gepubliceerd op 29 november 2024
Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
22 DECEMBER 2023. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 tot 9, 12 tot 27, 29 tot 38 en 42 tot 44 van de wet van 22 december 2023 houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2023, err. van 11 januari 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf hypothekarische Formalitäten KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats
Art. 3 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2022, werden die Wörter "vor Übertragung der Urkunde im Amt Rechtssicherheit" durch die Wörter "vor der Hypothekenübertragung der Urkunde" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juli 2018, werden die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Orts, an dem die Güter gelegen sind," durch die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 197bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 2016 und 11. Juli 2018, werden die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Orts, in dem das Gut gelegen ist," durch die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851
Art. 6 - In Artikel 82 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Eintragungen erfolgen beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen." KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 7 - In Artikel 433quaterdecies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "dem zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Ortes, in dem das Gut gelegen ist," durch die Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" und die Wörter "diesem Amt" durch die Wörter "diesem Dienst" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 8 - In Artikel 120 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "an den Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
Art. 9 - In Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 2014, werden die Wörter "in ein eigens dazu bestimmtes Register übertragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in dem das Gut gelegen ist" durch die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in ein eigens dazu bestimmtes Register übertragen" ersetzt. (...) TITEL 5 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Steuerliche Bestimmungen des Fahrradplans Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Steuerbefreiung für die Fahrradentschädigung und das Betriebsfahrrad und in Bezug auf Werbungskosten für Fahrradfahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz
Art. 12 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.14 wird ein einleitender Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, deren Werbungskosten gemäß Artikel 51 pauschal festgelegt werden:". 2. In Absatz 1 Nr.14 Buchstabe a) werden vor dem Wort "Kilometerentschädigungen" die Wörter "bis zu höchstens 1.285 EUR pro Besteuerungszeitraum" eingefügt. 3. In Absatz 1 Nr.14 Buchstabe a) werden die Wörter "0,145 EUR" durch die Wörter "0,177 EUR" ersetzt. 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 1 Nr.14 Buchstabe a) erwähnten Betrag der Kilometerentschädigung, sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für die 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf die ab dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen anwendbar."
Art. 13 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 3 werden die Wörter "0,145 EUR" durch die Wörter "0,177 EUR" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 3 erwähnten Betrag, sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für Kosten in Bezug auf die 2024 gemachten Fahrten auf 0,35 EUR beläuft.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten Fahrten anwendbar."
Art. 14 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) und Nr. 17" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c), Nr. 14 Buchstabe a) und Nr. 17" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln 21 Absatz 1 Nr.14, 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" durch die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln 21 Absatz 1 Nr. 14, 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge, des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Betrags der Kilometerentschädigung" ersetzt. 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "In den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr.14 Buchstabe a) und 66bis Absatz 3 erwähnte Beträge" durch die Wörter "Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnte Betrag der Kilometerentschädigung, der in Artikel 66bis Absatz 3 erwähnte Betrag" ersetzt.
Art. 16 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft und ist ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt.
Abschnitt 2 - Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung
Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Fahrrad: ein Rad, ein motorisiertes Rad oder ein Speed Pedelec, so wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, wobei motorisierte Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wenn sie elektrisch angetrieben werden, 2.Fahrrad-Kilometerentschädigung: den Betrag der Kilometerentschädigung, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zuerkennt und zahlt zur Deckung der Kosten des Arbeitnehmers für die zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und seinem Arbeitsplatz tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer, 3. Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die Fahrrad-Kilometerentschädigung, die für Fahrten am 1.Juni 2023 zuerkannt wird, mit einem Mindestbetrag von 0,18 EUR, 4. Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen Betrag pro Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der zuerkannten Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem bestimmten Zeitpunkt und der Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, 5.Gesetzbuch: das Einkommensteuergesetzbuch 1992, 6. Indexierungskoeffizienten: den Indexierungskoeffizienten wie in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzbuches erwähnt, 7. indexierter Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung, geteilt durch den Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2024 und multipliziert mit: a) für die Berechnung der Steuergutschrift für Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2024 gemachte Fahrten: dem Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2025, b) für die Berechnung der Steuergutschrift für Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2025 gemachte Fahrten: dem Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2026, c) für die Berechnung der Steuergutschrift für Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2026 gemachte Fahrten: dem Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2027. Dieser Betrag pro Kilometer wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht, 8. fakultativer Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen Betrag pro Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der zuerkannten Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem bestimmten Zeitpunkt und der indexierten Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, wobei diese Differenz nicht mehr als 0,05 EUR pro Kilometer betragen darf. Art. 18 - § 1 - Steuerpflichtigen, die der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und Arbeitgeber wie in Absatz 2 erwähnt sind, wird unter den in Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen eine Steuergutschrift gewährt für die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, die sie für Fahrten zuerkennen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift: - wird Arbeitgebern gewährt, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, - wird folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen gewährt: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, - wird der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail gewährt mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt.
