gepubliceerd op 09 juni 2015
Wet tot wijziging van de hypotheekwet van 16 december 1851, teneinde voorrechten in te stellen ten gunste van de slachtoffers van strafbare feiten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 FEBRUARI 2014. - Wet tot wijziging van de hypotheekwet van 16 december 1851, teneinde voorrechten in te stellen ten gunste van de slachtoffers van strafbare feiten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2014 tot wijziging van de hypotheekwet van 16 december 1851, teneinde voorrechten in te stellen ten gunste van de slachtoffers van strafbare feiten (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851 im Hinblick auf die Einführung von Vorzugsrechten für die Opfer von Straftaten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird eine Nummer 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3ter. der Schadenersatz, den der Verurteilte dem Opfer, das eine natürliche Person ist, und dessen Rechtsnachfolgern bis zum zweiten Grad einschließlich gemäß einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder psychischen Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Vorliegendes Vorzugsrecht steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden eintritt, nicht zu,".
Art. 3 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. April 1967 und das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5bis. Das Opfer, das eine natürliche Person ist, und seine Rechtsnachfolger bis zum zweiten Grad einschließlich haben ein Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter des Verurteilten, für den Schadenersatz, den der Verurteilte gemäß einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder psychischen Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Dieses Vorzugsrecht besteht nur bei Eintragung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, und steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden eintritt, nicht zu.
Dieses Vorzugsrecht kommt erst nach den gesetzlichen und vertraglichen Hypotheken zur Anwendung, die vor dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beim Hypothekenamt eingetragen wurden,".
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird zwischen den Artikeln 38 und 38bis ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38/1 - Das in Artikel 27 Nr. 5bis vorgesehene Vorzugsrecht wird durch die Eintragung binnen zwei Monaten, nachdem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, bewahrt. Im Falle einer verspäteten Eintragung ist das Datum der Eintragung für den Rang des Vorzugsrechts bestimmend." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM