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Wet van 22 december 2017
gepubliceerd op 25 maart 2022

Wet houdende wijziging en invoering van bepalingen inzake betaalrekeningen en betalingsdiensten in verschillende boeken van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022031230
pub.
25/03/2022
prom.
22/12/2017
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging en invoering van bepalingen inzake betaalrekeningen en betalingsdiensten in verschillende boeken van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 december 2017 houdende wijziging en invoering van bepalingen inzake betaalrekeningen en betalingsdiensten in verschillende boeken van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden Nummern 33/1 bis 33/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "33/1. mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste: alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die in Artikel VII.3 § 1 Nr. 7 erwähnt sind, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen, 33/2. übertragender Zahlungsdienstleister: Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden, 33/3. empfangender Zahlungsdienstleister: Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden, 33/4. Habenzinssatz: jeglicher Satz, zu dem Zinsen an den Verbraucher hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden, 33/5. Kontowechsel-Service: auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Dauerzahlungsaufträge und Überweisungen mit Memodatum, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos, einschließlich der damit verbundenen Zahlungsinstrumente, 33/6. Dauerzahlungsauftrag: vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Konto führt, erteilte Anweisung, in regelmäßigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen, 33/7. Überweisung mit Memodatum: Überweisung, bei der der Zahler ein zukünftiges Ausführungsdatum angegeben hat, 33/8. Guthabenkarte: Kategorie eines Zahlungsinstruments, auf dem elektronisches Geld gespeichert werden kann, 33/9. Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat: natürliche Personen, die aufgrund der europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, einschließlich Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, und Asylsuchenden im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge,".

KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch VII Titel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel VII.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

April 2016 und 29. Juni 2016, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen." Art. 4 - Artikel VII.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel 3 Kapitel 9/1 mit Ausnahme von Artikel VII.62/3 ist anwendbar, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister und der empfangende Zahlungsdienstleister in Belgien ansässig sind. Artikel VII.62/3 ist anwendbar, wenn nur der übertragende Zahlungsdienstleister in Belgien ansässig ist." 2. In Absatz 5, der durch die Bestimmung von Nr.1 Absatz 6 wird, werden die Wörter "VII.35 und VII.36" durch die Wörter "VII.4/1 bis VII.4/4, VII.35, VII.36 und VII.62/1 bis VII.62/7" ersetzt. 3. Zwischen den Absätzen 5 und 6, die durch die Bestimmung von Nr.1 Absatz 6 und 7 werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel 3 Kapitel 1/1 und 9/1 gilt für: 1. Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto und die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten ermöglichen, 2.Guthabenkarten.

Der König kann unter Berücksichtigung der Art und Verfügbarkeit der angebotenen Zahlungsdienste Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis ganz oder teilweise von den Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 1/1 und 9/1 ausschließen." KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch VII Titel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 5 - In Buch VII Titel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Juni 2016, wird ein Kapitel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 1/1 - Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte".

Art. 6 - In Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel VII.4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.4/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel VII.13 Nr. 3, VII.70 und VII.71 händigen Zahlungsdienstleister einem Verbraucher rechtzeitig, bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation auf einem dauerhaften Datenträger aus.

Die in Absatz 1 erwähnte Entgeltinformation enthält eine Liste von mindestens zehn und höchstens zwanzig der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und - sofern diese Dienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden - Angaben zu den für die einzelnen Dienste verlangten Entgelten, nämlich allen etwaigen Kosten und eventuellen Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat. Dieses Dokument enthält die standardisierten Begriffe und die entsprechenden Begriffsbestimmungen zu diesen Diensten.

Der König bestimmt unter Berücksichtigung der Dienste, die von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen, welche Dienste am repräsentativsten sind. Er bestimmt ebenfalls die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen, das Präsentationsformat und das gemeinsame Symbol in Bezug auf die Entgeltinformation und ein Glossar. Er kann sie ändern und ergänzen. § 2 - Die Entgeltinformation muss: 1. ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein, 2.auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind, 3. auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war, 4.in der Amtssprache des Ortes abgefasst sein, an dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, 5. sachlich richtig, jederzeit aktualisiert, außer für den Referenzwechselkurs, und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein, 6.die Überschrift "Entgeltinformation" am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist, 7. eine Erläuterung enthalten, dass darin die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind und dass die vollständigen vorvertraglichen Informationen und Vertragsinformationen zu sämtlichen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind. Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 wird die in § 1 erwähnte Entgeltinformation zusammen mit den Informationen übermittelt, die nach anderen Gesetzesbestimmungen zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind. § 3 - Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstpakets für ein Zahlungskonto angeboten, so muss die Entgeltinformation offenlegen, welche Entgelte für das Gesamtpaket zu zahlen sind, welche Dienste in welchem Umfang in dem Paket enthalten sind und welche zusätzlichen Entgelte für etwaige Dienste, die über den von den Entgelten für das Gesamtpaket erfassten Umfang hinausgehen, anfallen. § 4 - Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe aus der Liste und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält, wie in § 1 erwähnt.

Das gemäß Absatz 1 bereitgestellte Glossar ist in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend. § 5 - Die Entgeltinformation und das Glossar werden Verbrauchern von Zahlungsdienstleistern jederzeit zur Verfügung gestellt.

Bei einem Verkauf in den Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters werden beide Dokumente, einschließlich auch für Nichtkunden, in leicht zugänglicher Weise zugänglich gemacht. Verbraucher müssen sie unmittelbar und ständig an einer für sie klaren und gut sichtbaren Stelle in den Verbrauchern zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters einsehen können. Sie können kostenlos ohne besondere Formalität oder besondere Anfrage des Verbrauchers mitgenommen werden. Durch einen Vermerk, der deutlich und unzweideutig an einer von außen gut sichtbaren Stelle in den Verbrauchern zugänglichen Geschäftsräumen des Unternehmens angebracht ist, werden Verbraucher über diese Möglichkeit informiert.

Der Verkauf auf Messen, Schauen und Ausstellungen wird einem Verkauf in den Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters gleichgesetzt.

Wenn der Zahlungsdienst elektronisch über eine Website verfügbar ist, werden die Entgeltinformation und das Glossar zusammen mit den Informationen, die nach anderen Rechtsvorschriften über Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehende Dienste erforderlich sind, deutlich und an einen für Verbraucher klaren und gut sichtbaren Platz auf dieser Website unter Angabe in unmittelbarer Nähe eines Hyperlinks zu der in Artikel VII.4/4 erwähnten Vergleichswebsite gestellt. Sie sind Verbrauchern außerdem auf einfache Anfrage unentgeltlich auf einem dauerhaften Datenträger auszuhändigen." Art. 7 - In dasselbe Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel VII.4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.4/2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel VII.18, VII.19 und VII.99 stellen Zahlungsdienstleister Verbrauchern mindestens einmal im Jahr spätestens am letzten Tag des Monats Februar unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls Informationen hinsichtlich der in § 2 Nr. 3 und 4 genannten Zinsen zur Verfügung. Gegebenenfalls verwenden Zahlungsdienstleister die standardisierten Begriffe aus der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste.

Die Entgeltaufstellung wird auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Der Kommunikationskanal wird mit dem Verbraucher vereinbart. Darüber hinaus wird die Entgeltaufstellung auf Verlangen des Verbrauchers kostenlos auf Papier und gegebenenfalls per Kontoauszug zur Verfügung gestellt. § 2 - Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums sowie für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt, 2.den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen, 3. gegebenenfalls den Überziehungszinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen des Überziehungskredits im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen, 4.gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen, 5. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste. § 3 - Die Entgeltaufstellung muss: 1. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind, 2.sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein, 3. die Überschrift "Entgeltaufstellung" am oberen Ende der ersten Seite der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist, und 4.in der Amtssprache des Ortes abgefasst sein, an dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 wird diese Entgeltaufstellung zusammen mit dem Hyperlink zu der in Artikel VII.4/4 erwähnten Vergleichswebsite und gegebenenfalls den Informationen übermittelt, die nach anderen Rechtsvorschriften über Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehende Dienste erforderlich sind. § 4 - Der König kann ein standardisiertes Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und das betreffende gemeinsame Symbol festlegen." Art. 8 - In dasselbe Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel VII.4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.4/3 - § 1 - Zahlungsdienstleister verwenden in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die standardisierten Begriffe aus der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste.

Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den standardisierten Begriffen aus der Liste verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen. Diese Dokumente dürfen keine Werbemitteilung enthalten. § 2 - Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste unter der Voraussetzung verwenden, dass sie gegebenenfalls die entsprechenden standardisierten Begriffe aus der Liste jenen eindeutig zuordnen." Art. 9 - In dasselbe Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel VII.4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.4/4 - § 1 - Damit Verbraucher eine unabhängige Beurteilung der Entgelte vornehmen können, haben sie auf nationaler Ebene entgeltfreien Zugang zu einer Website, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die für zumindest die Dienste berechnet werden, die in der Entgeltinformation wie in Artikel VII.4/1 erwähnt aufgeführt sind. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA die Liste der Dienste, die auf der Vergleichswebsite aufzuführen sind, erweitern. § 2 - Gemäß § 1 eingerichtete Vergleichswebsites müssen: 1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden, 2.ihre Inhaber eindeutig offenlegen, 3. klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, 4.eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die in der Entgeltinformation wie in Artikel VII.4/1 erwähnt enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden, 5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben, 6.eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, enthalten und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht darstellt, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigen, und 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA genauere oder weitere Vergleichskriterien in Bezug auf das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau auferlegen. § 3 - Die FSMA ist mit Entwicklung und Betrieb der in § 1 erwähnten Vergleichswebsite beauftragt.

Zahlungsdienstleister unterstützen die FSMA mit der für die Ausübung dieses Auftrags erforderlichen Zusammenarbeit einschließlich der Erteilung korrekter und vollständiger Informationen.

Die FSMA legt die Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Verordnung fest, die gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen wird.

Für die Ausübung ihres Auftrags verfügt die FSMA über die Befugnisse, die in den Artikeln 34 § 1 Nr. 1, 35 §§ 1 und 2, 36 und 36bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind. Artikel 37 desselben Gesetzes ist entsprechend anwendbar." Art. 10 - Artikel VII.28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Ein Exemplar" und dem Wort "ist" die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "ausdrückliche Zustimmung" und den Wörtern "des Zahlers" die Wörter "und Unterschrift" eingefügt.

Art. 11 - In Buch VII Titel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 8 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 8 - Zugang zu Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung".

Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Artikel VII.56/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.56/1 - Wenn Verbraucher ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut beantragen, Zugang zu einem solchen Konto haben oder es unterhalten, werden sie nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen diskriminiert, die im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, genannt sind." Art. 13 - Artikel VII.57 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "ein" und dem Wort "Zahlungsdienst" die Wörter "in der Europäischen Union verfügbarer" eingefügt.2. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sind an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten möglich.Zahlungsvorgänge einschließlich elektronischer Zahlungen können mit einer Zahlungskarte ausgeführt werden. Überweisungen einschließlich Dauerzahlungsaufträgen können an, soweit vorhanden, Automaten und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts ausgeführt werden.

Die Basisbankdienstleistung wird mindestens in Euro angeboten.

Die Absätze 2 und 3 sind anwendbar, in dem Maße, wie Kreditinstitute diese Möglichkeiten bereits für Verbraucher, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener im Rahmen der Basisbankdienstleistung sind, anbieten.

Der König kann die Basisbankdienstleistung auf zusätzliche Dienste, die aufgrund der üblichen Praxis als für Verbraucher unerlässlich erachtet werden, erweitern." 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Jeder Verbraucher" und den Wörtern "hat Anrecht auf die Basisbankdienstleistung" die Wörter "mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat" eingefügt. 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Basisbankdienstleistung dürfen keinesfalls diskriminierend sein." 5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann den Tarif unter Berücksichtigung des nationalen Einkommensniveaus und der durchschnittlichen Entgelte, die für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden, anpassen. Die Entgelte, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung gestellt werden, sind angemessen.

Der König kann festlegen, welche Entgelte angemessen sind." 6. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Verbraucher können über eine Basisbankdienstleistung Vorgänge in Bezug auf die Dienste nach § 1 in unbeschränkter Zahl ausführen. Der König kann jedoch festlegen, dass eine Mindestzahl von Vorgängen im Zusammenhang mit den in Artikel VII.57 § 1 erwähnten Diensten unentgeltlich ist und eine Mindestzahl von Papierüberweisungen zu einem angemessenen Preis erhältlich ist, wobei die Mindestzahl von Vorgängen ausreicht, um unter Berücksichtigung des gegebenen Verbraucherverhaltens und der allgemeinen geschäftlichen Praxis den persönlichen Bedarf des Verbrauchers abzudecken. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte dürfen in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden." Art. 14 - Artikel VII.58 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. VII.58 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung erfolgt durch Übermittlung eines vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten Formulars auf einem dauerhaften Datenträger an das Kreditinstitut.

Das Antragsformular beinhaltet eine Bestätigung des Verbrauchers, dass er weder die Basisbankdienstleistung bereits in Anspruch nimmt noch über ein Zahlungskonto bei einem in Belgien ansässigen Kreditinstitut verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.57 § 1 erwähnten Dienste ermöglicht, oder dass er in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass diese Konten gelöscht werden.

Der König kann Angaben festlegen, die auf dem Antragsformular vermerkt werden müssen.

Kreditinstitute eröffnen das Anrecht auf die Basisbankdienstleistung oder lehnen die Eröffnung ab, und zwar jeweils unverzüglich und spätestens zehn Werktage nach Eingang des vollständigen Antragsformulars." Art. 15 - Artikel VII.59 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. VII.59 - § 1 - Kreditinstitute lehnen den Antrag ab, wenn der Antrag auf Basisbankdienstleistung zu einer Verletzung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld führen würde.

Kreditinstitute können den Antrag ablehnen, wenn der Verbraucher in Belgien ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.57 § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht, oder ein Konto mit einem kumulierten durchschnittlichen Jahresguthaben über 6.000 EUR hat.

Wenn der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass das Zahlungskonto geschlossen wird, wird dieses nicht mehr berücksichtigt.

Für die Bestimmung des in Absatz 2 erwähnten Betrags werden in Buch III Titel VIII Kapitel 2 Abschnitt 2 Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnte Garantien nicht berücksichtigt.

Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Betrag ändern.

In diesen Fällen darf das Kreditinstitut vor Eröffnung des Anrechts auf eine Basisbankdienstleistung nachprüfen, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem anderen in Belgien ansässigen Kreditinstitut ist, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.57 § 1 genannten Dienste ermöglicht. Kreditinstitute können sich zu diesem Zweck auf eine vom Verbraucher unterschriebene ehrenwörtliche Erklärung stützen.

In den Fällen, in denen das Kreditinstitut einen Antrag ablehnt, informiert es den Verbraucher unmittelbar nach seinem Ablehnungsbeschluss darüber. § 2 - Das Kreditinstitut darf die Basisbankdienstleistung kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Der Verbraucher ist wegen Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung verurteilt worden oder der Verbraucher hat im Rahmen der Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto absichtlich für illegale Zwecke genutzt.2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto in mehr als vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt.3. Der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um die Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können, wobei ihm dieses Anrecht auf die Basisbankdienstleistung bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre.4. Der Verbraucher hat keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr in einem Mitgliedstaat. 5. Der Verbraucher hat in Belgien ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.57 § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht, oder ein Konto mit einem kumulierten durchschnittlichen Jahresguthaben über 6.000 EUR. Wenn der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass das Zahlungskonto geschlossen wird, wird dieses nicht mehr berücksichtigt.

Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Betrags werden in Buch III Titel VIII Kapitel 2 Abschnitt 2 Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnte Garantien nicht berücksichtigt.

Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag ändern.

Kündigt das Kreditinstitut den Rahmenvertrag, so hält es eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten ein, außer bei einer Kündigung gemäß Nr. 1 oder 3; in diesem Fall ist die Kündigung sofort wirksam. § 3 - Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive Schuldenregelung oder der Abschluss eines Kreditvertrags durch den Verbraucher bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die Kündigung eines Zahlungskontos." Art. 16 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel VII.59/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/1 - Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt.

Sie werden auf dem Antragsformular vermerkt und enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem Gesetz vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld zuwiderlaufen.

Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung, Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben." Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8 von Buch VII Titel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel VII.59/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/2 - § 1 - Kreditinstitute teilen Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse unverzüglich dem für die Behandlung von außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Organ wie in Artikel VII.216 erwähnt und gegebenenfalls dem Schuldenvermittler kostenlos schriftlich mit, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld zuwiderlaufen.

Dieses Organ kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den von ihm festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut gewährleistet wird. Die Beschlüsse sind für das Kreditinstitut bindend. § 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr dem zuständigen Organ und der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft Informationen über die Anzahl eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres übermittelt." Art. 18 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Artikel VII.59/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/3 - Kreditinstitute stellen Verbrauchern unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle Informationen über die Basisbankdienstleistung zur Verfügung, die zumindest auf Papier in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen verfügbar sind.

Sind Kreditinstitute über eine Website erreichbar, werden diese Informationen darüber hinaus deutlich und an einen für Verbraucher klaren und gut sichtbaren Platz auf dieser Website gestellt. Außerdem stellen Kreditinstitute Verbrauchern unentgeltlich Unterstützung zur Verfügung.

Die Informationen und die Unterstützung beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist." Art. 19 - In Buch VII Titel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Kapitel 9/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 9/1 - Zahlungskontowechsel-Service".

Art. 20 - In Kapitel 9/1, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel VII.62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.62/1 - Zahlungsdienstleister stellen jedem Verbraucher, der ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung." Art. 21 - In dasselbe Kapitel 9/1 wird ein Artikel VII.62/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.62/2 - § 1 - Der Kontowechsel wird auf Wunsch des Verbrauchers vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet.

Der Antrag erfolgt schriftlich anhand eines Antragsformulars, das alle Möglichkeiten von § 2 vorsieht und vom empfangenden Zahlungsdienstleister auf Papier oder elektronisch bereitgestellt wird.

Der Antrag wird von jedem Inhaber des betreffenden Zahlungskontos unterzeichnet und der empfangende Zahlungsdienstleister händigt jedem eine Kopie der Ermächtigung aus.

Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Ortes, an dem der Kontowechsel eingeleitet wurde, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst.

Der König kann das Antragsformular unter Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vorgesehenen spezifischen Möglichkeiten, erforderlichen Informationen und spezifischen Ermächtigungen standardisieren. § 2 - Der empfangende Zahlungsdienstleister nimmt den Kontowechsel vor, sobald er die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in § 3 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in § 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben.

In der Ermächtigung wird angegeben, dass Einzüge, die der Verbraucher in Ausführung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gesperrt hat, nicht übertragen werden.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher zudem ermöglichen, das Datum anzugeben, ab dem Dauerzahlungsaufträge, Überweisungen mit Memodatum und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind.

Dieses Datum muss mindestens fünf Werktage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen, die gemäß § 4 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden, erhalten hat. § 3 - Innerhalb zweier Werktage nach Erhalt der Ermächtigung nach § 2 fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Schritte zu unternehmen, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht: 1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Dauerzahlungsaufträge, der Überweisungen mit Memodatum und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden, und zu den vom Verbraucher ausgeübten Rechten wie in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr.260/2012 erwähnt, wenn er davon Gebrauch gemacht hat, zu übermitteln, 2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und Lastschriften, die vom Zahlungsempfänger auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den dreizehn Monaten vor der in § 2 erwähnten Ermächtigung des Verbrauchers veranlasst worden sind, zu übermitteln, 3.mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht, 4. Dauerzahlungsaufträge und Überweisungen mit Memodatum mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren, 5.zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen, 6. zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen und 7.zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum Zahlungsinstrumente, die mit dem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto verbunden sind, zu annullieren. § 4 - Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht: 1. Er schickt innerhalb dreier Werktage die Angaben gemäß § 3 Nr.1 und 2 an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab. 2. Er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht. Während mindestens dreizehn Monaten ab dem Datum, an dem der Zahlungsdienst nicht mehr ausgeführt wird, informiert der übertragende Zahlungsdienstleister den Zahler oder den Zahlungsempfänger darüber, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde. 3. Er storniert Dauerzahlungsaufträge und Überweisungen mit Memodatum mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum.4. Er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto.5. Er schließt das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Nummern 1, 2 und 4 vollzogen wurden.Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund solcher noch offenen Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann. § 5 - Innerhalb eines Werktages nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister im Sinne von § 3 angeforderten Angaben unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister, wie und sofern die Ermächtigung dies vorsieht, und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder vom Verbraucher übermittelten Angaben dies dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte: 1. Er richtet die vom Verbraucher gewünschten Dauerzahlungsaufträge und Überweisungen mit Memodatum ein und führt sie mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus.2. Er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren, und akzeptiert diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum.3. Er informiert Verbraucher gegebenenfalls über ihre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr.260/2012 geltenden Rechte, die beim übertragenden Zahlungsdienstleister ausgeübt werden. 4. Er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen. 5. Er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge - mit Ausnahme der in Ausführung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr.260/2012 gesperrten Einzüge - vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers.

Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahlungsempfänger benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen.

Für die in den Nummern 4 und 5 Absatz 1 erwähnte Übermittlung der Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers trifft der Zahlungsdienstleister die notwendigen Vorkehrungen für Sicherheit und Risikobegrenzung, um Zahlungsdienstnutzer vor Betrug und Missbrauch von sensiblen Zahlungsdaten zu schützen.

Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach den Nummern 4 und 5 Absatz 1 persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß § 2 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, so stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Absatz 1 Musterschreiben zur Verfügung, die die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten. § 6 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.29 § 2 blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum, damit die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher im Rahmen der Abwicklung des Kontowechsel-Services nicht unterbrochen wird.

Wenn ein beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto mit Zahlungsinstrumenten verbunden ist, mit denen Zahlungsvorgänge mit einer Zahlungsfrist verrechnet werden, wird dieses Zahlungskonto spätestens drei Monate nach der Überweisung des positiven Saldos auf das neue Zahlungskonto geschlossen. Für diesen Zeitraum, in dem das alte Zahlungskonto geöffnet bleibt, werden keine Gebühren für die Führung des alten Zahlungskontos auferlegt. § 7 - Der König kann die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen ändern, ohne den maximalen gesamten Zeitrahmen gemäß den Paragraphen 1 bis 6 zu überschreiten." Art. 22 - In dasselbe Kapitel 9/1 wird ein Artikel VII.62/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.62/3 - § 1 - Ein Zahlungsdienstleister, bei dem ein Verbraucher ein Zahlungskonto unterhält, unterstützt diesen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise, wenn ihm der Verbraucher seinen Wunsch mitteilt, bei einem in einem anderen Land ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto zu eröffnen: 1. Er stellt unentgeltlich ein Verzeichnis aller laufenden Dauerzahlungsaufträge und von dem Zahler und für den Zahler veranlassten Lastschriftmandate, sofern verfügbar, und mit den verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen, Überweisungen mit Memodatum und Lastschriften, die vom Zahlungsempfänger auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den dreizehn Monaten vor dem Datum der Ermächtigung veranlasst worden sind, zur Verfügung.Dieses Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt. 2. Er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem geführten Zahlungskonto auf das beim neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt, die Aufforderung enthält vollständige Angaben, die die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des neuen Zahlungskontos ermöglichen.3. Er schließt das geführte Zahlungskonto.4. Er annulliert die mit dem Zahlungskonto verbundenen Zahlungsinstrumente. § 2 - Sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine ausstehenden Verpflichtungen mehr hat, vollzieht der Zahlungsdienstleister, bei dem der Verbraucher dieses Zahlungskonto unterhält, die Schritte nach § 1 zu dem von dem Verbraucher genannten Datum, das mindestens sechs Werktage nach dem Eingang des Verbraucherwunschs bei diesem Zahlungsdienstleister liegen muss. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann." Art. 23 - In dasselbe Kapitel 9/1 wird ein Artikel VII.62/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.62/4 - § 1 - Der übertragende oder empfangende Zahlungsdienstleister stellt sicher, dass Verbraucher unentgeltlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Dauerzahlungsaufträgen, Überweisungen mit Memodatum, Lastschriften und mit einem Zahlungskonto verbundenen Zahlungsinstrumenten haben, die bei ihm vorhanden sind. § 2 - Der übertragende Zahlungsdienstleister, der die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel VII.62/2 § 4 Nr. 1 übermittelt, verlangt vom Verbraucher oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister kein Entgelt dafür.

Dem Verbraucher dürfen keine Entgelte für die Schließung des Kontos und den Kontowechsel-Service in Rechnung gestellt werden, mit Ausnahme eventueller Portokosten im Rahmen der aufgrund von Artikel VII.62/2 geleisteten Dienste, die nicht die in den Paragraphen 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten Dienste sind." Art. 24 - In dasselbe Kapitel 9/1 wird ein Artikel VII.62/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.62/5 - Etwaige finanzielle Verluste, einschließlich Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach Artikel VII.62/2 nicht nachkommt, werden von diesem Zahlungsdienstleister unverzüglich und von Rechts wegen ersetzt.

Die in Absatz 1 erwähnte Haftung erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt." Art. 25 - In dasselbe Kapitel 9/1 wird ein Artikel VII.62/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.62/6 - § 1 - Zahlungsdienstleister stellen Verbrauchern folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung: 1. Aufgaben des übertragenden und empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel VII.62/2, 2. Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte, 3.etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte, 4. alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden, 5.Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne von Artikel VII.216, 6. gegebenenfalls geltendes Einlagensicherungssystem des Zahlungsdienstleisters, 7.gegebenenfalls in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erwähnte Rechte, 8. aufgrund der Artikel VII.37 und VII.38 vereinbarte Rechte. § 2 - Die Informationen gemäß § 1 werden unentgeltlich auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters bereitgestellt und außerdem jederzeit in elektronischer Form auf seiner Website verfügbar gehalten und Verbrauchern auf einfache Anfrage unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Diese Informationen sind unmittelbar und ständig an einer für Verbraucher klaren und gut sichtbaren Stelle einsehbar." Art. 26 - In dasselbe Kapitel 9/1 wird ein Artikel VII.62/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.62/7 - Sobald Zahler im Rahmen von wiederkehrenden eingehenden Überweisungen und Zahlungsempfänger im Rahmen von wiederkehrenden Lastschriften, die keine Verbraucher sind, die in Artikel VII.62/2 § 5 Nr. 4 und 5 erwähnten Informationen erhalten haben, müssen sie ihnen unverzüglich und spätestens an dem vom Verbraucher angegebenen Datum wie in Artikel VII.62/2 erwähnt Folge leisten und Zahlungen auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto ausführen.

Ansonsten dürfen diese Zahlungsempfänger im Rahmen von wiederkehrenden Lastschriften keine Entgelte oder Zinsen in Rechnung stellen und müssen diese Zahler im Rahmen von wiederkehrenden eingehenden Überweisungen den Zahlungsempfängern von Rechts wegen und unverzüglich eine Entschädigung, die dem gesetzlichen Zinssatz für den Verzugszeitraum entspricht, zahlen. Gegebenenfalls müssen diese Zahlungsempfänger und Zahler die Kosten, die sich direkt aus der Nichteinhaltung des vorhergehenden Absatzes ergeben, tragen.

Diese Haftung erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt.

Der König kann unter Berücksichtigung einer effizienten Dienstleistungserbringung die Ausführungsfrist gemäß Absatz 1 festlegen und die in Artikel VII.62/2 erwähnte Mindestfrist für die Ausführung von wiederkehrenden Lastschriften und eingehenden Überweisungen ändern." Art. 27 - In Artikel VII.216 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "im Bereich der" und dem Wort "Finanzdienste" die Wörter "in vorliegendem Buch erwähnten" eingefügt.

Art. 28 - Artikel VII.217 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "VII.3," und dem Wort "VII.57" werden die Wörter "VII.4/1 bis VII.4/4," eingefügt. 2. Zwischen dem Wort "VII.59," und dem Wort "VII.64" werden die Wörter "VII.62/1 bis VII.62/7," eingefügt.

KAPITEL 5 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 29 - In Artikel XV.87 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

April 2016, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. der Artikel VII.56/1 bis VII.59/1,".

Art. 30 - Artikel XV.89 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,". 2. In Absatz 1 wird eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. der Artikel VII.7, VII.8 und VII.9 in Bezug auf die Informationspflichten bei Einzelzahlungen,". 3. Der Artikel wird durch eine Nr.24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "24. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den Zahlungskontowechsel-Service." KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen Art. 31 - § 1 - Buch VII Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie durch Artikel 11 eingefügt, und Buch VII Kapitel 9/1 desselben Gesetzbuches, so wie durch Artikel 19 eingefügt, und die entsprechenden strafrechtlichen Sanktionen, eingefügt durch die Artikel 29 und 30, sind auf laufende Verträge über Zahlungskonten anwendbar. § 2 - Ein Kreditinstitut kann die Beschränkung der Dienstleistungserbringung über eine Zahlungskarte auf Belgien bis zum Ablaufdatum der Karte beibehalten, vorausgesetzt, dem Verbraucher werden die angemessenen Informationen über seinen Anspruch auf Zugang zu einer Dienstleistungserbringung in der gesamten Europäischen Union und das zu befolgende Verfahren auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt, und sofern der Verbraucher sich dieser Beschränkung bei Ablauf eines Zeitraums von einem Monat ab Versendung der Informationen nicht widersetzt hat.

Der Nachweis über diese Unterrichtung obliegt dem Kreditgeber.

Während der gesamten Gültigkeitsdauer der Zahlungskarte behält der Verbraucher das Recht, jederzeit die Ausdehnung der Dienstleistungserbringung auf die Europäische Union zu beantragen. § 3 - Für den Kontowechsel-Service, der vom Verbraucher bis zum 1.

März 2018 beantragt wird, ist der Höchstzeitraum, der vorgesehen ist, um in Anwendung von Artikel VII.62/7 des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie durch Artikel 26 eingefügt, Folge zu leisten, auf zehn Werktage ab der Übermittlung der Information über den empfangenden Zahlungsdienstleister festgelegt. § 4 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels werden gemäß den Bestimmungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt, festgestellt und geahndet.

KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

In Abweichung davon treten die Artikel 6, 7, 8 und 9 an dem vom König bestimmten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Mittelstands D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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