Die Steuergutschrift: 1. wird gewährt, sofern die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung nicht durch Dritte vergütet wird, 2.wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung gewährt, für die die Anwendung der Steuergutschrift wie in den Artikeln 30 bis 35 des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen erwähnt beantragt wird, 3. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung gewährt, die zu Lasten einer ausländischen Niederlassung des Steuerpflichtigen geht, 4.wird, was Steuerpflichtige betrifft, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, nur für die Erhöhung gewährt, die - ohne Berücksichtigung der Anwendung von § 4 - die in Belgien erzielten oder bezogenen Einkünfte belastet, die einer der in Absatz 1 erwähnten Steuern unterliegen, 5. wird nur gewährt, wenn die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung in einem kollektiven Arbeitsabkommen, einer Arbeitsordnung oder einem Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist und ohne zeitliche Begrenzung anwendbar ist. § 2 - Der Betrag der Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht der fakultativen Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, multipliziert mit der Anzahl Kilometer, für die die Fahrrad-Kilometerentschädigung zuerkannt wird. § 3 - Die Steuergutschrift wird für jeden an die Steuerjahre 2024, 2025, 2026, 2027 oder 2028 gebundenen Besteuerungszeitraum gewährt, in dem der Steuerpflichtige eine Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zuerkennt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht werden. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 49, 183 und 235 des Gesetzbuches ist die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, für die die Steuergutschrift gewährt wird, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Art. 19 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Steuergutschrift wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen Personen oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet.
Die Steuergutschrift wird auch auf die in Titel VIII des Gesetzbuches erwähnten Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet.
Der Teil der Steuergutschrift, der nicht angerechnet werden kann, wird erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt. § 2 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Steuergutschrift: 1. wird für die Anwendung von Artikel 158 des Gesetzbuches als eine Steuergutschrift betrachtet, die sich auf die in diesem Artikel erwähnten Einkünfte bezieht, 2.wird für die Anwendung von Artikel 245 Absatz 1 des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, 3. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, 4.wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 zweiter und vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit den in den Artikeln 289quater bis 295 des Gesetzbuches erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzügen und anderen Bestandteilen gleichgesetzt.
Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Gesetzbuches werden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 19 mit einer Bestimmung dieses Gesetzbuches gleichgesetzt.
Art. 21 - Der König kann die Modalitäten für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Steuergutschrift erfüllt sind, festlegen.
Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf Fahrrad-Kilometerentschädigungen anwendbar, die für die ab dem 1.
Januar 2024 zurückgelegten Fahrten zuerkannt werden.
KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf Personen zu Lasten
Art. 23 - In Artikel 140 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die in den Artikeln 136 und 140 erwähnten Beträge von 1.800 EUR werden" werden durch die Wörter "Der in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR wird" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird für die Steuerjahre 2024 und 2025 der in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR für Kinder zu Lasten auf 3.300 EUR erhöht." 3. Absatz 2, eingefügt durch den vorliegenden Artikel, wird aufgehoben. Art. 25 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "140 Absatz 2," aufgehoben.
Art. 26 - In Artikel 178 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden im einleitenden Satz die Wörter "und 140 bis 143" durch die Wörter "und 141 bis 143" ersetzt.
Art. 27 - Die Artikel 23, 24 Nr. 1 und 2, 25 und 26 treten am 31.
Dezember 2023 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Artikel 24 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel 22 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992]
Art. 30 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "der Mitglieder der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzabgeordneten" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 47 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Erfolgt die Wiederanlage in ein bebautes unbewegliches Gut, ein Schiff oder ein Flugzeug, läuft für die in § 1 Nr.1 erwähnten Mehrwerte die Wiederanlagefrist frühestens nach fünf Jahren ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht wurde, ab." 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. Art. 32 - In Artikel 53 Nr. 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
März 2007, werden die Wörter "der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzkollegien" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 194ter § 7 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 34 - In Artikel 194quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 3 dritter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 228 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "27 Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "27 Absatz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 315quinquies - Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 oder 5 erwähnt müssen der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die notwendig sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Artikel 321quinquies bis 321octies obliegen, zu überprüfen.
Der Plattformbetreiber, der erklärt, ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 zu sein, übermittelt der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob er ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 ist."
Art. 37 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird Absatz 6 aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 31 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Artikel 33 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Artikel 34 ist auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31.
Dezember 2023 enden. (...) TITEL 7 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer
Art. 42 - Artikel 76 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Erklärungen in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, sowie diese letzte Erklärung innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in Ausführung dieser Bestimmung vorgeschrieben sind, eingereicht worden sind." 2. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses Überschusses nachzuweisen."
Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
TITEL 8 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 44 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 23.Juni 2023 zur Abänderung des Berufssteuervorabzugs, 2. der Königliche Erlass vom 30.August 2023 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Ermäßigung für Überarbeit.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT