Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 22/07/2018
← Terug naar "Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering betreffende toezeggingen in het kader van de strafvordering, de strafuitvoering of de hechtenis wegens het afleggen van een verklaring in het kader van de strijd tegen de georganiseerde criminaliteit en het terrorisme. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering betreffende toezeggingen in het kader van de strafvordering, de strafuitvoering of de hechtenis wegens het afleggen van een verklaring in het kader van de strijd tegen de georganiseerde criminaliteit en het terrorisme. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne les promesses relatives à l'action publique, à l'exécution de la peine ou à la détention consenties à la suite d'une déclaration dans le cadre de la lutte contre la criminalité organisée et le terrorisme. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering 22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en
betreffende toezeggingen in het kader van de strafvordering, de ce qui concerne les promesses relatives à l'action publique, à
strafuitvoering of de hechtenis wegens het afleggen van een verklaring l'exécution de la peine ou à la détention consenties à la suite d'une
in het kader van de strijd tegen de georganiseerde criminaliteit en déclaration dans le cadre de la lutte contre la criminalité organisée
het terrorisme. - Duitse vertaling et le terrorisme. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2018 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering betreffende loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code d'instruction criminelle en
toezeggingen in het kader van de strafvordering, de strafuitvoering of ce qui concerne les promesses relatives à l'action publique, à
de hechtenis wegens het afleggen van een verklaring in het kader van l'exécution de la peine ou à la détention consenties à la suite d'une
de strijd tegen de georganiseerde criminaliteit en het terrorisme déclaration dans le cadre de la lutte contre la criminalité organisée
(Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2018). et le terrorisme (Moniteur belge du 7 août 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches in 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches in
Bezug auf Zusagen hinsichtlich der Strafverfolgung, der Bezug auf Zusagen hinsichtlich der Strafverfolgung, der
Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer Aussage im Rahmen der Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer Aussage im Rahmen der
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch 2 Titel 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch 2 Titel 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein
Kapitel 2ter mit der Überschrift "Zusagen hinsichtlich der Kapitel 2ter mit der Überschrift "Zusagen hinsichtlich der
Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer
Aussage" eingefügt. Aussage" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 3 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt. Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.
Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel
216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/1 - Wenn die Ermittlung dies erfordert und wenn die anderen "Art. 216/1 - Wenn die Ermittlung dies erfordert und wenn die anderen
Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit
herauszufinden, kann der Prokurator des Königs Personen, die herauszufinden, kann der Prokurator des Königs Personen, die
wesentliche, aufschlussreiche, aufrichtige und vollständige Aussagen wesentliche, aufschlussreiche, aufrichtige und vollständige Aussagen
machen über die Beteiligung Dritter und gegebenenfalls ihre eigene machen über die Beteiligung Dritter und gegebenenfalls ihre eigene
Beteiligung an begangenen oder versuchten Straftaten, die in Artikel Beteiligung an begangenen oder versuchten Straftaten, die in Artikel
90ter §§ 2 bis 4 erwähnt sind und in einem Memorandum aufgenommen 90ter §§ 2 bis 4 erwähnt sind und in einem Memorandum aufgenommen
sind, Zusagen machen im Rahmen der Ausübung der Strafverfolgung, im sind, Zusagen machen im Rahmen der Ausübung der Strafverfolgung, im
Rahmen der Strafvollstreckung oder im Rahmen der Haft. Rahmen der Strafvollstreckung oder im Rahmen der Haft.
Das im vorliegenden Kapitel vorgesehene Recht haben, was die gleichen Das im vorliegenden Kapitel vorgesehene Recht haben, was die gleichen
Straftaten betrifft, auch der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator Straftaten betrifft, auch der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator
und der Generalprokurator in der Berufungsinstanz und, was die in den und der Generalprokurator in der Berufungsinstanz und, was die in den
Artikeln 479 und 483 erwähnten Personen betrifft, der Artikeln 479 und 483 erwähnten Personen betrifft, der
Generalprokurator beim Appellationshof." Generalprokurator beim Appellationshof."
Art. 5 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 5 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 2 mit der Überschrift "Memorandum mit der in Artikel 216/1 Abschnitt 2 mit der Überschrift "Memorandum mit der in Artikel 216/1
erwähnten Person" eingefügt. erwähnten Person" eingefügt.
Art. 6 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel Art. 6 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel
216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/2 - § 1 - Der Prokurator des Königs und die in Artikel 216/1 "Art. 216/2 - § 1 - Der Prokurator des Königs und die in Artikel 216/1
erwähnte Person unterzeichnen ein schriftliches Memorandum. Das erwähnte Person unterzeichnen ein schriftliches Memorandum. Das
Memorandum wird mit dem Datum versehen und enthält folgende Angaben: Memorandum wird mit dem Datum versehen und enthält folgende Angaben:
1. Personalien der in Artikel 216/1 erwähnten Person, 1. Personalien der in Artikel 216/1 erwähnten Person,
2. Name des Rechtsanwalts, der der in Artikel 216/1 erwähnten Person 2. Name des Rechtsanwalts, der der in Artikel 216/1 erwähnten Person
beim Abschluss des Memorandums beisteht, beim Abschluss des Memorandums beisteht,
3. Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Straftaten 3. Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Straftaten
begangen worden sind, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person begangen worden sind, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person
angibt, dass sie eine Aussage machen wird, und Prokurator des Königs angibt, dass sie eine Aussage machen wird, und Prokurator des Königs
des Gerichtsbezirks, in dem die in Artikel 216/1 erwähnte Person des Gerichtsbezirks, in dem die in Artikel 216/1 erwähnte Person
verfolgt oder verurteilt wird, verfolgt oder verurteilt wird,
4. genaue und detaillierte Angabe: 4. genaue und detaillierte Angabe:
a) der Taten, wegen der die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt a) der Taten, wegen der die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt
wird oder bereits verurteilt wurde, sowie der Strafen, die ihr in wird oder bereits verurteilt wurde, sowie der Strafen, die ihr in
letzterem Fall auferlegt wurden und die Gegenstand der Zusage des letzterem Fall auferlegt wurden und die Gegenstand der Zusage des
Prokurators des Königs sind, Prokurators des Königs sind,
b) der Taten, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person angibt, b) der Taten, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person angibt,
dass sie eine Aussage machen wird, dass sie eine Aussage machen wird,
c) des Inhalts der Zusage des Prokurators des Königs, c) des Inhalts der Zusage des Prokurators des Königs,
d) der an die Zusage des Prokurators des Königs geknüpften d) der an die Zusage des Prokurators des Königs geknüpften
Bedingungen, die in jedem Fall die in Artikel 216/3 § 1 Nr. 2 bis 5 Bedingungen, die in jedem Fall die in Artikel 216/3 § 1 Nr. 2 bis 5
vorgesehenen Bedingungen umfassen, vorgesehenen Bedingungen umfassen,
e) der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Aussage der in e) der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Aussage der in
Artikel 216/1 erwähnten Person, Artikel 216/1 erwähnten Person,
f) der Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen. f) der Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen.
§ 2 - Das Memorandum kann nur wie folgt geschlossen werden: § 2 - Das Memorandum kann nur wie folgt geschlossen werden:
1. mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Generalprokuratoren, 1. mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Generalprokuratoren,
2. nach vorheriger Stellungnahme der Zeugenschutzkommission über 2. nach vorheriger Stellungnahme der Zeugenschutzkommission über
mögliche Schutzmaßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen mögliche Schutzmaßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen
werden können, werden können,
3. nach vorheriger Stellungnahme des Föderalprokurators, 3. nach vorheriger Stellungnahme des Föderalprokurators,
4. wenn gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person eine gerichtliche 4. wenn gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person eine gerichtliche
Untersuchung eingeleitet worden ist oder wenn ihre Aussagen im Rahmen Untersuchung eingeleitet worden ist oder wenn ihre Aussagen im Rahmen
einer laufenden gerichtlichen Untersuchung abgegeben wurden, nach einer laufenden gerichtlichen Untersuchung abgegeben wurden, nach
vorheriger Stellungnahme des Untersuchungsrichters über den Stand der vorheriger Stellungnahme des Untersuchungsrichters über den Stand der
gerichtlichen Untersuchung. gerichtlichen Untersuchung.
§ 3 - Die zuständigen Generalprokuratoren treffen eine Entscheidung im § 3 - Die zuständigen Generalprokuratoren treffen eine Entscheidung im
Konsens. Konsens.
§ 4 - Das Memorandum wird in Anwesenheit eines von der in Artikel § 4 - Das Memorandum wird in Anwesenheit eines von der in Artikel
216/1 erwähnten Person gewählten Rechtsanwalts oder eines ihr vom 216/1 erwähnten Person gewählten Rechtsanwalts oder eines ihr vom
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Rechtsanwalts Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Rechtsanwalts
geschlossen und unterzeichnet. geschlossen und unterzeichnet.
Die in Artikel 216/1 erwähnte Person kann sich jederzeit in Die in Artikel 216/1 erwähnte Person kann sich jederzeit in
Abwesenheit des Prokurators des Königs mit ihrem Rechtsanwalt Abwesenheit des Prokurators des Königs mit ihrem Rechtsanwalt
vertraulich beraten. vertraulich beraten.
§ 5 - Das Memorandum wird in drei unterzeichneten Ausfertigungen § 5 - Das Memorandum wird in drei unterzeichneten Ausfertigungen
erstellt. Eine Ausfertigung wird der in Artikel 216/1 erwähnten Person erstellt. Eine Ausfertigung wird der in Artikel 216/1 erwähnten Person
ausgehändigt, die zweite wird der Strafakte in Bezug auf die Straftat, ausgehändigt, die zweite wird der Strafakte in Bezug auf die Straftat,
wegen der die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt wird oder wegen der die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt wird oder
verurteilt wurde, beigefügt und die dritte wird vom Prokurator des verurteilt wurde, beigefügt und die dritte wird vom Prokurator des
Königs aufbewahrt. Königs aufbewahrt.
Wird die Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten Person in Wird die Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten Person in
verschiedenen Strafakten verwendet, wird jeder dieser Strafakten eine verschiedenen Strafakten verwendet, wird jeder dieser Strafakten eine
beglaubigte Abschrift des Memorandums beigefügt. beglaubigte Abschrift des Memorandums beigefügt.
§ 6 - Der Föderalprokurator führt ein Register aller geschlossenen § 6 - Der Föderalprokurator führt ein Register aller geschlossenen
Memoranden. Eine beglaubigte Abschrift jedes vom Prokurator des Königs Memoranden. Eine beglaubigte Abschrift jedes vom Prokurator des Königs
unterzeichneten Memorandums wird dem Föderalprokurator übermittelt und unterzeichneten Memorandums wird dem Föderalprokurator übermittelt und
in das Register eingetragen. in das Register eingetragen.
§ 7 - Nach Unterzeichnung des Memorandums macht die in Artikel 216/1 § 7 - Nach Unterzeichnung des Memorandums macht die in Artikel 216/1
erwähnte Person ihre Aussage binnen der im Memorandum festgelegten erwähnte Person ihre Aussage binnen der im Memorandum festgelegten
Frist." Frist."
Art. 7 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 7 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 3 mit der Überschrift "Widerruf der Zusage" eingefügt. Abschnitt 3 mit der Überschrift "Widerruf der Zusage" eingefügt.
Art. 8 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel Art. 8 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel
216/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/3 - Die Zusage kann widerrufen werden: "Art. 216/3 - Die Zusage kann widerrufen werden:
1. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die von ihr im Memorandum 1. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die von ihr im Memorandum
akzeptierten Bedingungen nicht einhält, akzeptierten Bedingungen nicht einhält,
2. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person wegen nach dem Datum des 2. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person wegen nach dem Datum des
Abschlusses des Memorandums begangenen Straftaten durch ein formell Abschlusses des Memorandums begangenen Straftaten durch ein formell
rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig
gewordenen Entscheid zu einer Hauptgefängnisstrafe von mindestens gewordenen Entscheid zu einer Hauptgefängnisstrafe von mindestens
sechs Monaten verurteilt wird, sechs Monaten verurteilt wird,
3. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die Aussagen nicht macht, 3. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die Aussagen nicht macht,
wie im Memorandum bestimmt, wie im Memorandum bestimmt,
4. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person den Schaden nicht 4. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person den Schaden nicht
wiedergutmacht, wiedergutmacht,
5. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person wissentlich und 5. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person wissentlich und
willentlich unvollständige, unaufrichtige oder nicht aufschlussreiche willentlich unvollständige, unaufrichtige oder nicht aufschlussreiche
Aussagen zu den erwähnten Taten gemacht hat, Aussagen zu den erwähnten Taten gemacht hat,
6. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person, um die Verfolgung der 6. wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person, um die Verfolgung der
betreffenden Taten zu behindern, versucht hat, Beweise verschwinden zu betreffenden Taten zu behindern, versucht hat, Beweise verschwinden zu
lassen oder sich mit Dritten zu verständigen." lassen oder sich mit Dritten zu verständigen."
Art. 9 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 9 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 4 mit der Überschrift "Aussage der in Artikel 216/1 Abschnitt 4 mit der Überschrift "Aussage der in Artikel 216/1
erwähnten Person" eingefügt. erwähnten Person" eingefügt.
Art. 10 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel Art. 10 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel
216/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/4 - § 1 - Die in Artikel 216/1 erwähnte Person muss jeder "Art. 216/4 - § 1 - Die in Artikel 216/1 erwähnte Person muss jeder
Vorladung der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsrichters und der Vorladung der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsrichters und der
Untersuchungsgerichte und erkennenden Gerichte Folge leisten. Untersuchungsgerichte und erkennenden Gerichte Folge leisten.
§ 2 - Die von der in Artikel 216/1 erwähnten Person gemachten Aussagen § 2 - Die von der in Artikel 216/1 erwähnten Person gemachten Aussagen
können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in
entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden. entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden.
In jedem Protokoll, in dem eine Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten In jedem Protokoll, in dem eine Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten
Person in Ausführung des Memorandums festgehalten wird, wird auf das Person in Ausführung des Memorandums festgehalten wird, wird auf das
Memorandum verwiesen. Memorandum verwiesen.
§ 3 - Einer in Artikel 216/1 erwähnten Person kann weder teilweise § 3 - Einer in Artikel 216/1 erwähnten Person kann weder teilweise
Anonymität im Sinne der Artikel 75bis und 155bis noch völlige Anonymität im Sinne der Artikel 75bis und 155bis noch völlige
Anonymität im Sinne von Artikel 86bis gewährt werden. Anonymität im Sinne von Artikel 86bis gewährt werden.
§ 4 - Wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person in derselben Sache im § 4 - Wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person in derselben Sache im
Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis
erwähnten zivilen Infiltrierung ebenfalls als ziviler Infiltrant erwähnten zivilen Infiltrierung ebenfalls als ziviler Infiltrant
auftritt, vermerkt die Staatsanwaltschaft dies unverzüglich in der in auftritt, vermerkt die Staatsanwaltschaft dies unverzüglich in der in
Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte. Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte.
Die Staatsanwaltschaft vermerkt in einem Protokoll, dass die in Die Staatsanwaltschaft vermerkt in einem Protokoll, dass die in
Artikel 216/1 erwähnte Person in derselben Sache als ziviler Artikel 216/1 erwähnte Person in derselben Sache als ziviler
Infiltrant aufgetreten ist. Die Staatsanwaltschaft fügt das Protokoll Infiltrant aufgetreten ist. Die Staatsanwaltschaft fügt das Protokoll
erst der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von erst der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von
Artikel 235ter mit der Sache befasst wird." Artikel 235ter mit der Sache befasst wird."
Art. 11 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 11 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 5 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft im Abschnitt 5 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft im
Rahmen der Ausübung der Strafverfolgung" eingefügt. Rahmen der Ausübung der Strafverfolgung" eingefügt.
Art. 12 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel Art. 12 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel
216/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/5 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im "Art. 216/5 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im
Memorandum vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit Memorandum vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit
gegenüber der von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen gegenüber der von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen
Straftat und gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht Straftat und gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht
werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen
Folgen: Folgen:
1. eine Strafe der nächsttieferen Stufe unter Anwendung einer 1. eine Strafe der nächsttieferen Stufe unter Anwendung einer
Strafherabsetzung gemäß den Artikeln 80 und 81 des Strafgesetzbuches Strafherabsetzung gemäß den Artikeln 80 und 81 des Strafgesetzbuches
zusagen für Verbrechen mit Gewaltanwendung oder Drohung und für die in zusagen für Verbrechen mit Gewaltanwendung oder Drohung und für die in
Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen, die die Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen, die die
in Artikel 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu in Artikel 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu
begehen, begehen,
2. eine Strafe einer tieferen Stufe unter Anwendung einer 2. eine Strafe einer tieferen Stufe unter Anwendung einer
Strafherabsetzung gemäß Artikel 85 des Strafgesetzbuches zusagen für Strafherabsetzung gemäß Artikel 85 des Strafgesetzbuches zusagen für
Vergehen mit Gewaltanwendung oder Drohung und für die in Buch 2 Titel Vergehen mit Gewaltanwendung oder Drohung und für die in Buch 2 Titel
1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen, die die in Artikel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen, die die in Artikel
216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu begehen, 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu begehen,
3. eine einfache Schuldigerklärung oder eine Strafe, die geringer ist 3. eine einfache Schuldigerklärung oder eine Strafe, die geringer ist
als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe, oder eine Strafe unter als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe, oder eine Strafe unter
elektronischer Überwachung, eine Arbeitsstrafe oder eine autonome elektronischer Überwachung, eine Arbeitsstrafe oder eine autonome
Bewährungsstrafe zusagen für Verbrechen ohne Gewaltanwendung oder Bewährungsstrafe zusagen für Verbrechen ohne Gewaltanwendung oder
Drohung und für Vergehen ohne Gewaltanwendung oder Drohung, die die in Drohung und für Vergehen ohne Gewaltanwendung oder Drohung, die die in
Artikel 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu Artikel 216/1 erwähnte Person begangen hat oder versucht hat zu
begehen, mit Ausnahme der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches begehen, mit Ausnahme der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches
erwähnten Verbrechen und Vergehen, erwähnten Verbrechen und Vergehen,
4. eine geringere Geldbuße, selbst unterhalb des gesetzlichen 4. eine geringere Geldbuße, selbst unterhalb des gesetzlichen
Mindestbetrags, oder eine Sondereinziehung, selbst im Fall einer Mindestbetrags, oder eine Sondereinziehung, selbst im Fall einer
obligatorischen Einziehung, zusagen, die Einziehung von Stoffen oder obligatorischen Einziehung, zusagen, die Einziehung von Stoffen oder
Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit von Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit von
Personen gefährden, jedoch ausgenommen. Personen gefährden, jedoch ausgenommen.
Keine Zusagen können in Bezug auf die in den Artikeln 31 bis 34 des Keine Zusagen können in Bezug auf die in den Artikeln 31 bis 34 des
Strafgesetzbuches erwähnten Strafen gemacht werden. Strafgesetzbuches erwähnten Strafen gemacht werden.
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft fordert in dem für die Straftat § 2 - Die Staatsanwaltschaft fordert in dem für die Straftat
vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen die Strafe, die vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen die Strafe, die
anwendbar ist, wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die gemäß anwendbar ist, wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person die gemäß
Artikel 216/3 im Memorandum aufgenommenen Bedingungen nicht befolgt Artikel 216/3 im Memorandum aufgenommenen Bedingungen nicht befolgt
oder nicht befolgt hat. oder nicht befolgt hat.
§ 3 - Die Zusage der Staatsanwaltschaft ist mit Gründen versehen. Das § 3 - Die Zusage der Staatsanwaltschaft ist mit Gründen versehen. Das
zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof oder, während der zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof oder, während der
Untersuchung, bei der Regelung des Verfahrens und im Rahmen der Untersuchung, bei der Regelung des Verfahrens und im Rahmen der
Prüfung der Belastungstatsachen, das zuständige Untersuchungsgericht Prüfung der Belastungstatsachen, das zuständige Untersuchungsgericht
prüft die Verhältnismäßigkeit der in § 1 erwähnten Zusage, ob die prüft die Verhältnismäßigkeit der in § 1 erwähnten Zusage, ob die
gesetzlichen Bedingungen erfüllt worden sind, ob die in Artikel 216/1 gesetzlichen Bedingungen erfüllt worden sind, ob die in Artikel 216/1
erwähnte Person dem Memorandum aus freien Stücken in Kenntnis der erwähnte Person dem Memorandum aus freien Stücken in Kenntnis der
Sachlage zugestimmt hat, ob die Taten ihrer korrekten rechtlichen Sachlage zugestimmt hat, ob die Taten ihrer korrekten rechtlichen
Qualifizierung entsprechen, ob die Taten, wegen deren die in Artikel Qualifizierung entsprechen, ob die Taten, wegen deren die in Artikel
216/1 erwähnte Person verfolgt wird und auf die sich die Zusage 216/1 erwähnte Person verfolgt wird und auf die sich die Zusage
bezieht, der Wirklichkeit entsprechen, ob keine Gründe für das bezieht, der Wirklichkeit entsprechen, ob keine Gründe für das
Erlöschen der Strafverfolgung vorliegen und ob der Wille den Erlöschen der Strafverfolgung vorliegen und ob der Wille den
eventuellen Schaden wiedergutzumachen, vorhanden ist. Das betreffende eventuellen Schaden wiedergutzumachen, vorhanden ist. Das betreffende
zuständige Gericht homologiert anschließend die Zusage. Die zuständige Gericht homologiert anschließend die Zusage. Die
Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. Auf strafrechtlicher Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. Auf strafrechtlicher
Ebene kann gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt werden. Ebene kann gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt werden.
Das zuständige Gericht oder der zuständige Gerichtshof bestimmt in dem Das zuständige Gericht oder der zuständige Gerichtshof bestimmt in dem
für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen, für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen,
durch den es mit der Sache befasst ist, die gemäß § 2 geforderte durch den es mit der Sache befasst ist, die gemäß § 2 geforderte
Strafe, deren Vollstreckung aufgeschoben wird, sofern die Bedingungen Strafe, deren Vollstreckung aufgeschoben wird, sofern die Bedingungen
eingehalten werden. Wenn das Untersuchungsgericht die Zusage eingehalten werden. Wenn das Untersuchungsgericht die Zusage
homologiert hat, verweist es die Sache an das zuständige Gericht oder homologiert hat, verweist es die Sache an das zuständige Gericht oder
den zuständigen Gerichtshof, damit über die Strafe gemäß den den zuständigen Gerichtshof, damit über die Strafe gemäß den
Bestimmungen des ersten Satzes befunden wird. Bestimmungen des ersten Satzes befunden wird.
Die Abweisung erfolgt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung. Die Abweisung erfolgt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.
Wird nach Abweisung der Zusage ein neues Memorandum vorgelegt, wird Wird nach Abweisung der Zusage ein neues Memorandum vorgelegt, wird
die Sache gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person an eine anders die Sache gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person an eine anders
zusammengesetzte Kammer verwiesen. zusammengesetzte Kammer verwiesen.
Wird die Zusage abgewiesen und kein neues Memorandum vorgelegt, wird Wird die Zusage abgewiesen und kein neues Memorandum vorgelegt, wird
die Sache gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person an eine anders die Sache gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person an eine anders
zusammengesetzte Kammer verwiesen und werden das unterzeichnete zusammengesetzte Kammer verwiesen und werden das unterzeichnete
Memorandum, die während der Konzertierung im Rahmen des Verfahrens Memorandum, die während der Konzertierung im Rahmen des Verfahrens
abgefassten Dokumente und gemachten Mitteilungen sowie alle anderen abgefassten Dokumente und gemachten Mitteilungen sowie alle anderen
diesbezüglichen Verfahrensunterlagen aus der Akte entfernt und bei der diesbezüglichen Verfahrensunterlagen aus der Akte entfernt und bei der
Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt. Sie können in keinem Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt. Sie können in keinem
anderen Straf-, Zivil-, Verwaltungs-, Schieds- oder sonstigen anderen Straf-, Zivil-, Verwaltungs-, Schieds- oder sonstigen
Verfahren gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person verwendet werden Verfahren gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person verwendet werden
und sind als Beweis nicht annehmbar, auch nicht als außergerichtliches und sind als Beweis nicht annehmbar, auch nicht als außergerichtliches
Geständnis. Geständnis.
§ 4 - Das zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof oder § 4 - Das zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof oder
gegebenenfalls das zuständige Untersuchungsgericht hört die in Artikel gegebenenfalls das zuständige Untersuchungsgericht hört die in Artikel
216/1 erwähnte Person oder ihren Rechtsanwalt über das Memorandum und 216/1 erwähnte Person oder ihren Rechtsanwalt über das Memorandum und
über die Taten, wegen deren die in Artikel 216/1 erwähnte Person über die Taten, wegen deren die in Artikel 216/1 erwähnte Person
verfolgt wird, an. verfolgt wird, an.
Gegebenenfalls hört das zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof Gegebenenfalls hört das zuständige Gericht, der zuständige Gerichtshof
oder das zuständige Untersuchungsgericht auch das Opfer oder seinen oder das zuständige Untersuchungsgericht auch das Opfer oder seinen
Rechtsanwalt über die Taten und die Wiedergutmachung des Schadens an. Rechtsanwalt über die Taten und die Wiedergutmachung des Schadens an.
Das Opfer kann in der Sitzung des zuständigen Gerichts, des Das Opfer kann in der Sitzung des zuständigen Gerichts, des
zuständigen Gerichtshofes oder gegebenenfalls des zuständigen zuständigen Gerichtshofes oder gegebenenfalls des zuständigen
Untersuchungsgerichts als Zivilpartei auftreten. Die in Artikel 216/1 Untersuchungsgerichts als Zivilpartei auftreten. Die in Artikel 216/1
erwähnte Person wird in Bezug auf die Zivilklage angehört. erwähnte Person wird in Bezug auf die Zivilklage angehört.
§ 5 - Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die in Artikel § 5 - Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die in Artikel
216/1 erwähnte Person die gemäß Artikel 216/3 im Memorandum 216/1 erwähnte Person die gemäß Artikel 216/3 im Memorandum
enthaltenen Bedingungen innerhalb der Frist, die der Dauer der gemäß § enthaltenen Bedingungen innerhalb der Frist, die der Dauer der gemäß §
3 Absatz 2 ausgesprochenen Strafe entspricht, nicht einhält 3 Absatz 2 ausgesprochenen Strafe entspricht, nicht einhält
beziehungsweise nicht eingehalten hat, beantragt sie beim Gericht oder beziehungsweise nicht eingehalten hat, beantragt sie beim Gericht oder
Gerichtshof die Vollstreckung der vom Gericht oder Gerichtshof Gerichtshof die Vollstreckung der vom Gericht oder Gerichtshof
verkündeten Strafe. Bei Nichteinhaltung der in Artikel 216/3 § 1 Nr. 4 verkündeten Strafe. Bei Nichteinhaltung der in Artikel 216/3 § 1 Nr. 4
und 5 erwähnten Bedingungen beträgt diese Frist mindestens fünf Jahre. und 5 erwähnten Bedingungen beträgt diese Frist mindestens fünf Jahre.
Das Gericht, der Gerichtshof oder gegebenenfalls das Das Gericht, der Gerichtshof oder gegebenenfalls das
Untersuchungsgericht hört die in Artikel 216/1 erwähnte Person, ihren Untersuchungsgericht hört die in Artikel 216/1 erwähnte Person, ihren
Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft an. Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft an.
Wenn es um die Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt Wenn es um die Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt
wurden, wird das Opfer diesbezüglich angehört. Das Opfer kann seine wurden, wird das Opfer diesbezüglich angehört. Das Opfer kann seine
Anmerkungen formulieren. Anmerkungen formulieren.
Das Gericht oder der Gerichtshof befindet auf autonome und mit Gründen Das Gericht oder der Gerichtshof befindet auf autonome und mit Gründen
versehene Weise über die Vollstreckung dieser Strafe." versehene Weise über die Vollstreckung dieser Strafe."
Art. 13 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 13 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 6 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft in Abschnitt 6 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft in
Bezug auf die Strafvollstreckung" eingefügt. Bezug auf die Strafvollstreckung" eingefügt.
Art. 14 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel Art. 14 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel
216/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/6 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im Memorandum "Art. 216/6 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im Memorandum
vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gegenüber der vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gegenüber der
von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen Straftat und von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen Straftat und
gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht werden, gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht werden,
insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Folgen insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Folgen
und wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person keine Gefahr für die und wenn die in Artikel 216/1 erwähnte Person keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellt, zusagen: öffentliche Sicherheit darstellt, zusagen:
1. eine günstige Stellungnahme abzugeben, wie in Titel 6 des Gesetzes 1. eine günstige Stellungnahme abzugeben, wie in Titel 6 des Gesetzes
vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte vorgesehen, Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte vorgesehen,
2. im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, eine günstige Entscheidung im 2. im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, eine günstige Entscheidung im
Rahmen der Strafvollstreckung zu treffen." Rahmen der Strafvollstreckung zu treffen."
Art. 15 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 15 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 7 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft während Abschnitt 7 mit der Überschrift "Zusage der Staatsanwaltschaft während
der Haftphase" eingefügt. der Haftphase" eingefügt.
Art. 16 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel Art. 16 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel
216/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/7 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im Memorandum "Art. 216/7 - Die Staatsanwaltschaft kann, sofern dies im Memorandum
vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gegenüber der vermerkt wird, unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gegenüber der
von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen Straftat und von der in Artikel 216/1 erwähnten Person begangenen Straftat und
gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht werden, und mit gegenüber der Straftat, zu der die Aussagen gemacht werden, und mit
vorheriger Zustimmung des Generaldirektors der Strafanstalten eine vorheriger Zustimmung des Generaldirektors der Strafanstalten eine
Zusage machen in Bezug auf die in Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom Zusage machen in Bezug auf die in Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom
12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der
Inhaftierten erwähnte Unterbringung und Überführung. Inhaftierten erwähnte Unterbringung und Überführung.
Diese Zusage darf die Befugnisse des Gefängnisdirektors im Rahmen der Diese Zusage darf die Befugnisse des Gefängnisdirektors im Rahmen der
Disziplin, Ordnung und Sicherheit innerhalb des Gefängnisses nicht Disziplin, Ordnung und Sicherheit innerhalb des Gefängnisses nicht
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Der für die Justiz zuständige Minister ergreift die erforderlichen Der für die Justiz zuständige Minister ergreift die erforderlichen
Maßnahmen für die Umsetzung der Erleichterungen in Bezug auf die Maßnahmen für die Umsetzung der Erleichterungen in Bezug auf die
Unterbringung und Überführung. Die Durchführung der Maßnahmen im Unterbringung und Überführung. Die Durchführung der Maßnahmen im
Gefängnis wird von der Generaldirektion der Strafanstalten Gefängnis wird von der Generaldirektion der Strafanstalten
gewährleistet." gewährleistet."
Art. 17 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 17 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Abschnitt 8 mit der Überschrift "Parlamentarische Kontrolle" Abschnitt 8 mit der Überschrift "Parlamentarische Kontrolle"
eingefügt. eingefügt.
Art. 18 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel Art. 18 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel
216/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 216/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216/8 - Der für die Justiz zuständige Minister erstattet der "Art. 216/8 - Der für die Justiz zuständige Minister erstattet der
Abgeordnetenkammer jährlich Bericht über die Anwendung der Artikel Abgeordnetenkammer jährlich Bericht über die Anwendung der Artikel
216/1 bis 216/7. 216/1 bis 216/7.
Er informiert die Abgeordnetenkammer über die Anzahl der gerichtlichen Er informiert die Abgeordnetenkammer über die Anzahl der gerichtlichen
Untersuchungen, die Anlass zu in diesen Artikeln erwähnten Maßnahmen Untersuchungen, die Anlass zu in diesen Artikeln erwähnten Maßnahmen
gegeben haben, über die Anzahl der betroffenen Personen und über die gegeben haben, über die Anzahl der betroffenen Personen und über die
erzielten Resultate." erzielten Resultate."
Art. 19 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Juli 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. August Gesetz vom 7. Juli 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. August
2003 und 14. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 2003 und 14. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Person, der besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, hat Anrecht "Die Person, der besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, hat Anrecht
auf die Wahrung ihrer sozialen und administrativen Rechte. Der auf die Wahrung ihrer sozialen und administrativen Rechte. Der
Föderalprokurator kann zu diesem Zweck die Mitwirkung der Beamten und Föderalprokurator kann zu diesem Zweck die Mitwirkung der Beamten und
Bediensteten der öffentlichen Dienste und Verwaltungen anfordern. Der Bediensteten der öffentlichen Dienste und Verwaltungen anfordern. Der
Zeugenschutzdienst sorgt für die Ausführung dieser Anforderung. Zeugenschutzdienst sorgt für die Ausführung dieser Anforderung.
Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von diesen Maßnahmen Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von diesen Maßnahmen
erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche
Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des
Strafgesetzbuches geahndet." Strafgesetzbuches geahndet."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Der Föderalprokurator kann ebenfalls nach Gewährung der in den " § 5 - Der Föderalprokurator kann ebenfalls nach Gewährung der in den
Paragraphen 1 und 2 erwähnten Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls Paragraphen 1 und 2 erwähnten Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls
vorbeugende Überwachungsmaßnahmen genehmigen, die zur Wahrung der vorbeugende Überwachungsmaßnahmen genehmigen, die zur Wahrung der
Sicherheit und der körperlichen, geistigen und moralischen Sicherheit und der körperlichen, geistigen und moralischen
Unversehrtheit der in Artikel 102 erwähnten Personen erforderlich Unversehrtheit der in Artikel 102 erwähnten Personen erforderlich
sind. Der gefährdete Zeuge wird schriftlich über diese Möglichkeit sind. Der gefährdete Zeuge wird schriftlich über diese Möglichkeit
informiert." informiert."
Art. 20 - In Artikel 108 § 4 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 Art. 20 - In Artikel 108 § 4 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 21 - In Buch 2 Titel 2 Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Art. 21 - In Buch 2 Titel 2 Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 346/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzbuches wird ein Artikel 346/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 346/1 - Wenn der in Artikel 216/1 erwähnte Verurteilte die "Art. 346/1 - Wenn der in Artikel 216/1 erwähnte Verurteilte die
Bedingungen des Memorandums nicht einhält, beantragt der Bedingungen des Memorandums nicht einhält, beantragt der
Generalprokurator beim Appellationshof die Vollstreckung der Strafe Generalprokurator beim Appellationshof die Vollstreckung der Strafe
gemäß Artikel 216/5 § 2. Der Assisenhof, ohne Geschworenenkollegium, gemäß Artikel 216/5 § 2. Der Assisenhof, ohne Geschworenenkollegium,
befindet auf mit Gründen versehene Weise über die Vollstreckung dieser befindet auf mit Gründen versehene Weise über die Vollstreckung dieser
Strafe." Strafe."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^