gepubliceerd op 02 oktober 2014
Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de
wet van 21 december 1998Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
21/12/1998
pub.
12/03/2013
numac
2013000138
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot oprichting van de « Belgische Technische Coöperatie » in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
sluiten tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 januari 2014 tot wijziging van de
wet van 21 december 1998Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
21/12/1998
pub.
12/03/2013
numac
2013000138
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot oprichting van de « Belgische Technische Coöperatie » in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
sluiten tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz. § 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck: 1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland beschäftigt wird, 2."Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird, 3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit, Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem Partnerland beschäftigt werden, 4."finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind." Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und § 2 Nr. 1, 2 und 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2012, werden die Wörter "direkte bilaterale" jeweils durch das Wort "staatliche" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "der direkten bilateralen, der indirekten bilateralen" durch die Wörter "der staatlichen, der nichtstaatlichen" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "der indirekten bilateralen" durch die Wörter "der nichtstaatlichen" ersetzt. c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.Verwaltung von belgischen Aufnahmeheimen für Stipendiaten aus Entwicklungsländern." Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: ", einschließlich des Abschlusses von Abkommen mit staatlichen, nichtstaatlichen, halbstaatlichen oder multilateralen privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, und die zur Gewährung von Zuschüssen dienen.
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien: - Der Begünstigte ist eine öffentliche Einrichtung oder eine private Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. - Der Begünstigte hat unter seinen Zielen die Entwicklungszusammenarbeit. - Der Begünstigte ist in dem betreffenden Partnerland ansässig oder vertreten. - Seine Tätigkeiten fallen in die durch die BTZ durchgeführten Programme oder Projekte. - Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, den Betrag, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die Bedingungen, unter denen der Zuschuss obligatorisch erstattet werden muss, wenn die Organisation säumig bleibt, und die Modalitäten der durch die BTZ durchgeführten Kontrollen." Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25.Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit" durch die Wörter "erwähnt im Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit" und die Wörter "in den Artikeln 7 und 8 desselben Gesetzes erwähnten" durch die Wörter "im Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 9 beziehungsweise 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 25.Mai 1999" durch die Wörter "Artikel 25 beziehungsweise 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit beim Verwaltungsrat. Er ist jedoch nicht stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter und geht zu Lasten der BTZ." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit J.-P. LABILLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM