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Wet van 20 maart 2022
gepubliceerd op 21 december 2023

Wet tot wijziging van de bepalingen van het oud Burgerlijk Wetboek met betrekking tot de verkopen aan consumenten, tot invoeging van een nieuwe titel VIbis in boek III van het oud Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023046874
pub.
21/12/2023
prom.
20/03/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 MAART 2022. - Wet tot wijziging van de bepalingen van het oud Burgerlijk Wetboek met betrekking tot de verkopen aan consumenten, tot invoeging van een nieuwe titel VIbis in boek III van het oud Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 12 en 22 tot 26 van de wet van 20 maart 2022 tot wijziging van de bepalingen van het oud Burgerlijk Wetboek met betrekking tot de verkopen aan consumenten, tot invoeging van een nieuwe titel VIbis in boek III van het oud Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des früheren Zivilgesetzbuches über den Verkauf an Verbraucher, zur Einfügung eines neuen Titels 6bis in Buch 3 des früheren Zivilgesetzbuches und zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG. KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 3 - Artikel 1649bis des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1649bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Verbraucher": jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, 2."Verkäufer": jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, 3. "Hersteller": der Hersteller von Verbrauchsgütern, der Importeur von Verbrauchsgütern in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Verbrauchsgütern anbringt, als Hersteller bezeichnet, 4."Verbrauchsgüter": a) bewegliche körperliche Gegenstände;Wasser, Gas und Strom gelten als Verbrauchsgüter im Sinne des vorliegenden Abschnitts, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, b) Güter mit digitalen Elementen, wobei es sich um bewegliche körperliche Gegenstände handelt, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Verbrauchsgüter ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten, 5."digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, 6. "digitale Dienstleistung": a) Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder b) Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht, 7."Kompatibilität": Fähigkeit der Verbrauchsgüter, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Verbrauchsgüter derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Verbrauchsgüter, die Hardware oder die Software konvertiert werden müssen, 8. "Funktionalität": Fähigkeit der Verbrauchsgüter, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen, 9."Interoperabilität": Fähigkeit der Verbrauchsgüter, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Verbrauchsgüter derselben Art in der Regel benutzt werden, 10. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 11."gewerbliche Garantie": jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers, ebenfalls "Garantiegeber" genannt, den Kaufpreis zurückzuzahlen oder die Verbrauchsgüter zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind, 12. "Haltbarkeit": Fähigkeit des Verbrauchsgutes, seine erforderlichen Funktionen und seine Leistung bei normaler Verwendung zu behalten, 13."unentgeltlich": ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Verbrauchsgüter, insbesondere Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten notwendigen Kosten. § 2 - Vorliegender Abschnitt gilt für Verträge über den Verkauf von Verbrauchsgütern zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer.

Er gilt ebenfalls für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstabe b) in Verbrauchsgütern enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Verbrauchsgütern bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch Verträge über die Bereitstellung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter als Kaufverträge. § 3 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf: 1. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen vorbehaltlich des Paragraphen 2 Absatz 2, 2.körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen, 3. Güter, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden, 4.Verträge über den Verkauf lebender Tiere." Art. 4 - Artikel 1649ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1 gelten Verbrauchsgüter, die der Verkäufer an den Verbraucher abliefert, nur dann als dem Kaufvertrag entsprechend, wenn sie die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Anforderungen erfüllen. § 2 - Verbrauchsgüter entsprechen dem Kaufvertrag, wenn sie die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen, die im Kaufvertrag festgelegt sind, das heißt, insbesondere wenn sie, soweit dies anwendbar ist: 1. hinsichtlich der Beschreibung, der Art, der Menge und der Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, 2.sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat, 3. wie im Kaufvertrag bestimmt mit sämtlichem Zubehör und Anleitungen, einschließlich Montage- oder Installationsanleitungen, geliefert werden und 4.wie im Kaufvertrag bestimmt aktualisiert werden. § 3 - Zusätzlich zur Einhaltung der gemäß § 2 im Kaufvertrag vorgesehenen subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen Verbrauchsgüter folgende objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen: 1. für die Zwecke geeignet sein, für die Verbrauchsgüter der gleichen Art in der Regel gebraucht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des bestehenden Unionsrechts und nationalen Rechts, technischer Normen oder - in Ermangelung solcher technischer Normen - anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes, 2.soweit anwendbar, der Qualität und der Beschreibung einer Probe oder eines Musters entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat, 3. soweit anwendbar, mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf, und 4.hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale - einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit - dem entsprechen, was bei Verbrauchsgütern der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Verbrauchsgüter und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten darf. § 4 - Der Verkäufer ist durch die in § 3 Nr. 4 erwähnten öffentlichen Erklärungen nicht gebunden, wenn er nachweisen kann, dass: 1. er die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte, 2.die betreffende öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist, oder 3. die Entscheidung zum Kauf der Verbrauchsgüter nicht durch die betreffende öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte. § 5 - Im Fall von Gütern mit digitalen Elementen sorgt der Verkäufer dafür, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieses Gutes erforderlich sind, informiert wird und solche erhält: 1. während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Güter und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn im Kaufvertrag die einmalige Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung vorgesehen ist, oder 2.während des gesamten in Artikel 1649quater § 1 Absatz 2 erwähnten Zeitraums, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist. § 6 - Versäumt es der Verbraucher, Aktualisierungen, die er gemäß § 5 erhalten hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, haftet der Verkäufer nicht für eine etwaige Vertragswidrigkeit, die allein auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern: 1. der Verkäufer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und darüber, welche Folgen es hat, wenn der Verbraucher diese nicht installiert, informiert hat und 2.die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist. § 7 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne der Paragraphen 3 oder 5 vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Verbrauchsgüter von den in diesen Paragraphen vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Abschluss des Kaufvertrags dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat. § 8 - Jeder Mangel, der durch die unsachgemäße Montage oder Installation des Verbrauchsgutes verursacht wird, ist als Vertragswidrigkeit anzusehen, wenn: 1. die Montage oder Installation des Gutes Teil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder 2.die vom Verbraucher vorzunehmende Montage oder Installation von diesem getätigt wurde und die unsachgemäße Montage oder Installation auf einen Mangel in der vom Verkäufer oder, im Fall von Gütern mit digitalen Elementen, vom Verkäufer oder vom Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mitgelieferten Anleitung zurückzuführen ist.

Art. 5 - Artikel 1649quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Verkäufer haftet dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten, die zum Zeitpunkt der Ablieferung der Verbrauchsgüter bestehen und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten Ablieferung offenbar werden." 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist im Fall eines Gutes mit digitalen Elementen im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum hinweg vorgesehen, haftet der Verkäufer auch für jede Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Ablieferung des Gutes mit digitalen Elementen eintritt oder offenbar wird.Ist im Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgesehen, haftet der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung, die innerhalb des Zeitraums eintritt oder offenbar wird, über den der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung laut Kaufvertrag bereitzustellen ist." 3. In § 1 Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird" durch die Wörter "Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen werden" ersetzt.4. Paragraph 1 Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können der Verkäufer und der Verbraucher für gebrauchte Güter eine kürzere Frist vereinbaren, die ein Jahr allerdings nicht unterschreiten darf. Der Verkäufer informiert den Verbraucher klar und unzweideutig über diese kürzere Frist. Ist dies nicht der Fall, findet je nach Fall die in Absatz 1 oder 2 erwähnte Frist Anwendung. Die Beweislast für diese Verpflichtung trägt der Verkäufer." 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Verbraucher muss den Verkäufer innerhalb zweier Monate ab dem Tag, an dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, von der Vertragswidrigkeit unterrichten.Verkäufer und Verbraucher können eine längere Frist vereinbaren." 6. In § 3 werden die Wörter ", wobei diese Frist nicht vor der in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf" aufgehoben und werden im niederländischen Text die Wörter "gebrek aan overeenstemming" durch das Wort "conformiteitsgebrek" ersetzt.7. In § 4 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt, wird der Begriff "Gut" jeweils durch den Begriff "Verbrauchsgut" ersetzt und werden im niederländischen Text die Wörter "gebrek aan overeenstemming" jeweils durch das Wort "conformiteitsgebrek" ersetzt. 8. Ein § 4/1 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4/1 - Ist im Fall eines Gutes mit digitalen Elementen im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum hinweg vorgesehen, so trägt bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb des in § 1 Absatz 2 erwähnten Zeitraums offenbar wird, der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung innerhalb des vorerwähnten Zeitraums vertragsgemäß war." 9. In § 5 werden die Wörter "nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von zwei Jahren" durch die Wörter "nach Ablauf der in § 1 erwähnten Fristen" ersetzt. Art. 6 - Artikel 1649quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in § 2" durch die Wörter "in den Paragraphen 2 und 3", wird das Wort "angemessene" durch das Wort "anteilige", werden die Wörter "in § 3" durch die Wörter "in den Paragraphen 5 bis 7" ersetzt und werden im niederländischen Text die Wörter "gebrek aan overeenstemming" durch das Wort "conformiteitsgebrek" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 - Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände, wie unter anderem: 1. des Werts, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, 2.der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, und 3. des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt werden kann. § 3 - Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden wie folgt vorgenommen: 1. unentgeltlich, 2.innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer von der Vertragswidrigkeit unterrichtet hat, und 3. ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Gut benötigt, zu berücksichtigen sind. Bei einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung stellt der Verbraucher dem Verkäufer das Verbrauchsgut zur Verfügung. Der Verkäufer nimmt das zu ersetzende Gut auf seine Kosten zurück.

Erfordert die Nachbesserung die Entfernung des Gutes, das entsprechend seiner Art und seinem Zweck montiert oder installiert wurde, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, oder ist ein solches Gut zu ersetzen, so umfasst die Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Entfernung des nicht vertragsgemäßen Gutes und die Montage oder Installation des Ersatzgutes oder des nachgebesserten Gutes oder die Übernahme der Kosten dieser Entfernung und Montage oder Installation.

Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, für die normale Verwendung des ersetzten Gutes in der Zeit vor seiner Ersetzung zu zahlen." 4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der Verkäufer kann die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes gemäß § 2 verweigern, wenn ihm sowohl Nachbesserung als auch Ersatzlieferung unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich des Werts, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, oder der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unmöglich wären oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. § 5 - Der Verbraucher kann vom Verkäufer eine anteilige Preisminderung gemäß § 6 oder die Auflösung des Kaufvertrags gemäß § 7 verlangen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: 1. Der Verkäufer hat die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht vorgenommen oder hat gegebenenfalls die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht gemäß § 3 Absatz 2 und 3 vorgenommen oder aber der Verkäufer hat die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Güter gemäß § 4 verweigert.2. Eine Vertragswidrigkeit tritt auf, obwohl der Verkäufer versucht hat, den vertragsgemäßen Zustand der Güter herzustellen.3. Die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder Auflösung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.4. Der Verkäufer hat erklärt oder es ist nach den Umständen offensichtlich, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Güter durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird. In Abweichung von Absatz 1 hat der Verbraucher keinen Anspruch auf die Auflösung des Kaufvertrags, wenn die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist. Die Beweislast dafür, ob es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt, trägt der Verkäufer. § 6 - Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert des vom Verbraucher entgegengenommenen Verbrauchsgutes zu dem Wert steht, den das Verbrauchsgut gehabt hätte, wenn es dem Kaufvertrag entsprochen hätte. § 7 - Der Verbraucher übt sein Recht auf Auflösung des Kaufvertrags durch eine einseitige Willenserklärung an den Verkäufer aus.

Bei einem Verkauf mehrerer Verbrauchsgüter kann der Verbraucher, wenn sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil dieser Güter bezieht und ein Grund für die Auflösung des Kaufvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels besteht, den Kaufvertrag nur in Bezug auf nicht vertragsgemäße Güter sowie in Bezug auf vertragsgemäße Güter, die er zusammen mit den nicht vertragsgemäßen Gütern erworben hat, auflösen, sofern vom Verbraucher nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er akzeptiert, nur die vertragsgemäßen Güter zu behalten.

Löst der Verbraucher den Kaufvertrag insgesamt oder gemäß Absatz 2 nur in Bezug auf einen Teil der aufgrund des Kaufvertrags gelieferten Güter auf, gilt Folgendes: 1. Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Güter auf dessen Kosten zurückzugeben, und 2.der Verkäufer hat dem Verbraucher den für die Güter gezahlten Preis zurückzuzahlen, sobald er die Güter erhält oder der Verbraucher einen Nachweis erbringt, dass er die Güter zurückgesandt hat.

Für die Anwendung von § 6 und des vorliegenden Paragraphen kann eine dem Verbraucher zu leistende Rückzahlung gemindert werden, um der Benutzung des Gutes Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit seiner Ablieferung erfolgt ist." Art. 7 - Artikel 1649sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1649sexies - Haftet der Verkäufer einem Verbraucher gegenüber für eine Vertragswidrigkeit, einschließlich des Versäumnisses einer Person in vorhergehenden Gliedern der Kette von Verträgen, die zum Verkauf geführt haben, Aktualisierungen für Güter mit digitalen Elementen gemäß Artikel 1649ter § 5 zur Verfügung zu stellen, kann der Verkäufer bei dieser Person aufgrund der Vertragshaftung, zu der diese Person in Bezug auf das Verbrauchsgut verpflichtet ist, Regress nehmen, ohne dass ihm gegenüber Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung wirksam gemacht werden dürfen." Art. 8 - Artikel 1649septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.1649septies - § 1 - Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die in der entsprechenden Garantieerklärung und einschlägiger Werbung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder davor verfügbar war, angegeben sind. Zu den in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen haftet der Hersteller in dem Fall, dass er dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für ein bestimmtes Verbrauchsgut für einen bestimmten Zeitraum anbietet, dem Verbraucher gegenüber direkt während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung des Verbrauchsguts oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 1649quinquies § 3. Der Hersteller kann dem Verbraucher in der Erklärung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie günstigere Bedingungen anbieten.

Sind die in der Erklärung der gewerblichen Garantie erwähnten Bedingungen weniger vorteilhaft für den Verbraucher als die in der einschlägigen Werbung angegebenen, ist die gewerbliche Garantie zu den in der Werbung für diese gewerbliche Garantie angegebenen Bedingungen verbindlich, es sei denn, die einschlägige Werbung wurde vor Abschluss des Vertrags in der gleichen oder einer vergleichbaren Weise berichtigt, in der sie gemacht wurde. § 2 - Die Erklärung der gewerblichen Garantie wird dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger spätestens zum Zeitpunkt der Ablieferung des Verbrauchsgutes zur Verfügung gestellt. Die Erklärung der gewerblichen Garantie muss klar, verständlich und in einer Sprache formuliert sein, die der Verbraucher versteht. Sie muss Folgendes enthalten: 1. einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden, 2.Name und Adresse des Garantiegebers, 3. vom Verbraucher einzuhaltendes Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie, 4.Bestimmung des Verbrauchsguts, auf das sich die gewerbliche Garantie bezieht, sowie 5. Bedingungen der gewerblichen Garantie. § 3 - Die gewerbliche Garantie bindet den Garantiegeber auch dann, wenn die Anforderungen des Paragraphen 2 nicht eingehalten werden." Art. 9 - In Artikel 1649octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, werden die Wörter "und aufgrund deren die Ansprüche, die dem Verbraucher in vorliegendem Abschnitt gewährt werden, mittelbar oder unmittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind nichtig." durch die Wörter "und die zum Nachteil des Verbrauchers die Ansprüche, die ihm durch vorliegenden Abschnitt gewährt werden, ausschließen, von ihnen abweichen oder ihre Wirkungen ändern, sind nichtig. Der Verkäufer und der Verbraucher können jedoch Vertragsbedingungen vereinbaren, die über den gesetzlichen Schutz hinausgehen." ersetzt, und werden im niederländischen Text die Wörter "gebrek aan overeenstemming" durch das Wort "conformiteitsgebrek" ersetzt.

Art. 10 - In Buch 3 Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1649nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1649nonies - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse werden gemäß Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt, festgestellt und geahndet." Art. 11 - In Buch 3 des früheren Zivilgesetzbuches wird ein Titel 6bis, der die Artikel 1701/1 bis 1701/19 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel 6bis - Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 1701/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, 2."digitale Dienstleistung": a) Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder b) Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglicht, 3."Güter mit digitalen Elementen": bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Güter ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten, 4. "Integration": Verbindung und Einbindung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen mit den beziehungsweise in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den im vorliegenden Titel festgelegten Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit genutzt werden können, 5."Unternehmer": jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, 6. "Verbraucher": jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, 7."Preis": Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das beziehungsweise die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird, 8. "personenbezogene Daten": personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr.1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, 9. "digitale Umgebung": Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendet werden, 10."Kompatibilität": Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen konvertiert werden müssen, 11. "Funktionalität": Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen, 12."Interoperabilität": Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit anderer Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, 13. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 14."unentgeltlich": ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Güter, insbesondere Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten notwendigen Kosten.

Art. 1701/2 - § 1 - Vorliegender Titel gilt für alle Verträge, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. § 2 - Vorliegender Titel gilt auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit vorliegendem Titel oder zur Erfüllung von den vom Unternehmer einzuhaltenden gesetzlichen Verpflichtungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet. § 3 - Vorliegender Titel gilt auch, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden. § 4 - Mit Ausnahme der Artikel 1701/3 und 1701/9 gilt vorliegender Titel auch für alle körperlichen Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen. § 5 - Vorliegender Titel gilt nicht für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die im Sinne von Artikel 1701/1 Nr. 3 in Gütern enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß einem diese Güter betreffenden Kaufvertrag mit diesen Gütern bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung in einem Gut enthaltener oder mit ihm verbundener digitaler Inhalte oder in ihm enthaltener oder mit ihm verbundener digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind. § 6 - Unbeschadet des Paragraphen 5 gilt vorliegender Titel bei einem einzigen Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Verbraucher, der in einem Paket neben der Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Elemente der Bereitstellung anderer Dienstleistungen oder Güter enthält, nur für die Elemente des Vertrags, die die digitalen Inhalte beziehungsweise digitalen Dienstleistungen betreffen. § 7 - Vorliegender Titel gilt nicht für Verträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Erbringung von Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln, 2.elektronische Kommunikationsdienste, ausgenommen die in Artikel 2 Nr. 5/4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, 3. Gesundheitsleistungen, die von Fachkräften der Gesundheitspflege zugunsten von Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, 4.elektronisch oder mit jeder anderen Technologie, die eine Kommunikation ermöglicht, und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Glücksspieldienstleistungen, also Dienstleistungen, die bei Glücksspielen wie Lotterien, Kasinospielen, Pokerspielen und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, einen geldwerten Einsatz erfordern, 5. Finanzdienstleistungen, die in Artikel I.8 Nr. 18 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, 6. Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keinen Preis zahlt und die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet, 7.Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden, 8. digitale Inhalte, die gemäß dem Gesetz vom 4.Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Kapitel 2 - Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen Art. 1701/3 - § 1 - Der Unternehmer stellt dem Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, stellt der Unternehmer dem Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach Vertragsabschluss unverzüglich bereit. § 2 - Der Unternehmer hat die Verpflichtung zur Bereitstellung erfüllt, sobald: 1. die digitalen Inhalte oder jedes Mittel, die/das für den Zugang zu den digitalen Inhalten oder deren Herunterladen geeignet ist, dem Verbraucher oder einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist, 2.die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

Kapitel 3 - Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen Abschnitt 1 - Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit Art. 1701/4 - Der Unternehmer stellt dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereit, die die Anforderungen der Artikel 1701/5, 1701/6 und 1701/7 erfüllen.

Abschnitt 2 - Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit Art. 1701/5 - Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie, soweit zutreffend, insbesondere: 1. hinsichtlich der Beschreibung, Menge und Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Vertrag ergeben, 2.sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat, 3. den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit sämtlichem Zubehör, sämtlichen Anleitungen - einschließlich zur Installation - und Kundendienst bereitgestellt werden und 4.wie im Vertrag bestimmt aktualisiert werden.

Abschnitt 3 - Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit Art. 1701/6 - § 1 - Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen: 1. sich für die Zwecke eignen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts, technischer Normen oder - in Ermangelung solcher technischer Normen - anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes, 2.der Menge, den Eigenschaften und den Leistungsmerkmalen - darunter Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit - entsprechen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben werden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass: a) der Unternehmer die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte, b) die öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist, oder c) die Entscheidung zum Kauf der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte, 3.soweit zutreffend mit dem Zubehör und den Anleitungen, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf, bereitgestellt werden und 4. der durch den Unternehmer vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Testversion oder Voranzeige der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen entsprechen. § 2 - Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden, und zwar während des Zeitraums: 1. in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, wenn der Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorsieht, oder 2.den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn der Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorsieht. § 3 - Versäumt es der Verbraucher, Aktualisierungen, die ihm vom Unternehmer gemäß § 2 bereitgestellt wurden, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, haftet der Unternehmer nicht für eine etwaige Vertragswidrigkeit, die allein auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern: 1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und darüber, welche Folgen es hat, wenn der Verbraucher diese nicht installiert, informiert hat und 2.die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine vom Unternehmer bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist. § 4 - Sieht ein Vertrag die fortlaufende Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen über einen Zeitraum vor, so müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während des gesamten Zeitraums vertragsgemäß sein. § 5 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne der Paragraphen 1 oder 2 vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von den in diesen Paragraphen vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Vertragsabschluss dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat. § 6 - Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, müssen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt werden.

Abschnitt 4 - Unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen Art. 1701/7 - Jede durch die unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in die digitale Umgebung des Verbrauchers verursachte Vertragswidrigkeit ist als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen anzusehen, wenn: 1. die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Unternehmer oder unter seiner Verantwortung integriert wurden oder 2.die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verbraucher zu integrieren waren und die unsachgemäße Integration auf eine mangelhafte, vom Unternehmer bereitgestellte Anleitung zurückzuführen ist.

Kapitel 4 - Haftung des Unternehmers Art. 1701/8 - § 1 - Der Unternehmer haftet für jede nicht gemäß Artikel 1701/3 erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen.

Die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Artikel 1701/3 bereitgestellt wurden, trägt der Unternehmer. § 2 - Sieht ein Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vor, so haftet der Unternehmer unbeschadet des Artikels 1701/6 § 2 Nr. 2 für jede Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 1701/5, 1701/6 und 1701/7, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht und innerhalb zweier Jahre nach dieser Bereitstellung offenbar wird.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen trägt der Unternehmer bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen offenbar wird, die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Bereitstellung in vertragsgemäßem Zustand waren.

Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird für den Zeitraum, der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Unternehmer und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt.

Ansprüche der Verbraucher verjähren in einem Jahr ab Feststellung einer Vertragswidrigkeit. § 3 - Sieht ein Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vor, so haftet der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 1701/5, 1701/6 und 1701/7, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen aufgrund des Vertrags bereitzustellen sind, eintritt oder offenbar wird.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen trägt der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, offenbar wird, die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während dieses Zeitraums in vertragsgemäßem Zustand waren.

Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum wird für den Zeitraum, der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Unternehmer und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt.

Ansprüche der Verbraucher verjähren in einem Jahr ab Feststellung einer Vertragswidrigkeit. § 4 - Paragraph 2 Absatz 2 und Paragraph 3 Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer nachweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers in Bezug auf die technischen Anforderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht kompatibel ist, und wenn er den Verbraucher vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise von diesen Anforderungen in Kenntnis gesetzt hat.

Der Verbraucher arbeitet mit dem Unternehmer zusammen, soweit dies vernünftigerweise möglich und notwendig ist, um festzustellen, ob die Ursache für die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem in § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Zeitpunkt in der digitalen Umgebung des Verbrauchers lag.

Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellen. Kommt der Verbraucher seiner Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nach und hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise von dieser Anforderung in Kenntnis gesetzt, trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit zu dem in § 2 Absatz 1 beziehungsweise § 3 Absatz 1 erwähnten Zeitpunkt vorlag. § 5 - Gegebenenfalls sind die Bestimmungen über die Garantie auf verborgene Mängel an der Kaufsache nach Ablauf der in § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 vorgesehenen Fristen anwendbar.

Kapitel 5 - Abhilfen bei nicht erfolgter Bereitstellung und bei Vertragswidrigkeit Abschnitt 1 - Abhilfen bei nicht erfolgter Bereitstellung Art. 1701/9 - § 1 - Hat der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 1701/3 bereitgestellt, so fordert der Verbraucher den Unternehmer auf, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitzustellen. Versäumt es der Unternehmer daraufhin, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen unverzüglich oder innerhalb einer ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten zusätzlichen Frist bereitzustellen, so ist der Verbraucher zur Auflösung des Vertrags berechtigt. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung und der Verbraucher ist zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn: 1. der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht bereitstellen wird, 2.der Verbraucher und der Unternehmer vereinbart haben oder aus den den Vertragsabschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass für den Verbraucher ein bestimmter Zeitpunkt für die Bereitstellung von wesentlicher Bedeutung ist, und der Unternehmer es versäumt hat, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen spätestens zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen. § 3 - Löst der Verbraucher den Vertrag aufgrund von § 1 oder § 2 auf, finden die Artikel 1701/12 § 3 Absatz 2, 1701/13, 1701/14 und 1701/15 Anwendung.

Abschnitt 2 - Abhilfen bei Vertragswidrigkeit Art. 1701/10 - Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher unter den in den Artikeln 1701/11 und 1701/12 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf eine anteilmäßige Preisminderung oder auf Auflösung des Vertrags.

Art. 1701/11 - § 1 - Der Verbraucher hat Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, es sei denn, dies wäre unmöglich oder würde dem Unternehmer Kosten verursachen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wären; zu diesen Umständen zählt Folgendes: 1. der Wert, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hätten, wenn keine Vertragswidrigkeit vorläge, und 2.der Bedeutung der Vertragswidrigkeit. § 2 - Der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß § 1 innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Verbraucher von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde, kostenfrei und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und der Zweck, für den der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen benötigt, zu berücksichtigen sind.

Art. 1701/12 - § 1 - Der Verbraucher hat Anspruch entweder auf eine anteilmäßige Preisminderung gemäß § 2, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, oder auf Auflösung des Vertrags gemäß § 3, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: 1. Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ist gemäß Artikel 1701/11 § 1 unmöglich oder unverhältnismäßig.2. Der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 1701/11 § 2 hergestellt.3. Eine Vertragswidrigkeit tritt trotz des Versuchs des Unternehmers ein, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen.4. Die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder Auflösung des Vertrags gerechtfertigt ist, oder 5.der Unternehmer hat erklärt oder es ist klar aus den Umständen zu erkennen, dass er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beziehungsweise nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird. § 2 - Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Wert steht, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.

Ist in dem Vertrag festgelegt, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, so gilt die Preisminderung für den Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren. § 3 - Wurden die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, so ist der Verbraucher nur dann berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit geringfügig ist.

Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsauflösung durch eine Erklärung an den Unternehmer aus, die seinen Entschluss zur Vertragsauflösung zum Ausdruck bringt.

Kapitel 6 - Pflichten des Unternehmers im Fall der Auflösung des Vertrags Art. 1701/13 - § 1 - Im Fall der Vertragsauflösung hat der Unternehmer dem Verbraucher alle im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge zurückzuzahlen.

In Fällen, in denen der Vertrag die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises und über einen bestimmten Zeitraum vorsieht und in denen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während eines Zeitraums vor der Vertragsauflösung in vertragsgemäßem Zustand waren, hat der Unternehmer dem Verbraucher jedoch nur den Anteil des gezahlten Preises zurückzuzahlen, der dem Zeitraum entspricht, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren, sowie gegebenenfalls den Teil des Preises, den der Verbraucher im Voraus für den verbleibenden Zeitraum des Vertrags - wenn dieser nicht aufgelöst worden wäre - gezahlt hat. § 2 - In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die Verpflichtungen einzuhalten, die aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG gelten. § 3 - Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte: 1. haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen, 2.hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen, 3. wurden vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder 4.wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt, und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen. § 4 - Mit Ausnahme der in § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Fälle stellt der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, bereit, welche vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden.

Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen. § 5 - Der Unternehmer darf jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Paragraphen 4 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.

Kapitel 7 - Pflichten des Verbrauchers im Fall der Auflösung des Vertrags Art. 1701/14 - § 1 - Nach der Vertragsauflösung hat der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte beziehungsweise digitalen Dienstleistungen sowie deren Zurverfügungstellung an Dritte zu unterlassen. § 2 - Sofern die digitalen Inhalte auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt wurden, hat der Verbraucher auf Aufforderung und auf Kosten des Unternehmers den körperlichen Datenträger dem Unternehmer unverzüglich zurückzusenden. Beschließt der Unternehmer, die Rückgabe des körperlichen Datenträgers zu fordern, so muss diese Aufforderung innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem der Unternehmer über den Entschluss des Verbrauchers, den Vertrag aufzulösen, in Kenntnis gesetzt wurde. § 3 - Der Verbraucher ist für die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vor Vertragsauflösung in dem Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren, nicht zahlungspflichtig.

Kapitel 8 - Fristen und Modalitäten für die Rückzahlung durch den Unternehmer Art. 1701/15 - § 1 - Jede Rückzahlung, die der Unternehmer dem Verbraucher aufgrund von Artikel 1701/12 § 1, § 2 und § 3 Absatz 1 oder Artikel 1701/13 § 1 infolge einer Preisminderung oder der Vertragsauflösung schuldet, hat unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag zu erfolgen, an dem der Unternehmer über den Entschluss des Verbrauchers, sein Recht auf eine Preisminderung oder auf Vertragsauflösung in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis gesetzt wurde. § 2 - Der Unternehmer nimmt die Rückzahlung unter Verwendung der gleichen Zahlungsmittel vor, die der Verbraucher zur Zahlung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen verwendet hat, es sei denn, der Verbraucher stimmt ausdrücklich einer anderslautenden Vereinbarung zu, und vorausgesetzt, dass für den Verbraucher infolge einer solchen Rückzahlung keine zusätzlichen Kosten anfallen. § 3 - Der Unternehmer berechnet dem Verbraucher für die Rückzahlung keine Gebühr.

