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| Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande | Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 MAI 2014. - Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir | 22 MAI 2014. - Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir |
| l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande | l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 22 mai 2014 modifiant diverses dispositions afin de prévenir | loi du 22 mai 2014 modifiant diverses dispositions afin de prévenir |
| l'enlèvement parental international d'enfants (Moniteur belge du 23 | l'enlèvement parental international d'enfants (Moniteur belge du 23 |
| juillet 2014). | juillet 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur | 22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur |
| Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil | Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
| Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem | Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des | "Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des |
| Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches | Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1298 desselben | erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1298 desselben |
| Gesetzbuches homologiert wurde, oder infolge der Vereinbarung zwischen | Gesetzbuches homologiert wurde, oder infolge der Vereinbarung zwischen |
| den Eltern, die gemäß Artikel 1256 desselben Gesetzbuches | den Eltern, die gemäß Artikel 1256 desselben Gesetzbuches |
| ordnungsgemäß bestätigt wurde, oder durch einen Beschluss des im | ordnungsgemäß bestätigt wurde, oder durch einen Beschluss des im |
| Eilverfahren tagenden Gerichtspräsidenten gemäß Artikel 1280 desselben | Eilverfahren tagenden Gerichtspräsidenten gemäß Artikel 1280 desselben |
| Gesetzbuches oder durch eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung | Gesetzbuches oder durch eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung |
| der Artikel 223 oder 374 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut | der Artikel 223 oder 374 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut |
| wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem | wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem |
| auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der | auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der |
| Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung dieses | Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung dieses |
| Elternteils keine Außengrenze des Raumes überschreiten darf, der durch | Elternteils keine Außengrenze des Raumes überschreiten darf, der durch |
| das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des | das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des |
| Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen | Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen |
| der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik | der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik |
| Deutschland und der Französischen Republik betreffend den | Deutschland und der Französischen Republik betreffend den |
| schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
| festgelegt ist. | festgelegt ist. |
| Wenn die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam | Wenn die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam |
| ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1 | ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1 |
| vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der | vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der |
| Richter bestimmt hat, dass das Kind mit der Angabe, bei diesem | Richter bestimmt hat, dass das Kind mit der Angabe, bei diesem |
| Elternteil seinen Hauptwohnort zu haben, in den Bevölkerungsregistern | Elternteil seinen Hauptwohnort zu haben, in den Bevölkerungsregistern |
| eingetragen werden muss. | eingetragen werden muss. |
| Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens | Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens |
| über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, | über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
| geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann | geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann |
| der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass | der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass |
| des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung | des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung |
| dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine | dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine |
| Außengrenze überschreiten kann. | Außengrenze überschreiten kann. |
| Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes | Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes |
| die Entscheidung." | die Entscheidung." |
| Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden | "Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden |
| Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden | Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden |
| Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen, | Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen, |
| dem zuständigen Richter zu." | dem zuständigen Richter zu." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
| die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
| 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über | Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über |
| die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten | die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten |
| und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. | und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. |
| August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, | Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, |
| wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". | "7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". |
| Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
| Mai 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut | Mai 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". | "k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches |
| Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird durch eine | Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird durch eine |
| Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". | "11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |