gepubliceerd op 27 oktober 2014
Wet houdende invoeging van Boek VI "Marktpraktijken en consumentenbescherming" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek VI, en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek VI, in de Boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van Boek VI "Marktpraktijken en consumentenbescherming" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek VI, en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek VI, in de Boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2013 houdende invoeging van Boek VI "Marktpraktijken en consumentenbescherming" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek VI, en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek VI, in de Boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013, err. van 20 januari 2014, 18 maart 2014 en 24 maart 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch VI "Marktpraktiken und Verbraucherschutz" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch VI eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4 - Begriffsbestimmungen Buch VI Art. I.8 - Für die Anwendung von Buch VI gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. homogene Dienstleistungen: Dienstleistungen, deren Merkmale und Modalitäten identisch oder ähnlich sind, unabhängig unter anderem von Zeitpunkt und Ort der Ausführung, vom Erbringer der Dienstleistung oder von der Person, für die sie erbracht werden, 2.Etikettierung: Angaben, Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Marken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf eine Ware oder eine homogene Dienstleistung beziehen und auf der Ware selbst oder auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und diese Ware oder diese Dienstleistung begleiten oder sich auf diese Ware oder diese Dienstleistung beziehen, 3. Inverkehrbringen: Einfuhr im Hinblick auf den Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten von Waren zum Verleih und von Dienstleistungen, Verleih von Waren und Erbringen von Dienstleistungen, entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung, wenn diese Geschäfte von einem Unternehmen vorgenommen werden, 4.eingetragener Namen: a) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: geschützte Ursprungsbezeichnung, geographische Angabe oder jede andere gleichwertige Bezeichnung, die in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Union, die ihren Schutz regeln, geltend gemacht werden können, b) für andere Produkte: - geschützte Ursprungsbezeichnung, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, deren Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort liegt und die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanken und die in dem abgegrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden, wenn diese Ursprungsbezeichnung gemäß den anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, - geschützte geographische Angabe, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, deren Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort liegt und bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geographischen Ursprung zurückzuführen ist und die in dem abgegrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurden, wenn diese geographische Angabe gemäß den anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, 5.lose verkaufte Waren: Waren, die nicht vorher verpackt und vom Verbraucher selbst oder in seiner Anwesenheit abgemessen oder abgewogen werden, 6. pro Stück verkaufte Waren: Waren, die nicht geteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Beschaffenheit oder ihre Eigenschaften verändert werden, 7.aufbereitete Waren: Waren, die geteilt, abgewogen, abgezählt beziehungsweise abgemessen werden - auch während der Herstellung - und danach eventuell verpackt werden mit dem Ziel, diese Arbeitsgänge im Augenblick des Anbietens zum Kauf überflüssig zu machen, 8. fertigverpackte Waren: aufbereitete Waren, die verpackt werden, bevor sie zum Kauf angeboten werden, unabhängig von der Art der Verpackung, die die Waren gänzlich oder teilweise bedeckt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne vorherige Öffnung oder Veränderung der Verpackung. Darunter fallen: a) in vorher festgelegten Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge einem vorher bestimmten Wert entspricht, b) in variablen Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge keinem vorher bestimmten Wert entspricht, 9.Maßeinheit: in Buch VIII erwähnte Einheit, 10. Abfüllbetrieb: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf tatsächlich fertigverpackt, 11.Aufbereiter: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf aufbereitet, 12. Nennfüllmenge: auf einer Fertigpackung angegebenes Gewicht oder Volumen, das der Nettomenge entspricht, die diese Fertigpackung enthalten soll, 13.Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Produkten zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der verwendeten Kommunikationsmittel, 14. vergleichende Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, 15.Fernabsatzvertrag: Vertrag, der zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden, 16. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann, 17.Betreiber eines Kommunikationsmittels: natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Unternehmen ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, 18. Finanzdienstleistung: Bankdienstleistung und Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung, 19.dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmen gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 20. Anbieter: Unternehmen, das Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt, 21.Kopplungsgeschäft: Angebot, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen an den Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, 22. missbräuchliche Klausel: Klausel beziehungsweise Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, die als solche oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 23.Geschäftspraktiken: Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts, 24. wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers: Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, 25.berufliche Sorgfalt: Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Handelsgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet, 26. Aufforderung zum Kauf: kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, 27.unzulässige Beeinflussung: Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, 28. geschäftliche Entscheidung: Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen, 29.kollektivem Verbraucherabkommen: innerhalb des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen und den Berufsorganisationen geschlossenes Abkommen, das die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelt, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen betrifft, 30. nach Verbraucherspezifikation angefertigte Waren: Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich ist, 31.außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag: Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher: a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmens ist, oder b) für den der Verbraucher unter den unter Buchstabe a) genannten Umständen ein Angebot gemacht hat oder c) der in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmens bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder d) der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Unternehmen in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass er für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt, 32.Geschäftsräume: a) unbewegliche Gewerberäume, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder b) bewegliche Gewerberäume, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, 33.Kaufvertrag: Vertrag, durch den das Unternehmen das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, 34. Dienstleistungsvertrag: Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem das Unternehmen eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, 35.digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, 36. öffentliche Versteigerung: eine Verkaufsmethode, bei der das Unternehmen Verbrauchern, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem von dem mit dem öffentlichen Verkauf beauftragten Amtsträger durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist, 37.gewerbliche Garantie: dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmens oder eines Herstellers, den Ankaufspreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind, 38. akzessorischer Vertrag: ein Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmen oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmen geliefert oder erbracht werden." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch VI mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH VI - MARKTPRAKTIKEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. VI.1 - § 1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich der Regelung der Marktpraktiken und dem Verbraucherschutz unbeschadet der diesbezüglich in bestimmten Sektoren geltenden Sonderbestimmungen.
Es dient der Umsetzung der: 1. Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20.Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, 2. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 3. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, 4. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), 5. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des Rates, 6. Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 7. Verordnung (EG) Nr.2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz"), 8. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Verordnung über unlautere Geschäftspraktiken"), 9. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung), 10. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. § 2 - In den in vorliegendem Buch erwähnten Angelegenheiten kann der König auf Vorschlag der für Wirtschaft, Verbrauch und Finanzen zuständigen Minister für eine oder mehrere Kategorien von Finanzdienstleistungen Sonderbestimmungen erlassen oder von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Buches abweichen.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA), wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
TITEL 2 - Information des Marktes KAPITEL 1 - Allgemeine Pflicht zur Information der Verbraucher Art. VI.2 - Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag, einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einen in Artikel VI.66 erwähnten Vertrag gebunden ist, informiert das Unternehmen den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale der Produkte in dem für das Kommunikationsmittel und die Produkte angemessenen Umfang, 2.Identität des Unternehmens, unter anderem seine Unternehmensnummer, seinen Handelsnamen und Anschrift des Ortes, an dem es ansässig ist, sowie seine Telefonnummer, 3. Gesamtpreis der Produkte einschließlich aller Steuern und Abgaben und Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 4.gegebenenfalls Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich das Unternehmen verpflichtet, die Produkte zu liefern, und Verfahren des Unternehmens hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 5. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien, 6.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 7. gegebenenfalls Verkaufsbedingungen unter Berücksichtigung des vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Informationsbedarfs und des vom Verbraucher mitgeteilten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs, 8.gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 9. gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte. KAPITEL 2 - Angabe der Preise Art. VI.3 - § 1 - Außer bei öffentlichem Verkauf gibt ein Unternehmen, das Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet, den Preis für diese Waren schriftlich und unzweideutig an.
Falls Waren zum Verkauf ausgelegt werden, ist der Preis außerdem lesbar und sichtbar angegeben. § 2 - Ein Unternehmen, das Verbrauchern homogene Dienstleistungen anbietet, gibt den Preis für diese homogenen Dienstleistungen schriftlich, lesbar, sichtbar und unzweideutig an.
Art. VI.4 - Der angegebene Preis ist der von Verbrauchern zu zahlende Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer, aller sonstigen Abgaben und der Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss.
Art. VI.5 - Preise für Verbraucher werden mindestens in Euro angegeben.
Art. VI.6 - An Verbraucher gerichtete Werbung, in der ein Preis angeführt wird, führt diesen Preis gemäß den Vorschriften der Artikel VI.4 und VI.5 und der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel VI.7 Nr. 1 an.
Art. VI.7 - Der König kann für Produkte beziehungsweise Kategorien von Produkten, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Angabe der Preise vorschreiben, 2.bei Ausstellung zum Verkauf von der Verpflichtung befreien, den Preis sichtbar anzugeben, 3. für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen, die keine homogenen Dienstleistungen sind, festlegen, in welchen Fällen und gemäß welchen Modalitäten Verbrauchern ein Kostenvoranschlag auszustellen ist, sofern sie dies beantragen und das Unternehmen bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen. KAPITEL 3 - Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Waren und Dienstleistungen Art. VI.8 - Etikettierungsangaben, die durch vorliegendes Buch, seine Ausführungserlasse oder Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 9.
Februar 1960, das den König ermächtigt, die Verwendung der Bezeichnungen, unter denen Waren vermarktet werden, zu regeln, des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgeschrieben sind, Gebrauchsanweisungen und Garantiescheine müssen zumindest in einer für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache abgefasst sein in Anbetracht des Sprachgebiets, in dem die Waren oder Dienstleistungen den Verbrauchern entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden.
Wenn die Etikettierung Pflicht ist, muss sie sichtbar und lesbar sein, in der Form und mit dem Inhalt vorgenommen werden, die durch die anwendbaren Vorschriften festgelegt sind, und sich von Werbung deutlich unterscheiden.
Art. VI.9 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm im Bereich der Volksgesundheit übertragenen Zuständigkeit zur Gewährleistung der Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher: 1. für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt, die Etikettierung vorschreiben und deren Angaben und sonstige Merkmale festlegen, 2.Zusammensetzungs-, Beschaffenheits-, Präsentations-, Qualitäts- und Sicherheitsbedingungen festlegen, denen Waren entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung oder ohne bestimmte Bezeichnung in Verkehr gebracht werden zu dürfen, 3. verbieten, dass Waren unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, 4.die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in Verkehr gebrachte Waren auferlegen, 5. auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, 6.verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Paragraphen vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. VI.10 - Unter Einhaltung der in Artikel VI.9 § 2 vorgeschriebenen Formen kann der König zur Gewährleistung der Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen: 1. festlegen, auf welche Weise welche Beschreibung und welche allgemeinen Angaben über die Dienstleistungen Verbrauchern mitzuteilen sind, 2.verbieten, dass Dienstleistungen unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, 3. die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in Verkehr gebrachte Dienstleistungen auferlegen, 4.auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, 5. verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. Wenn zur Ausführung des vorliegenden Artikels zu ergreifende Maßnahmen sich auf Finanzdienstleistungen beziehen, werden diese Maßnahmen gemeinsam vom Minister und vom Minister der Finanzen vorgeschlagen.
KAPITEL 4 - Mengenangabe Art. VI.11 - § 1 - Auf der Verpackung einer für den Verkauf bestimmten aufbereiteten Ware oder mangels Verpackung auf der Ware selbst wird die in einer Maßeinheit ausgedrückte Nennfüllmenge lesbar, sichtbar und unzweideutig angegeben. § 2 - Für Waren, die für den Großhandel in Mengen von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Liter aufbereitet werden, wird die in einer Maßeinheit ausgedrückte Nennfüllmenge entweder auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst lesbar, sichtbar und unzweideutig angegeben, oder aber auf der Rechnung, dem Versandschein oder jeder anderen Unterlage, die bei der Lieferung übergeben oder versendet werden. § 3 - Für Waren, die pro Frachteinheit von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Liter geliefert werden, wird die in einer Maßeinheit ausgedrückte Nennfüllmenge auf einem Wiege- beziehungsweise Messschein angegeben, der dem Käufer bei der Lieferung übergeben wird.
Art. VI.12 - Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt je nach Fall dem Abfüllbetrieb oder dem Aufbereiter.
Werden Waren eingeführt, obliegt die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge dem Importeur.
Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt jedoch demjenigen, der die Aufbereitung beziehungsweise Fertigverpackung vornehmen lässt, wenn dieser den Abfüllbetrieb, den Aufbereiter beziehungsweise den Importeur schriftlich von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt hat.
Art. VI.13 - Ist die Nennfüllmenge nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel VI.11 § 1 angegeben worden, darf das Unternehmen Verbrauchern die Waren erst zum Kauf anbieten, nachdem es diese in Maßeinheiten ausgedrückte Menge lesbar, sichtbar und unzweideutig auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst oder auf einer in der Nähe der Ware angebrachten Tafel angegeben hat.
Bei lose verkauften Waren muss die Menge nicht angegeben werden.
Art. VI.14 - Anzeigen der Messinstrumente, die für die Bestimmung der Menge lose verkaufter Waren verwendet werden, müssen für den Durchschnittsverbraucher gut lesbar und sichtbar sein.
Art. VI.15 - An Verbraucher gerichtete Werbung über in vorher festgesetzten Mengen fertigverpackte Waren, in der ein Preis angeführt wird, gibt die Nennfüllmenge des Inhalts der Verpackung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels an.
Art. VI.16 - Der König kann für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Mengenangabe vorschreiben, 2.von den in den Artikeln VI.11 bis VI.13 auferlegten Verpflichtungen befreien, 3. von der Angabe der in einer Maßeinheit ausgedrückten Nennfüllmenge befreien und eine andere Verkaufseinheit vorschreiben, 4.zulässige Abweichungen zwischen angegebener Nennfüllmenge und tatsächlicher Menge und Modalitäten der Kontrolle dieser Abweichungen bestimmen, 5. Nennfüllmengen für Inhalt und/oder Behältnisse von Waren festlegen, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, 6.die Angabe der in einer Fertigpackung enthaltenen Anzahl Stücke vorschreiben und zulässige Abweichungen zwischen angegebener und tatsächlicher Stückzahl und Modalitäten der Kontrolle dieser Abweichungen bestimmen.
KAPITEL 5 - Vergleichende Werbung Art. VI.17 - § 1 - Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel VI.97 bis VI.100 und VI.105 Nr. 1. 2. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.3. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.4. Sie begründet bei den Unternehmen keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen Marken, Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.5. Durch sie werden weder Marken, Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.6. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.7. Sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzwaren nicht in unlauterer Weise aus.8. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder einer Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar. § 2 - Verboten ist jede vergleichende Werbung, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht.
KAPITEL 6 - Verkaufsförderung über den Preis Abschnitt 1 - Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise Art. VI.18 - Ein Unternehmen darf in Bezug auf Verbraucher nur dann die Ankündigung einer Preisermäßigung im Vergleich zu dem zuvor angewandten Preis für ein gleiches Produkt vornehmen, wenn der neue Preis niedriger ist als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen im Laufe des Monats angewandt hat, der dem ersten Tag, für den der neue Preis angekündigt wird, vorangeht. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingung obliegt dem Unternehmen.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsstellen oder verwendet es mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der tiefste Preis, den es im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Ankündigung gemacht wird, angewandt hat.
Bei Vermerk des neuen Preises wird auf der Ankündigung ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermäßigung bereits angewandt worden ist.
Art. VI.19 - Außer bei Ausverkäufen darf die Preisermäßigung nur für einen Zeitraum, der einen Monat nicht überschreitet, angekündigt werden. Außer für die in Artikel VI.117 § 1 Nr. 2 erwähnten Waren muss der Zeitraum, für den die Preisermäßigung angekündigt ist, mindestens einen ganzen Verkaufstag dauern.
Das Datum, ab dem der herabgesetzte Preis angewandt wird, muss während des gesamten Verkaufszeitraums, in dem der Preis als herabgesetzter Preis angekündigt wird, angegeben bleiben.
Art. VI.20 - Der König kann für Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, besondere Modalitäten für den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise vorschreiben.
Art. VI.21 - Der König bestimmt Waren, Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die in Artikel VI.18 Absatz 1 erwähnte Ankündigungen verboten sind, und legt Modalitäten und Zeiträume der Anwendung dieser Verbote fest.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Abschnitt 2 - Ausverkäufe Art. VI.22 - Die Verwendung der Bezeichnung "Ausverkauf", "Liquidation" oder "Uitverkoop" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung für Kaufangebote oder Verkäufe von Waren ist nur in einem der folgenden Fälle und unter Einhaltung der anderen Bedingungen des vorliegenden Abschnitts erlaubt: 1. Der Verkauf erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.2. Die Erben oder Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, die ein Unternehmen betrieben hat, bieten ihnen zukommende Bestände dieses Unternehmens ganz oder teilweise zum Kauf an.3. Ein Unternehmen übernimmt das Geschäft eines anderen Unternehmens und bietet übertragene Bestände ganz oder teilweise zum Kauf an.4. Ein Unternehmen, das seine Tätigkeit aufgibt, bietet die Gesamtheit der Bestände zum Kauf an und hat im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft.5. Ein Unternehmen nimmt in den Räumen, in denen das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten vor, die mehr als zwanzig Werktage dauern, vorausgesetzt, diese Arbeiten machen den Verkauf unmöglich und das Unternehmen hat im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft.6. Ein Unternehmen verlegt die Niederlassung, in der das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, an einen anderen Ort oder schließt seine Niederlassung, vorausgesetzt, es hat die Niederlassung seit mindestens einem Jahr vor Beginn des Ausverkaufs betrieben.7. Durch einen Schadensfall wurde der gesamte Warenbestand oder ein Großteil des Warenbestandes des Unternehmens schwer beschädigt.8. Aufgrund höherer Gewalt wird die Tätigkeit des Unternehmens stark beeinträchtigt.9. Die natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, gibt wegen Pensionierung jede berufliche Tätigkeit auf, sofern sie jedoch nicht bereits im Laufe des vorangegangenen Jahres aus dem in Nr.4 erwähnten Grund oder wegen der in Nr. 6 erwähnten Schließung der Niederlassung einen Ausverkauf vorgenommen hat.
Art. VI.23 - § 1 - Die Ausverkaufsdauer ist für die in Artikel VI.22 Nr. 1 bis 8 erwähnten Fälle auf fünf Monate und für den in Artikel VI.22 Nr. 9 erwähnten Fall auf zwölf Monate beschränkt.
Unterbrechungen des Ausverkaufs innerhalb dieser Fristen haben keine aufschiebende Wirkung.
In jeder Ankündigung oder Werbung in Bezug auf einen Ausverkauf muss das Anfangsdatum des Verkaufs angegeben werden. § 2 - Außer in den in Artikel VI.22 Nr. 1 und 7 erwähnten Fällen muss jeder Ausverkauf in den Verkaufsstellen oder im Rahmen der Verkaufstechniken stattfinden, in beziehungsweise mit denen die gleichen Waren vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem übertragenden Unternehmen gewöhnlich verkauft wurden.
Ein Unternehmen, das es für unmöglich hält, die Bestimmungen von Absatz 1 einzuhalten, kann beim Minister oder bei dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten per Einschreiben eine Abweichung beantragen. Es gibt die geltend gemachten Gründe und den Ort, an dem es den Ausverkauf vornehmen möchte, an. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Abweichung als gewährt. § 3 - Bei einem Ausverkauf dürfen nur Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die vor Beginn des Ausverkaufs zu den Beständen des Unternehmens gehören.
Bei einem Ausverkauf dürfen jedoch auch Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die zum Zeitpunkt der in Artikel VI.22 Nr. 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung, des in Artikel VI.22 Nr. 2 erwähnten Todes der Person, die ein Unternehmen betrieben hat, des in Artikel VI.22 Nr. 7 erwähnten Schadensfalls oder der in Artikel VI.22 Nr. 8 erwähnten Beeinträchtigung Gegenstand einer unter Berücksichtigung des Umfangs und des Aufgabedatums als normal anzusehenden Bestellung waren.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsniederlassungen, so dürfen ohne Erlaubnis des Ministers oder des vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten keine Waren von einer Niederlassung zu der Stelle überführt werden, an der der Ausverkauf stattfindet.
Die Erlaubnis muss unter Angabe der Umstände, die den Antrag rechtfertigen, per Einschreiben beantragt werden. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Überführung der Waren als genehmigt. § 4 - Außer in dem in Artikel VI.22 Nr. 1 vorgesehenen Fall müssen im Ausverkauf angebotene Waren im Preis herabgesetzt werden im Vergleich zum Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, der im Laufe des Monats, der dem ersten Tag des Ausverkaufs vorangeht, vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem übertragenden Unternehmen für die gleichen Waren verlangt worden ist.
Bei Vermerk des Preises, zu dem Waren im Ausverkauf verkauft werden, wird ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Waren oder Kategorien von Waren einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermäßigung bereits angewandt worden ist. § 5 - Die Beweislast für die Einhaltung aller Bedingungen, die in Bezug auf in vorliegendem Abschnitt erwähnte Ausverkäufe festgelegt sind, obliegt der Person, die einen solchen Verkauf vornimmt.
Art. VI.24 - Der König kann besondere Modalitäten für die Notifizierung vor Beginn des Ausverkaufs bestimmen.
Abschnitt 3 - Schlussverkäufe Art. VI.25 - § 1 - Damit ehrliche Marktpraktiken zwischen Unternehmen gewährleistet werden, sind Kaufangebote und Verkäufe unter der Bezeichnung "Schlussverkauf", "Soldes", "Opruiming" oder "Solden" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung nur für Kaufangebote und Verkäufe von Waren zu herabgesetzten Preisen in folgenden Zeiträumen erlaubt: 1. vom 3.Januar bis zum 31. Januar; fällt der 3. Januar auf einen Sonntag, so beginnt der Zeitraum am 2. Januar, 2. vom 1.Juli bis zum 31. Juli; fällt der 1. Juli auf einen Sonntag, so beginnt der Zeitraum am 30. Juni. § 2 - Der König kann den in § 1 erwähnten Zeitraum ändern, ohne dass dieser jedoch mehr als einen Monat betragen darf. § 3 - Der König kann ergänzende Bestimmungen für Kaufangebote und Verkäufe von Waren unter der in § 1 erwähnten Bezeichnung festlegen.
Art. VI.26 - § 1 - Nur Waren, die ein Unternehmen zu Beginn der in Artikel VI.25 erwähnten Zeiträume in ihrem Besitz hat und zuvor während mindestens dreißig Tagen zum Kauf angeboten hat, dürfen unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen angeboten werden. § 2 - Werden Waren unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen zum Kauf angeboten, müssen sie im Vergleich zu ihrem Referenzpreis im Preis herabgesetzt werden.
Dieser Referenzpreis ist: 1. der tiefste Preis, zu dem die Ware im Laufe des Monats, der dem Beginn der in Artikel VI.25 festgelegten Zeiträume vorangeht, zum Kauf angeboten worden ist, sofern die Ware während dieses ganzen Monats in derselben Verkaufsstelle oder im Rahmen derselben Verkaufstechnik zum Kauf angeboten worden ist, 2. in allen anderen Fällen der tiefste Preis, den das Unternehmen zuvor in einer Verkaufsstelle oder im Rahmen einer Verkaufstechnik angewandt hat. § 3 - Der ermäßigte Preis wird gemäß den Bestimmungen von Artikel VI.18 vermerkt.
Art. VI.27 - Das Unternehmen darf Werbung für Kaufangebote und Verkäufe unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen vor Beginn der in Artikel VI.25 erwähnten Zeiträume machen, vorausgesetzt, in dieser Werbung wird ihr Anfangsdatum angegeben.
Art. VI.28 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf Kaufangebote und Verkäufe unter den in Artikel VI.25 § 1 erwähnten Bezeichnungen festgelegt sind, obliegt dem Unternehmen, das solche Angebote und Verkäufe vornimmt.
Art. VI.29 - § 1 - Für die Bekleidungs-, Lederwaren- und Schuhbranche ist es verboten, Preisermäßigungen anzukündigen, die in der Wartezeit wirksam werden.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot beinhaltet ebenfalls das Verbot, Berechtigungsscheine zu verteilen, die während der Wartezeit Anrecht auf eine Preisermäßigung geben. § 2 - Die Wartezeit ist der Zeitraum von einem Monat, der dem Beginn der in Artikel VI.25 erwähnten Zeiträume vorangeht. § 3 - Der König kann Waren oder Kategorien von Waren bestimmen, auf die das in § 1 erwähnte Verbot keine Anwendung findet. § 4 - Das in § 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Kaufangebote und Verkäufe anlässlich Handelsveranstaltungen, die während der Wartezeit durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Veranstaltungen werden von örtlichen Unternehmensvereinigungen oder mit ihrer Beteiligung organisiert und dauern höchstens vier Tage pro Wartezeit.
Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, unter denen diese Veranstaltungen stattfinden dürfen. § 5 - Die in § 1 erwähnte Wartezeit gilt nicht für die gemäß den Artikeln VI.22 bis VI.24 vorgenommenen Ausverkäufe.
Art. VI.30 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung der Artikel VI.25 und VI.29 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB. Er bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Abschnitt 4 - Berechtigungsscheine, die zu Erstattung oder Preisermäßigung berechtigen Art. VI.31 - Auf Berechtigungsscheinen, die von einem Unternehmen bei Erwerb einer Ware oder Dienstleistung angeboten werden und zu einer nachträglichen Erstattung des Preises oder eines Teils des Preises berechtigen, werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.erstatteter Betrag, 3. gegebenenfalls Ende ihrer Gültigkeitsdauer, außer wenn diese unbegrenzt ist, 4.Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung, einschließlich der Schritte, die der Inhaber des Berechtigungsscheins unternehmen muss, um die Erstattung zu erhalten, und der Frist, innerhalb deren die Erstattung vorgenommen wird, außer wenn dies in einer getrennten Information zugleich mit dem Berechtigungsschein mitgeteilt wird.
Art. VI.32 - § 1 - Ein Unternehmen, dem ein Berechtigungsschein vorgelegt wird, der von ihm selbst oder von einem anderen Unternehmen kostenlos verteilt worden ist und der es seinem Inhaber ermöglicht, bei Kauf einer oder mehrerer Waren und/oder Dienstleistungen sofort eine Preisermäßigung zu erhalten, ist verpflichtet, diesen Berechtigungsschein anzunehmen, insofern die Bedingungen des Angebots erfüllt sind.
Ist der Berechtigungsschein von einem anderen Unternehmen ausgegeben worden als demjenigen, dem er vorgelegt wird, so gilt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung jedoch nur, wenn auf dem Berechtigungsschein die in § 2 aufgezählten Angaben vermerkt sind. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben sind: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.Betrag der Ermäßigung, 3. Waren oder Dienstleistungen, die erworben werden müssen, um den Berechtigungsschein verwenden zu können, 4.Verkaufsstellen, in denen der Berechtigungsschein verwendet werden kann, es sei denn, er kann in allen Verkaufsstellen verwendet werden, in denen die Waren oder Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, 5. Gültigkeitsdauer des Berechtigungsscheins, außer wenn diese unbegrenzt ist. Art. VI.33 - Wer in vorliegendem Abschnitt erwähnte Berechtigungsscheine ausgibt, wird unter den Bedingungen ihrer Ausgabe Schuldner der Verbindlichkeit, die diese Berechtigungsscheine darstellen.
Insofern der Ausgeber der in Artikel VI.32 erwähnten Berechtigungsscheine nicht das Unternehmen ist, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, ist der Ausgeber verpflichtet, dem Unternehmen, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Berechtigungsschein zu erstatten.
KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen Art. VI.34 - Wird außerhalb einer Verkaufsniederlassung eines Unternehmens eine zeitlich begrenzte Werbung für eine oder mehrere Waren mit Vermerk ihres Preises angekündigt, so muss das Unternehmen, das nicht mehr über die betreffenden Waren verfügt, unbeschadet der Anwendung von Artikel VI.97 Nr. 1 und 2 dem Verbraucher für jede nicht mehr vorrätige Ware von über 25 EUR einen Berechtigungsschein ausstellen, der innerhalb einer angemessenen Frist und unter den Bedingungen des Angebots zum Kauf dieser Ware berechtigt.
Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen: a) nicht mehr unter denselben Bedingungen einen neuen Bestand der betreffenden Waren anlegen kann oder b) die betreffenden Waren nach Erschöpfung ihres Bestandes nicht mehr zum Kauf anbieten möchte und dies in seiner Werbung deutlich macht oder c) in der betreffenden Werbung die Anzahl der vorrätigen Waren für jede Verkaufsstelle, für die die Werbung gemacht worden ist, vermerkt hat. Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag anpassen.
Art. VI.35 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung zuerkannten Befugnisse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise für Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die Er bestimmt: 1. Werbung verbieten oder einschränken, um einen besseren Schutz der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt zu gewährleisten, 2.Mindestangaben in der Werbung festlegen zur Gewährleistung einer besseren Information der Verbraucher. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. VI.36 - § 1 - Die Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung ist damit beauftragt, über Werbung und Etikettierung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Umwelt und über das Erstellen eines Kodexes der ökologischen Werbung Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission und auf gemeinsame Initiative des Ministers und des für Umwelt zuständigen Ministers kann der König einen Kodex der ökologischen Werbung auferlegen. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung der Kommission. Diese muss mindestens zwei Vertreter von Umweltschutzvereinigungen zu seinen Mitgliedern zählen.
TITEL 3 - Verträge mit Verbrauchern KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VI.37 - § 1 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein. § 2 - Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Buch XVII erwähnten Unterlassungsklage.
Ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher kann unter anderem aufgrund der Geschäftspraktiken, die unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden.
Art. VI.38 - Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in Artikel VI.100 Nr. 12, 16 und 17 und Artikel VI.103 Nr. 1, 2 und 8 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis geschlossen worden ist, kann der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Praxis bekannt war oder hätte sein müssen, die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, ohne dass er das gelieferte Produkt zurückgeben muss.
Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in den Artikeln VI.93 bis VI.95, VI.100 Nr. 1 bis 11, 13 bis 15, 18 bis 23 und in Artikel VI.103 Nr. 3 bis 7 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis geschlossen worden ist, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge anordnen, ohne dass der Verbraucher das gelieferte Produkt zurückgeben muss.
Im Falle einer unbestellten Lieferung an den Verbraucher im Sinne von Artikel VI.103 Nr. 6 ist der Verbraucher in jedem Fall von der Zahlung des Preises oder jeder anderen Gegenleistung befreit. Das Ausbleiben einer Antwort auf die Lieferung gilt nicht als Zustimmung.
Art. VI.39 - Einem Unternehmen ist es verboten, den Verbraucher einen Wechsel unterzeichnen zu lassen, durch den dieser die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verspricht oder gewährleistet, unbeschadet besonderer Vorschriften, die dies ausdrücklich erlauben.
Art. VI.40 - Einem Unternehmen ist es verboten, Telefonanrufe, für die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlt, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits geschlossenen Kaufvertrags betreffen.
Art. VI.41 - Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden ist, hat das Unternehmen die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmens hinausgeht. Hat das Unternehmen vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass es Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.
Art. VI.42 - Einem Unternehmen ist es verboten, vom Verbraucher für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmen für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.
Art. VI.43 - § 1 - Sofern die Vertragsparteien hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferung nichts anderes vereinbart haben, liefert das Unternehmen die Waren, indem es den physischen Besitz an den Waren oder die Kontrolle über die Waren dem Verbraucher unverzüglich, jedoch nicht später als dreißig Tage nach Vertragsabschluss, überträgt. § 2 - Kommt das Unternehmen seiner Pflicht zur Lieferung der Waren zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der in § 1 genannten Frist nicht nach, so fordert es der Verbraucher auf, die Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen. Liefert das Unternehmen die Waren nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist, so ist der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gilt nicht für Kaufverträge, wenn sich das Unternehmen geweigert hat, die Waren zu liefern, oder wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände wesentlich ist oder wenn der Verbraucher dem Unternehmen vor Vertragsabschluss mitteilt, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum oder an einem bestimmten Tag wesentlich ist. In diesen Fällen ist der Verbraucher berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Unternehmen die Waren nicht zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Frist gemäß § 1 liefert. § 3 - Im Fall des Rücktritts hat das Unternehmen unverzüglich alle gemäß dem Vertrag gezahlten Beträge zurückzuerstatten. § 4 - Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen.
Art. VI.44 - Bei Verträgen, bei denen das Unternehmen die Waren an den Verbraucher versendet, geht das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren auf den Verbraucher über, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren physisch in Besitz genommen hat. Unbeschadet der Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer geht das Risiko mit der Übergabe an den Beförderer jedoch auf den Verbraucher über, wenn der Beförderer vom Verbraucher mit der Beförderung der Waren beauftragt wurde und diese Option nicht vom Unternehmen angeboten wurde.
KAPITEL 2 - Fernabsatzverträge Abschnitt 1 - Fernabsatzverträge, die sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen Art. VI.45 - § 1 - Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, informiert das Unternehmen den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: 1. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2.Identität des Unternehmens, unter anderem seine Unternehmensnummer, seinen Handelsnamen, 3. Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls geographische Anschrift und Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag es handelt, 4.falls diese von der gemäß Nr. 3 angegebenen Anschrift abweicht, Geschäftsanschrift des Unternehmens und gegebenenfalls Geschäftsanschrift des Unternehmens, in dessen Auftrag es handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 5. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, 7.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich das Unternehmen verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls Verfahren des Unternehmens hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 8. im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel VI.49 § 1 sowie Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch, 9. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat im Widerrufsfall und wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, 10.Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel VI.46 § 8 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Unternehmen einen angemessenen Betrag gemäß Artikel VI.51 § 3 zu leisten, 11. in Fällen, in denen gemäß Artikel VI.53 kein Widerrufsrecht besteht, Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, 12. Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, 13.gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 14. gegebenenfalls Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können, 15.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 16. gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 17.gegebenenfalls Hinweis auf die Tatsache, dass das Unternehmen vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 18. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 19.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, 20. gegebenenfalls Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem das Unternehmen unterworfen ist, und Voraussetzungen für diesen Zugang. § 2 - Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in § 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des mit dem öffentlichen Verkauf beauftragten ministeriellen Amtsträgers übermittelt werden. § 3 - Die Informationen nach § 1 Nr. 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu vorliegendem Buch gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmens gemäß § 1 Nr. 8, 9 und 10 ist erfüllt, wenn das Unternehmen dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. § 4 - Die Informationen nach § 1 sind fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. § 5 - Ist das Unternehmen seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß § 1 Nr. 5 oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß § 1 Nr. 9 nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen. § 6 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmen.
Art. VI.46 - § 1 - Das Unternehmen erteilt die in Artikel VI.45 § 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise beziehungsweise stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein. § 2 - Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist das Unternehmen den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel VI.45 § 1 Nr. 1, 5, 15 und 16 genannten Informationen hin.
Das Unternehmen sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmen verbunden ist. Wenn das Unternehmen den vorliegenden Absatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. § 3 - Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. § 4 - Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum beziehungsweise begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat das Unternehmen über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die die in Artikel VI.45 § 1 Nr. 1, 2, 5, 8 und 15 genannten wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmens, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge betreffen. Die anderen in Artikel VI.45 § 1 genannten Informationen hat das Unternehmen dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit § 1 des vorliegenden Artikels zu erteilen. § 5 - Ruft das Unternehmen den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat es unbeschadet des Paragraphen 4 zu Beginn des Gesprächs mit dem Verbraucher seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, in deren Auftrag es anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. § 6 - Der König kann für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, vorsehen, dass das Unternehmen für Verträge, die telefonisch geschlossen werden, dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Solche Bestätigungen können gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. § 7 - Das Unternehmen stellt dem Verbraucher die Bestätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, und zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder bevor die Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Diese Bestätigung enthält: a) alle in Artikel VI.45 § 1 genannten Informationen, es sei denn, das Unternehmen hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen, und b) gegebenenfalls die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers gemäß Artikel VI.53 Nr. 13. § 8 - Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist gemäß Artikel VI.47 § 2 beginnt, so fordert das Unternehmen den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären.
Art. VI.47 - § 1 - Unbeschadet des Artikels VI.53 steht dem Verbraucher eine Frist von vierzehn Tagen zu, in der er einen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel VI.50 § 2 und Artikel VI.51 vorgesehen widerrufen kann. § 2 - Unbeschadet des Artikels VI.48 endet die in § 1 vorgesehene Widerrufsfrist: 1. bei Dienstleistungsverträgen vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, 2.bei Kaufverträgen vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt, oder: a) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt, b) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt, c) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der ersten Ware gelangt, 3.bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, und von Fernwärme vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Art. VI.48 - Hat das Unternehmen den Verbraucher nicht gemäß Artikel VI.45 § 1 Nr. 8 über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel VI.47 § 2 ab.
Hat das Unternehmen dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen zwölf Monaten ab dem in Artikel VI.47 § 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist vierzehn Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.
Art. VI.49 - § 1 - Der Verbraucher informiert das Unternehmen vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder: 1. das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch verwenden oder 2.eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. § 2 - Die in Artikel VI.47 § 2 und in Artikel VI.48 genannte Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. § 3 - Das Unternehmen kann dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 1 genannten Möglichkeiten auch die Wahl einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch oder eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form auf der Webseite des Unternehmens elektronisch auszufüllen und abzuschicken.
In diesen Fällen hat das Unternehmen dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs zu übermitteln. § 4 - Die Beweislast für die Ausübung des Widerrufsrechts nach vorliegendem Artikel obliegt dem Verbraucher.
Art. VI.50 - § 1 - Das Unternehmen hat alle Zahlungen, die es vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem es gemäß Artikel VI.49 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.
Das Unternehmen nimmt die Rückzahlung gemäß Absatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist das Unternehmen nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmen angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat. § 3 - Bei Kaufverträgen kann das Unternehmen die Rückzahlung verweigern, bis es die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, das Unternehmen hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.
Art. VI.51 - § 1 - Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens nach vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Unternehmen gemäß Artikel VI.49 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Vertrag zu widerrufen, an das Unternehmen oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, das Unternehmen hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, das Unternehmen hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder das Unternehmen hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat. § 2 - Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Unternehmen nicht gemäß Artikel VI.45 § 1 Nr. 8 über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. § 3 - Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel VI.46 § 8 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmen einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Unternehmen von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an das Unternehmen zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. § 4 - Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: 1. Dienstleistungen, die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn: a) das Unternehmen es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel VI.45 § 1 Nr. 8 oder 10 bereitzustellen, oder b) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel VI.46 § 8 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, oder 2. die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn: a) der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen gemäß Artikel VI.47 beginnt, oder b) der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder c) das Unternehmen es unterlassen hat, eine Bestätigung gemäß Artikel VI.46 § 7 zur Verfügung zu stellen. § 5 - Sofern in Artikel VI.50 § 2 und vorliegendem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.
Art. VI.52 - § 1 - Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien: 1. zur Erfüllung des Fernabsatzvertrags oder 2.zum Abschluss des Fernabsatzvertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat. § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines Fernabsatzvertrags gemäß den Artikeln VI.47 bis VI.52 § 1 ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, außer solchen, die gemäß Artikel VI.50 § 2 und Artikel VI.51 vorgesehen sind.
Art. VI.53 - Der Verbraucher kann das in Artikel VI.47 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben, wenn: 1. bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn das Unternehmen die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch das Unternehmen verliert, begonnen hatte, 2.Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, 3. Waren geliefert werden, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, 4.Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 5. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung vom Verbraucher entfernt wurde, 6.Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 7. alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach dreißig Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, 8.es sich um Verträge handelt, bei denen der Verbraucher das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; erbringt das Unternehmen bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert es Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu, 9. Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert wurden und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 10.Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte geliefert werden, mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen, 11. Verträge auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden, 12.Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, 13. digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat, 14.Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.
Abschnitt 2 - Fernabsatzverträge, die sich auf Finanzdienstleistungen beziehen Art. VI.54 - Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder einer daran anschließenden Reihe von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nur für die erste Vereinbarung.
Falls es keine erstmalige Vereinbarung gibt, aber die aufeinander folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien abgewickelt werden, gelten die Artikel VI.55 und VI.56 nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, so dass die Artikel VI.55 und VI.56 Anwendung finden.
Art. VI.55 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm unzweideutig auf klare und verständliche Weise in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise mindestens folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. betreffend den Anbieter a) Identität einschließlich Unternehmensnummer und Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters, seine geographische Anschrift und jede andere geographische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter maßgeblich ist, b) soweit der Anbieter in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, vertreten ist, Identität dieses Vertreters und geographische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Vertreter maßgeblich ist, c) wenn der Verbraucher mit einem anderen Unternehmen als dem Anbieter zu tun hat, Identität dieses Unternehmens, Eigenschaft, in der es gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und geographische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und diesem Unternehmen maßgeblich ist, d) soweit für die Tätigkeit des Anbieters und/oder des anderen Unternehmens, mit dem der Verbraucher zu tun hat, eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 2.betreffend die Finanzdienstleistung a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, b) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmen für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, c) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, und Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge keine Garantie für künftige Erträge sind, d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die nicht über das Unternehmen abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, e) Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, während dessen die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind, f) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, g) spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, 3.betreffend den Fernabsatzvertrag a) Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Artikel VI.58 und für den Fall, dass ein solches Recht besteht, Widerrufsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäß Artikel VI.59 § 1 zu entrichten hat, und Folgen der Nichtausübung dieses Rechts, b) Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat, c) Angaben zum Recht der Parteien, den Vertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Bedingungen des Fernabsatzvertrags zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden, d) praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Angabe der Anschrift, an die die Notifizierung zu senden ist, e) Rechtsvorschrift(en), die das Unternehmen der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt, f) Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder über das zuständige Gericht, g) Angaben darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in vorliegendem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen sich das Unternehmen verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen, 4.betreffend den Rechtsbehelf a) Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls Voraussetzungen für diesen Zugang, b) Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und das Gesetz vom 17. Dezember 1998 zur Schaffung eines Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente und zur Reorganisation der Schutzsysteme für Einlagen und Finanzinstrumente fallen.
Der geschäftliche Zweck dieser Informationen muss unmissverständlich zu erkennen sein. § 2 - Informationen über vertragliche Verpflichtungen, die dem Verbraucher im Vorfeld des Vertragsabschlusses mitzuteilen sind, müssen im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen stehen, die sich aufgrund des Rechts ergeben würden, dessen Anwendbarkeit auf den Fernabsatzvertrag im Falle seines Abschlusses angenommen wird.
Art. VI.56 - Bei fernmündlicher Kommunikation sind die Identität des Unternehmens und der geschäftliche Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher klar und ausdrücklich offen zu legen.
Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers brauchen nur folgende Informationen übermittelt zu werden: a) Identität und Eigenschaft der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Anbieter, b) Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, c) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmen für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die nicht über das Unternehmen abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, e) Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Artikel VI.58 und für den Fall, dass ein solches Recht besteht, Widerrufsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäß Artikel VI.59 § 1 zu entrichten hat, und Folgen der Nichtausübung dieses Rechts.
Das Unternehmen informiert den Verbraucher darüber, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese Informationen sind. Das Unternehmen erteilt auf jeden Fall sämtliche Informationen, wenn es seinen Verpflichtungen nach Artikel VI.57 nachkommt.
Art. VI.57 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, übermittelt das Unternehmen dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen und die in Artikel VI.55 § 1 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat. § 2 - Das Unternehmen kommt der Verpflichtung gemäß § 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags nach, wenn der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen und der entsprechenden Informationen gemäß § 1 nicht gestattet. § 3 - Zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform verlangen. Außerdem ist der Verbraucher berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem geschlossenen Fernabsatzvertrag oder der Art der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist.
Art. VI.58 - § 1 - Der Verbraucher kann innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen den Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung widerrufen. Er kann dieses Recht ausüben ohne Gründe zu nennen und ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Die Widerrufsfrist läuft: - ab dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags - oder dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Artikel VI.57 § 1 oder § 2 erhält, wenn dieser Zeitpunkt später als der im ersten Gedankenstrich genannte Zeitpunkt liegt.
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Notifizierung, sofern sie schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Empfänger zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird. § 2 - Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei: 1. Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies gilt unter anderem für Dienstleistungen im Zusammenhang mit: - Devisen, - Geldmarktinstrumenten, - handelbaren Wertpapieren, - Anteilen der Organismen für gemeinsame Anlagen, - Finanztermingeschäften ("Futures") einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, - Zinstermingeschäften ("FRA"), - Zins- und Devisenswaps und Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis ("equity swaps"), - Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in vorliegender Nummer genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, 2. Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, 3.Hypothekarkreditverträgen, die dem Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen. § 3 - Wurde einem Fernabsatzvertrag über eine bestimmte Finanzdienstleistung ein anderer Vertrag hinzugefügt, der Finanzdienstleistungen des Anbieters oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmen betrifft, so wird dieser Zusatzvertrag ohne Vertragsstrafe aufgelöst, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach § 1 ausübt.
Art. VI.59 - § 1 - Während der Widerrufsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Artikel VI.58 § 1 aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Anbieter gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Finanzdienstleistung verlangt werden.
Der zu zahlende Betrag darf: - einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht, - nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann. § 2 - Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäß § 1 nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäß Artikel 55 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Er darf eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel VI.58 § 1 ohne vorab geäußerten Wunsch seitens des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat. § 3 - Der Anbieter muss dem Verbraucher so bald wie möglich innerhalb dreißig Kalendertagen Beträge, die er von diesem gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, erstatten; hiervon ausgenommen ist der in § 1 genannte Betrag. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anbieter die Widerrufsnotifizierung erhält. § 4 - Der Verbraucher gibt so bald wie möglich innerhalb dreißig Kalendertagen vom Anbieter erhaltene Geldbeträge und/oder Gegenstände an den Anbieter zurück. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher die Widerrufsnotifizierung abschickt.
Art. VI.60 - § 1 - Anbieter sind Verbrauchern gegenüber für die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln VI.55 bis VI.57 verantwortlich. § 2 - Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln VI.55 § 1 Nr. 2 und 3, VI.56 und VI.57 können Verbraucher den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen bekannt war oder hätte sein müssen, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben kündigen, ohne dass ihnen daraus Kosten entstehen oder sie eine Vertragsstrafe zahlen müssen.
Art. VI.61 - Die Zusendung von Waren und Berechtigungsscheinen für Dienstleistungen erfolgt immer auf Gefahr der Person, die einen Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen hat.
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für das vorliegende Kapitel Art. VI.62 - Die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einhaltung der Fristen und für die Zustimmung des Verbrauchers zum Vertragsabschluss und gegebenenfalls zur Durchführung des Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist liegt beim Unternehmen.
Art. VI.63 - Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verpflichtungen des Unternehmens beziehungsweise im Fall von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen des Anbieters dem Verbraucher aufzuerlegen, sind verboten und nichtig.
Klauseln, aufgrund deren der Verbraucher auf die Rechte, die ihm durch vorliegenden Abschnitt zuerkannt werden, verzichtet, gelten als ungeschrieben.
Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, ist für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Angelegenheiten verboten und nichtig, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet.
KAPITEL 3 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Art. VI.64 - § 1 - Bevor der Verbraucher durch einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, informiert das Unternehmen den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: 1. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2.Identität des Unternehmens, unter anderem seine Unternehmensnummer, seinen Handelsnamen, 3. Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls geographische Anschrift und Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag es handelt, 4.falls diese von der gemäß Nr. 3 angegebenen Anschrift abweicht, Geschäftsanschrift des Unternehmens und gegebenenfalls Geschäftsanschrift des Unternehmens, in dessen Auftrag es handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 5. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich das Unternehmen verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls Verfahren des Unternehmens hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 7.im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel VI.69 § 1 sowie Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch, 8. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, 9.Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel VI.65 § 2 Absatz 2 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Unternehmen einen angemessenen Betrag gemäß Artikel VI.71 § 3 zu leisten, 10. in Fällen, in denen gemäß Artikel VI.73 kein Widerrufsrecht besteht, Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, 11. Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, 12.gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 13. gegebenenfalls Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können, 14.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 15. gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 16.gegebenenfalls Hinweis auf die Tatsache, dass das Unternehmen vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 17. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 18.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, 19. gegebenenfalls Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem das Unternehmen unterworfen ist, und Voraussetzungen für diesen Zugang. § 2 - Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in § 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des mit dem öffentlichen Verkauf beauftragten ministeriellen Amtsträgers übermittelt werden. § 3 - Die Informationen nach § 1 Nr. 7, 8 und 9 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu vorliegendem Buch gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmens gemäß § 1 Nr. 7, 8 und 9 ist erfüllt, wenn das Unternehmen dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. § 4 - Die Informationen nach § 1 sind fester Bestandteil des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. § 5 - Ist das Unternehmen seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß § 1 Nr. 5 oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß § 1 Nr. 8 nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen. § 6 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmen. § 7 - Wenn der Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ausdrücklich die Dienste des Unternehmens zur Ausführung von Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten angefordert hat, das Unternehmen und der Verbraucher ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 200 EUR nicht übersteigt, kann der König Befreiungen von der in § 1 vorgesehenen Informationspflicht festlegen.
Art. VI.65 - § 1 - Das Unternehmen stellt die in Artikel VI.64 § 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit. Diese Informationen müssen lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. § 2 - Das Unternehmen stellt dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung, wobei diese Kopie gegebenenfalls auch die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers gemäß Artikel VI.73 Nr. 13 umfasst.
Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist gemäß Artikel VI.67 § 2 beginnt, so fordert das Unternehmen den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
Art. VI.66 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf: 1. Verkäufe von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 2.Versicherungsverträge, 3. Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen ohne geschäftlichen Charakter und mit ausschließlich philanthropischem Zweck unter den in Anwendung des Gesetzes vom 25.Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte festgelegten Bedingungen und insofern sie jeweils nicht mehr als 50 EUR betragen.
Der König kann diesen Betrag anpassen, insofern er nicht mehr als 50 EUR beträgt, 4. Verbraucherkreditverträge, die den Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit unterliegen. Art. VI.67 - § 1 - Unbeschadet des Artikels VI.73 steht dem Verbraucher eine Frist von vierzehn Tagen zu, in der er einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel VI.70 § 1 Absatz 2 und Artikel VI.71 vorgesehen widerrufen kann. § 2 - Unbeschadet des Artikels VI.68 endet die in § 1 vorgesehene Widerrufsfrist: 1. bei Dienstleistungsverträgen vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, 2.bei Kaufverträgen vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt, oder: a) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt, b) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt, c) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der ersten Ware gelangt, 3.bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, und von Fernwärme vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Eine Anzahlung oder eine Zahlung in irgendeiner Form darf unter keinem Vorwand vom Verbraucher gefordert oder angenommen werden, bevor eine Frist von sieben Werktagen ab dem Tag nach dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags abgelaufen ist. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die auf Messen, Schauen und Ausstellungen geschlossen werden.
Art. VI.68 - Hat das Unternehmen den Verbraucher nicht gemäß Artikel VI.64 § 1 Nr. 7 über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel VI.67 § 2 ab.
Hat das Unternehmen dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen zwölf Monaten ab dem in Artikel VI.67 § 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist vierzehn Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.
Art. VI.69 - § 1 - Der Verbraucher informiert das Unternehmen vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder: 1. das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch verwenden oder 2.eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. § 2 - Die in Artikel VI.67 § 2 und in Artikel VI.68 genannte Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. § 3 - Das Unternehmen kann dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 1 genannten Möglichkeiten auch die Wahl einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch oder eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form auf der Webseite des Unternehmens elektronisch auszufüllen und abzuschicken.
In diesen Fällen hat das Unternehmen dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs zu übermitteln. § 4 - Die Beweislast für die Ausübung des Widerrufsrechts nach vorliegendem Artikel obliegt dem Verbraucher.
Art. VI.70 - § 1 - Das Unternehmen hat alle Zahlungen, die es vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem es gemäß Artikel VI.69 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.
Das Unternehmen nimmt die Rückzahlung gemäß Absatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist das Unternehmen nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmen angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat. § 3 - Bei Kaufverträgen kann das Unternehmen die Rückzahlung verweigern, bis es die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, das Unternehmen hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.
Art. VI.71 - § 1 - Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens nach vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Unternehmen gemäß Artikel VI.69 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Vertrag zu widerrufen, an das Unternehmen oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, das Unternehmen hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, das Unternehmen hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder das Unternehmen hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat.
Im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, holt das Unternehmen die Waren auf eigene Kosten ab, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie normalerweise nicht per Post zurückgesandt werden können. § 2 - Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Unternehmen nicht gemäß Artikel VI.64 § 1 Nr. 7 über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. § 3 - Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein ausdrückliches Verlangen gemäß Artikel VI.65 § 2 Absatz 2 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmen einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Unternehmen von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an das Unternehmen zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. § 4 - Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: 1. Dienstleistungen, die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn: a) das Unternehmen es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel VI.64 § 1 Nr. 7 und 9 bereitzustellen, oder b) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel VI.65 § 2 Absatz 2 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, oder 2. die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn: a) der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen gemäß Artikel VI.67 beginnt, oder b) der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder c) das Unternehmen die in Artikel VI.65 § 2 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt hat. § 5 - Sofern in Artikel VI.70 § 2 und vorliegendem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.
Art. VI.72 - § 1 - Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien: 1. zur Erfüllung des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder 2.zum Abschluss des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat. § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln VI.67 bis VI.71 ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, außer solchen, die gemäß Artikel VI.70 § 2 und Artikel VI.71 vorgesehen sind.
Art. VI.73 - Der Verbraucher kann das in Artikel VI.67 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben, wenn: 1. bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn das Unternehmen die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch das Unternehmen verliert, begonnen hatte, 2.Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, 3. Waren geliefert werden, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, 4.Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 5. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung vom Verbraucher entfernt wurde, 6.Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 7. alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach dreißig Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, 8.es sich um Verträge handelt, bei denen der Verbraucher das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; erbringt das Unternehmen bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert es Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu, 9. Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert wurden und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 10.Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte geliefert werden, mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen, 11. Verträge auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden, 12.Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, 13. digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat, 14.Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden geschlossen werden.
Art. VI.74 - Das Anbieten zum Kauf und der Verkauf von Produkten im Rahmen des Wandergewerbes ist nur erlaubt, sofern die diesbezüglichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus kommen die Bestimmungen des vorliegenden Buches zur Anwendung.
KAPITEL 4 - Öffentliche Verkäufe Art. VI.75 - § 1 - Öffentliche Kaufangebote und Verkäufe an Verbraucher durch Versteigerung oder zu herabgesetzten Preisen und die Ausstellung von Erzeugnissen im Hinblick auf derartige Verkäufe unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, jedoch mit Ausnahme von Kaufangeboten und Verkäufen: 1. ohne geschäftlichen Charakter, 2.von Kunst- beziehungsweise Sammlerobjekten - ausgenommen Teppiche und Schmuck - oder von Antiquitäten, 3. zur Ausführung einer Gesetzesbestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung, 4.bei gerichtlicher Reorganisation oder Konkurs, 5. mittels eines Fernkommunikationsmittels. § 2 - Der König kann für öffentliche Kaufangebote und Verkäufe von Waren, die Er bestimmt, besondere Modalitäten vorschreiben.
Art. VI.76 - § 1 - Öffentliche Kaufangebote und Verkäufe im Sinne von Artikel VI.75 sind nur erlaubt, wenn sie sich auf Gebrauchtware beziehen. § 2 - Als Gebrauchtware gilt Ware, die sichtbare Gebrauchsspuren aufweist, außer wenn diese sichtbaren Gebrauchsspuren ausschließlich das Ergebnis einer künstlichen Alterungsbehandlung sind, und Ware, bei der das Unternehmen beweisen kann, dass sie bereits auf gewöhnliche Weise benutzt worden ist.
Art. VI.77 - Der König kann für bestimmte Waren Abweichungen von der Bestimmung von Artikel VI.76 § 1 erlauben, wenn das Anbieten zum Kauf oder der Verkauf dieser Waren durch andere Verkaufsmethoden sich als schwierig oder unmöglich erweist.
Art. VI.78 - Öffentliche Kaufangebote und Verkäufe im Sinne von Artikel VI.75 dürfen nur in den ausschließlich zu diesem Zweck bestimmten Räumen stattfinden vorbehaltlich einer Abweichung, die im Bedarfsfall vom Minister oder von dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten gewährt wird.
Veranstalter von öffentlichen Kaufangeboten und Verkäufen sind für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 und Artikel VI.76 verantwortlich.
Der Veranstalter vermerkt in jeder Ankündigung, Werbung oder auf jeder Unterlage in Bezug auf das öffentliche Kaufangebot oder den öffentlichen Verkauf lesbar seinen Namen, Vornamen oder Gesellschaftsnamen, seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz und seine Unternehmensnummer.
Art. VI.79 - Der mit dem öffentlichen Verkauf beauftragte ministerielle Amtsträger muss seine Mitarbeit bei Geschäften, die den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht entsprechen, verweigern.
KAPITEL 5 - Kopplungsgeschäfte Art. VI.80 - Unbeschadet des Artikels VI.81 dürfen dem Verbraucher Kopplungsgeschäfte angeboten werden, insofern sie keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Artikel VI.93 und folgenden darstellen.
Art. VI.81 - § 1 - Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist und die ein Unternehmen oder verschiedene Unternehmen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, Verbrauchern anbieten, sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen jedoch gekoppelt angeboten werden: 1. Finanzdienstleistungen, die ein Ganzes bilden. Der König kann auf Vorschlag der zuständigen Minister und des Ministers der Finanzen im Finanzsektor angebotene Dienstleistungen bestimmen, die ein Ganzes bilden, 2. Finanzdienstleistungen und handelsübliche kleine Waren und Dienstleistungen, 3.Finanzdienstleistungen und Teilnahmescheine für gesetzlich zugelassene Lotterien, 4. Finanzdienstleistungen und Gegenstände mit unauswischbaren und deutlich sichtbaren Werbeaufschriften, die als solche nicht im Handel zu finden sind, unter der Bedingung, dass der vom Unternehmen gezahlte Einkaufspreis höchstens 10 EUR ohne MwSt.oder 5 Prozent des Preises ohne MwSt. der Finanzdienstleistung beträgt, mit der sie angeboten werden. Der Prozentsatz von 5 Prozent ist anwendbar, wenn der dem Prozentsatz entsprechende Betrag 10 EUR übersteigt, 5. Finanzdienstleistungen und Farbbilder, Aufkleber und sonstige Bilder mit geringfügigem Handelswert, 6.Finanzdienstleistungen und Berechtigungsscheine in Form von Papieren, die nach dem Erwerb einer gewissen Anzahl Dienstleistungen zu einem kostenlosen Angebot oder einer Preisermäßigung beim Erwerb einer gleichartigen Dienstleistung berechtigen, insofern dieser Vorteil von demselben Unternehmen eingeräumt wird und höchstens ein Drittel des Preises der vorher erworbenen Dienstleistungen beträgt.
Auf den Berechtigungsscheinen müssen gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer und die Modalitäten des Angebots angegeben werden.
Falls das Unternehmen sein Angebot einstellt, hat der Verbraucher Anrecht auf den angebotenen Vorteil im Verhältnis zu den vorher getätigten Einkäufen.
KAPITEL 6 - Missbräuchliche Klauseln Art. VI.82 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Produkte, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel VI.37 § 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt.
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis beziehungsweise Entgelt und Waren beziehungsweise Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Art. VI.83 - In einem zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag sind in jedem Fall alle Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen missbräuchlich, mit denen bezweckt wird: 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Verbrauchers vorzusehen, während das Unternehmen die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, 2.in unbefristeten Verträgen zu bestimmen, dass der Preis der Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegt wird, oder es dem Unternehmen zu ermöglichen, den Preis einseitig zu erhöhen oder die Bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers auf Grundlage von Faktoren, die vom alleinigen Willen des Unternehmens abhängen, zu verändern, ohne dass der Verbraucher in all diesen Fällen das Recht hat, den Vertrag ohne Kosten oder Schadenersatz vor Anwendung der neuen Preise oder der neuen Bedingungen zu beenden, und ohne dem Verbraucher dazu eine angemessene Frist einzuräumen.
Folgende Klauseln sind jedoch erlaubt und gültig: a) Preisindexierungsklauseln, wenn diese nicht rechtswidrig sind und der Modus der Preisanpassung im Vertrag ausdrücklich beschrieben wird, b) Klauseln, durch die sich das Unternehmen, das Finanzdienstleistungen erbringt, das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern das Unternehmen die Pflicht hat, den Verbraucher unverzüglich davon zu unterrichten, und es diesem freisteht, den Vertrag sofort zu kündigen, 3.in befristeten Verträgen zu bestimmen, dass der Preis der Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegt wird, oder es dem Unternehmen zu ermöglichen, den Preis einseitig zu erhöhen oder die Bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers auf Grundlage von Faktoren, die vom alleinigen Willen des Unternehmens abhängen, zu verändern, selbst wenn dem Verbraucher dann die Möglichkeit geboten wird, den Vertrag zu beenden.
Die in Nr. 2 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fälle, 4. dem Unternehmen das Recht einzuräumen, die Merkmale des zu liefernden Produkts einseitig zu ändern, obwohl diese Merkmale von wesentlicher Bedeutung für den Verbraucher oder für den Gebrauch sind, für den der Verbraucher das Produkt bestimmt, insofern dieser Gebrauch dem Unternehmen mitgeteilt und von ihm angenommen worden ist oder, in Ermangelung einer derartigen Angabe, vernünftigerweise vorhersehbar war, 5.die Frist für die Lieferung eines Produkts einseitig zu bestimmen oder abzuändern, 6. dem Unternehmen das Recht einzuräumen, einseitig zu bestimmen, ob das gelieferte Produkt dem Vertrag entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zuzugestehen, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, 7.dem Verbraucher zu verbieten, die Auflösung des Vertrags zu fordern, falls das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, 8. das Recht des Verbrauchers zur Kündigung des Vertrags einzuschränken, falls das Unternehmen im Rahmen seiner vertraglichen Garantieverpflichtung seiner Pflicht, die Ware zu reparieren oder zu ersetzen, nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, 9.den Verbraucher zu verpflichten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, 10. außer in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches das Unternehmen zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne Entschädigung des Verbrauchers einseitig zu beenden, 11.außer in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches das Unternehmen zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene Kündigungsfrist einseitig zu beenden, 12. den Verbraucher in Fällen höherer Gewalt nur gegen Zahlung eines Schadenersatzes zu berechtigen, den Vertrag aufzulösen, 13.das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner Angestellten oder Beauftragten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, die eine der Hauptleistungen des Vertrags darstellt, 14. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemäßen Waren aufzuheben oder einzuschränken, 15.eine unangemessen kurze Frist festzulegen, innerhalb deren dem Unternehmen Mängel an dem gelieferten Produkt gemeldet werden müssen, 16. dem Verbraucher zu verbieten, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen mit einer etwaigen Schuldforderung auszugleichen, die er gegen das Unternehmen hat, 17.den Betrag der vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen geschuldeten Entschädigung festzusetzen, ohne eine gleichwertige Entschädigung zu Lasten des säumigen Unternehmens vorzusehen, 18. den Verbraucher für eine unbestimmte Frist zu binden ohne genaue Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist, 19.den befristeten Vertrag für aufeinander folgende Lieferungen von Waren für eine unangemessene Frist zu verlängern, falls der Verbraucher nicht fristgemäß kündigt, 20. einen befristeten Vertrag automatisch zu verlängern, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde, 21.die Beweismittel, die der Verbraucher anwenden kann, rechtswidrig einzuschränken oder ihm die Beweislast aufzuerlegen, die normalerweise einer anderen Vertragspartei obliegt, 22. im Streitfall den Verbraucher davon abzuhalten, irgendein Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen, 23.einen Richter zu bestimmen, der nicht der in Artikel 624 Nr. 1, 2 und 4 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte Richter ist, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, 24. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers Schadenersatzbeträge festzulegen, die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen Schaden hinausgehen, 25.die gesetzliche Haftung des Unternehmens auszuschließen oder einzuschränken, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmens sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, 26. die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festzustellen, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, 27.dem Unternehmen zu gestatten, vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag zu schließen oder zu erfüllen, ohne dass für den Verbraucher ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Unternehmens vorgesehen wird, wenn dieses selbst es unterlässt, 28. dem Unternehmen für den Fall, dass es selbst den Vertrag kündigt, zu gestatten, die vom Verbraucher gezahlten Beträge einzubehalten, 29.die Verpflichtung des Unternehmens zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen einzuschränken oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhängig zu machen, 30. die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmen oder einer anderen Partei auszuschließen oder ungebührlich einzuschränken, wenn das Unternehmen eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt, 31.die Möglichkeit vorzusehen, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Unternehmen abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt, 32. den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Banklastschrift zu bezahlen, 33.den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, seine Rechnungen per elektronische Post zu bekommen.
Art. VI.84 - § 1 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig.
Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
Der Verbraucher kann nicht auf die Rechte verzichten, die ihm durch vorliegenden Abschnitt zuerkannt werden. § 2 - Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, gilt für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Angelegenheiten als ungeschrieben, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet.
Art. VI.85 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten an Verbraucher oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, die Verwendung von bestimmten Klauseln in den zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossenen Verträgen vorschreiben oder verbieten. Er kann ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen auferlegen.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Ausschuss für widerrechtliche Klauseln und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. VI.86 - § 1 - Der Ausschuss für widerrechtliche Klauseln befindet über Klauseln und Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Unternehmen an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss kann vom Minister, von den Verbraucherverbänden oder von beteiligten Berufsverbänden und überberuflichen Verbänden hinzugezogen werden.
Er kann ebenfalls von Amts wegen auftreten. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses.
Art. VI.87 - § 1 - Der Ausschuss empfiehlt: 1. Streichung oder Abänderung von Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirken, 2.Einfügen von Angaben, Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach für die Information des Verbrauchers notwendig sind oder deren Fehlen seiner Meinung nach ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 3. Klauseln und Bedingungen so abzufassen und zu präsentieren, dass es dem Verbraucher möglich ist, ihren Sinn und ihre Tragweite zu verstehen. Berufsverbände, überberufliche Verbände oder Verbraucherverbände können die Stellungnahme des Ausschusses einholen in Bezug auf Entwürfe von Klauseln oder Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Unternehmen an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss schlägt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem Minister Abänderungen von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vor, die ihm wünschenswert erscheinen. § 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Ausschuss einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge.
KAPITEL 7 - Bestellscheine Art. VI.88 - Bei Verkäufen muss ein Unternehmen einen Bestellschein aushändigen, falls die Lieferung einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung oder eines Teils davon aufgeschoben wird und der Verbraucher eine Anzahlung leistet.
Die Angaben auf dem Bestellschein binden den Aussteller des Scheins ungeachtet aller weiteren oder gegenteiligen allgemeinen oder besonderen Bedingungen.
Der König kann bestimmen, welche Angaben auf dem Bestellschein erscheinen müssen.
KAPITEL 8 - Belege Art. VI.89 - § 1 - Ein Unternehmen, das Dienstleistungen zugunsten eines Verbrauchers erbringt, ist verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Antrag hin kostenlos einen Beleg auszuhändigen. Es ist von dieser Verpflichtung befreit, falls der Preis der Dienstleistung gemäß Artikel VI.3 § 2 mitgeteilt worden ist oder falls ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung mit den in § 2 erwähnten Angaben ausgehändigt wird.
Verträge, die unter der Bezeichnung "Pauschalbetrag" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung geschlossen werden und die das Erbringen einer Dienstleistung zu einem vorher festgelegten, die gesamte Dienstleistung umfassenden festen Gesamtpreis zum Gegenstand haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels. § 2 - Der König: - bestimmt entweder auf allgemeine Weise oder für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, welche Angaben auf dem Beleg erscheinen müssen, - kann Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts befreien, - kann Waren oder Kategorien von Waren bestimmen, auf die vorliegender Abschnitt Anwendung findet, - kann dem Unternehmen in Abweichung von § 1 für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, auferlegen, dem Verbraucher kostenlos einen Beleg auszuhändigen, für den Er die Angaben und Modalitäten festlegt. § 3 - Der Minister legt Erlasse in Anwendung von § 2 vierter Gedankenstrich dem Verbraucherrat und dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur Stellungnahme vor. Der Minister bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, ist sie nicht mehr erforderlich.
Art. VI.90 - Der Verbraucher muss die erbrachten Dienstleistungen erst bei Aushändigung des geforderten Belegs bezahlen, sofern diese Aushändigung durch Artikel VI.89 auferlegt wird.
KAPITEL 9 - Verlängerung von Verträgen Art. VI.91 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Dienstleistungsverträge und Kaufverträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Wenn ein zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossener befristeter Vertrag eine Klausel zur stillschweigenden Verlängerung umfasst, muss diese Klausel fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen.
In dieser Klausel müssen die Folgen dieser stillschweigenden Verlängerung, insbesondere die Bestimmung von § 2, das äußerste Datum, bis zu dem der Verbraucher sich der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags widersetzen kann, und die Modalitäten, gemäß denen er seine Widersetzung notifizieren kann, angegeben werden. § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Verbraucher nach der stillschweigenden Verlängerung eines befristeten Vertrags den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist ohne Entschädigung kündigen, ohne dass diese Frist mehr als zwei Monate betragen darf. § 3 - Sofern kein Gesetz Sonderregeln für die stillschweigende Verlängerung von Verträgen festlegt, kann der König für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. besondere Modalitäten für die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags festlegen, 2.von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen befreien. § 4 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf bestimmte Kategorien von Waren, die Er bestimmt, ausgedehnt werden.
TITEL 4 - Verbotene Praktiken KAPITEL 1 - Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VI.92 - Vorliegender Abschnitt gilt für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach dem Anbieten zum Kauf und dem Verkauf von Produkten.
Abschnitt 2 - Unlautere Geschäftspraktiken Art. VI.93 - Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn: a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das betreffende Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder wesentlich zu beeinflussen geeignet ist. Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für das Unternehmen vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf die Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.
Art. VI.94 - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind insbesondere solche, die: 1. irreführend im Sinne der Artikel VI.97 bis VI.100 oder 2. aggressiv im Sinne der Artikel VI.101 bis VI.103 sind.
Art. VI.95 - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind verboten.
Art. VI.96 - Ebenfalls verboten sind Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heißt gegen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnten Verordnungen und gegen die ebenfalls in oben erwähntem Anhang vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigen oder zu schädigen geeignet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand oder in dem das verantwortliche Unternehmen oder der verantwortliche Dienstleistungserbringer ansässig ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind.
Abschnitt 3 - Irreführende Geschäftspraktiken Art. VI.97 - Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: 1. Vorhandensein oder Art des Produkts, 2.wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde, 3. Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die Geschäftspraxis und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen, 4.Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, 5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, 6.Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen, 7. Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung in Anwendung des Gesetzes vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern oder Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.
Art. VI.98 - Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet: 1. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet, 2.Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die es sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern: a) es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und b) das Unternehmen im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass es durch den Kodex gebunden ist. Art. VI.99 - § 1 - Eine Geschäftspraxis gilt als irreführende Unterlassung, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 2 - Eine Geschäftspraxis gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein Unternehmen wesentliche Informationen gemäß § 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 3 - Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt. § 4 - Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale der Produkte in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang, 2.geographische Anschrift und Identität des Unternehmens und gegebenenfalls geographische Anschrift und Identität des Unternehmens, für das es handelt, 3. Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass diese Kosten zu Lasten des Verbrauchers gehen können, 4.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und Beschwerdeverfahren, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen, 5. gegebenenfalls Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts. § 5 - Im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing gelten ebenfalls als wesentlich, unter anderem die Artikel der Richtlinien, die erwähnt sind in Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Art. VI.100 - Unter allen Umständen gelten folgende irreführende Geschäftspraktiken als unlautere Geschäftspraktiken: 1. Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist, 2.Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung, 3. Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist, 4.Behauptung, dass ein Unternehmen, einschließlich seiner Geschäftspraktiken, oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle empfohlen, zugelassen, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Empfehlung, Zulassung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird, 5. Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass das Unternehmen hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass es nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch ein anderes Unternehmen bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre, 6.Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann, in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen: a) Weigerung, dem Verbraucher das beworbene Produkt zu zeigen, oder b) Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder c) Vorführung eines fehlerhaften Exemplars, 7.falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen, 8. Verbrauchern, mit denen das Unternehmen vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine der Landessprachen handelt, eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zusichern, diese Leistung anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbringen, ohne den Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt zu haben, bevor er das Geschäft tätigt, 9.Behauptung oder anderweitiges Erwecken des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist, 10. Verbrauchern gesetzlich oder verordnungsgemäß zugestandene Rechte als Besonderheit des Angebots des Unternehmens präsentieren, 11.Einsatz von redaktionellen Inhalten in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung von Produkten, die das Unternehmen bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde, 12. Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft, 13.Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist, 14. Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, 15.Behauptung, das Unternehmen werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, obwohl es dies keineswegs beabsichtigt, unbeschadet der Artikel VI.22 und folgenden, 16. Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen, 17.falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildung heilen, 18. Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen, 19.Anbieten im Rahmen einer Geschäftspraxis von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden, 20. Beschreibung eines Produkts als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder Ähnliches, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf das Angebot und für die Abholung oder Lieferung des Produkts unvermeidbar sind, 21.Beifügung einer Rechnung oder eines ähnlichen Dokuments mit einer Zahlungsaufforderung an Werbematerialien, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist, 22. fälschliche Behauptung oder Erwecken des Eindrucks, dass das Unternehmen nicht für die Zwecke seiner Berufstätigkeit handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher, 23.Erwecken des falschen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt verkauft wird.
Abschnitt 4 - Aggressive Geschäftspraktiken Art. VI.101 - Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Art. VI.102 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf: 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes, 2.Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen, 3. Ausnutzung durch das Unternehmen von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich das Unternehmen bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen, 4.finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln, 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen. Art. VI.103 - Unter allen Umständen gelten folgende aggressive Geschäftspraktiken als unlautere Geschäftspraktiken: 1. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen, 2.Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen beziehungsweise nicht zurückzukehren, unbeschadet der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, 3. Werbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, unbeschadet: a) der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, b) des Artikels VI.110 und c) des Artikels XII.13, 4. an einen Verbraucher gerichtete Aufforderung, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten, 5.Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen, 6. an einen Verbraucher gerichtete Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die das Unternehmen geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, 7.ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass der Arbeitsplatz der betreffenden Person oder die Existenz des Unternehmens gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt, 8. Erwecken des falschen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen: - obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt oder - die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird. KAPITEL 2 - Unlautere Marktpraktiken gegenüber Personen, die keine Verbraucher sind Art. VI.104 - Handlungen, die ehrlichen Marktpraktiken zuwiderlaufen und durch die ein Unternehmen den beruflichen Belangen eines oder mehrerer anderer Unternehmen schadet oder schaden kann, sind verboten.
Art. VI.105 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Unternehmen verboten, die: 1. unter Berücksichtigung aller Bestandteile in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung oder des Weglassens von Informationen - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, unter anderem in Bezug auf: a) Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Auswirkungen auf die Umwelt, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, b) Preis oder Art und Weise, wie er berechnet wird, und Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, c) Art, Eigenschaften, Qualifikation und Rechte des Unternehmens, wie Identität und Vermögen, Befähigungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen oder Ehrungen, und die aus diesen Gründen das wirtschaftliche Verhalten dieser Personen beeinflussen kann oder ein Unternehmen schädigt oder zu schädigen geeignet ist, 2.verleumderische Angaben in Bezug auf ein anderes Unternehmen, seine Waren, Dienstleistungen oder seine Tätigkeit enthält, 3. ohne rechtmäßigen Grund die Identifizierung eines oder mehrerer anderer Unternehmen ermöglicht, 4.einer Handlung förderlich ist, die als Nichteinhaltung des vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und XV.126 als Verstoß zu betrachten ist.
Art. VI.106 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Unternehmen verboten, die: 1. in Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung enthält, die den Eindruck vermitteln, die Ware oder Dienstleistung wäre bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist, 2.in Werbematerialien wesentliche Informationen über die Folgen der vom Empfänger gegebenen Antwort verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt oder die ihren eigenen kommerziellen Zweck, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt.
Art. VI.107 - Unternehmen ist es verboten, entweder unmittelbar oder mit einem Zahlungs- oder Bestellformular, einer Rechnung, einem Angebot, allgemeinen Geschäftsbedingungen, Korrekturangeboten oder ähnlichen Unterlagen Inserenten zu werben, um sie in Verzeichnissen, Adressbeständen, Telefonbüchern oder ähnlichen Listen beziehungsweise Registern aufzuführen, ohne unmissverständlich anzugeben, dass diese Werbung ein Angebot für einen entgeltlichen Vertrag darstellt, und ohne in diesen Unterlagen in Fettdruck und in der größten verwendeten Schriftgröße die Vertragslaufzeit und den mit dem Vertrag verbundenen Preis zu vermerken.
Art. VI.108 - Unternehmen ist es verboten, einer anderen Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Ware zukommen zu lassen mit der Aufforderung, diese Ware gegen Zahlung ihres Preises zu erwerben, sie aufzubewahren oder sie dem Absender - selbst kostenfrei - zurückzusenden.
Unternehmen ist es ebenfalls verboten, einer anderen Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Dienstleistung zu erbringen mit der Aufforderung, diese Dienstleistung gegen Zahlung ihres Preises anzunehmen.
Der Minister kann für Angebote mit philanthropischem Zweck Abweichungen von diesen Verboten gewähren. In diesem Fall müssen die erteilte Zulassungsnummer und der Vermerk "Der Empfänger ist keineswegs zur Zahlung oder Rücksendung verpflichtet" lesbar, gut sichtbar und unzweideutig auf den Unterlagen in Bezug auf das Angebot angegeben sein.
Der Empfänger ist keineswegs verpflichtet, die erbrachte Dienstleistung oder die zugesandte Ware zu bezahlen oder die Ware zurückzugeben. Das Ausbleiben einer Antwort des Empfängers auf die Dienstleistungserbringung oder Lieferung der Ware gilt nicht als Zustimmung.
Art. VI.109 - Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Unternehmen in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, sind verboten.
KAPITEL 3 - Unerwünschte Mitteilungen Art. VI.110 - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.
Eine Person, die ihre Zustimmung gegeben hat, kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass ihr dafür Kosten auferlegt werden könnten zurückziehen.
Die Beweislast, dass die Nachricht, die über ein in vorliegendem Paragraphen erwähntes oder in Anwendung des vorliegenden Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König das in Absatz 1 erwähnte Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten. § 2 - Unbeschadet des Artikels XII.13 ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung gestattet, sofern die in den Artikeln VI.111 bis VI.115 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.
Art. VI.111 - § 1 - Betreiber bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit, jederzeit mitzuteilen, dass sie sich der Verwendung der ihnen zugewiesenen Telefonnummer oder Telefonnummern für die Zwecke der Direktwerbung widersetzen.
Teilnehmer üben dieses Widersetzungsrecht kostenlos aus und können dies mindestens telefonisch, brieflich oder per E-Mail mitteilen.
Bei Vertragsabschluss weisen Betreiber Teilnehmer ausdrücklich und deutlich auf dieses Recht hin. § 2 - Betreiber registrieren jede Widersetzung eines Teilnehmers wie in § 1 erwähnt binnen fünf Werktagen in einer hierfür bestimmten Datei und teilen dem Teilnehmer das Registrierungsdatum mit.
Betreiber stellen Personen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, die Datei mit den Telefonnummern zur Verfügung, für die die Teilnehmer keine Anrufe für die Zwecke der Direktwerbung wünschen.
Betreiber können die Erfüllung der in vorliegendem Artikel festgelegten Verpflichtungen einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht übertragen, mit der sie einen diesbezüglichen Vertrag schließen.
Art. VI.112 - § 1 - Verboten sind Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung bei Telefonnummern, die in der in Artikel VI.111 § 2 erwähnten Datei aufgenommen sind.
Für jeden Telefonanruf für die Zwecke der Direktwerbung prüft der Anrufer vorab, ob die betreffende Nummer in dieser Datei aufgenommen ist. § 2 - Das in § 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Anrufe bei Telefonnummern von Teilnehmern, die Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen oder in deren Namen solche Anrufe getätigt werden, ausdrücklich ihre Zustimmung für die diesbezügliche Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gegeben haben.
Art. VI.113 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels obliegt den Betreibern und Personen, die Direktwerbung betreiben oder für deren Rechnung Direktwerbung betrieben wird.
Art. VI.114 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Maßnahmen ergreifen, um: 1. Inhalt, Form und Funktionsweise der in Artikel VI.111 § 2 erwähnten Datei festzulegen, 2. hinsichtlich dieser Dateien Zugriffsbedingungen und -modalitäten für Personen festzulegen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, die Identifizierung dieser Personen eingeschlossen, 3.die Modalitäten der in Artikel VI.111 § 1 erwähnten Mitteilung für den Teilnehmer möglichst einfach zu halten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ebenfalls eine Vereinigung oder Organisation zulassen, die die in Artikel VI.111 erwähnten Verpflichtungen für alle Betreiber übernimmt.
Diese Vereinigung oder Organisation kann nur auf der Grundlage von Zulassungskriterien zugelassen werden, die der König festlegt und die mindestens folgende Sicherheiten bieten: 1. Benutzerfreundlichkeit für den Teilnehmer, 2.ausschließliche Nutzung der Daten der Datei im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers gemäß Artikel VI.111 § 1, 3. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Vereinigung oder Organisation, 4.ständiger und einfacher Datenzugriff zu einem ermäßigten Preis für Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, 5. Beachtung der aufgrund von § 1 auferlegten Regeln. Art. VI.115 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Betreiber" und "Teilnehmer" Betreiber und Teilnehmer, so wie sie in Artikel 2 Nr. 11 beziehungsweise 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bestimmt sind.
KAPITEL 4 - Verlustverkäufe Art. VI.116 - § 1 - Damit ehrliche Marktpraktiken zwischen Unternehmen gewährleistet werden, ist es Unternehmen verboten, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen.
Als Verlustverkauf gilt jeder Verkauf zu einem Preis, der nicht mindestens dem Preis entspricht, zu dem das Unternehmen die Ware gekauft hat oder den das Unternehmen zur Wiederbeschaffung zahlen müsste, nach Abzug eventueller Ermäßigungen, die gewährt und definitiv erhalten wurden, und der nicht definitiv erhaltenen Mengenrabatte, die auf der Grundlage von achtzig Prozent des Mengenrabattes berechnet werden, den das Unternehmen im vorangegangenen Jahr für dieselbe Ware erhalten hatte. Bei der Feststellung des Bestehens eines Verlustverkaufs werden Ermäßigungen, die - ausschließlich oder nicht - für andere Verpflichtungen als den Kauf von Waren vonseiten des Unternehmens gewährt werden, nicht berücksichtigt. § 2 - Im Falle eines Kopplungsgeschäfts in Bezug auf mehrere identische oder nicht identische Waren gilt das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot nur, wenn das Angebot insgesamt einen Verlustverkauf darstellt.
Art. VI.117 - § 1 - Das in Artikel VI.116 § 1 Absatz 1 vorgesehene Verbot gilt jedoch nicht: 1. für Waren im Aus- oder Schlussverkauf, 2.für Waren, deren Aufbewahrung nicht mehr gewährleistet werden kann, 3. für Waren, die das Unternehmen infolge äußerer Umstände vernünftigerweise nicht mehr zum gleichen Preis oder zu einem höheren Preis im Vergleich zum Ankaufspreis verkaufen kann, 4.für Waren, deren Verkaufspreis aus Wettbewerbszwängen dem von der Konkurrenz für die gleiche Ware oder eine Konkurrenzware verlangten Preis angepasst wird. § 2 - Vertragsklauseln, die Verlustverkäufe an Verbraucher verbieten, können demjenigen gegenüber nicht wirksam gemacht werden, der in den in § 1 erwähnten Fällen eine Ware verkauft.
TITEL 5 - Kollektive Verbraucherabkommen Art. VI.118 - § 1 - Kollektive Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, Absatzförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten betreffen. § 2 - In kollektiven Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, das Datum ihres Inkrafttretens und ihre Dauer festgelegt.
Kollektive Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die Verbraucher günstiger sind.
In kollektiven Verbraucherabkommen werden die Modalitäten, gemäß denen Informationen über das Abkommen sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern mitgeteilt werden, festgelegt. § 3 - In kollektiven Verbraucherabkommen werden gegebenenfalls Abänderungs- und Verlängerungsmodalitäten festgelegt.
Es werden ebenfalls Bedingungen für die Aufkündigung seitens aller oder eines Teils der Unterzeichner oder Beitreter und die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, festgelegt.
Art. VI.119 - Kollektive Verbraucherabkommen werden im Verbraucherrat verhandelt und unterzeichnet.
Der Antrag, ein kollektives Verbraucherabkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht.
Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht vertreten ist, werden die Unternehmen dieses Sektors oder ihre Vertreter eingeladen.
Das kollektive Verbraucherabkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden.
Das kollektive Verbraucherabkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als auch für den Abschluss eines Abkommens.
Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, um die Sekretariatsgeschäfte der kollektiven Verbraucherabkommen wahrzunehmen und ein Register dieser Abkommen zu führen.
In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt werden.
Art. VI.120 - In kollektiven Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden, der seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgibt. Nach Ablauf dieser Frist kann das Abkommen geschlossen werden.
Art. VI.121 - Der Minister übermittelt der Regierung die kollektiven Verbraucherabkommen.
Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt.
In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das betreffende Abkommen gegenstandslos.
Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines kollektiven Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. VI.122 - Unterzeichner und Beitreter eines kollektiven Verbraucherabkommens achten auf die korrekte Anwendung des Abkommens.
Im kollektiven Verbraucherabkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherbeschwerden bearbeitet werden, vorgesehen.
Die Nichteinhaltung eines kollektiven Verbraucherabkommens seitens eines Unternehmens kann als unlautere Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern im Sinne von Titel 4 Kapitel 1 betrachtet werden.
Art. VI.123 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen Sektor die Anwendung eines kollektiven Verbraucherabkommens, dessen Anwendungsbereich national ist, auferlegen.
TITEL 6 - Sonderbestimmungen in Bezug auf eingetragene Namen Art. VI.124 - § 1 - Eingetragene Namen sind geschützt gegen: a) direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Produkte, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Produkte mit den unter diesem Namen eingetragenen Produkten vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, b) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Produkts angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird, c) sonstige falsche oder irreführende Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Produkte beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Produkten erscheinen, und Verwendung von Behältnissen, die einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken geeignet sind, d) sonstige Praktiken, die den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Produkts irrezuführen geeignet sind. Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Produkts, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Produkt nicht als Verstoß gegen Absatz 1 Buchstabe a) oder b). § 2 - Eingetragene Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
Art. VI.125 - Wenn der Richter eine Verletzung der Regeln über eingetragene Namen feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung der Regeln über eingetragene Namen in Anspruch genommen werden.
Art. VI.126 - § 1 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung zu erheben, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Maßnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Maßnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 2 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung zu erheben, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage erhebt, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismäßigkeit wahrende Maßnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte. § 3 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein im Rahmen des vorliegenden Artikels und/oder von Artikel VI.125 ergangener Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Art. VI.127 - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel VI.124 erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Rechtsverletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei Bösgläubigkeit kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen.
TITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. VI.128 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen von Buch VI Titel 1, 2, 3, 4 Kapitel 1 und 3 und Titel 5 aufgetragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft, Mittelstand und Verbrauch zuständigen Minister aus.
Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen von Buch VI Titel 4 Kapitel 2 und 4 aufgetragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und Mittelstand zuständigen Minister aus.
Wenn zur Ausführung von Buch VI zu ergreifende Maßnahmen sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in den in den Titeln 1 bis 5 erwähnten Bereichen gemäß Absatz 1 und 2 auf Betreiben von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbrauch zuständigen Minister sind, geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können, so muss in der Präambel zu diesen Maßnahmen auf das Einverständnis der betreffenden Minister verwiesen werden. Gegebenenfalls werden diese Maßnahmen von den betreffenden Ministern gemeinsam vorgeschlagen und von ihnen in gegenseitigem Einverständnis ausgeführt, jeder für seinen Bereich.
Gleiches gilt, wenn in den in den Titeln 1 bis 5 erwähnten Bereichen auf Betreiben von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbrauch zuständigen Minister sind, Maßnahmen ergriffen werden müssen, die sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in Ausführung des vorliegenden Buches geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können." Art. 4 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen Buch VI Art. XV.11 - § 1 - In Artikel XV.83 Absatz 2 erwähnte Verstöße können sowohl von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten als auch von den Bediensteten, die in Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnt sind, ermittelt und festgestellt werden. § 2 - Beziehen sich Verstöße gegen die Bestimmungen von Buch VI und seine Ausführungserlasse auf Finanzdienstleistungen, können sie sowohl von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten als auch von der FSMA, was Unternehmen betrifft, die ihrer Aufsicht unterliegen oder deren Geschäfte oder Produkte ihrer Aufsicht unterliegen, ermittelt und festgestellt werden.
Zwecks Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht kann die FSMA die Befugnisse ausüben, die in den Artikeln 34 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b), 36, 36bis und 37 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind.
Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft und die FSMA setzen sich gegenseitig von Feststellungen, die sie machen, und Maßnahmen, die sie in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Verstöße ergreifen, in Kenntnis.
Art. XV.12 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des Ministers eine Unterlassungsklage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel XV.3 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten Befugnisse.
Art. XV.13 - § 1 - Die von den in Artikel XVII.9 erwähnten Ministern zu diesem Zweck bestellten Bediensteten sind befugt, Verstöße zu ermitteln und festzustellen, gegen die die in Artikel XVII.3 erwähnte Klage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel XV.3 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten Befugnisse.
Art. XV.14 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel XV.2 aufgenommenen Protokolle und bei Feststellung von Verstößen gegen die in Artikel XV.83 Nr. 7 erwähnten Bestimmungen kann der Untersuchungsrichter durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Betreiber eines Fernkommunikationsmittels anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die einen Monat nicht übersteigen darf, die Zurverfügungstellung des vom Zuwiderhandelnden für den Verstoß verwendeten Kommunikationsmittels auszusetzen, wenn diese Betreiber dazu in der Lage sind.
Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.
Art. XV.15 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen von Buch VI Titel 3 Kapitel 4 können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten und die Gerichtspolizeioffiziere ein Protokoll aufnehmen. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Veranstalter oder seinem Angestellten ausgehändigt oder per Einschreiben notifiziert.
Vorerwähnte Bedienstete können in diesem Fall vor Ort mündlich den Verkauf der im Protokoll erwähnten Waren verbieten oder die Einstellung dieses Verkaufs anordnen.
Sie können gemäß den Bestimmungen von Artikel XV.4 die Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoß betroffenen Waren vornehmen.
Art. XV.16 - Der Minister oder der in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete kann von einem Unternehmen verlangen, dass es Beweise für die Richtigkeit der im Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen erbringt.
Das Unternehmen muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbringen.
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestellte Bedienstete urteilen, dass die Geschäftspraxis gegen die Bestimmungen von Buch VI Titel 4 verstößt." Art. 5 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VI Art. XV.83 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. der Artikel VI.3 bis VI.6 in Bezug auf die Angabe der Preise und der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.7, 2. von Artikel VI.8 in Bezug auf die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Produkten und der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.9 und VI.10, 3. der Artikel VI.11 bis VI.15 in Bezug auf die Mengenangabe und der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.16, 4. der Artikel VI.18 und VI.19 in Bezug auf den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise und der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.20 und VI.21, 5. der Artikel VI.22 und VI.23 in Bezug auf Ausverkäufe, 6. der Artikel VI.25 bis VI.29 in Bezug auf Schlussverkäufe und die Wartezeit, 7. von Artikel VI.39 in Bezug auf Wechsel, die dem Verbraucher zur Unterzeichnung vorgelegt werden, 8. der Artikel VI.45 bis VI.63 in Bezug auf Fernabsatzverträge, 9. der Artikel VI.64 bis VI.74 in Bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, 10. von Artikel VI.79, durch den ministeriellen Amtsträgern, die mit öffentlichen Verkäufen beauftragt sind, die Verpflichtung auferlegt wird, unter bestimmten Umständen ihre Mitarbeit zu verweigern, 11. der Artikel VI.88 und VI.89 in Bezug auf Bestellscheine und Belege und der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.88 und VI.89, 12. der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.118 in Bezug auf kollektive Verbraucherabkommen, 13. der Artikel VI.95, VI.100 und VI.103 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, mit Ausnahme der Artikel VI.100 Nr. 12, 14, 16 und 17 und VI.103 Nr. 1, 2 und 8, 14. von Artikel VI.107 über das Verbot unlauterer Marktpraktiken, um Inserenten zu werben, 15. von Artikel VI.108 in Bezug auf Zwangskäufe, hinsichtlich Unternehmen, 16. der Artikel VI.110 bis VI.115 in Bezug auf unerwünschte Mitteilungen, 17. der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.1 § 2, 18. der Verordnungen der Europäischen Union, die die Bestimmungen von Buch VI oder seiner Ausführungserlasse ersetzen. Falls jedoch ein Verstoß gegen die in Artikel VI.9 erwähnten Ausführungserlasse ebenfalls einen Verstoß gegen das Gesetz vom 24.
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren bildet, so sind allein die durch dieses Gesetz vorgesehenen Strafen anwendbar.
Art. XV.84 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen von Buch VI des vorliegenden Gesetzbuches verstößt, mit Ausnahme der in den Artikeln XV.83, XV.85, XV.86 und XV.126 erwähnten Bestimmungen und der in Artikel VI.104 erwähnten Verstöße.
Art. XV.85 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. wer die Bestimmung eines Urteils oder Entscheids infolge einer in Artikel XVII.1 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, 2. wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreißt, die in Anwendung der Artikel XVII.5 und XV.131 angebracht werden.
Art. XV.86 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen die Artikel VI.100 Nr. 12, 14, 16 und 17 und VI.103 Nr. 1, 2 und 8 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und gegen Artikel VI.109 verstößt." Art. 6 - In Artikel XV.131 des Wirtschaftsgesetzbuches wird zwischen dem Wort "Bücher" und den Wörtern "VIII und IX" das Wort "VI," eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 7 - Artikel 45 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. zur Einhaltung der Bestimmungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf Finanzdienstleistungen wie in Buch I desselben Gesetzbuches erwähnt seitens der Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen oder deren Geschäfte oder Produkte ihrer Aufsicht unterliegen, beizutragen." Art. 8 - Das Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird mit Ausnahme der Artikel 110 bis 118 aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "1. Januar 2014" durch die Wörter "30. April 2014" ersetzt.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 10 - Verordnungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 14.
Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Februar 1960, das den König ermächtigt, die Verwendung der Bezeichnungen, unter denen Waren vermarktet werden, zu regeln, des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher werden gemäß den Büchern XV und XVII des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt, festgestellt und bestraft.
KAPITEL 5 - Befugniszuweisung Art. 11 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf die in Artikel 8 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 12 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 8 erwähnten Bestimmungen und gegebenenfalls auf das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 13 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Artikel 9 tritt am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
"Anlage 1 zu Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches MUSTER-WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag (1).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. (3) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 1. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. (4) (5) (6) 2. Gestaltungshinweise: (1) Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein: a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: "des Vertragsabschlusses.", b) im Falle eines Kaufvertrags: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw.hat.", c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw.hat.", d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw.hat.", e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw.hat." (2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.(3) Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: "Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln.Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.
B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln." (4) Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: "Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist." (5) Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat: a) Fügen Sie ein: - "Wir holen die Waren ab." oder - "Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns oder an ... [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden." b) Fügen Sie ein: - "Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.", - "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.", - Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von ... EUR [Betrag einfügen].", oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa ... EUR [Betrag einfügen] geschätzt." oder - wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: "Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab." und c) Fügen Sie ein: "Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist." (6) Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: "Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.""
"Anlage 2 zu Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) - An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens durch das Unternehmen einzufügen]: - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) geschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) - Bestellt am (*)/erhalten am (*) - Name des/der Verbraucher(s) - Anschrift des/der Verbraucher(s) - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) - Datum (*) Unzutreffendes streichen."