Kapitel 9 - Regressansprüche Art. 1701/16 - Haftet der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber für die nicht erfolgte oder die nicht vertragsgemäße Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen infolge eines Handelns oder Versäumnisses einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, ist der Unternehmer berechtigt, bei dem oder den innerhalb der gewerblichen Vertragskette Haftenden aufgrund der Vertragshaftung Regress zu nehmen, ohne dass ihm gegenüber Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung wirksam gemacht werden dürfen.

Kapitel 10 - Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen Art. 1701/17 - § 1 - Über das zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den Artikeln 1701/5 und 1701/6 erforderliche Maß hinausgehende Änderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die dem Vertrag zufolge dem Verbraucher während eines Zeitraums bereitzustellen oder zugänglich zu machen sind, können vom Unternehmer vorgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Vertrag gestattet eine solche Änderung und enthält einen triftigen Grund dafür.2. Die Änderung ist für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.3. Der Verbraucher wird in klarer und verständlicher Weise von der Änderung in Kenntnis gesetzt und 4.in den in § 2 erwähnten Fällen wird der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus mittels eines dauerhaften Datenträgers über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung und über sein Recht, den Vertrag gemäß § 2 aufzulösen, oder über die Möglichkeit, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß § 4 unverändert beizubehalten, unterrichtet. § 2 - Der Verbraucher ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, falls durch die Änderung der Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung durch den Verbraucher beeinträchtigt wird, es sei denn, diese Beeinträchtigung ist nur geringfügig. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Information oder nach dem Zeitpunkt kostenfrei aufzulösen, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Unternehmer geändert wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. § 3 - Löst der Verbraucher den Vertrag auf der Grundlage von § 2 auf, so gelten die Artikel 1701/12 § 3 Absatz 2, 1701/13, 1701/14 und 1701/15 entsprechend. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht hat, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ohne zusätzliche Kosten unverändert beizubehalten, und wenn die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gewahrt bleibt. § 5 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung, wenn ein Paket Elemente eines Internetzugangsdienstes oder einen nummernabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst enthält.

Kapitel 11 - Zwingender Charakter Art. 1701/18 - Vertragsklauseln, die die Anwendung der in vorliegendem Titel erwähnten Maßnahmen zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen ändern, bevor der Verbraucher dem Unternehmer die nicht erfolgte Bereitstellung oder die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat oder bevor der Unternehmer dem Verbraucher die Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Artikel 1701/17 zur Kenntnis gebracht hat, sind in Bezug auf den Verbraucher nichtig, es sei denn, im vorliegenden Titel sind anderslautende Bestimmungen vorgesehen. Der Unternehmer und der Verbraucher können jedoch Vertragsbedingungen vereinbaren, die über den gesetzlichen Schutz hinausgehen.

Klauseln, in denen das Gesetz eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, für anwendbar erklärt wird auf Verträge, die durch vorliegenden Titel geregelt werden, sind in Bezug auf Angelegenheiten, die durch vorliegenden Titel geregelt werden, nichtig, wenn in Ermangelung solcher Klauseln das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz die Verbraucher in den vorerwähnten Angelegenheiten besser schützt.

Kapitel 12 - Sanktionen Art. 1701/19 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse werden gemäß Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt, festgestellt und geahndet." KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 12 - In Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird Nr. 14 wie folgt ersetzt: "14. in den Artikeln XVII.2 Nr. 17 und XVII.26 bis XVII.34 des Wirtschaftsgesetzbuches,". (...) KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen Art. 22 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 587 Absatz 1 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. September 2004, 2. Artikel 4 des Gesetzes vom 1.September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern.

KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen Art. 23 - In Ermangelung neuer spezifischer Gesetzesbestimmungen zur Regelung der zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher ab dem 1. Juni 2022 abgeschlossenen Verträge über den Verkauf lebender Tiere unterliegen diese Verträge weiterhin den Artikeln 1649bis bis 1649octies des früheren Zivilgesetzbuches in ihrer vor Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung.

Art. 24 - Die Artikel 3 bis 10 finden nur Anwendung auf Verträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen werden.

Art. 25 - Die Artikel 1701/1 bis 1701/19 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, gelten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die ab dem 1. Juni 2022 erfolgt, mit Ausnahme der Artikel 1701/16 und 1701/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, die nur auf Verträge Anwendung finden, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.

KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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