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Wet van 21 december 2022
gepubliceerd op 24 mei 2024

Wet tot omzetting van Richtlijn 2021/514 van de Raad van 22 maart 2021 tot wijziging van Richtlijn 2011/16 (EU) betreffende de administratieve samenwerking op het gebied van de belastingen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024004483
pub.
24/05/2024
prom.
21/12/2022
ELI
eli/wet/2022/12/21/2024004483/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 DECEMBER 2022. - Wet tot omzetting van Richtlijn (EU) 2021/514 van de Raad van 22 maart 2021 tot wijziging van Richtlijn 2011/16 (EU) betreffende de administratieve samenwerking op het gebied van de belastingen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 13 en 16 tot 18 van de wet van 21 december 2022 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2021/514 van de Raad van 22 maart 2021 tot wijziging van Richtlijn 2011/16 (EU) betreffende de administratieve samenwerking op het gebied van de belastingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Vorliegendes Gesetz regelt die Pflichten der Betreiber digitaler Plattformen und des FÖD Finanzen in Bezug auf die Informationen, die einer zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets - nachfolgend "Staat" genannt - übermittelt werden müssen im Rahmen eines automatischen Austauschs von Informationen in Bezug auf Transaktionen, die über digitale Plattformen durchgeführt werden, gemäß der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gemäß Artikel 6 des gemeinsamen Übereinkommens OECD/Europarat vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.

Vorliegendes Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.

Art. 2 - Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung wird aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 3 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Abschnitt 1quater wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1quater - Pflichten der meldenden Plattformbetreiber".

Art. 4 - Artikel 321quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 321quater - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. "Plattform": jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Verkäufern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben.Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Der Begriff "Plattform" schließt keine Software ein, die - ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit - ausschließlich Folgendes erlaubt: a) die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit, b) das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer, c) die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform, 2."Plattformbetreiber": einen Rechtsträger, der mit Verkäufern vereinbart, diesen Verkäufern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, 3. "freigestelltem Plattformbetreiber": einen Plattformbetreiber, der vorab und jährlich der zuständigen Behörde, der gegenüber er gemäß den in Artikel 321sexies festgelegten Vorschriften normalerweise meldepflichtig wäre, hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform so konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Verkäufer verfügt, 4."meldendem Plattformbetreiber": einen Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und sich in einer der folgenden Situationen befindet: a) Er ist steuerlich in Belgien ansässig oder - wenn der Plattformbetreiber nicht steuerlich in Belgien ansässig ist - er erfüllt eine der folgenden Bedingungen: i) Er ist nach belgischem Recht eingetragen. ii) Er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in Belgien. iii) Er hat eine Betriebsstätte in Belgien und ist kein qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlandes. b) Er ist weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig noch in einem Mitgliedstaat eingetragen, noch wird er in einem Mitgliedstaat verwaltet, noch hat er eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, sondern er ermöglicht die Ausübung einer relevanten Tätigkeit durch einen meldepflichtigen Verkäufer oder einer relevanten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung von in einem Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Gütern und ist kein qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlandes, 5."qualifiziertem Plattformbetreiber eines Drittlandes": einen Plattformbetreiber, bei dem alle relevanten Tätigkeiten, die er ermöglicht, auch qualifizierte relevante Tätigkeiten sind und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland ansässig ist oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, der eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlandes eingetragen.b) Er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in einem qualifizierten Drittland, 6."qualifiziertem Drittland": ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt, die in einer von dem Drittland veröffentlichten Liste als meldepflichtige Länder genannt sind, 7. "wirksamer qualifizierender Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden": eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und eines Drittlandes, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den in Artikel 321sexies § 5 angegebenen Informationen gleichwertig sind, wie bestätigt in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8ac Absatz 7 der Richtlinie 2011/16, so wie sie durch die Richtlinie 2021/514 abgeändert worden ist, 8."relevanter Tätigkeit": eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt: a) die Vermietung von unbeweglichen Gütern, einschließlich von Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie von jeglicher sonstigen Immobilie und von Parkplätzen, b) eine persönliche Dienstleistung, c) den Verkauf von Waren, d) die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel. Der Begriff "relevante Tätigkeit" umfasst nicht die Tätigkeit eines Verkäufers, der als Angestellter des meldenden Plattformbetreibers oder eines verbundenen Rechtsträgers des Plattformbetreibers handelt, 9. "qualifizierten relevanten Tätigkeiten": alle relevanten Tätigkeiten, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen, 10."Vergütung": jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, das einem Verkäufer im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und dessen Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, 11. "persönlicher Dienstleistung": eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln;diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder - nach Ermöglichung über eine Plattform - physisch und offline durchgeführt, 12. "Verkäufer": einen Nutzer einer Plattform, der entweder eine natürliche Person oder ein Rechtsträger ist und jederzeit während des Meldezeitraums auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt, 13."aktivem Verkäufer": jeden Verkäufer, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit leistet oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, 14. "meldepflichtigem Verkäufer": jeden aktiven Verkäufer, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Verkäufer handelt, der in einem Staat, für den Meldepflicht besteht, ansässig ist oder der ein unbewegliches Gut vermietet hat, das in einem Staat, für den Meldepflicht besteht, belegen ist, 15."freigestelltem Verkäufer": jeden Verkäufer: a) bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt, b) bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder bei dem es sich um einen verbundenen Rechtsträger eines Rechtsträgers handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, c) bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten durch Vermietung von unbeweglichen Gütern im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit während des Meldezeitraums ermöglicht hat, oder d) für den der Plattformbetreiber weniger als 30 relevante Tätigkeiten durch den Verkauf von Waren ermöglicht hat und für den der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung während des Meldezeitraums 2.000 EUR nicht überstieg.

Ob ein in Buchstabe d) erwähnter Verkäufer freigestellt ist, wird am Ende des Zeitraums beurteilt, für den die Meldung an die belgische zuständige Behörde erfolgen muss, 16. "Rechtsträger": eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung.Ein Rechtsträger ist ein verbundener Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 Prozent des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte, 17. "staatlichem Rechtsträger": die Regierung eines Mitgliedstaates oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates oder anderen Staates (wobei es sich unter anderem um einen Gliedstaat, eine Gemeinschaft, eine Region, eine Provinz oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines solchen staatlichen Rechtsträgers befindet, 18."Steueridentifikationsnummer": die von einem Mitgliedstaat oder Ansässigkeitsstaat des Verkäufers ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, 19. "Mehrwertsteueridentifikationsnummer": die eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist, 20."Hauptanschrift": die Anschrift des Hauptwohnortes eines Verkäufers, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des Hauptsitzes eines Verkäufers, wenn dieser ein Rechtsträger ist, 21. "Meldezeitraum": das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Artikel 321sexies vorgenommen wird, 22."inserierter Immobilieneinheit": alle unbeweglichen Güter, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Verkäufer auf einer Plattform zur Miete angeboten werden, 23. "Kennung des Finanzkontos": die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, 24."Waren": jegliches körperliche Gut, 25. "Staat, für den Meldepflicht besteht": jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, das als solches in einer von Belgien veröffentlichten Liste genannt ist."

Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 321quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321quinquies - § 1 - Der meldende Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 bestimmt erhebt für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist, alle folgenden Informationen: a) Namen und Vornamen, b) Hauptanschrift, c) jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Verkäufer ausgestellt wurde, unter Angabe des jeweiligen Staates, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, Geburtsort dieses Verkäufers, d) Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses Verkäufers, falls vorhanden, e) Geburtsdatum. Der meldende Plattformbetreiber erhebt für jeden Verkäufer, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Verkäufer wie in Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe a) bis c) bestimmt ist, alle folgenden Informationen: a) Gesellschaftsnamen, b) Hauptanschrift, c) jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Verkäufer ausgestellt wurde, unter Angabe des jeweiligen Staates, der diese ausgestellt hat, d) Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses Verkäufers, falls vorhanden, e) Handelsregisternummer, f) Bestehen einer Betriebsstätte in der Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, falls vorhanden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem sich diese Betriebsstätte befindet. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) und Absatz 2 Buchstabe b) bis f) erwähnten Informationen zu erheben, sofern dieser sich zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Verkäufers auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Verkäufers durch einen Identifizierungsdienst stützt, der von einem Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Europäischen Union bereitgestellt wird.

In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c) und e) ist der meldende Plattformbetreiber in folgenden Fällen nicht verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer beziehungsweise die Handelsregisternummer zu erheben: a) Der Ansässigkeitsstaat des Verkäufers stellt dem Verkäufer keine Steueridentifikationsnummer oder Handelsregisternummer aus.b) Der Ansässigkeitsstaat des Verkäufers verlangt keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Verkäufer ausgestellt wurde. § 2 - Um festzustellen, ob ein Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe a) und b) als freigestellter Verkäufer einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf öffentlich zugängliche Informationen oder eine Bestätigung des Verkäufers, der ein Rechtsträger ist, stützen.

Um festzustellen, ob ein Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe c) und d) als freigestellter Verkäufer einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. § 3 - Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer und/oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 1 Absatz 1 und 2 Buchstabe a) bis e), § 2 und § 5 erhobenen Informationen verlässlich sind.

Ungeachtet des vorhergehenden Absatzes kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Absatz 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen elektronisch durchsuchbaren Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß § 1 Absatz 1 und 2 Buchstabe a) bis e), § 2 und § 5 erhobenen Informationen verlässlich sind.

In Anwendung von § 6 Absatz 3 Buchstabe b) und ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen fordert der meldende Plattformbetreiber in Fällen, in denen er Grund zu der Annahme hat, dass in § 1 oder in § 5 erwähnte Informationselemente aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines Staates, für den Meldepflicht besteht, in einem Ersuchen über einen bestimmten Verkäufer übermittelt hat möglicherweise fehlerhaft sind, den Verkäufer auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammende Belege, Daten oder Informationen vorzulegen, wie etwa: a) ein gültiges, von den nationalen Behörden ausgestelltes Identifikationsdokument, b) eine Bescheinigung neueren Datums der steuerlichen Ansässigkeit. § 4 - Ein meldender Plattformbetreiber betrachtet einen Verkäufer als in dem Staat ansässig, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Verkäufers nicht der Ansässigkeitsstaat, so betrachtet der meldende Plattformbetreiber den Verkäufer als auch in dem Staat ansässig, in dem dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt wurde, wenn dieser Staat auch ein Mitgliedstaat ist. Hat der Verkäufer Informationen über eine bestehende Betriebsstätte gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe f) übermittelt, so betrachtet der meldende Plattformbetreiber diesen Verkäufer auch als in dem entsprechenden vom Verkäufer genannten Mitgliedstaat ansässig.

Ungeachtet des Absatzes 1 betrachtet ein meldender Plattformbetreiber einen Verkäufer als in jedem Staat, für den Meldepflicht besteht, ansässig, der durch einen von einem Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Union bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst gemäß § 1 Absatz 3 bestätigt wurde. § 5 - Übt ein Verkäufer eine relevante Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung von unbeweglichen Gütern aus, so erhebt der meldende Plattformbetreiber die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit und - sofern vorhanden - die jeweilige Katasternummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie belegen ist. Hat ein meldender Plattformbetreiber mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten durch eine inserierte Immobilieneinheit für denselben Verkäufer, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, ermöglicht, so erhebt der meldende Plattformbetreiber Belege, Daten oder Informationen darüber, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum desselben Eigentümers steht. § 6 - Ein meldender Plattformbetreiber hat die in den Paragraphen 1 bis 5 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschließen.

In Abweichung von Absatz 1 müssen für Verkäufer, die am 1. Januar 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in den Paragraphen 1 bis 5 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern: a) die nach § 1 Absatz 1 und 2 erforderlichen Informationen über den Verkäufer in den letzten sechsunddreißig Monaten entweder erhoben und überprüft oder bestätigt wurden und b) der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu der Annahme hat, dass die gemäß den Paragraphen 1 und 5 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind beziehungsweise geworden sind. § 7 - Ein meldender Plattformbetreiber kann sich dafür entscheiden, die in den Paragraphen 1 bis 6 bestimmten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nur in Bezug auf aktive Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 13 durchzuführen. § 8 - Ein meldender Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in vorliegendem Artikel festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Pflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.

Erfüllt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für einen meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform gemäß Absatz 1, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Bestimmungen durch. Die Sorgfaltspflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers. § 9 - Der Plattformbetreiber führt ein Verzeichnis über die Schritte und Informationen, die er unternommen beziehungsweise herangezogen hat, um den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und seinen Meldepflichten gegenüber der belgischen zuständigen Behörde nachzukommen."

Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 321sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321sexies - § 1 - Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe a) meldet dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird. Existiert mehr als ein meldender Plattformbetreiber, so ist jeder dieser meldenden Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber gemeldet wurden.

Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe a) eine der dort aufgeführten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er einen dieser Mitgliedstaaten, in dem er die in vorliegendem Artikel festgelegten Meldepflichten erfüllen wird. Beschließt ein meldender Plattformbetreiber, diese Meldepflichten in Belgien zu erfüllen, setzt er alle zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Wahl in Kenntnis und meldet er der zuständigen Behörde die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird.

Existiert mehr als ein meldender Plattformbetreiber, so ist jeder dieser meldenden Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem qualifizierten Drittland gemeldet wurden. § 2 - Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe b), der gemäß Artikel 321septies in Belgien registriert ist, meldet der belgischen zuständigen Behörde die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird.

Ungeachtet des vorhergehenden Absatzes ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe b) nicht verpflichtet, die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf qualifizierte relevante Tätigkeiten zu übermitteln, die unter eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden fallen, die bereits den automatischen Austausch gleichwertiger Informationen mit einem Mitgliedstaat über in jenem Mitgliedstaat ansässige meldepflichtige Verkäufer vorsieht. § 3 - Ein meldender Plattformbetreiber übermittelt auch dem betreffenden meldepflichtigen Verkäufer die in § 5 Nr. 2 und 3 aufgeführten Informationen spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird. § 4 - Die Informationen über die in einer Fiat-Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung in einer anderen Form als der Fiat-Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.

Die Informationen über die Vergütung und andere Beträge sind für das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. § 5 - Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden: 1. Namen, Anschrift des Hauptsitzes, Steueridentifikationsnummer und gegebenenfalls gemäß Artikel 321septies von der belgischen zuständigen Behörde erteilte individuelle Identifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers sowie Gesellschaftsnamen der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet, 2.für jeden meldepflichtigen Verkäufer, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, ausgenommen die Vermietung von unbeweglichen Gütern: a) Informationselemente, die gemäß Artikel 321quinquies zu erheben sind, b) Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die Kennung des Finanzkontos nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt, c) falls von der Bezeichnung des meldepflichtigen Verkäufers abweichend - zusätzlich zur Kennung des Finanzkontos Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt, d) jeden Staat, in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, e) in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde, f) jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden, 3.für jeden meldepflichtigen Verkäufer, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, welche die Vermietung von unbeweglichen Gütern beinhaltet: a) Informationselemente, die gemäß Artikel 321quinquies zu erheben sind, b) Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die Kennung des Finanzkontos nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt, c) falls von der Bezeichnung des meldepflichtigen Verkäufers abweichend - zusätzlich zur Kennung des Finanzkontos Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt, d) jeden Staat, in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, e) Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit, die gemäß den in Artikel 321quinquies § 5 beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und - sofern vorhanden - jeweilige Katasternummer oder gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie belegen ist, f) in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden, g) jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden, h) falls verfügbar, Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet war, sowie Art jeder inserierten Immobilieneinheit. § 6 - Ist der meldende Plattformbetreiber gemäß § 1 Absatz 1 in fine und Absatz 3 von der Meldung der in § 5 erwähnten Informationen befreit, teilt er der Verwaltung die Identität des Plattformbetreibers mit, der bereits die Meldung vorgenommen hat, die diese Befreiung rechtfertigt. § 7 - Hat der Plattformbetreiber für einen bestimmten Zeitraum keine Informationen über aktive Verkäufer oder meldepflichtige Verkäufer zu melden, füllt er das Meldeformular entsprechend aus."

Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 321septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321septies - § 1 - Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe b), der nicht beschlossen hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu registrieren, hat sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber oder spätestens am 31. März 2023, wenn er diese Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ausgeübt hat, bei der belgischen zuständigen Behörde zu registrieren. § 2 - Der Plattformbetreiber teilt der belgischen zuständigen Behörde im Hinblick auf seine einmalige Registrierung folgende Informationen mit: a) Namen, b) Postanschrift, c) elektronische Adressen einschließlich Websites, d) jede Steueridentifikationsnummer, die ihm ausgestellt wurde, e) Erklärung mit Informationen über die Identifizierung dieses meldenden Plattformbetreibers für Mehrwertsteuerzwecke in der Union gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, f) Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig sind. § 3 - Der meldende Plattformbetreiber teilt der belgischen zuständigen Behörde jegliche Änderung der nach § 2 übermittelten Informationen mit. § 4 - Die zuständige Behörde weist dem meldenden Plattformbetreiber eine individuelle Identifikationsnummer zu und teilt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch mit. § 5 - Kommt ein meldender Plattformbetreiber seinen Meldepflichten wie in Artikel 321sexies vorgesehen nicht nach, widerruft die belgische zuständige Behörde nach zwei Mahnungen und Ablauf einer Frist von mindestens dreißig Tagen und vor Ablauf einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum der zweiten Mahnung die Registrierung des meldenden Plattformbetreibers. § 6 - Einem meldenden Plattformbetreiber, dessen Registrierung gemäß § 5 widerrufen wurde, ist die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet, dass er der belgischen zuständigen Behörde in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten - einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten - nachzukommen, angemessene Garantien bietet."

Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 321octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321octies - Legt ein Verkäufer nach zwei auf das ursprüngliche Ersuchen des meldenden Plattformbetreibers folgenden Mahnungen die nach Artikel 321quinquies § 1 erforderlichen Informationen dem meldenden Plattformbetreiber nicht vor, schließt der meldende Plattformbetreiber - jedoch nicht vor Ablauf von sechzig Tagen - das Konto des Verkäufers und hindert er den Verkäufer daran, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder behält er die Zahlung der Vergütung an den Verkäufer ein, solange der Verkäufer die verlangten Informationen nicht vorlegt."

Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 321nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321nonies - Der König bestimmt die Musterformulare, die Modalitäten für den Versand der Meldung der in Artikel 321sexies § 5 erwähnten Informationen an den FÖD Finanzen, die einzuhaltenden Modalitäten, damit der Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 als freigestellt betrachtet werden kann, die einzuhaltenden Modalitäten, damit der Plattformbetreiber Belgien bestimmen kann, um seinen Meldepflichten gemäß Artikel 321sexies § 1 Absatz 2 nachzukommen, sowie die einzuhaltenden Modalitäten, damit der Plattformbetreiber die Meldungen gemäß Artikel 321sexies §§ 6 und 7 vornehmen kann."

Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 321decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321decies - Die meldenden Plattformbetreiber bewahren die in Artikel 321quinquies § 9 erwähnten Verzeichnisse und die gemäß den Artikeln 321quinquies und 321sexies erhobenen und gemeldeten personenbezogenen Daten während der in den Artikeln 315 und 315bis festgelegten Aufbewahrungsfrist für Bücher und Unterlagen auf.

Gegebenenfalls werden diese Daten über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt, wenn dies für die Behandlung einer Streitsache erforderlich ist.

Die Steuerverwaltung bewahrt die ihr gemäß Artikel 321sexies gemeldeten personenbezogenen Daten für den Zeitraum auf, in dem sie aufgrund der Artikel 333 und 354 die Steuer festlegen und Untersuchungen durchführen kann. Gegebenenfalls werden diese Daten über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt, wenn dies für die Behandlung einer Streitsache erforderlich ist.

In Abweichung von Absatz 1 bewahrt der Plattformbetreiber, wenn ein Verkäufer bei Ablauf des Meldezeitraums als freigestellt betrachtet wird, die Daten, die lediglich für die Meldung an die belgische zuständige Behörde bestimmt waren, nicht länger als sechsunddreißig Monate, wie in Artikel 321quinquies § 6 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehen, auf."

Art. 11 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. August 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. August 2017 und 9. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.11 werden die Buchstaben a) und c) wie folgt ersetzt: "a) für die Anwendung der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3, 6/4 und 6/5 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen, c) für die Anwendung aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3, 6/4 und 6/5 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),".2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: "22."gemeinsamer Prüfung": behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden, 23. "Verletzung des Datenschutzes": eine Sicherheitsverletzung, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu beziehungsweise der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt.Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen." 3. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Für die Zwecke eines Ersuchens wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt gelten die erbetenen Informationen voraussichtlich als erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen: a) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, b) eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen." 4. Ein § 5/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/2 - Ein Ersuchen wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt kann sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen beziehen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sondern nur aufgrund einer Reihe gemeinsamer Merkmale bestimmt werden können. In solchen Fällen übermittelt die zuständige ersuchende Behörde der ersuchten Behörde die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Gruppe, b) eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben, c) eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, d) sofern relevant, Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat." 5. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "spätestens jedoch sechs Monate" durch die Wörter "spätestens jedoch drei Monate" ersetzt. 6. In § 5 wird Absatz 8 durch folgenden Satz ergänzt: "Die diesbezügliche Frist beträgt höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens." 7. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der ausländischen zuständigen Behörde alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaates in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie im Sinne des belgischen Rechts zu verstehen sind, verfügbar sind: a) Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis, b) Tantiemen und Anwesenheitsgelder, c) Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind, d) Pensionen, e) Eigentum an unbeweglichen Gütern und Einkünfte daraus, f) Lizenzgebühren. Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Besteuerungszeiträume enthält die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer.

Belgien unterrichtet die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen es Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermittelt." 8. Paragraph 6/1 Nr.5 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) in Bezug auf die gemäß Nr. 1 ausgetauschten Informationen: unverzüglich nach Erteilen beziehungsweise Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden,". 9. Paragraph 6/1 Nr.6 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,". 10. Paragraph 6/2 wird wie folgt ersetzt: " § 6/2 - Die belgische zuständige Behörde unterbreitet der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/5 und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte." 11. Ein § 6/5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6/5 - Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen, der die in Artikel 321sexies erwähnte Meldung erhalten hat, tauscht im Wege des automatischen Austauschs und in den Formen und innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 in Bezug auf jeden meldepflichtigen Verkäufer mit der zuständigen Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, und sofern der meldepflichtige Verkäufer Vermietungsdienstleistungen für unbewegliche Güter erbringt, in jedem Fall mit der zuständigen Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem das unbewegliche Gut belegen ist, die folgenden Informationen aus: 1.Namen, Anschrift des Hauptsitzes, Steueridentifikationsnummer und gegebenenfalls von der belgischen zuständigen Behörde erteilte individuelle Identifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers sowie Gesellschaftsnamen der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet, 2. Vornamen und Namen des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser eine natürliche Person ist, und Gesellschaftsnamen des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser ein Rechtsträger ist, 3.Hauptanschrift, 4. jede Steueridentifikationsnummer des meldepflichtigen Verkäufers unter Angabe des jeweiligen Staates, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, Geburtsort des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser eine natürliche Person ist, 5.Handelsregisternummer des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser ein Rechtsträger ist, 6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer des meldepflichtigen Verkäufers, falls vorhanden, 7.Geburtsdatum des Verkäufers, wenn dieser eine natürliche Person ist, 8. Kennung des Finanzkontos, auf dem die Einzahlung oder Gutschrift der Vergütung erfolgt, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, nicht mitgeteilt hat, dass sie die Kennung des Finanzkontos nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt, 9.falls von der Bezeichnung des meldepflichtigen Verkäufers abweichend - zusätzlich zur Kennung des Finanzkontos Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt, 10. jeden Mitgliedstaat, in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, 11.in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde, 12. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Erbringt der meldepflichtige Verkäufer Vermietungsdienstleistungen für unbewegliche Güter, werden die folgenden zusätzlichen Informationen übermittelt: 1. Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit, die gemäß den in Artikel 321quinquies § 5 beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und - sofern verfügbar - jeweilige Katasternummer oder gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie belegen ist, 2.in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden, 3. falls verfügbar, Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet war, sowie Art jeder inserierten Immobilieneinheit. Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erfolgt unter Verwendung des von der Europäischen Kommission angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll, binnen zwei Monaten nach dem Ende des Meldezeitraums, auf den sich die Meldepflichten des meldenden Plattformbetreibers beziehen. Die Informationen werden erstmals für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2023 übermittelt.

