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Wet van 20 september 2018
gepubliceerd op 06 april 2023

Wet tot harmonisatie van de begrippen elektronische handtekening en duurzame gegevensdrager en tot opheffing van de belemmeringen voor het sluiten van overeenkomsten langs elektronische weg. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023041095
pub.
06/04/2023
prom.
20/09/2018
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 SEPTEMBER 2018. - Wet tot harmonisatie van de begrippen elektronische handtekening en duurzame gegevensdrager en tot opheffing van de belemmeringen voor het sluiten van overeenkomsten langs elektronische weg. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot 12, 19, 25, 27 tot 29, 32 en 33 van de wet van 20 september 2018 tot harmonisatie van de begrippen elektronische handtekening en duurzame gegevensdrager en tot opheffing van de belemmeringen voor het sluiten van overeenkomsten langs elektronische weg (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Harmonisierung der Begriffe der elektronischen Signatur und des dauerhaften Datenträgers und zur Beseitigung von Hindernissen beim Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15.dauerhafter Datenträger: Medium, das es einer natürlichen oder juristischen Person gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Papier oder im digitalen Umfeld eine vom Empfänger empfangene E-Mail oder ein elektronisches Dokument, das auf einem Speichergerät gespeichert oder an eine vom Empfänger empfangene E-Mail angehängt ist, kann als dauerhafter Datenträger angesehen werden, sofern diese Funktionalitäten erhalten bleiben." 2. Zwischen Absatz 1 und dem früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der Begriff "dauerhafter Datenträger" in einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorkommt, ist davon auszugehen, dass der Begriff gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 1 Nr.15 definiert ist." Art. 4 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: 1. Artikel I.8 Nr. 19, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, 2. Artikel I.8 Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, 3. Artikel I.9 Nr. 22, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, 4. Artikel I.19 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015.

Art. 5 - Artikel VI.46 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "sein schriftliches Einverständnis" werden durch die Wörter "sein Einverständnis auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt. 2. Der Satz "Solche Bestätigungen können gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen." wird aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel X.27 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2014, wird der Satz "Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage werden schriftlich oder auf dauerhaftem Träger, der der das Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt." durch folgenden Satz ersetzt: "Der Vereinbarungs-entwurf und die separate Unterlage werden auf einem dauerhaften Datenträger, der der das Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt." Art. 7 - Artikel XI.273/1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "schriftlich oder" werden aufgehoben.2. Die Wörter "auf dauerhaftem Träger" werden durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt. Art. 8 - Artikel XII.15 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "Die Notwendigkeit der Schriftform wird durch eine Gesamtheit alphabetischer Zeichen oder sonstiger verständlicher Zeichen auf einem Träger erfüllt, der den Zugang zu diesen Zeichen während eines dem Verwendungszweck angemessenen Zeitraums ermöglicht und die Integrität dieser Zeichen, unabhängig vom Träger und von den Übermittlungsmodalitäten, wahrt." 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 3 Nr.10 der Verordnung 910/2014" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel XII.16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel XII.15 ist nicht anwendbar" durch die Wörter "Unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Gerichtshöfe und Gerichte feststellen, dass es praktische Hindernisse für die Erfüllung einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Formvorschrift im Rahmen eines Vertragsabschlusses auf elektronischem Wege gibt, können sie Artikel XII.15 nicht anwenden" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel XVI.17 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, werden die Wörter "auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" jeweils durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, werden die Wörter "auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger" durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

Art. 12 - In den Artikeln VII.14, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.21, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.23, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.28, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.33, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.70, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.71, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, VII.86, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Oktober 2015 und 22.

April 2016, VII.91, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.97, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.98, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.99, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

April 2014, VII.101, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.125, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.127, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.128, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.131, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.133, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

April 2016, VII.134, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.143, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/5, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/11, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/13, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/14, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/15, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/16, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, und XVI.14, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, werden die Wörter "auf dauerhaftem Träger" beziehungsweise "auf einem dauerhaften Träger" jeweils durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt; in Artikel VII.55/14, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "auf einem anderen dauerhaften Träger" durch die Wörter "auf einem anderen dauerhaften Datenträger" ersetzt; in Artikel VII.67, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "durch einen dauerhaften Träger" jeweils durch die Wörter "durch einen dauerhaften Datenträger" ersetzt. (...) Art. 19 - Artikel 27ter § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "schriftliche" wird aufgehoben. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] (...) Art. 25 - Das Gesetz vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 2 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. dauerhaftem Datenträger: in Artikel I.1 Nr. 15 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmte Medien,". 2. [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3 § 1] (...) Art. 27 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: "8. dauerhaftem Datenträger: in Artikel I.1 Nr. 15 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmte Medien,".

Art. 28 - In Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "schriftlich" aufgehoben.

Art. 29 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird das Wort "schriftliche" aufgehoben. (...) Art. 32 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über die Zertifizierung eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor werden die Wörter "die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit einer einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat ausgestattet ist" durch die Wörter "ausgestattet mit einer einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat für elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.

Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder einem einmaligen qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 derselben Verordnung oder einem einmaligen Zertifikat für elektronische Siegel im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 derselben Verordnung oder einem einmaligen qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel im Sinne von Artikel 3 Nr. 30 derselben Verordnung" ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, und Artikel 32 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen werden die Wörter "auf einem dauerhaften Träger" jeweils durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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