die Entscheidungen, die auf einem in Kapitel 5 erwähnten Ablehnungsgrund beruhen, 2.über alle auf der Grundlage von Artikel 17 § 7 getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Gründe für den Aufschub und nach Möglichkeit der zu erwartenden Dauer des Aufschubs, 3. über das in Artikel 17 § 7 erwähnte Enddatum des Aufschubs und über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung. KAPITEL 4 - Verfahren in Sachen Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch eine belgische Behörde Abschnitt 1 - Zuständige belgische Anordnungsbehörden Art. 24 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 5 und unter den in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen handelt es sich bei der belgischen Behörde, die für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig ist, um die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter, die/der mit der Ermittlung beauftragt ist. § 2 - Ist keine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden, so ist die Staatsanwaltschaft für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Bezug auf alle Ermittlungsmaßnahmen zuständig, mit Ausnahme der Ermittlungsmaßnahmen, die von der Anwendung von Artikel 28septies des Strafprozessgesetzbuches ausgeschlossen sind.

Ist die in der Europäischen Ermittlungsanordnung erwähnte Ermittlungsmaßnahme eine der Ermittlungsmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 28septies des Strafprozessgesetzbuches fallen, legt die Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsrichter die Europäische Ermittlungsanordnung vor Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde zur Validierung vor. Der Untersuchungsrichter überprüft lediglich, ob die Europäische Ermittlungsanordnung die in Artikel 6 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich seine Entscheidung.

Bei erneutem Ersuchen um Validierung auf der Grundlage des vorhergehenden Absatzes in ein und derselben Akte wird die Europäische Ermittlungsanordnung demselben Untersuchungsrichter vorgelegt, wenn er noch im Amt ist. § 3 - Die Staatsanwaltschaft kann den Untersuchungsrichter ersuchen, eine Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine Ermittlungsmaßnahme, die vom Anwendungsbereich von Artikel 28septies des Strafprozessgesetzbuches ausgeschlossen ist, zu erlassen, ohne dass eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird. Nach Vollstreckung der vom Untersuchungsrichter erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet dieser, ob er die Akte an die Staatsanwaltschaft, die für die Ermittlung verantwortlich ist, zurücksendet oder ob er dagegen selbst die Ermittlung fortsetzt. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Bei erneutem Ersuchen auf der Grundlage von Absatz 1 in ein und derselben Akte wird derselbe Untersuchungsrichter damit befasst, wenn er noch im Amt ist. § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann gegen jegliche gemäß den Paragraphen 2 und 3 getroffene Ablehnungsentscheidung des Untersuchungsrichters bei der Anklagekammer Beschwerde einlegen. § 5 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig, die sich auf Angelegenheiten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, und auf Ermittlungsmaßnahmen, die diese Verwaltung in einem vergleichbaren nationalen Fall anordnen kann, bezieht.

Bevor die Europäische Ermittlungsanordnung der Vollstreckungsbehörde übermittelt wird, legt die Generalverwaltung Zoll und Akzisen dem Untersuchungsrichter die Europäische Ermittlungsanordnung zur Validierung vor, der lediglich überprüft, ob die Europäische Ermittlungsanordnung den Bedingungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach vorliegendem Gesetz, insbesondere den Bedingungen des Artikels 6 § 1, genügt, und der seine Entscheidung dann an die Generalverwaltung Zoll und Akzisen zurückschickt.

Abschnitt 2 - Bedingungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung Art. 25 - Bevor eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wird, werden die in Artikel 6 § 1 genannten Bedingungen von der belgischen Anordnungsbehörde in jedem einzelnen Fall geprüft.

Art. 26 - Die belgische Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere belgische Behörden die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung unterstützen, soweit die belgischen Behörden in einem vergleichbaren nationalen Fall an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme mitwirken könnten.

Art. 27 - § 1 - Die Europäische Ermittlungsanordnung wird gemäß Artikel 8 erlassen. § 2 - Wird eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, durch die eine frühere Europäische Ermittlungsanordnung ergänzt wird, wird dies in der Europäischen Ermittlungsanordnung entsprechend dem Abschnitt D des Formblatts, das in Anlage A aufgeführt ist, angegeben. § 3 - Gegebenenfalls muss die Europäische Ermittlungsanordnung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere vom Vollstreckungsstaat angegebene Sprache übersetzt werden.

Abschnitt 3 - Verfahren für die Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Art. 28 - § 1 - Die belgische Anordnungsbehörde übermittelt der Vollstreckungsbehörde unmittelbar die Europäische Ermittlungsanordnung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. § 2 - Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, kann die belgische Anordnungsbehörde alle erforderlichen Anfragen vornehmen - auch über die Föderalstaatsanwaltschaft und die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, eingerichtet durch die gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes -, um diese beim Vollstreckungsstaat in Erfahrung zu bringen. § 3 - Wirkt die belgische Anordnungsbehörde gemäß Artikel 26 an der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung im Vollstreckungsstaat unterstützend mit, so kann sie während ihrer Anwesenheit in diesem Staat eine frühere Europäische Ermittlungsanordnung ergänzende Europäische Ermittlungsanordnung direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.

Abschnitt 4 - Verwendung von im Ausland gesammelten Beweismitteln Art. 29 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf kein Gebrauch gemacht werden von Beweismitteln: 1. die auf unrechtmäßige Weise im Vollstreckungsstaat gesammelt worden sind, wenn die Unrechtmäßigkeit: - sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates aus dem Verstoß gegen eine zur Vermeidung der Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt, - die Zuverlässigkeit des Beweismittels beeinträchtigt, oder 2.deren Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstößt.

Abschnitt 5 - Erstattung der Entschädigungen für Schäden, die ein belgischer Beamter im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates verursacht Art. 30 - Wird ein belgischer Beamter, der an der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung im Vollstreckungsstaat unterstützend mitwirkt, für im Hoheitsgebiet dieses Staates verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, erstattet Belgien diesem Staat den Gesamtbetrag, den dieser gemäß seinem nationalen Recht den Geschädigten oder ihren Anspruchsberechtigten gezahlt hat.

KAPITEL 5 - Besondere Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen Abschnitt 1 - Zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen Art. 31 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird. § 2 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine zeitweilige Überstellung an den Anordnungsstaat unbeschadet der Artikel 11 und 12 abgelehnt werden, wenn: 1. die inhaftierte Person der zeitweiligen Überstellung nicht zustimmt, 2.die zeitweilige Überstellung geeignet ist, die Haft der inhaftierten Person zu verlängern.

In Anbetracht des Alters oder des körperlichen oder geistigen Zustands der inhaftierten Person kann dem gesetzlichen Vertreter des Betreffenden auch die Gelegenheit gegeben werden, zu der zeitweiligen Überstellung Stellung zu nehmen. § 3 - Die Vollstreckungsbehörde bestimmt die Frist, innerhalb deren die Anordnungsbehörde die inhaftierte Person zurücküberstellen muss. § 4 - Die praktischen Vorkehrungen für die zeitweilige Überstellung der Person, einschließlich der Angaben zu ihren Haftbedingungen im Anordnungsstaat, und die Termine, an denen sie aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zu überstellen und in dieses zurückzuüberstellen ist, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart; dabei wird sichergestellt, dass der körperliche und geistige Zustand der betroffenen Person sowie das im Anordnungsstaat geforderte Sicherheitsniveau berücksichtigt werden. § 5 - Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und, soweit dies zutrifft, im Hoheitsgebiet des Transitstaats in Haft wegen der Handlungen oder Verurteilungen, für die sie im Vollstreckungsstaat in Haft gehalten wurde, es sei denn, der Vollstreckungsstaat beantragt ihre Freilassung. § 6 - Die Haft im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und des Transitstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet. § 7 - Unbeschadet des Paragraphen 5 darf eine überstellte Person wegen vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangener Handlungen oder ergangener Verurteilungen, die nicht in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben sind, im Anordnungsstaat weder verfolgt noch inhaftiert noch einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. § 8 - Die in § 7 genannte Immunität endet, wenn die überstellte Person während fünfzehn aufeinander folgender Tage ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit von den Anordnungsbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und 1. entweder trotzdem dort verbleibt oder 2.wenn sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. § 9 - Der für Justiz zuständige Minister gewährt die Beförderung einer inhaftierten Person durch das belgische Hoheitsgebiet, vorausgesetzt, dass folgende Informationen übermittelt wurden: 1. Vorliegen einer Europäischen Ermittlungsanordnung, 2.Identität und Staatsangehörigkeit der Person, gegen die eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde, 3. Art und gesetzliche Qualifizierung der Straftat, 4.Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich des Datums und des Ortes.

Das Ersuchen wird in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Der für Justiz zuständige Minister teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.

Die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist ohne irgendwelche Formalitäten gestattet. § 10 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, werden die Kosten für die Überstellung der Person in das belgische Hoheitsgebiet und die Rücküberstellung aus diesem von Belgien getragen.

Art. 32 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist. § 2 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine zeitweilige Überstellung an Belgien unbeschadet der Artikel 11 und 12 abgelehnt werden, wenn die inhaftierte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter der zeitweiligen Überstellung nicht zustimmt. § 3 - Artikel 31 §§ 4 bis 9 ist entsprechend anwendbar auf die zeitweilige Überstellung in Anwendung des vorliegenden Artikels. § 4 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, werden die Kosten für die Überstellung der Person in den Vollstreckungsstaat und die Rücküberstellung aus diesem von Belgien getragen.

Abschnitt 2 - Fernvernehmung Art. 33 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um einen Verdächtigen, Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen, der sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats befindet, per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung zu vernehmen. § 2 - Falls die Vollstreckungsbehörde unter den Umständen des Einzelfalls nicht über die technischen Vorrichtungen für eine mittels Videokonferenz abgehaltene Vernehmung verfügt, so können ihr diese von dem Anordnungsstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden. § 3 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, kann die belgische Anordnungsbehörde in Abweichung von Artikel 112 § 1 des Strafprozessgesetzbuches immer eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, um einen Zeugen, Sachverständigen, Verdächtigen oder Angeklagten per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung von der belgischen Anordnungsbehörde oder von dem von ihr bestimmten Gerichtspolizeioffizier oder Polizeibediensteten vernehmen zu lassen. § 4 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung unbeschadet der Artikel 11 und 12 abgelehnt werden, wenn: 1. der Verdächtige oder Angeklagte nicht zustimmt oder 2.die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des belgischen Rechts stünde. § 5 - Die praktischen Vorkehrungen für die Videokonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung werden mit der Anordnungsbehörde vereinbart. Bei der Vereinbarung dieser Modalitäten verpflichtet sich die belgische Vollstreckungsbehörde: 1. den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen mit Angabe des Zeitpunkts und Orts der Vernehmung vorzuladen, 2.den Verdächtigen oder Angeklagten im Einklang mit den Modalitäten des belgischen Rechts zur Vernehmung vorzuladen und den Betreffenden in einem Zeitrahmen über seine Rechte nach belgischem Recht zu belehren, der es ihm ermöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben, 3. die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. § 6 - Für die Vernehmung einer Person in Belgien per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gelten folgende Regeln: 1. Bei der Vernehmung ist die belgische Vollstreckungsbehörde oder der von ihr bestimmte Gerichtspolizeioffizier oder Polizeibedienstete, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, die/der die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze des belgischen Rechts achtet.2. Werden nach Ansicht der belgischen Vollstreckungsbehörde oder des von ihr bestimmten Gerichtspolizeioffiziers oder Polizeibediensteten bei der Vernehmung die wesentlichen Grundsätze des belgischen Rechts verletzt, so trifft sie/er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden.3. Zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und der belgischen Vollstreckungsbehörde oder dem von ihr bestimmten Gerichtspolizeioffizier oder Polizeibediensteten werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart.4. Die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach seinem nationalen Recht durchgeführt.5. Auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person wird sichergestellt, dass die Person während der Vernehmung von einem Dolmetscher unterstützt wird.6. Verdächtige oder Angeklagte werden vor der Vernehmung darüber belehrt, welche Verfahrensrechte ihnen nach belgischem Recht und nach dem Recht des Anordnungsstaats zustehen, unter anderem auch über das Schweigerecht.7. Zeugen und Sachverständige können sich auf das Schweigerecht berufen, das ihnen nach dem Recht des Anordnungsstaats oder nach belgischem Recht zusteht, und sie sind vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren. § 7 - Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die belgische Vollstreckungsbehörde oder der von ihr bestimmte Gerichtspolizeioffizier oder Polizeibedienstete nach der Vernehmung in Belgien ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen in Belgien an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Die belgische Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anordnungsbehörde. § 8 - Die Artikel 215 bis 219, 221 und 222 des Strafgesetzbuches finden Anwendung im Rahmen der Vernehmung einer Person in Belgien per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung.

Art. 34 - § 1 - Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, nach Prüfung anderer geeigneter Mittel eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Telefonkonferenz zu vernehmen. § 2 - Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Artikel 33 §§ 5, 6, 7 und 8 für Vernehmungen von Personen im belgischen Hoheitsgebiet per Telefonkonferenz sinngemäß.

Abschnitt 3 - Informationen über Finanzkonten und Finanzgeschäfte Art. 35 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten gleich welcher Art bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert, und - falls dies der Fall ist - sämtliche Angaben zu den identifizierten Konten zu erhalten.

Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann auch erlassen werden, um Angaben über bestimmte Bankkonten sowie über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein beziehungsweise mehrere in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann auch erlassen werden, um die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Angaben zu Finanzgeschäften von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors zu erlangen. § 2 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, kann die belgische Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, um die in Artikel 46quater § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auskünfte zu erlangen.

In der Europäischen Ermittlungsanordnung werden die Gründe dafür angegeben, weshalb die beantragten Auskünfte für das Verfahren relevant sind, und gegebenenfalls die Gründe, die vermuten lassen, dass die betreffende Person ein oder mehrere Konten im Vollstreckungsstaat unterhält. Die Europäische Ermittlungsanordnung enthält ferner die verfügbaren Informationen, die die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erleichtern können. § 3 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, kann die Vollstreckung der in § 1 erwähnten Europäischen Ermittlungsanordnung in Bezug auf Konten und Geschäfte bei Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors unbeschadet der Artikel 11 und 12 abgelehnt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht genehmigt würde.

Abschnitt 4 - Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum Art. 36 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen werden, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, einschließlich der Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere konkret benannte Bankkonten durchgeführt werden, sowie kontrollierter Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats. § 2 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, kann die belgische Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, einschließlich der in den Artikeln 40bis, 46quater § 2 Buchstabe a), 47sexies und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Ermittlungsmaßnahmen. In der Europäischen Ermittlungsanordnung werden die Gründe dafür angegeben, weshalb die beantragten Auskünfte für das Verfahren voraussichtlich relevant sind. § 3 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung unbeschadet der Artikel 11 und 12 abgelehnt werden, wenn die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht genehmigt würde. § 4 - Gegebenenfalls werden praktische Vorkehrungen vereinbart, um die Vollstreckung der in § 1 erwähnten Ermittlungsmaßnahme zu erleichtern. § 5 - Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung im belgischen Hoheitsgebiet im Sinne von § 1 erfolgt unter der Autorität und Aufsicht der zuständigen belgischen Behörde.

Abschnitt 5 - Infiltrierung Art. 37 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um den Vollstreckungsstaat zu ersuchen, den Anordnungsstaat bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen. § 2 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, kann die belgische Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde in einer Europäischen Ermittlungsanordnung ersuchen, sie bei strafrechtlichen Ermittlungen durch einen Infiltranten, wie in Artikel 47octies des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, zu unterstützen. In der Europäischen Ermittlungsanordnung werden die Gründe dafür angegeben, weshalb die Infiltrierung für das Strafverfahren voraussichtlich relevant ist. § 3 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung unbeschadet der Artikel 11 und 12 abgelehnt werden, wenn: 1. die Durchführung der Infiltrierung in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht genehmigt würde oder 2.keine Einigung über die in § 5 genannte Ausgestaltung der Infiltrierung erzielt werden konnte. § 4 - Infiltrierungen auf belgischem Hoheitsgebiet werden gemäß den Artikeln 47quinquies, 47octies und 47novies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt. Die Befugnis zum Handeln und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit Infiltrierungen liegt ausschließlich bei den zuständigen belgischen Behörden. § 5 - Die zuständigen Behörden vereinbaren die Dauer der Infiltrierungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den Infiltrierungen.

Abschnitt 6 - Überwachung des Telekommunikationsverkehrs Art. 38 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in dem Mitgliedstaat, dessen technische Unterstützung erforderlich ist, erlassen werden. § 2 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, kann die belgische Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, wie in Artikel 90ter § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, erlassen, wenn die technische Unterstützung eines anderen Mitgliedstaats erforderlich ist. § 3 - Sind mehrere Mitgliedstaaten in der Lage, im vollen Umfang die erforderliche technische Hilfe für die gleiche Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu leisten, so wird die Europäische Ermittlungsanordnung an nur einen dieser Mitgliedstaaten gerichtet. Es ist stets der Mitgliedstaat vorrangig, in dem sich die Zielperson befindet oder befinden wird. § 4 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung enthält ferner folgende Angaben: 1. Angaben, die zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson der Überwachung erforderlich sind, 2.gewünschte Dauer der Überwachung und 3. ausreichende technische Daten, insbesondere die Zielkennung, damit gewährleistet wird, dass die Europäische Ermittlungsanordnung vollstreckt werden kann. § 5 - Die belgische Anordnungsbehörde gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung die Gründe dafür an, weshalb sie die angegebene Ermittlungsmaßnahme für das betreffende Strafverfahren als relevant erachtet. § 6 - Die belgische Anordnungsbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde, bei Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß § 1 oder während der Überwachung auch um eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung der Aufzeichnung ersuchen, wenn sie besondere Gründe für ein solches Ersuchen hat. § 7 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung gemäß § 1 kann vollstreckt werden: 1. durch unmittelbare Übertragung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat oder 2.durch Überwachung, Aufzeichnung und anschließende Übermittlung des Ergebnisses der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat.

Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde konsultieren einander, um zu vereinbaren, ob die Überwachung gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 durchgeführt wird. § 8 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung in Bezug auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unbeschadet der Artikel 11 und 12 abgelehnt werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht genehmigt würde.

In dem in § 7 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Fall kann der Untersuchungsrichter in Abweichung von Artikel 90quater § 3 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches der Überwachung für einen Zeitraum von höchstens einem Monat zustimmen. Er kann die Wirkung seines Beschlusses einmal oder mehrmals um eine neue Frist, die nicht mehr als einen Monat betragen darf, verlängern, wobei insgesamt sechs Monate nicht überschritten werden dürfen, unbeschadet seiner Entscheidung, der Maßnahme ein Ende zu setzen, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen. Der Untersuchungsrichter ersucht den Anordnungsstaat, spätestens sieben Tage vor Ablauf des Zeitraums die genauen Umstände und alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, die die Verlängerung der Maßnahme rechtfertigen.

In dem in § 7 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Untersuchungsrichter seine Zustimmung von der Erfüllung der in den Artikeln 90ter bis 90novies des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Bedingungen abhängig machen. § 9 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, werden die Kosten der Transkription, Dekodierung und Entschlüsselung des überwachten Telekommunikationsverkehrs von Belgien getragen.