Gilt ein Plattformbetreiber für die belgische zuständige Behörde als freigestellter Plattformbetreiber, so unterrichtet diese Behörde die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten entsprechend, auch über sämtliche späteren Änderungen." 12. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die belgische zuständige Behörde eine ausländische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates ihre Tätigkeit ausüben, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet der ausländischen zuständigen Behörde durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen.

Sind von Belgien ermächtigte Bedienstete bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter Einhaltung der von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen." 13. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die belgische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen der FÖD Finanzen seine Tätigkeit ausübt, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen.

Die belgische zuständige Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Absatz 1 binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ausländischen zuständigen Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.

Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter Einhaltung der von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.

Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der belgischen zuständigen Behörde wie eine Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt.

Von dem ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigte Bedienstete, die sich gemäß Absatz 1 in Belgien aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen." 14. In § 11 Absatz 3 letzter Satz werden die Wörter "Sie bestätigt" durch die Wörter "Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Vorschlags bestätigt sie" und die Wörter "teilt ihre begründete Ablehnung mit" durch die Wörter "teilt sie ihr ihre begründete Ablehnung mit" ersetzt.15. Ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11/1 - Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die belgische zuständige Behörde ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.Die belgische zuständige Behörde nimmt das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Erhalt an oder lehnt es innerhalb dieser Frist ab und begründet ihre Entscheidung im Fall einer Ablehnung.

Gemeinsame Prüfungen werden von der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates, der belgischen zuständigen Behörde und gegebenenfalls den zuständigen Behörden der anderen ersuchten Mitgliedstaaten in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, und im Einklang mit den belgischen Rechts- und Verfahrensvorschriften durchgeführt. Die belgische zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet zuständig ist.

Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet teilnehmenden Bediensteten der Mitgliedstaaten werden nach belgischem Recht festgelegt. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaates befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaates zustehen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, ist es Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, erlaubt, zusammen mit den Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde und unter Einhaltung der in Belgien festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen zu befragen und Aufzeichnungen zu prüfen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall einer klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, verfügen Personen, die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte und haben sie dieselben Pflichten wie im Fall einer klassischen Prüfung, an der nur belgische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren.

Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden einig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird." 16. Ein § 11/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11/2 - Die belgische zuständige Behörde kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Gemeinsame Prüfungen werden von den betreffenden zuständigen Behörden in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchgeführt.

Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates teilnehmenden belgischen Bediensteten werden nach dem Recht dieses Mitgliedstaates festgelegt.

Die belgischen Bediensteten befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach belgischem Recht zustehen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall einer klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird.

Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden einig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird." 17. Paragraph 17 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. zur Festlegung, Anwendung und Kontrolle der in Artikel 2 der Richtlinie genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern und zur Anwendung des belgischen Rechts,". 18. Paragraph 17 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass die von einer ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können und dass diese Zwecke nicht in einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, angegeben worden sind, in der automatisch die Verwendung dieser Informationen für die von der belgischen zuständigen Behörde beabsichtigten Zwecke erlaubt wird, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ein, von dem die Informationen stammen." 19. Paragraph 18 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die belgische zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Liste der anderen als in § 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen.Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die von der belgischen zuständigen Behörde aufgelisteten Zwecke ohne die in Absatz 1 genannte Zustimmung verwenden." 20. Paragraph 23 wird wie folgt ersetzt: " § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 sowie Antworten gemäß § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 5 werden soweit möglich mit Hilfe eines von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt.Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 5/2 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe, b) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemäß den Paragraphen 12 und 13, Rückmeldungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 und Übermittlungen gemäß den Paragraphen 17 Absatz 2, 18 und 25 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts.

Der automatische Informationsaustausch gemäß den Paragraphen 6 und 6/1 erfolgt über ein von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll." 21. In § 24/1 werden die Wörter "31 und 40" durch die Wörter "31, 32a und 40" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 6 - In Abweichung von § 1 erlegt der zuständige Generalberater oder der von ihm beauftragte Beamte dem Plattformbetreiber bei Nichteinhaltung seiner Registrierungspflichten gemäß Artikel 321septies § 1 eine administrative Geldbuße von 25.000 EUR auf.

In Abweichung von § 1 erlegt der zuständige Generalberater oder der von ihm beauftragte Beamte dem Plattformbetreiber im Falle der Fortsetzung seiner Tätigkeit auf belgischem Staatsgebiet nach dem Widerruf seiner Registrierung durch die belgische zuständige Behörde gemäß Artikel 321septies § 5 eine administrative Geldbuße von 50.000 EUR auf.

Bei aufeinander folgender Anwendung werden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Geldbußen um jeweils 50 Prozent erhöht.

In Abweichung von § 1 Absatz 1 erlegt der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte für Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 321sexies und ihre Ausführungserlasse, die in der unvollständigen Vorlage der in diesem Artikel erwähnten Informationen bestehen, eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR auf. Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt.

Der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte erlegt für Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 321sexies und ihre Ausführungserlasse, die in der Nichtvorlage oder der verspäteten Vorlage der in diesem Artikel erwähnten Informationen bestehen, eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auf. Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR auferlegt.

Liegt keine Bösgläubigkeit vor, kann von der Anwendung einer Geldbuße abgesehen werden.

Der König legt die Skala der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen administrativen Geldbußen fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten."

Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 448/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 448/1 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann durch einen mit Gründen versehenen Erlass, wenn ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Buchstabe b) seine Tätigkeit ausübt, ohne zuvor seine einmalige Registrierung vorgenommen zu haben, oder nach Widerruf seiner Registrierung gemäß Artikel 321septies § 5, diesem Plattformbetreiber verbieten, seine Dienste auf dem belgischen Staatsgebiet anzubieten, wenn gegen diesen Betreiber in zwei aufeinander folgenden Jahren eine Sanktion gemäß Artikel 445 § 6 Absatz 1 oder 2 verhängt worden ist. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erlass darf erst ergehen, nachdem der Plattformbetreiber aufgefordert wurde zu erscheinen, um von einem Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mit einem höheren Titel als dem des Beamten, der die Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Titel eines Beraters angehört zu werden.

Der Plattformbetreiber darf sich von einem Beistand beistehen lassen.

Von dieser Anhörung wird ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll wird nach Verlesung von dem Beamten und dem Vertreter des Plattformbetreibers unterzeichnet. Ihrer Unterschrift gehen die handgeschriebenen Wörter "Gelesen und genehmigt" voran. Weigert der Betreffende sich zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt, wobei die Gründe der Weigerung angegeben werden.

Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls wird dem Plattformbetreiber innerhalb acht Tagen nach dessen Datum notifiziert. § 3 - Erscheint der Plattformbetreiber nicht innerhalb eine Frist von dreißig Tagen ab der Aufforderung zum Erscheinen, kann der Erlass des Ministers der Finanzen in Abweichung von § 2 ohne Anhörung des Plattformbetreibers ergehen. § 4 - Der in § 1 erwähnte Erlass, von dem eine beglaubigte Abschrift per Einschreibebrief an den Plattformbetreiber gesandt wird, wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, außer wenn der Betreffende beim Staatsrat Beschwerde eingereicht hat. In diesem Fall erfolgt die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nur, wenn der Erlass vom Staatsrat nicht für nichtig erklärt wird. § 5 - Eine vom Plattformbetreiber beim Staatsrat eingereichte Beschwerde gegen den Erlass des Ministers der Finanzen hat aufschiebende Wirkung auf den Erlass." (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches

Art. 16 - Artikel 289bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. August 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2017, 20. Dezember 2019 und 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: "19."gemeinsamer Prüfung": behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden, 20. "Verletzung des Datenschutzes": eine Sicherheitsverletzung, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu beziehungsweise der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt.Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen." 2. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "spätestens jedoch sechs Monate" durch die Wörter "spätestens jedoch drei Monate" ersetzt. 3. In § 5 wird Absatz 8 durch folgenden Satz ergänzt: "Die diesbezügliche Frist beträgt höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens." 4. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Für die Zwecke eines Ersuchens wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt gelten die erbetenen Informationen voraussichtlich als erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen: a) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, b) eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen." 5. Ein § 5/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/2 - Ein Ersuchen wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt kann sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen beziehen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sondern nur aufgrund einer Reihe gemeinsamer Merkmale bestimmt werden können. In solchen Fällen übermittelt die zuständige ersuchende Behörde der ersuchten Behörde die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Gruppe, b) eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben, c) eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, d) sofern relevant, Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat." 6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der ausländischen zuständigen Behörde alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaates in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie im Sinne des belgischen Rechts zu verstehen sind, verfügbar sind: a) Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis, b) Tantiemen und Anwesenheitsgelder, c) Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind, d) Pensionen, e) Eigentum an unbeweglichen Gütern und Einkünfte daraus, f) Lizenzgebühren. Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Besteuerungszeiträume enthält die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer.

Belgien unterrichtet die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen es Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermittelt." 7. Paragraph 6/1 Nr.4 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) in Bezug auf die gemäß Nr. 1 ausgetauschten Informationen: unverzüglich nach Erteilen beziehungsweise Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden,". 8. Paragraph 6/1 Nr.5 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,". 9. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die belgische zuständige Behörde eine ausländische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates ihre Tätigkeit ausüben, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet der ausländischen zuständigen Behörde durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen.

Sind von Belgien ermächtigte Bedienstete bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter Einhaltung der von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen." 10. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die belgische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen der FÖD Finanzen seine Tätigkeit ausübt, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen.

Die belgische zuständige Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Absatz 1 binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ausländischen zuständigen Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.

Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter Einhaltung der von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.

Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der belgischen zuständigen Behörde wie eine Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt.

Von dem ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigte Bedienstete, die sich gemäß Absatz 1 in Belgien aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen." 11. In § 11 Absatz 3 letzter Satz werden die Wörter "Sie bestätigt" durch die Wörter "Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Vorschlags bestätigt sie" und die Wörter "teilt ihre begründete Ablehnung mit" durch die Wörter "teilt sie ihr ihre begründete Ablehnung mit" ersetzt.12. Ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11/1 - Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die belgische zuständige Behörde ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.Die belgische zuständige Behörde nimmt das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Erhalt an oder lehnt es innerhalb dieser Frist ab und begründet ihre Entscheidung im Fall einer Ablehnung.

Gemeinsame Prüfungen werden von der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates, der belgischen zuständigen Behörde und gegebenenfalls den zuständigen Behörden der anderen ersuchten Mitgliedstaaten in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, und im Einklang mit den belgischen Rechts- und Verfahrensvorschriften durchgeführt. Die belgische zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet zuständig ist.

Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet teilnehmenden Bediensteten der Mitgliedstaaten werden nach belgischem Recht festgelegt. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaates befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaates zustehen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, ist es Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, erlaubt, zusammen mit den Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde und unter Einhaltung der in Belgien festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen zu befragen und Aufzeichnungen zu prüfen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall einer klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, verfügen Personen, die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte und haben sie dieselben Pflichten wie im Fall einer klassischen Prüfung, an der nur belgische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren.

Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden einig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird." 13. Ein § 11/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11/2 - Die belgische zuständige Behörde kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Gemeinsame Prüfungen werden von den betreffenden zuständigen Behörden in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchgeführt.

Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates teilnehmenden belgischen Bediensteten werden nach dem Recht dieses Mitgliedstaates festgelegt.

Die belgischen Bediensteten befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach belgischem Recht zustehen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall einer klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird.

Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden einig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird." 14. Paragraph 17 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. zur Festlegung, Anwendung und Kontrolle der in Artikel 2 der Richtlinie genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern und zur Anwendung des belgischen Rechts,". 15. Paragraph 17 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass die von einer ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können und dass diese Zwecke nicht in einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, angegeben worden sind, in der automatisch die Verwendung dieser Informationen für die von der belgischen zuständigen Behörde beabsichtigten Zwecke erlaubt wird, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ein, von dem die Informationen stammen." 16. Paragraph 18 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die belgische zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in § 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen.Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die von der belgischen zuständigen Behörde aufgelisteten Zwecke ohne die in Absatz 1 genannte Zustimmung verwenden." 17. Paragraph 23 wird wie folgt ersetzt: " § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 sowie Antworten gemäß § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 5 werden soweit möglich mit Hilfe eines von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt.Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 5/2 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe, b) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemäß den Paragraphen 12 und 13, Rückmeldungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 und Übermittlungen gemäß den Paragraphen 17 Absatz 2, 18 und 25 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts.

Der automatische Informationsaustausch gemäß den Paragraphen 6 und 6/1 erfolgt über ein von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll." KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Art. 17 - Artikel 321quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung eingefügt worden ist und vor seiner Ersetzung durch Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, bleibt bis zum 31. März 2023 wirksam.

Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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