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Wet van 21 december 2022
gepubliceerd op 23 mei 2024

Wet houdende diverse fiscale bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024004447
pub.
23/05/2024
prom.
21/12/2022
ELI
eli/wet/2022/12/21/2024004447/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 DECEMBER 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 34, 46, 62, 63 en 70 van de wet van 21 december 2022 houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 2 - In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17.

Februar 2021, werden die Wörter "die an eine juristische Person vermietet sind, die keine Gesellschaft ist," durch die Wörter "die an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, oder an eine regionale Wohnungsbaugesellschaft oder eine von ihr oder von der Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau vermietet sind" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 32/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.

Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "den eine inländische Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser Niederlassung" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "einer oder mehreren inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind," ersetzt. 3. Paragraph 3 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Er bezieht von dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine in Belgien steuerpflichtige Entlohnung von mehr als 75.000 EUR pro Kalenderjahr für Leistungen, die der Steuerpflichtige-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in Betracht kommen."

Art. 4 - Artikel 32/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.

Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "den eine inländische Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser Niederlassung" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "einer oder mehreren inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind," ersetzt. 3. In § 2 Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "in einem Labor oder Unternehmen ausübt, das" durch die Wörter "ausübt in einem Labor oder einem Teilbetrieb wie in Artikel 12:11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt eines Unternehmens wie in Absatz 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt, das hauptsächlich" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "für die in Belgien erbrachten Leistungen" durch die Wörter "für Leistungen, die der Forscher-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr.1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in Betracht kommen," ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "4,10 EUR" durch die Wörter "6 EUR" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet von Absatz 1 Nr.4 kann der Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, der einen elektronischen Mahlzeitscheck erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des elektronischen Mahlzeitschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte elektronische Mahlzeitscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten." 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet von Absatz 1 Nr.4 kann der Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, der einen Öko-Scheck erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des Öko-Schecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte Öko-Scheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten."

Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds ist, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" durch die Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft ist" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 47 § 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds beteiligt ist" durch die Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft beteiligt ist" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.3. In Absatz 4 werden die Wörter "und einer zusammenfassenden Aufstellung" aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 64quater Absatz 2 vierter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2021, werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2022, werden in Nr. 1ter zwischen den Wörtern "desselben Artikels 17" und den Wörtern "keine Sozialbeiträge geschuldet sind" die Wörter ", so wie er durch den Königlichen Erlass vom 31. August 2022 zur Abänderung von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer abgeändert worden ist," eingefügt.

Art. 12 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2012, 26. Dezember 2015, 30. Juni 2017, 25. Dezember 2017 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Diese Steuergutschrift kann nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." aufgehoben. 2. In § 3 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 4 wird, zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift kann nicht mehr betragen als: - 250 EUR pro Kind zu Lasten, für das Artikel 132bis nicht angewandt wird, - die Hälfte des im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrags pro Kind, für das Artikel 132bis angewandt wird. Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert gelten, doppelt gezählt." 3. In § 4 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen" durch die Wörter "nicht mehr betragen als der gemäß § 3 Absatz 2 und 3 bestimmte Höchstbetrag" ersetzt. 4. [Abänderung des französischen Textes von § 4 Absatz 1 Nr.6] 5. In § 4 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "in den Artikeln 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133" durch die Wörter "in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8" ersetzt. 6. In § 4 Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "pro Kind zu Lasten" aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "134 § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter "134 § 3 Absatz 2" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 5bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "5bis. der Beteiligungsfonds - Flandern, der Beteiligungsfonds - Wallonie und der Beteiligungsfonds - Brüssel,".

Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 185 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches]

Art. 16 - In Artikel 194quater/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 2020, werden zwischen den Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische langfristige Investmentfonds" eingefügt.

Art. 17 - In Artikel 194septies/1 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische langfristige Investmentfonds" eingefügt.

Art. 18 - In Artikel 203 § 2 Absatz 6 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "was die von einem europäischen langfristigen Investmentfonds gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft" durch die Wörter "was die Einkünfte betrifft, die von einer beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragenen Gesellschaft oder von einem von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds gewährt oder zuerkannt werden" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 205 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind" durch die Wörter "Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195, 288 und 298 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 206/1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe c) werden die Wörter "aufgrund der Artikel 192 und 521" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 192" ersetzt.2. Die Buchstaben m) und o) werden aufgehoben. Art. 22 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6 und 271/5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind" durch die Wörter "auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6, 271/5 und 281/10 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181, 282, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Januar 2022, werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt.

Art. 24 - In Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Juli 2018, werden die Wörter "oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.

Art. 26 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.

Art. 27 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.

Art. 28 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - In Artikel 104 erwähnte Ausgaben sind auch vom Gesamtbetrag der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig, sofern und in dem Maße, wie ein Steuerpflichtiger anhand einer Einkommenserklärung der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachweist, dass er und gegebenenfalls sein Ehepartner diesen Abzug im Wohnsitzstaat aufgrund des geringen Umfangs seiner beziehungsweise ihrer in diesem Staat steuerpflichtigen Einkünfte nicht erhalten kann/können und dass dieser Abzug nicht auf einen folgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden kann. Der in Absatz 1 erwähnte Abzug wird nur angewandt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Steuerpflichtige ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig.2. Die in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen umfassen Berufseinkünfte.3. Der Steuerpflichtige erzielt nicht die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit seiner Berufseinkünfte in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. Der König legt Inhalt und Form der in Absatz 1 erwähnten Einkommenserklärung fest." 2. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in den Paragraphen 1 und 1/1" ersetzt. Art. 29 - In Artikel 246 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.3. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.4. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. Art. 31 - In Artikel 289ter/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "530 EUR" durch die Wörter "540 EUR" ersetzt.

Art. 32 - Im Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wird Artikel 86 wie folgt ersetzt: "Art. 86 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wie folgt ersetzt: "In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Steuerpflichtige jedoch, durch ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne, für eine ausschließliche Entgegennahme der Steuerbescheide und der Vorschläge der vereinfachten Erklärung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, optieren. In diesem Fall gilt die Zurverfügungstellung anhand eines solchen Verfahrens als rechtsgültige Notifizierung des Steuerbescheids und des Vorschlags der vereinfachten Erklärung. Betreffen der Steuerbescheid und der Vorschlag der vereinfachten Erklärung eine in Artikel 126 § 1 erwähnte gemeinsame Veranlagung, müssen beide Steuerpflichtigen sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.""

Art. 33 - Artikel 521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird aufgehoben.

Art. 34 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "bis 205/4" durch die Wörter "bis 205/5" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt. (...) KAPITEL 9 - Inkrafttreten

Art. 46 - Die Artikel 2 bis 4, 23 und 41 werden wirksam mit 1. Januar 2022.

Die Artikel 6 und 38 bis 40 werden wirksam mit 1. Dezember 2022.

Die Artikel 5, 9, 25 bis 27, 35 und 36 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artikel 11 wird wirksam mit 1. Oktober 2022.

Die Artikel 12, 13, 28 und 31 sind ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.

Artikel 30 ist auf Entlohnungen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden.

Die Artikel 42 bis 45 werden wirksam mit 1. Juli 2022. (...) TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Art. 62 - Kapitel 2 des vorliegenden Titels dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze bei Veranstaltungen zur finanziellen Unterstützung bestimmter Einrichtungen, denen eine Steuerbefreiung gewährt wird

Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 44 § 2 Nr. 12 des Mehrwertsteuergesetzbuches] (...) KAPITEL 5 - Inkrafttreten

Art. 70 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2022.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Kapitel 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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