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| Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| januari 2014 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot | loi du 20 janvier 2014 modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant |
| oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een | création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une |
| vennootschap van publiek recht (Belgisch Staatsblad van 4 februari | société de droit public (Moniteur belge du 4 février 2014). |
| 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
| 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische | 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische |
| Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der |
| Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer | Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer |
| öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt: | öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über | "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über |
| die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten | die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten |
| Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz. | Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz. |
| § 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck: | § 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck: |
| 1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen | 1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen |
| Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland | Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland |
| beschäftigt wird, | beschäftigt wird, |
| 2. "Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des | 2. "Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des |
| Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird, | Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird, |
| 3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit, | 3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit, |
| Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die | Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die |
| im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem | im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem |
| Partnerland beschäftigt werden, | Partnerland beschäftigt werden, |
| 4. "finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat | 4. "finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat |
| und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland | und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland |
| ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form | ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form |
| von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen | von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen |
| zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen | zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen |
| oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame | oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame |
| Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller | Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller |
| Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den | Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den |
| Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind." | Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind." |
| Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und § 2 Nr. 1, 2 und 6 desselben Gesetzes, | Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und § 2 Nr. 1, 2 und 6 desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2012, | abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2012, |
| werden die Wörter "direkte bilaterale" jeweils durch das Wort | werden die Wörter "direkte bilaterale" jeweils durch das Wort |
| "staatliche" ersetzt. | "staatliche" ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Nr. 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen, der | a) In Nr. 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen, der |
| indirekten bilateralen" durch die Wörter "der staatlichen, der | indirekten bilateralen" durch die Wörter "der staatlichen, der |
| nichtstaatlichen" ersetzt. | nichtstaatlichen" ersetzt. |
| b) In Nr. 2 werden die Wörter "der indirekten bilateralen" durch die | b) In Nr. 2 werden die Wörter "der indirekten bilateralen" durch die |
| Wörter "der nichtstaatlichen" ersetzt. | Wörter "der nichtstaatlichen" ersetzt. |
| c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "7. Verwaltung von belgischen Aufnahmeheimen für Stipendiaten aus | "7. Verwaltung von belgischen Aufnahmeheimen für Stipendiaten aus |
| Entwicklungsländern." | Entwicklungsländern." |
| Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
| ", einschließlich des Abschlusses von Abkommen mit staatlichen, | ", einschließlich des Abschlusses von Abkommen mit staatlichen, |
| nichtstaatlichen, halbstaatlichen oder multilateralen privaten oder | nichtstaatlichen, halbstaatlichen oder multilateralen privaten oder |
| öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, und die zur Gewährung | öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, und die zur Gewährung |
| von Zuschüssen dienen. | von Zuschüssen dienen. |
| Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage folgender | Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage folgender |
| Kriterien: | Kriterien: |
| - Der Begünstigte ist eine öffentliche Einrichtung oder eine private | - Der Begünstigte ist eine öffentliche Einrichtung oder eine private |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. |
| - Der Begünstigte hat unter seinen Zielen die | - Der Begünstigte hat unter seinen Zielen die |
| Entwicklungszusammenarbeit. | Entwicklungszusammenarbeit. |
| - Der Begünstigte ist in dem betreffenden Partnerland ansässig oder | - Der Begünstigte ist in dem betreffenden Partnerland ansässig oder |
| vertreten. | vertreten. |
| - Seine Tätigkeiten fallen in die durch die BTZ durchgeführten | - Seine Tätigkeiten fallen in die durch die BTZ durchgeführten |
| Programme oder Projekte. | Programme oder Projekte. |
| - Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, den | - Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, den |
| Betrag, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, | Betrag, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, |
| einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die | einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die |
| Bedingungen, unter denen der Zuschuss obligatorisch erstattet werden | Bedingungen, unter denen der Zuschuss obligatorisch erstattet werden |
| muss, wenn die Organisation säumig bleibt, und die Modalitäten der | muss, wenn die Organisation säumig bleibt, und die Modalitäten der |
| durch die BTZ durchgeführten Kontrollen." | durch die BTZ durchgeführten Kontrollen." |
| Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen Zusammenarbeit | 1. In § 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen Zusammenarbeit |
| erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die | erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die |
| belgische internationale Zusammenarbeit" durch die Wörter "erwähnt im | belgische internationale Zusammenarbeit" durch die Wörter "erwähnt im |
| Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische | Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit" und die Wörter "in den Artikeln 7 und 8 | Entwicklungszusammenarbeit" und die Wörter "in den Artikeln 7 und 8 |
| desselben Gesetzes erwähnten" durch die Wörter "im Gesetz vom 19. März | desselben Gesetzes erwähnten" durch die Wörter "im Gesetz vom 19. März |
| 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten" ersetzt. | 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 9 beziehungsweise 10 des | 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 9 beziehungsweise 10 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 25. Mai 1999" durch die Wörter "Artikel 25 | vorerwähnten Gesetzes vom 25. Mai 1999" durch die Wörter "Artikel 25 |
| beziehungsweise 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013" | beziehungsweise 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 12. Juni 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem | vom 12. Juni 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre | " § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre |
| Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und | Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und |
| Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
| Entwicklungszusammenarbeit beim Verwaltungsrat. Er ist jedoch nicht | Entwicklungszusammenarbeit beim Verwaltungsrat. Er ist jedoch nicht |
| stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter | stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter |
| und geht zu Lasten der BTZ." | und geht zu Lasten der BTZ." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |