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Wet tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2014 tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2014. - Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2014 modifiant diverses dispositions afin de prévenir |
van 23 juli 2014). | l'enlèvement parental international d'enfants (Moniteur belge du 23 |
juillet 2014). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur | 22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur |
Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil | Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem | Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des | "Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des |
Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches | Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1298 desselben | erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1298 desselben |
Gesetzbuches homologiert wurde, oder infolge der Vereinbarung zwischen | Gesetzbuches homologiert wurde, oder infolge der Vereinbarung zwischen |
den Eltern, die gemäß Artikel 1256 desselben Gesetzbuches | den Eltern, die gemäß Artikel 1256 desselben Gesetzbuches |
ordnungsgemäß bestätigt wurde, oder durch einen Beschluss des im | ordnungsgemäß bestätigt wurde, oder durch einen Beschluss des im |
Eilverfahren tagenden Gerichtspräsidenten gemäß Artikel 1280 desselben | Eilverfahren tagenden Gerichtspräsidenten gemäß Artikel 1280 desselben |
Gesetzbuches oder durch eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung | Gesetzbuches oder durch eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung |
der Artikel 223 oder 374 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut | der Artikel 223 oder 374 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut |
wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem | wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem |
auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der | auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der |
Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung dieses | Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung dieses |
Elternteils keine Außengrenze des Raumes überschreiten darf, der durch | Elternteils keine Außengrenze des Raumes überschreiten darf, der durch |
das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des | das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des |
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen | Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen |
der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik | der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik |
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den | Deutschland und der Französischen Republik betreffend den |
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
festgelegt ist. | festgelegt ist. |
Wenn die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam | Wenn die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam |
ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1 | ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1 |
vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der | vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der |
Richter bestimmt hat, dass das Kind mit der Angabe, bei diesem | Richter bestimmt hat, dass das Kind mit der Angabe, bei diesem |
Elternteil seinen Hauptwohnort zu haben, in den Bevölkerungsregistern | Elternteil seinen Hauptwohnort zu haben, in den Bevölkerungsregistern |
eingetragen werden muss. | eingetragen werden muss. |
Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens | Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens |
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, | über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann | geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann |
der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass | der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass |
des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung | des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung |
dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine | dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine |
Außengrenze überschreiten kann. | Außengrenze überschreiten kann. |
Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes | Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes |
die Entscheidung." | die Entscheidung." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden | "Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden |
Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden | Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden |
Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen, | Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen, |
dem zuständigen Richter zu." | dem zuständigen Richter zu." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über | Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über |
die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten | die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten |
und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. | und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, | Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, |
wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". | "7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". |
Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
Mai 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut | Mai 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". | "k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". |
KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches |
Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird durch eine | Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird durch eine |
Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". | "11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |