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Wet van 22 juli 2018
gepubliceerd op 03 januari 2022

Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering betreffende toezeggingen in het kader van de strafvordering, de strafuitvoering of de hechtenis wegens het afleggen van een verklaring in het kader van de strijd tegen de georganiseerde criminaliteit en het terrorisme. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021022683
pub.
03/01/2022
prom.
22/07/2018
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering betreffende toezeggingen in het kader van de strafvordering, de strafuitvoering of de hechtenis wegens het afleggen van een verklaring in het kader van de strijd tegen de georganiseerde criminaliteit en het terrorisme. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering betreffende toezeggingen in het kader van de strafvordering, de strafuitvoering of de hechtenis wegens het afleggen van een verklaring in het kader van de strijd tegen de georganiseerde criminaliteit en het terrorisme (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches in Bezug auf Zusagen hinsichtlich der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer Aussage im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch 2 Titel 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 2ter mit der Überschrift "Zusagen hinsichtlich der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer Aussage" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/1 - Wenn die Ermittlung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden, kann der Prokurator des Königs Personen, die wesentliche, aufschlussreiche, aufrichtige und vollständige Aussagen machen über die Beteiligung Dritter und gegebenenfalls ihre eigene Beteiligung an begangenen oder versuchten Straftaten, die in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnt sind und in einem Memorandum aufgenommen sind, Zusagen machen im Rahmen der Ausübung der Strafverfolgung, im Rahmen der Strafvollstreckung oder im Rahmen der Haft.

Das im vorliegenden Kapitel vorgesehene Recht haben, was die gleichen Straftaten betrifft, auch der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator und der Generalprokurator in der Berufungsinstanz und, was die in den Artikeln 479 und 483 erwähnten Personen betrifft, der Generalprokurator beim Appellationshof." Art. 5 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Memorandum mit der in Artikel 216/1 erwähnten Person" eingefügt.

Art. 6 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/2 - § 1 - Der Prokurator des Königs und die in Artikel 216/1 erwähnte Person unterzeichnen ein schriftliches Memorandum. Das Memorandum wird mit dem Datum versehen und enthält folgende Angaben: 1. Personalien der in Artikel 216/1 erwähnten Person, 2.Name des Rechtsanwalts, der der in Artikel 216/1 erwähnten Person beim Abschluss des Memorandums beisteht, 3. Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Straftaten begangen worden sind, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person angibt, dass sie eine Aussage machen wird, und Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt oder verurteilt wird, 4.genaue und detaillierte Angabe: a) der Taten, wegen der die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt wird oder bereits verurteilt wurde, sowie der Strafen, die ihr in letzterem Fall auferlegt wurden und die Gegenstand der Zusage des Prokurators des Königs sind, b) der Taten, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person angibt, dass sie eine Aussage machen wird, c) des Inhalts der Zusage des Prokurators des Königs, d) der an die Zusage des Prokurators des Königs geknüpften Bedingungen, die in jedem Fall die in Artikel 216/3 § 1 Nr.2 bis 5 vorgesehenen Bedingungen umfassen, e) der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten Person, f) der Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen. § 2 - Das Memorandum kann nur wie folgt geschlossen werden: 1. mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Generalprokuratoren, 2.nach vorheriger Stellungnahme der Zeugenschutzkommission über mögliche Schutzmaßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden können, 3. nach vorheriger Stellungnahme des Föderalprokurators, 4.wenn gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden ist oder wenn ihre Aussagen im Rahmen einer laufenden gerichtlichen Untersuchung abgegeben wurden, nach vorheriger Stellungnahme des Untersuchungsrichters über den Stand der gerichtlichen Untersuchung. § 3 - Die zuständigen Generalprokuratoren treffen eine Entscheidung im Konsens. § 4 - Das Memorandum wird in Anwesenheit eines von der in Artikel 216/1 erwähnten Person gewählten Rechtsanwalts oder eines ihr vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Rechtsanwalts geschlossen und unterzeichnet.

Die in Artikel 216/1 erwähnte Person kann sich jederzeit in Abwesenheit des Prokurators des Königs mit ihrem Rechtsanwalt vertraulich beraten. § 5 - Das Memorandum wird in drei unterzeichneten Ausfertigungen erstellt. Eine Ausfertigung wird der in Artikel 216/1 erwähnten Person ausgehändigt, die zweite wird der Strafakte in Bezug auf die Straftat, wegen der die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt wird oder verurteilt wurde, beigefügt und die dritte wird vom Prokurator des Königs aufbewahrt.

Wird die Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten Person in verschiedenen Strafakten verwendet, wird jeder dieser Strafakten eine beglaubigte Abschrift des Memorandums beigefügt. § 6 - Der Föderalprokurator führt ein Register aller geschlossenen Memoranden. Eine beglaubigte Abschrift jedes vom Prokurator des Königs unterzeichneten Memorandums wird dem Föderalprokurator übermittelt und in das Register eingetragen. § 7 - Nach Unterzeichnung des Memorandums macht die in Artikel 216/1 erwähnte Person ihre Aussage binnen der im Memorandum festgelegten Frist." Art. 7 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Widerruf der Zusage" eingefügt.

Art. 8 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 216/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/3 - Die Zusage kann widerrufen werden: 1. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die von ihr im Memorandum akzeptierten Bedingungen nicht einhält, 2.wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person wegen nach dem Datum des Abschlusses des Memorandums begangenen Straftaten durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid zu einer Hauptgefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, 3. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die Aussagen nicht macht, wie im Memorandum bestimmt, 4.wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person den Schaden nicht wiedergutmacht, 5. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person wissentlich und willentlich unvollständige, unaufrichtige oder nicht aufschlussreiche Aussagen zu den erwähnten Taten gemacht hat, 6.wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person, um die Verfolgung der betreffenden Taten zu behindern, versucht hat, Beweise verschwinden zu lassen oder sich mit Dritten zu verständigen." Art. 9 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten Person" eingefügt.

Art. 10 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 216/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/4 - § 1 - Die in Artikel 216/1 erwähnte Person muss jeder Vorladung der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsrichters und der Untersuchungsgerichte und erkennenden Gerichte Folge leisten. § 2 - Die von der in Artikel 216/1 erwähnten Person gemachten Aussagen können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden.

In jedem Protokoll, in dem eine Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten Person in Ausführung des Memorandums festgehalten wird, wird auf das Memorandum verwiesen. § 3 - Einer in Artikel 216/1 erwähnten Person kann weder teilweise Anonymität im Sinne der Artikel 75bis und 155bis noch völlige Anonymität im Sinne von Artikel 86bis gewährt werden. § 4 - Wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person in derselben Sache im Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis erwähnten zivilen Infiltrierung ebenfalls als ziviler Infiltrant auftritt, vermerkt die Staatsanwaltschaft dies unverzüglich in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte.

Die Staatsanwaltschaft vermerkt in einem Protokoll, dass die in Artikel 216/1 erwähnte Person in derselben Sache als ziviler Infiltrant aufgetreten ist. Die Staatsanwaltschaft fügt das Protokoll erst der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von Artikel 235ter mit der Sache befasst wird." Art. 11 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ausübung der Strafverfolgung" eingefügt.

Art. 12 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 216/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/5 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im Memorandum vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gegenüber der von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen Straftat und gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Folgen: 1. eine Strafe der nächsttieferen Stufe unter Anwendung einer Strafherabsetzung gemäß den Artikeln 80 und 81 des Strafgesetzbuches zusagen für Verbrechen mit Gewaltanwendung oder Drohung und für die in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen, die die in Artikel 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu begehen, 2.eine Strafe einer tieferen Stufe unter Anwendung einer Strafherabsetzung gemäß Artikel 85 des Strafgesetzbuches zusagen für Vergehen mit Gewaltanwendung oder Drohung und für die in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen, die die in Artikel 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu begehen, 3. eine einfache Schuldigerklärung oder eine Strafe, die geringer ist als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe, oder eine Strafe unter elektronischer Überwachung, eine Arbeitsstrafe oder eine autonome Bewährungsstrafe zusagen für Verbrechen ohne Gewaltanwendung oder Drohung und für Vergehen ohne Gewaltanwendung oder Drohung, die die in Artikel 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu begehen, mit Ausnahme der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen und Vergehen, 4.eine geringere Geldbuße, selbst unterhalb des gesetzlichen Mindestbetrags, oder eine Sondereinziehung, selbst im Fall einer obligatorischen Einziehung, zusagen, die Einziehung von Stoffen oder Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährden, jedoch ausgenommen.

Keine Zusagen können in Bezug auf die in den Artikeln 31 bis 34 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen gemacht werden. § 2 - Die Staatsanwaltschaft fordert in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen die Strafe, die anwendbar ist, wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die gemäß Artikel 216/3 im Memorandum aufgenommenen Bedingungen nicht befolgt oder nicht befolgt hat. § 3 - Die Zusage der Staatsanwaltschaft ist mit Gründen versehen. Das zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof oder, während der Untersuchung, bei der Regelung des Verfahrens und im Rahmen der Prüfung der Belastungstatsachen, das zuständige Untersuchungsgericht prüft die Verhältnismäßigkeit der in § 1 erwähnten Zusage, ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt worden sind, ob die in Artikel 216/1 erwähnte Person dem Memorandum aus freien Stücken in Kenntnis der Sachlage zugestimmt hat, ob die Taten ihrer korrekten rechtlichen Qualifizierung entsprechen, ob die Taten, wegen deren die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt wird und auf die sich die Zusage bezieht, der Wirklichkeit entsprechen, ob keine Gründe für das Erlöschen der Strafverfolgung vorliegen und ob der Wille den eventuellen Schaden wiedergutzumachen, vorhanden ist. Das betreffende zuständige Gericht homologiert anschließend die Zusage. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. Auf strafrechtlicher Ebene kann gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt werden.

Das zuständige Gericht oder der zuständige Gerichtshof bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, die gemäß § 2 geforderte Strafe, deren Vollstreckung aufgeschoben wird, sofern die Bedingungen eingehalten werden. Wenn das Untersuchungsgericht die Zusage homologiert hat, verweist es die Sache an das zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtshof, damit über die Strafe gemäß den Bestimmungen des ersten Satzes befunden wird.

Die Abweisung erfolgt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

Wird nach Abweisung der Zusage ein neues Memorandum vorgelegt, wird die Sache gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person an eine anders zusammengesetzte Kammer verwiesen.

Wird die Zusage abgewiesen und kein neues Memorandum vorgelegt, wird die Sache gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person an eine anders zusammengesetzte Kammer verwiesen und werden das unterzeichnete Memorandum, die während der Konzertierung im Rahmen des Verfahrens abgefassten Dokumente und gemachten Mitteilungen sowie alle anderen diesbezüglichen Verfahrensunterlagen aus der Akte entfernt und bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt. Sie können in keinem anderen Straf-, Zivil-, Verwaltungs-, Schieds- oder sonstigen Verfahren gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person verwendet werden und sind als Beweis nicht annehmbar, auch nicht als außergerichtliches Geständnis. § 4 - Das zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof oder gegebenenfalls das zuständige Untersuchungsgericht hört die in Artikel 216/1 erwähnte Person oder ihren Rechtsanwalt über das Memorandum und über die Taten, wegen deren die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt wird, an.

Gegebenenfalls hört das zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof oder das zuständige Untersuchungsgericht auch das Opfer oder seinen Rechtsanwalt über die Taten und die Wiedergutmachung des Schadens an.

Das Opfer kann in der Sitzung des zuständigen Gerichts, des zuständigen Gerichtshofes oder gegebenenfalls des zuständigen Untersuchungsgerichts als Zivilpartei auftreten. Die in Artikel 216/1 erwähnte Person wird in Bezug auf die Zivilklage angehört. § 5 - Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die in Artikel 216/1 erwähnte Person die gemäß Artikel 216/3 im Memorandum enthaltenen Bedingungen innerhalb der Frist, die der Dauer der gemäß § 3 Absatz 2 ausgesprochenen Strafe entspricht, nicht einhält beziehungsweise nicht eingehalten hat, beantragt sie beim Gericht oder Gerichtshof die Vollstreckung der vom Gericht oder Gerichtshof verkündeten Strafe. Bei Nichteinhaltung der in Artikel 216/3 § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Bedingungen beträgt diese Frist mindestens fünf Jahre.

Das Gericht, der Gerichtshof oder gegebenenfalls das Untersuchungsgericht hört die in Artikel 216/1 erwähnte Person, ihren Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft an.

Wenn es um die Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt wurden, wird das Opfer diesbezüglich angehört. Das Opfer kann seine Anmerkungen formulieren.

Das Gericht oder der Gerichtshof befindet auf autonome und mit Gründen versehene Weise über die Vollstreckung dieser Strafe." Art. 13 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 6 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafvollstreckung" eingefügt.

Art. 14 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 216/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/6 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im Memorandum vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gegenüber der von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen Straftat und gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Folgen und wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, zusagen: 1. eine günstige Stellungnahme abzugeben, wie in Titel 6 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte vorgesehen, 2. im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, eine günstige Entscheidung im Rahmen der Strafvollstreckung zu treffen." Art. 15 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 7 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft während der Haftphase" eingefügt.

Art. 16 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 216/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/7 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im Memorandum vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gegenüber der von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen Straftat und gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht werden, und mit vorheriger Zustimmung des Generaldirektors der Strafanstalten eine Zusage machen in Bezug auf die in Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Unterbringung und Überführung. Diese Zusage darf die Befugnisse des Gefängnisdirektors im Rahmen der Disziplin, Ordnung und Sicherheit innerhalb des Gefängnisses nicht beeinträchtigen.

Der für die Justiz zuständige Minister ergreift die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Erleichterungen in Bezug auf die Unterbringung und Überführung. Die Durchführung der Maßnahmen im Gefängnis wird von der Generaldirektion der Strafanstalten gewährleistet." Art. 17 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 8 mit der Überschrift "Parlamentarische Kontrolle" eingefügt.

Art. 18 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 216/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/8 - Der für die Justiz zuständige Minister erstattet der Abgeordnetenkammer jährlich Bericht über die Anwendung der Artikel 216/1 bis 216/7.

Er informiert die Abgeordnetenkammer über die Anzahl der gerichtlichen Untersuchungen, die Anlass zu in diesen Artikeln erwähnten Maßnahmen gegeben haben, über die Anzahl der betroffenen Personen und über die erzielten Resultate." Art. 19 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. August 2003 und 14. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Person, der besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, hat Anrecht auf die Wahrung ihrer sozialen und administrativen Rechte.Der Föderalprokurator kann zu diesem Zweck die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste und Verwaltungen anfordern. Der Zeugenschutzdienst sorgt für die Ausführung dieser Anforderung.

Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von diesen Maßnahmen erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der Föderalprokurator kann ebenfalls nach Gewährung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls vorbeugende Überwachungsmaßnahmen genehmigen, die zur Wahrung der Sicherheit und der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit der in Artikel 102 erwähnten Personen erforderlich sind.Der gefährdete Zeuge wird schriftlich über diese Möglichkeit informiert." Art. 20 - In Artikel 108 § 4 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 21 - In Buch 2 Titel 2 Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 346/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 346/1 - Wenn der in Artikel 216/1 erwähnte Verurteilte die Bedingungen des Memorandums nicht einhält, beantragt der Generalprokurator beim Appellationshof die Vollstreckung der Strafe gemäß Artikel 216/5 § 2. Der Assisenhof, ohne Geschworenenkollegium, befindet auf mit Gründen versehene Weise über die Vollstreckung dieser Strafe." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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