Art. 39 - § 1 - Wenn der Untersuchungsrichter die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß Artikel 90ter § 1 des Strafprozessgesetzbuches anordnet und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ("unterrichteter Mitgliedstaat") genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der Untersuchungsrichter die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats von der Überwachung wie folgt zu unterrichten: 1. vor der Überwachung in Fällen, in denen der Untersuchungsrichter bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befinden wird, 2.während oder nach der Überwachung, und zwar unmittelbar nachdem der Untersuchungsrichter davon Kenntnis erhält, dass sich die Zielperson der Überwachung während der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befunden hat. § 2 - Für die Unterrichtung gemäß § 1 wird das in Anlage C festgelegte Formblatt verwendet. § 3 - Unterrichtet eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats Belgien von der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer im belgischen Hoheitsgebiet befindlichen Person ohne technische Intervention einer Instanz in Belgien, befasst die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsrichter unverzüglich mit der Sache. In Abweichung von Artikel 90ter § 7 des Strafprozessgesetzbuches kann der Untersuchungsrichter in dem Fall, dass die Überwachung in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht genehmigt würde, unverzüglich und spätestens innerhalb von sechsundneunzig Stunden nach Erhalt der Unterrichtung durch die Staatsanwaltschaft entscheiden: 1. dass die Überwachung nicht durchgeführt werden darf oder gegebenenfalls zu beenden ist und 2.gegebenenfalls dass das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Zielperson der Überwachung im belgischen Hoheitsgebiet befand, nicht oder nur unter den festgelegten Bedingungen verwendet werden darf.

Der Untersuchungsrichter gibt ebenfalls die Gründe für diese Bedingungen an. § 4 - Gemäß § 3 unterrichtet der Untersuchungsrichter die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich von seiner Entscheidung.

Abschnitt 7 - Sicherstellung Art. 40 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird. § 2 - Wenn Belgien als Anordnungsstaat auftritt, kann die belgische Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung zur Sicherstellung von Beweismitteln erlassen. In der Europäischen Ermittlungsanordnung wird angegeben: 1. ob die Beweismittel an Belgien zu übermitteln sind oder 2.ob die Beweismittel im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen; gegebenenfalls wird der Zeitpunkt der Aufhebung der Sicherstellung oder der voraussichtliche Zeitpunkt der Mitteilung des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel angegeben. § 3 - Wenn Belgien als Vollstreckungsstaat auftritt, entscheidet die belgische Vollstreckungsbehörde innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Europäischen Ermittlungsanordnung, in jedem Fall so schnell wie möglich, über die Vollstreckung der Sicherstellung. Die Entscheidung wird der Anordnungsbehörde sofort mitgeteilt. § 4 - Die belgische Vollstreckungsbehörde kann nach Anhörung der Anordnungsbehörde den Umständen des Falles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer der Sicherstellung zu begrenzen. Die Anordnungsbehörde wird davon in Kenntnis gesetzt und ihr wird die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Anordnungsbehörde wird außerdem unverzüglich von der Aufhebung der Sicherstellung in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung Art. 41 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Europäische Ermittlungsanordnungen, die ab dem 22. Mai 2017 eingehen. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kommt vorliegendes Gesetz nicht zur Anwendung im Rahmen der Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.

April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen nicht umgesetzt haben. § 3 - Artikel 27 § 2 ist entsprechend anwendbar auf die Europäische Ermittlungsanordnung, die auf eine Entscheidung zur Sicherstellung von Beweismitteln aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgt und vor Inkrafttreten des Gesetzes eingegangen ist.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmung Art. 42 - Die zuständigen Justizbehörden setzen den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz unverzüglich von allen Schwierigkeiten in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes in Kenntnis entweder bei der Vollstreckung einer ausländischen Europäischen Ermittlungsanordnung in Belgien oder bei der Vollstreckung einer von einer belgischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung durch einen Mitgliedstaat.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 43 - Vorliegendes Gesetz tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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