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Wet van 22 mei 2014
gepubliceerd op 19 november 2014

Wet tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000816
pub.
19/11/2014
prom.
22/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/22/2014000816/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 MEI 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2014 tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1298 desselben Gesetzbuches homologiert wurde, oder infolge der Vereinbarung zwischen den Eltern, die gemäß Artikel 1256 desselben Gesetzbuches ordnungsgemäß bestätigt wurde, oder durch einen Beschluss des im Eilverfahren tagenden Gerichtspräsidenten gemäß Artikel 1280 desselben Gesetzbuches oder durch eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung der Artikel 223 oder 374 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung dieses Elternteils keine Außengrenze des Raumes überschreiten darf, der durch das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen festgelegt ist.

Wenn die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1 vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der Richter bestimmt hat, dass das Kind mit der Angabe, bei diesem Elternteil seinen Hauptwohnort zu haben, in den Bevölkerungsregistern eingetragen werden muss.

Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine Außengrenze überschreiten kann.

Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes die Entscheidung." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen, dem zuständigen Richter zu." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".

Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.

Mai 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".

KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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